Tierproduktion Januar 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tierproduktion Januar 2016"

Transkript

1 IP-SUISSE Seite 0 von 32

2 Inhaltsverzeichnis 1 Gesamtbetriebliche Anforderungen Einleitung Ziel und Zweck Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich Richtlinienanpassungen Administratives Anmeldungs- und Aufnahmeverfahren Labelanerkennung Zugriff auf Betriebsdaten Kontaktadressen Labelkontrollen Koordination und Organisation Kontrollintervalle Oberkontrollen Gebäudezutritt / Dateneinblick Sanktionen Rekurse Kostenregelung Gesetzliche Vorgaben Tierschutzgesetz (SR 455) Tierschutzverordnung (SR 455.1) Gewässerschutzgesetz (SR ) Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneibewilligungsverordnung, AMBV): SR Tierarzneimittelverordnung (SR ) Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Lebensmittelverordnung (SR ) Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Direktzahlungsverordnung (DZV, SR ) oder Bio-Verordnung (SR ) Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV (SR ) Futtermittelverordnung (SR ) Futtermittelbuchverordnung (SR ) Tierseuchenverordnung (SR ) Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank SR Verordnung für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP): SR Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste: SR Gesamtbetriebliche Anforderungen Betriebsformen Schweizer Herkunft Haltungsbedingungen Kaninchen Gentechnik / GVO Siedlungsabfälle Aufenthaltsdauer Aufzeichnungen / Stallplan Labelanforderungen Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration Boden-Wasser und Klimaschutz Sicherheit und Schulung Soziale Anforderungen Allgemein Biodiversität und Ressourcenschutz IP-SUISSE Seite 1 von 32

3 2.2.2 Geltende Anforderungen für sämtliche Tierkategorien Schweinezucht Haltung Tiergesundheit Schweinemast Haltung Ferkelzukauf Freilandhaltung Alpschwein... Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.5 Kälbermast Haltung Haltung der Aufzuchtkälber, Meldung auf Einstreue Zukauf von Tränkekälber Fütterung Tiergesundheit Grossviehmast (Bankvieh) Haltung Weiderind... Fehler! Textmarke nicht definiert Zukauf von Fresser... Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.8 Pure Simmental Mutterkuhhaltung oder Weidemast Schlachtkühe BTS und RAUS Haltung Schlachtkühe RAUS Haltung Lämmerzucht Haltung Tiergesundheit Lämmermast Haltung Geflügel Küken Futtermittel / Fütterung Hygiene und Sicherheit im Stall Herkunft der Tiere Verladen von Tieren beim Produzenten und Züchter Qualitätsorientierte Produktion Freilandpoulet Pouletsmast BTS und Weidegang Trutenmast Legehennen Anhang Regelung Tiersektoren Anforderungen zur Fütterung von Nutztieren Geltungsbereich Ziele Anteil Schweizer Getreide Spezifische Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel Eingeschränkter Antibiotikaeinsatz in der Kälbermast (gem. Ziff ) Antibiotika, bei denen ab 2016 mit Einschränkungen zu rechnen ist Masstabellen IP-SUISSE Seite 2 von 32

