Urlaubsumfang nach Arbeitszeitwechsel

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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Urlaubsumfang nach Arbeitszeitwechsel Normenketten: BayUrlV II 3 BayUrlV 4 II 3 RL 97/81/EG 4 Nr. 2 BayBG Art. 93 I Leitsätze: 1. Bei der Reduzierung von einer Vollzeit- zu einer Teilzeittätigkeit mit Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage sind gem. 4 II 3 UrlV 2013 die Urlaubstage entsprechend anzupassen, wenn der Urlaub tatsächlich noch hätte genommen werden können; dabei ist auf die Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung abzustellen. (red. LS Ulf Kortstock) 2. Der Urlaubsanspruch des Beamten ist im Wesentlichen ein nicht-monetärer Anspruch auf Freistellung für einen bestimmten Zeitraum, anders als bei Urlaubsentgelt von Arbeitnehmern ist die Fortgewährung der Besoldung keine eigenständige Leistung. (red. LS Ulf Kortstock) 3. Die Reduzierung der Anzahl der Urlaubstage verstößt nicht gegen das Urteil des EuGH vom (BeckRS 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols/Land Tirol), weil es dem Beamten durch rechtzeitigen Urlaubsantrag tatsächlich möglich gewesen wäre, den verdienten höheren Alt-Urlaub noch zu nehmen; dies entspricht der Regelung in 4 II 4 BayUrlV idf ab (Fortführung von BayVGH BeckRS 2015, 43795). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Arbeitszeitwechsel, Teilzeit, Teilzeitarbeit, Quotierung, Resturlaubsanspruch, Urlaubseinbringung, Wechsel Vorinstanz: VG Regensburg, Entscheidung vom RO 1 K Fundstelle: BeckRS 2016, Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1655,22 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der auf die Zulassungsgründe des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in

2 Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3 Der Kläger ist als Beamter (Regierungsdirektor, BesGr. A 15) bei der Regierung der O... tätig. Zum 1. Januar 2013 reduzierte er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 65 Prozent und wechselte von der 5-Tage- Woche zur 3-Tage-Woche. Der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012 in Höhe von 14 Tagen wurde von dem Beklagten im Verhältnis der durchschnittlichen Tage umgerechnet und in der Folgezeit auf 8 Tage gemindert. Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass der Kläger für das Jahr 2012 einen restlichen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen habe, der unquotiert auf das Jahr 2013 zu übertragen sei, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zu Recht hat es dabei erkannt, dass der vom Kläger begehrten Feststellung die Vorschriften der Bayerischen Urlaubsverordnung - hier 4 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV - in der Fassung vom , GVBl. S a. F.) - entgegenstehen. Auch auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften könne sich der Kläger nicht erfolgreich berufen, da es ihm grundsätzlich möglich gewesen sei, den zu Zeiten der Fünf-Tage-Woche erworbenen Urlaub auch in diesem Zeitraum (Urlaubsjahr 2012) vollständig in Anspruch zu nehmen Soweit der Kläger vorbringt, der Beklagte habe die im Jahr 2013 erfolgte Anpassung der Resturlaubstage nicht auf 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. stützen können, da von dieser Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur Fälle erfasst werden, bei denen sich die Verteilung der Arbeitszeit während des Urlaubsjahres ändere, also in seinem Fall die Urlaubsberechnung für das Jahr 2013, während sich die Änderung der Arbeitszeitverteilung ab dem 1. Januar 2013 auf den Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 nicht auswirke, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte bei der Neuberechnung des Urlaubsanspruchs gem. 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. zu Recht auch den Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012 einbeziehen konnte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden Nach Art. 93 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in Verbindung mit 1, 2 Abs. 1 UrlV steht dem Beamten in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Gemäß 3 Abs. 1 UrlV beträgt der Erholungsurlaub für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich 30 Arbeitstage. Ist gemäß 4 Abs. 2 Satz 2 UrlV a. F. die Arbeitszeit so eingeteilt, dass sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so vermindert sich die Urlaubsdauer nach 3 Abs. 1 und 2 UrlV im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf- Tage-Woche zusätzlich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ( 4 Abs. 2 UrlV a. F.) während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, sind bei der Urlaubsberechnung die Wochenarbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde Ändert sich also die Verteilung der Arbeitszeit des Beamten - wie hier - mit der Folge, dass er statt an fünf Tagen in der Woche nur noch an drei Tagen in der Woche Dienst leistet, sind nach dieser Bestimmung für die Urlaubsberechnung immer die tatsächlichen Verhältnisse (hier 5:3) maßgebend, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung vorliegen. Danach wird der Urlaubsanspruch des Beamten jeweils für den Zeitpunkt des beabsichtigten Urlaubsantritts auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeitverhältnisse (neu) berechnet (vgl. auch Weber/Banse, Das Urlaubsrecht im Öffentlichen Dienst, Stand März Rn. 22 zur vergleichbaren Regelung in 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV i. d. F. vom ). 7 Der Kläger hat hier zum 1. Januar also während des Urlaubsjahres die Anzahl seiner Arbeitstage geändert. Der Wortlaut während des Urlaubsjahres in 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. dient insoweit lediglich der Klarstellung, dass bei der vorzunehmenden Urlaubsberechnung auch die bis zur Änderung der Verteilung der Arbeitszeit in diesem Urlaubsjahr neu entstandenen Urlaubsansprüche mit in

3 die Berechnung einzubeziehen sind. Wann genau eine Änderung der Anzahl der Arbeitstage im laufenden Urlaubsjahr erfolgt, ist insoweit unerheblich. Die Änderung zum 1. Januar 2013 ist vom Wortlaut erfasst, wovon im Übrigen auch der Kläger ausgeht Soweit er jedoch vorbringt, von der gemäß 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. aufgrund der Änderung der Anzahl seiner Arbeitstage vorzunehmenden (Neu)berechnung des klägerischen Urlaubsanspruchs seien nur die in 2013 neu entstandenen Urlaubsansprüche betroffen, während der Resturlaubsanspruch aus der Vollzeittätigkeit im Jahr 2012 unquotiert zu übertragen sei, kann er nicht durchdringen. 9 Der Urlaubsanspruch der Beamten ist der auf eine Freistellung unter Weitergewährung der Leistung des Dienstherrn gerichtete Anspruch, dem Dienst für einen bestimmten Zeitraum fernbleiben zu dürfen. Der Erholungsurlaub soll dem Beamten Gelegenheit zur Erholung, das heißt zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitskraft geben. Dem Wesen nach handelt es sich um einen nicht monetären Anspruch, der untrennbar mit dem bestehenden Beamtenverhältnis verbunden ist. Die Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn während des Erholungsurlaubs stellt - im Gegensatz zum Urlaubsentgelt der Arbeitnehmer - gerade keine eigenständige finanzielle Leistung dar. Im Vordergrund eines Urlaubs steht stets die Entbindung von der Dienstleistungspflicht für einen definierten Zeitraum. Die Zahl der Urlaubstage ist dabei in der Regel auf eine Fünf-Tage-Woche bezogen, was bei den derzeit geltenden Bestimmungen mit einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu einem Freistellungszeitraum von sechs Wochen im Jahr führt. Bei einer Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage ist der Urlaubsanspruch vor dem Hintergrund des gewollten Freistellungszeitraums entsprechend anzupassen. Ziel ist es, dass mit dem angepassten bzw. umgerechneten Urlaubsanspruch der damit erreichbare Freistellungszeitraum vor und nach der Änderung identisch ist (vgl. insgesamt Enzmann in RiA 2016, 63). 10 Nach Auffassung des Senats werden von dieser bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit gemäß 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. vorzunehmenden (Neu)berechnung alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche erfasst - also auch der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr Entgegen der Auffassung des Klägers erdient sich ein Beamter nämlich nicht unentziehbar einen Anspruch auf Urlaub für eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen. Von Rechts wegen gibt es nur einen einheitlichen Urlaubsanspruch des Beamten, der unter Einbeziehung (auch) des Vorjahres jeweils aktuell neu zu berechnen ist. Maßgeblich für die Urlaubsberechnung sind damit die tatsächlichen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung bestehen (s. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 4 zur vergleichbaren Regelung des 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV i. d. F. vom ; VG Osnabrück, v A 161/04 - juris m. w. N.). Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht dem Wortlaut des 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Erholungsurlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden soll ( 10 UrlV a. F.), hätte die Abweichung vom Regelfall einer eigenständigen Regelung bedurft. Eine solche liegt jedoch nicht vor. 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. trifft gerade keine Unterscheidung zwischen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr und dem vorangegangenen Jahr. In der nunmehr seit 1. August 2014 geltenden Fassung des 4 Abs. 2 Satz 2 UrlV (in der Fassung vom 24. Juni 2014, GVBl. S. 234) hat der Verordnungsgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass alle zum Zeitpunkt der Änderung bestehende Urlaubsansprüche von der Neuberechnung umfasst werden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 93 BayBG Rn. 76). Dies erscheint auch insofern sachgerecht, als es der jeweilige Beamte grundsätzlich selbst in der Hand hat, durch entsprechende Anträge den Zeitpunkt seiner Arbeitszeitumstellung und die jeweiligen Urlaubstage zu beeinflussen. Ebenso wurde mit der Neufassung eine differenzierte Regelung im Hinblick auf die Minderung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren getroffen, die vorher gerade nicht bestand. 11 Würden die Resturlaubsansprüche durch die Neuberechnung nicht erfasst, würde dies im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber Teilzeitbeschäftigten mit 5-Tage-Woche führen. Durch diese verhältnismäßige Anpassung des (Rest)urlaubs-anspruches wird erreicht, dass allen Beamten unabhängig von ihren jeweiligen Arbeitszeitverhältnissen ein etwa gleich langer, zusammenhängender Erholungszeitraum unter Fernbleiben vom Dienst ermöglicht wird (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 9). Insofern kann der Kläger auch mit seinem Vortrag nicht durchdringen, die Kürzung als

4 unmittelbare Auswirkung des Wechsels in die Teilzeitbeschäftigung würde ihn diskriminieren. Zudem bedingt auch nicht der Wechsel in die Teilzeit die Kürzung, sondern die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage. Hätte der Kläger seine reduzierte Arbeitszeit weiterhin auf 5 Arbeitstage verteilt, wäre eine Kürzung der Urlaubstage nicht veranlasst gewesen Soweit es der Kläger unter pauschalem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung) für ein Verbot der Minderung eines Urlaubsanspruchs bei Veränderung der Arbeitszeit nicht für relevant hält, ob der übertragene Urlaub vor dem Übergang in Teilzeit vom Kläger hätte eingebracht werden können, vermag er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. 13 Bereits im Beschluss vom 24. März 2015 (Az. 3 ZB a. a. O.) hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall in der vom Dienstherrn vorgenommenen Kürzung des Resturlaubs keinen Verstoß gegen Unionsrecht erkannt. 14 Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit der Entscheidung Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (EuGH, U. v C-486/08 - juris) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das europäische Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. In der Randnummer 30 der Entscheidung heißt es sodann wörtlich:...dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. Im Übrigen wird in Rn. 31 festgestellt, dass der in 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit festgelegte Pro-ratatemporis-Grundsatz zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollbeschäftigung erworben wurde. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass weder aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 noch aus 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit der Schluss gezogen werden kann, dass eine nationale Regelung als eine der Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf Jahresurlaub den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs vorsehen dürfte, und unter Bezugnahme auf das Urteil Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, Rn. 34 (a. a. O.) daran erinnert, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (Rn. 32) Der Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie umfasst grundsätzlich alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche, womit auch Beamte grundsätzlich von dem Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie umfasst sind. Vorliegend hätte der Kläger seinen Urlaub 2012 jedoch in dem Zeitraum, in dem er noch vollbeschäftigt war, einbringen können. Die Übertragung des ungekürzten Urlaubsanspruchs setzt jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser in Vollzeit nicht genommen werden konnte. Der Europäische Gerichtshof hat erstmals in seinem Urteil Schultz-Hoff (v C-350/06 - juris Rn. 43 ff./45) hinsichtlich der Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten

5 Jahresurlaub gefordert, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache Brandes (EuGH, B. v C- 415/12 - juris Rn. 28 ff., 34) eine Quotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte, obwohl es dort anders als in den Entscheidungen Schultz-Hoff (EuGH, U. v a. a. O.), Pereda (EuGH, U. v C-288/08 - juris) oder Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (EuGH, U. v a. a. O.) nicht um Verfall und/oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen ging. Im Fall Brandes (a. a. O.) war der Urlaub nach 17 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter bzw. 17 Abs. 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit von Gesetzes wegen übertragen worden, so dass eine vergleichbare Situation mit der Übertragung des Urlaubs nach 10 UrlV a. F. wie im Falle des Klägers vorliegt. Der Kläger hat jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen sei, den Urlaub im Bezugszeitraum (2012) zu nehmen. Im Hinblick auf die oben genannten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs wurde die ab 1. August 2014 geltende Urlaubsverordnung in 4 Abs. 2 Satz 4 angepasst. Dort wird nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass eine Minderung bestehender Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteiliger Urlaubsansprüche des laufenden Jahres unterbleibt, soweit sie bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht im Sinne von 11 angespart wurden Der Kläger kann seinen Zulassungsantrag auch nicht auf 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) stützen, in dem er pauschal behauptet, die aufgeworfenen Rechtsfragen des nationalen Beamtenrechts wie des Unionsrechts ließen sich nicht ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinne beantworten. 18 Eine Rechts- und Tatsachenfrage ist dann im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 14. Auflage 2014, 124 Rn. 36). 19 Zwar ist eine Rechtssache im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Fragen dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn dargelegt ist, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 234 EGV (entspricht Art. 267 AEUV) eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, 124 Rn. 136; im Hinblick auf die insofern vergleichbare Frage der Revisionszulassung s. auch BVerwG, B. v B 16/07 - juris Rn. 15). Dabei ist entscheidend, dass eine ablehnende Zulassungsentscheidung konkret unanfechtbar ist, wie dies bei der Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags zutrifft (vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O. 124 Rn. 137). Der Grund liegt darin, dass das Unterlassen einer gebotenen Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt (vgl. BVerfG, B. v BvR 324/14 - NVwZ 2014, juris Rn. 8). 20 An der Voraussetzung, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen ist, fehlt es jedoch, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, wenn also die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder wenn die richtige Auslegung von Gemeinschaftsrecht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. Sodan/Ziekow a.a.o 124 Rn. 136). 21 So liegen die Dinge hier. Aus der Entscheidung Brandes kann klar abgeleitet werden, dass auch bei übertragenem Urlaub eine Quotierung vorzunehmen ist, wenn dieser in Vollzeit nicht genommen wurde, jedoch hätte genommen werden können (vgl. BayVGH, B. v a. a. O. Rn. 15). So liegt der Fall des Klägers, der einseitig davon abgesehen hat, seinen Resturlaub in Vollzeit einzubringen. 22

6 Soweit er eine grundsätzlich Bedeutung in der (von ihm nicht konkret) dargelegten Rechtsfrage sehen sollte, ob von der Urlaubsberechnung im Sinne von 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. alle zu diesem Zeitpunkt bestehende Urlaubsansprüche umfasst gewesen sind, stellt sich diese aufgrund der nunmehr ausdrücklichen ab 1. August 2014 geltenden Regelung in 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 UrlV nicht mehr. Eine Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen hat der Kläger nicht vorgetragen Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz). 25 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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