4 1 Gesamtbetriebliche Anforderungen 1.1 Einleitung Ziel und Zweck Ziel der IP-SUISSE ist es, den Konsumentinnen und Konsumenten umwelt- und tiergerechte, sowie qualitativ hoch stehende Produkte anzubieten. Dafür wurden die vorliegenden Vorschriften erarbeitet, die ein sinnvolles Gleichgewicht zwischen tierfreundlicher Haltung, umweltschonender, nachhaltiger Bewirtschaftung und ökonomischer Produktion ermöglichen Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Anforderungsstufen der IP-SUISSE Richtlinien abgebildet. Es existieren zwei Richtliniendokumente: Gesamtbetriebliche Anforderungen: Die Erfüllung der Gesamtbetrieblichen Anforderungen ist Voraussetzung für die Labelproduktion. Labelanforderungen: Es bestehen allgemeingültige Labelanforderungen und spezifische Labelanforderungen zu Ackerkulturen, Mostobst und Fleisch. Die Einhaltung der allgemeingültigen Labelanforderungen ist Voraussetzung für die programmspezifische Labelproduktion. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Anforderungsstufen Inhalt / Beschreibung Auszeichnungen Labelproduktion Programmspezifische Labelanforderungen Allgemeine Labelanforderungen Fleisch Getreide Kartoffeln Raps Mostobst Biodiversität Sicherheit und Schulung 2. Labelauszeichnung Programm- und Sektorspezifische Labelauszeichnungen Gesamtbetrieblicheanforderungen Weiterführende gesamtbetriebliche Anforderungen Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Aktuell gültige Gesetzgebung 1. Auszeichnung QM-Schweizer Fleisch / SUISSE GARANTIE 1.2 Geltungsbereich Das vorliegende Dokument regelt die Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebe, welche für das IP-SUISSE Label, QM-Schweizer Fleisch und SUISSE GARANTIE produzieren. Die so produzierten Produkte gelangen in die Verkaufskanäle der Migros (TerraSuisse), Manor, Coop, McDonalds, Hiestand und Weitere. IP-SUISSE Seite 3 von 32

5 1.2.1 Richtlinienanpassungen Die vorliegenden Richtlinien können jederzeit neuen Erkenntnissen angepasst werden. 1.3 Administratives Anmeldungs- und Aufnahmeverfahren Der Produzent bekundet sein Interesse an der Labelproduktion bei der Geschäftsstelle. Diese stellt dem Produzenten die notwendigen Anmeldungsunterlagen zu. Der Betriebsleiter reicht sämtliche erforderlichen Dokumente bei der Geschäftsstelle ein. Diese prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Marktpotenzial. Nach erfolgreicher Prüfung findet auf dem Betrieb eine Abnahmekontrolle statt. Diese wird durch eine nach ISO akkreditierte Inspektionsstelle durchgeführt. Sofern die Abnahmekontrolle erfolgreich bestanden ist, wird der Betrieb ins Labelprogramm aufgenommen und erhält die Betriebsauszeichnung. Damit ist der Betrieb lieferberechtigt. Anmeldung Antragsprüfung Kontrolle Label- Anerkennung Bei der IP-SUISSE liegen ein unterzeichneter Produktionsvertrag und notwendige Unterlagen vor. Der Antrag wird von der IP-SUISSE auf Vollständigkeit und noch freier Absatzkapazität im entsprechenden Kanal geprüft. Es findet auf dem Betrieb eine Abnahmekontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle statt. Nach erfolgreich erfolgter Abnahmekontrolle wird dem Produzenten von der IP- SUISSE die Lieferberechtigung erteilt Labelanerkennung Mit der Anerkennung des Labels erhält der Produzent von der Geschäftsstelle die entsprechenden Lieferdokumente. Die Geschäftsstelle vergibt zudem über die dafür notwendigen Systeme (z.b. für Tierhalter über die Identitas AG) dem Produzenten die Lieferberechtigung Anerkennungsurkunde und Feldrandtafeln Alle anerkannten Labelbetriebe sind berechtigt mittels einer Anerkennungsurkunde oder Feldrandtafel ihren Betrieb auszuzeichnen. Die Feldrandtafeln können bei der Geschäftsstelle bestellt werden. Die Anerkennungsurkunden können jederzeit selber ausgedruckt, oder bei der Geschäftsstelle bestellt werden Produzentenmeldungen Der Produzent ist verpflichtet jegliche Änderungen, welche die Labelproduktion tangieren umgehend der Geschäftsstelle zu melden. Zum Beispiel: Planung innere Aufstockung (Labelfleischproduktion) Betriebsaufgabe, übernahmen oder -gemeinschaftsformen Sorten- oder Flächenänderungen, sowie Änderung der Sammelstelle (Raps, Getreide) verhängte Sanktion vorzeitiger Ausstieg aus der Labelproduktion bauliche Änderungen (Neu- oder Umbau) Zugriff auf Betriebsdaten Der Produzent ist einverstanden, dass die Geschäftsstelle Daten betreffend Einhaltung des ÖLN sowie des Extenso-, RAUS- und BTS-Programms, AGIS-Daten, sowie weitere, für die Planung relevanten Daten bei den vom Bund und Kantonen mit dem Vollzug beauftragten Organisationen/Behörden sowie Geschäftspartner (z. B. Migros, Bell) einholen kann. Der Produzent ist einverstanden, dass IP-SUISSE Betriebsdaten sowie Daten über die Tiere und den Tierverkehr, insbesondere Geburtsmeldung, Zu und Abgangsmeldung, Schlachtdatum, -gewicht, -kategorie, Fleischigkeit, Fettgewebe, von der Identitas AG an die Geschäftsstelle übermittelt werden können. Die Geschäftsstelle kann diese Daten für fachtechnische Auswertungen an weitere Organisationen weiterleiten. IP-SUISSE Seite 4 von 32

6 1.3.4 Kontaktadressen IP-SUISSE Molkereistrase Zollikofen Tel.: Fax: Labelkontrollen IP-SUISSE Lausanne Jordils 5 CP Lausanne Tel.: Fax: romandie@ipsuisse.ch IP-SUISSE Ticino Burger Ana Molkereistrase Zollikofen Tel.: masseria.ramello@gmail.com Koordination und Organisation Die Geschäftsstelle oder durch sie beauftragte Dritte, koordiniert und organisiert die erforderlichen Betriebskontrollen Kontrollintervalle Die Kontrollen werden in der Regel einmal jährlich durch nach ISO akkreditierte Inspektionsstellen durchgeführt. Die jährlich wiederkehrenden Kontrollen können angemeldet oder unangemeldet erfolgen Oberkontrollen Oberkontrollen können unangemeldet durch die Zertifizierungsstellen, akkreditierte Inspektionsstellen, Auftraggeber oder die Abnehmer vorgenommen werden Gebäudezutritt / Dateneinblick Der Bewirtschafter gewährt den Kontrolleuren jederzeit Zutritt zu Gebäude, Land und gibt Einblick in die erforderlichen Daten und Aufzeichnungen. Ausnahmen bilden seuchenpolizeiliche Massnahmen Sanktionen Die Geschäftsstelle sanktioniert gemäss dem aktuellen Sanktionsreglement. Sanktionen können für den Betriebsleiter kostenwirksam sein. Die Kontrollstelle kann bei Unklarheiten notwendige Informationen bei zuständigen Stellen einholen. Verstösse können an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden Rekurse Rekurse gegen Kontrollen und Kontrollentscheide können innert 5 Werktagen schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zusprechung des Labels entscheidet letztinstanzlich die Rekurskommission Kostenregelung Die Kontrollkosten werden in der Regel von der beauftragten Inspektionsstelle direkt eingezogen (Inkasso direkt oder Verrechnung via Direktzahlung möglich). IP-SUISSE Seite 5 von 32

7 1.5 Gesetzliche Vorgaben Es gelten sämtliche in der Schweiz gültigen Gesetzgebungen. Die Gesetze und Verordnungen können einfach und schnell über das Internet heruntergeladen werden ( Einige besonders relevante Gesetzgebungen sind hier aufgeführt: Tierschutzgesetz (SR 455) Tierschutzverordnung (SR 455.1) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Bauliche Anforderungen an Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Pferde- und Geflügelställe (Abmessungen, Einzelhaltung, Gruppenhaltung, Stallböden, Liegebereich, Einstreue) Fütterung und Wasserversorgung (Qualität, Quantität, Verfügbarkeit, Beschaffenheit) Eingriffe am Tier (Entfernen des Hornansatzes, Kastration, Nasenringe) Qualitativer Tierschutz (Einstreue, Licht, Stallklima, Hygiene) Gewässerschutzgesetz (SR ) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Hofdünger (Düngerbilanz, Lagerung, Lagerkapazität, Düngerverträge, max. Düngergrossvieheinheiten) Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneibewilligungsverordnung, AMBV): SR Tierarzneimittelverordnung (SR ) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Tierarzneimittelvereinbarung (TAMV) (Jährliche Tierarztbesuche, Aufzeichnungen, Tiergesundheitszustand) Medikamente (Einsatz, Lagerung, Zulassungen, Absetzfristen) Medizinalfutter (Rezeptpflicht, Lagerung, Kennzeichnung, Einsatz) Aufzeichnungspflicht (Kennzeichnungen, Buchführungspflichten) Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Lebensmittelverordnung (SR ) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Beschaffenheit der Ausgangsprodukte, Hygiene, Pflicht zur Selbstkontrolle Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Direktzahlungsverordnung (DZV, SR ) oder Bio-Verordnung (SR ) Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV (SR ) Futtermittelverordnung (SR ) Futtermittelbuchverordnung (SR ) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: GVO (Grenzwerte, Deklarationsvorschriften) Futtermittel und Hilfsstoffe oder Zusatzstoffe (Futtermittelliste, Lagerung, Hygiene, Gehaltsanforderungen, Höchstgehalte, Grenzwerte, verbotene Stoffe, Deklarationsvorschriften) Bewilligungen (Selbstmischer, Einzelkomponenten) IP-SUISSE Seite 6 von 32

8 1.5.9 Tierseuchenverordnung (SR ) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Registrierung und Kennzeichnung (Meldepflicht bei TVD, Datenumfang, Melde- u. Aufbewahrungsfristen, Ohrmarken, Bestandslisten, Transport und Begleitdokumente) Embryotransfer und künstliche Besamungen (Bewilligungen, Durchführung, Kontrolle) Meldepflicht (Umgestandene Tiere, Seuchenausbruch) Küchen- und Speiseabfälle (Bewilligungen, Behandlungen, Definition) Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank SR Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Regelt das Bearbeiten von Daten über den Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung in einer zentralen Datenbank sowie den Betrieb dieser Datenbank Verordnung für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP): SR Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste: SR Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Anforderungen bezüglich der Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises. IP-SUISSE Seite 7 von 32

9 1.6 Gesamtbetriebliche Anforderungen Betriebsformen Als gleicher Betrieb gelten sowohl geografische Einheiten (=Ställe verschiedener Besitzer auf demselben Betrieb), als auch juristische Einheiten (=örtlich getrennte Ställe desselben Besitzers bzw. derselben Betriebsgemeinschaft) Schweizer Herkunft Die Produktion und Verarbeitung findet ausschliesslich in der Schweiz statt. Die Produktion und Verarbeitung ist schweizerischer Herkunft, inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung bzw. in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen. Die Tiere der Gattungen Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen sowie Hausgeflügel müssen grundsätzlich in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein geboren und gehalten worden sein. Aus dem Ausland eingeführte Tiere werden in der Schweiz geborenen gleichgestellt, wenn deren überwiegende Gewichtszunahme im schweizerischen Zollgebiet erfolgte oder wenn diese ihr Leben zum überwiegenden Teil im schweizerischen Zollgebiet verbracht haben. Bei Hausgeflügel gilt diese Regelung nur für Zuchttiere, alle anderen Tiere müssen zwingend in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein geboren, resp. geschlüpft sein Haltungsbedingungen Rindvieh Tiere der Rindergattung sind bei Anbindehaltung während mind. 90 Tagen in der Vegetationszeit und während mind. 30 Tagen im Winter Auslauf (Weide oder Laufhof) zu gewähren Schweine Perforierungen auf der gesamten Bodenfläche (Vollspaltenboden) sind in der Zucht- und Mastschweinehaltung nicht erlaubt. Mindestens 1/3 der Fläche muss Festboden sein Geflügel Bei der Geflügelmast müssen die Ställe mit natürlichem Tageslicht erhellt und für Legehennen mit Sitzstangen oder Lattenrosten ausgerüstet sein. Für Legehennen ist mind. 20% der begehbaren Stallfläche eingestreut Schafe / Ziegen Schafe und Ziegen sind im Winter frei in Gruppen auf Stroh zu halten. Bei Anbindehaltung (Ziegen) haben die Tiere regelmässigen Auslauf. Während der Vegetationszeit wird täglich Weidegang gewährt, sofern es witterungsbedingt möglich ist Pferde Pferde sind frei in Boxen oder Gruppen zu halten. Den Pferden wird täglich Weidegang oder Bewegung gewährt, sofern es witterungsbedingt möglich ist Kaninchen Kaninchen müssen ständig Zugang zu einem Nageobjekt haben. Säugenden Zibben müssen sich von ihren Jungtieren in ein anderes Abteil oder auf erhöhte Flächen zurückziehen können Gentechnik / GVO Auf dem Betrieb dürfen keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut und keine mit gentechnischen Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden. Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die gemäss Futtermittelverordnung (SR ) als GVO deklariert werden müssen, sind auf dem ganzen Betrieb verboten. IP-SUISSE Seite 8 von 32

10 Soja aus nachhaltiger Produktion Alle für das IP-SUISSE Label-Programm zugelassenen Futtermittelhersteller sind verpflichtet, die für dieses Programm benötigte Menge Soja nach einem definierten Nachhaltigkeits-Standard zu beschaffen. Die zugelassenen Standards werden im Schweizer Netzwerk nachhaltige Soja bestimmt Siedlungsabfälle Klärschlamm / Gärgülle Die Zufuhr jeglicher Form von Klärschlamm auf den Betrieb ist verboten. Gärgülle darf nur aus Biogasanlagen ausgebracht werden, die nur Rohkomponente gemäss Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR ) einsetzen Kompostpresssaft Die Zufuhr von Kompostpresssaft ist grundsätzlich erlaubt, wenn: Die gesetzlichen Schadstoffgehalte (Grenz- und Richtwerte gemäss ChemRRV, ) nicht überschritten werden und der Lieferant dies dem Produzenten mittels Attest (z. Bsp. Auf Lieferschein) pro Charge bestätigt. Der Kompostpresssaft mittels Schleppschlauch und nur währende der Vegetationsperiode ausgebracht wird Aufenthaltsdauer Tiere müssen mindestens während folgenden Fristen ohne Unterbruch auf einem anerkannten QM- Betrieb gehalten werden: Kälber, Kaninchen, Mastschweine und Mastgeflügel: während der gesamten Mastdauer Kühe, Bankvieh, Schlachtsauen und Eber: 5 Monate Schafe und Ziegen: Während 3 Monaten Aufzeichnungen / Stallplan Die folgenden Aufzeichnungen sind zu führen: Tierverzeichnis, Kopie der Begleitdokumente, Inventarliste für Tierarzneimittel, Behandlungsjournal, Besucherjournal (nur für Schweinehaltung), Lieferdokumente für Futtermittel und Hilfsmittel, Stallplan (nur für Mastschweine, Mastkälber und Bankvieh). Sämtliche Aufzeichnungen und Dokumente müssen gemäss den im Gesetz vorgeschriebenen Fristen aufbewahrt werden. IP-SUISSE Seite 9 von 32

11 2 Labelanforderungen 2.1 Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration Boden-Wasser und Klimaschutz Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege Ein gesunder Boden bildet die Grundlage eines erfolgreichen Pflanzenbaus. Deshalb ist bei der Bearbeitung des Bodens auf eine möglichst schonende Vorgehensweise zu achten. Es ist anzustreben, dass der Boden möglichst lückenlos bedeckt ist um unnötige Nährstoffverluste zu vermeiden. Eine möglichst extensive Bearbeitung fördert einerseits die Bodenstruktur und vermindert gleichzeitig unnötigen Energieaufwand. Eine ausgewogene Fruchtfolge sorgt dafür, dass die Bodenfruchtbarkeit gefördert und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert wird Wasser Ein sorgsamer Umgang mit der Ressource Wasser ist anzustreben. Dies kann durch eine optimale Fruchtfolge, an den Boden angepasste Kulturen und eine dauernde Bodenbedeckung gewährleistet werden. Eine Düngung hat nur dann zu erfolgen, wenn Grund- und Oberflächenwasser nicht gefährdet werden Energie und Klima Die Produzenten sind angehalten, unnötigen Energieaufwand zu verhindern. So sollen nach Möglichkeit Maschinen mit sehr geringem Treibstoffverbrauch eingesetzt werden. Bei der Herkunft der Produktionsmittel muss darauf geachtet werden, dass diese möglichst kurze Transportwege zurücklegen müssen Sicherheit und Schulung Sicherheit Mensch Es dürfen nur in der Schweiz zugelassene Hilfsstoffe (z.b. Schädlings-, Desinfektions-, Vorratsschutzund Siliermittel, Pflanzenschutzmittel usw.) verwendet werden. In den Räumlichkeiten, in welchen diese Hilfsstoffe gelagert werden, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Hilfsmittel müssen kühl, trocken, dunkel, vor Verschmutzung geschützt und für Kinder unerreichbar in Originalbehältern gelagert werden. Der Zutritt ist Unbefugten zu verwehren. Die Türen sind mit allgemeinen Warnschildern zu versehen. Das Rauchen ist untersagt. Die Ausgänge müssen jederzeit frei begehbar sein (Fluchtwege). Die Schutzkleidung ist an einem separaten Ort zu lagern. Für Kontaminationsfälle müssen Notfallapotheken, fliessend Wasser, evtl. ein Augenduschsystem vorhanden und auch zugänglich sein. Zudem müssen Notfallnummern beim Betriebstelefon aufliegen, ebenso eine schriftliche Wegbeschreibung zum Betrieb Ausbildung Der Umgang mit Agrochemikalien erfordert hohe Sorgfalt. Der Betriebsleiter hat seine Mitarbeiter, die mit diesen Stoffen arbeiten, bezüglich der Handhabung und Sicherheitsaspekten zu orientieren, beziehungsweise zu schulen. Dies ist zu dokumentieren Sicherheit Umwelt Grundsätzlich: Abfall- und Nebenprodukte sind zu minimieren. Leere Gebinde und Pestizidrückstände müssen sachgerecht entsorgt werden (öffentliche Verbrennungsanlage, zurück an Lieferant) und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmassnahmen, der Fruchtfolge/Parzellenplan usw. sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren Soziale Anforderungen Betriebsleiter, die Angestellte beschäftigen, sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Kontrolle ist Sache der Kantone. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Gesetze und Richtlinien als Wegleitung. IP-SUISSE Seite 10 von 32

12 Arbeitsvertrag / Versicherungen Grundlagen: Arbeitsgesetz (SR ), Kant. Normalarbeitsverträge (NAV), Unfallversicherungsgesetz UVG (SR ) und Obligationenrecht OR Versicherungswesen (Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Beratungsstelle für Unfallverhütung: und Schweizerischer Bauernverband: ww.sbv-versicherungen.ch) Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeit nehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft 2014 ( Schutz vor Kinder- und Jugendarbeit Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau (gemäss seco: Allgemein Biodiversität und Ressourcenschutz Die IP-SUISSE Produzenten setzen sich für eine nachhaltige Landwirtschaft ein. Im Bereich der Biodiversität und des Ressourcenschutzes werden die bereits getätigten Massnahmen optimiert und ausgebaut Ziel und Zweck Die IP-SUISSE Produzenten fördern auf ihrer Betriebsfläche die Biodiversität und schützen die natürlichen Ressourcen. Biodiversität bedeutet "biologische Vielfalt" oder "Vielfalt des Lebens": Genetische Vielfalt, Artenvielfalt, Lebensraumvielfalt und Vielfalt der Nutzungsformen. Tiere, Pflanzen, Ökosysteme und Landschaften aber auch wir Menschen gehören dazu Umsetzung Der Betriebsleiter fördert und hebt durch die eigene Auswahl von ökologischen Leistungen auf seinem Betrieb das Niveau der Biodiversität langfristig an und schützt die natürlichen Ressourcen. Insbesondere werden Schwerpunkte bei der Qualität, der Quantität, der räumlichen Verteilung und der Strukturvielfalt gelegt. Zudem stehen neue, spezifische Möglichkeiten auf den Produktionsflächen zur Auswahl. Anhand eines Punktesystems sind die Massnahmen zu erfassen, zu bewerten sowie neue Massnahmen zu prüfen und umzusetzen, damit die Biodiversität und der Schutz der natürlichen Ressourcen langfristig verbessert wird. Als Hilfsmittel zum Ausfüllen des Punktesystems dient der Leitfaden für die Anwendung des Punktesystems. Der detaillierte Massnahmekatalog Biodiversität und Ressourcenschutz ist unter Login ersichtlich. Mitglieder können sich mittels und Passwort in den geschützten Bereich einloggen, Nichtmitglieder können die Demoversion anwenden. Es ist ein Zielwert von 17 Punkten zu erreichen. Aus dem Bereich Biodiversität (Ziff. 1 15) müssen mindestens 15 Punkte erzielt werden. Wenn der Produzent die geforderte Punktzahl nicht erreicht, muss er innerhalb von 3 Monaten die geeigneten Anpassungen vornehmen oder die geplanten Anpassungen IP-SUISSE mitteilen. Ansonsten verliert er den Status eines Labelproduzenten und somit das Anrecht auf die Labelprämien. Die Produkte werden fortan als konventionelle Produkte vermarktet. Eine Neuaufnahme wird verweigert, wenn der Landwirt nicht die geforderte Punktzahl erreicht. Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Massnahmen wird eine regionale Beratung angeboten. Die Massnahmen Biodiversität und Ressourcenschutz sind in die periodische Kontrolltätigkeit eingebettet. IP-SUISSE Seite 11 von 32

13 Flächen im Ausland Wenn ein Betrieb Flächen im Ausland bewirtschaftet, dann muss er die geforderte Punktzahl im Bereich der Biodiversität und Ressourcenschutz auf der Schweizer Fläche und der angestammten Fläche im Ausland erbringen Landlose Betriebe Ein Betrieb gilt als landlos, wenn gemäss Suisse Bilanz mehr als 90 % der anfallenden organischen Nährstoffe (Gülle, Mist, Kompost, vergärtes Material usw.) vom Betrieb weggeführt werden. Landlose Betriebe können die Biodiversität auch im Rahmen einer ÖLN-Gemeinschaft erfüllen. ÖLN-Gemeinschaften können die Anforderungen Biodiversität und Ressourcenschutz innerhalb der Gemeinschaft erbringen, wobei die errechnete Punktzahl für alle Betriebe gilt oder einzelbetrieblich erfüllen. Wird die Biodiversität einzeln erfüllt, so sind die Flächenangaben der Frühjahreserhebung massgebend. Die als landlos geltenden Betriebe müssen 100% ihrer organischen Nährstoffe auf IP-SUISSE Betrieben ausbringen, welche Biodiversität erfüllen Direktvermarkter Ein Betrieb, der seine Produkte mit dem IP-SUISSE-Logo auszeichnet und vermarket, muss mit der IP- SUISSE die Vereinbarung zur Vermarktung von IP-SUISSE-Produkten unterzeichnen und das Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IPS-Produkten einhalten Geltende Anforderungen für sämtliche Tierkategorien Die Richtlinien Tierhaltung umfassen sämtliche Tierkategorien und sind für den Produzenten frei wählbar. Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorgaben enthalten Anforderungen, welche für sämtliche Tierkategorien gelten Regelung der Tiersektoren Auf dem gleichen Betrieb (siehe Punkt Gesamtbetriebliche Anforderungen) werden sämtliche Tiere der gleichen Tierkategorie gemäss den geltenden Labelanforderungen gehalten. Als Tierkategorien gelten die im Anhang 3 aufgeführten Kategorien Fütterung / Futtermittelhersteller Die Vorgaben bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln befinden sich im Anhang. Die Einhaltung der Weisungen bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln wird durch unabhängige Kontrollstellen kontrolliert Tiermarkierung, -meldungen und herkunft (Identität) Für Kälber und Tiere aus der Grossviehmast müssen nebst den öffentlich-rechtlichen Meldungen (Geburts-, Zugangs- und Abgangsmeldungen) auch labelspezifische Zusatzmeldungen (Geburtsund Zugangsmeldungen) über hinterlegt werden. Für Mastschweine muss nebst der öffentlich rechtlichen Zugangsmeldung auch eine labelspezifische Zugangsmeldung via hinterlegt werden. Ferkel und Lämmer müssen mit doppelfarbigen Labelohrmarken zu beziehen bei markiert werden. Lämmer inkl. Alplämmer müssen mit einer elektronischen Ohrmarke gekennzeichnet werden. Diese wird über bezogen. Zudem müssen Geburt, Abgang und Zugang auf hinterlegt werden. Ein Teil der oben genannten Meldungen kann auch über das App IP-SUISSE Tier erledigt werden. IP-SUISSE Seite 12 von 32

14 Tierherkunft Sämtliche Tiere sind in der Schweiz geboren, aufgezogen und ausgemästet worden. Die Überprüfung erfolgt unter anderem mittels der öffentlich-rechtlichen Daten (Tiergeschichte), welche bei der Identitas AG hinterlegt sind (Agate, resp. Tierverkehrsdatenbank) Tiergesundheit Der Produzent und sein Bestandestierarzt zeichnen eine Tierarzneimittelvereinbarung. Von dieser Regelung sind Geflügelproduzenten befreit. Der Tierarzt des Systemlieferanten ist direkter Ansprechpartner für den Produzenten. Kranke oder verletzte Tiere - Ausnahme bildet das Geflügel - müssen von den anderen Tieren isoliert gehalten werden können (leere Bucht oder eine andere Einrichtung). Kranke oder verletzte Tiere müssen an einem trockenen, windgeschützten Ort mit ausreichend Einstreue gehalten werden. Schweine und Schafe dürfen nicht fixiert werden Mindesthaltedauer auf Labelbetrieben Die minimale Aufenthaltsdauer auf Labelbetrieben (vor der Schlachtung) beträgt: Tierkategorie Mastkälber, Ferkel, Mastschweine, Mastlämmer, Kaninchen und sämtliches Geflügel Tiere aus Grossviehmast (Bankvieh) Kühe Minimale Aufenthaltsdauer Gesamte Mastdauer 5 Monate 12 Monate Labelvignetten / Begleitdokumente Labeltiere müssen mit dem Begleitdokument für Klauentiere des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) versehen werden und mit der Labelvignette - an den Abnehmer (Schlachtbetrieb, Mastbetrieb) geliefert werden. Geflügel und Kaninchen müssen mit den Lieferdokumenten der Systemlieferanten geliefert werden Vermarktung Der Verarbeiter hält in seinen Einkaufsbedingungen fest, über welche Absatzkanäle (Viehhandel) und zu welchen Konditionen schlachtreife Tiere angeliefert werden können. Der Produzent ist frei, Tiere direkt, oder über die vom Verarbeiter vorgegebenen Absatzkanäle zu vermarkten Verlad und Transport von Tieren Der Tierhalter muss beim Verladen der Tiere anwesend sein. Die Tiere müssen für den Transport vorgängig bereitgestellt werden. Die Treibwege und Rampen müssen bei jedem Wetter rutschsicher sein. Bei Neu- und Umbauten von Schweinemast- und Zuchtbetrieben muss eine Rampe zum Verlad zur Verfügung stehen, für bestehende Betriebe wird eine Rampe empfohlen. Für die Masttiere aus Gruppenhaltung müssen Treibwege vorhanden sein, gesichert mit Gattern (Mindesthöhe von 80 cm bei Schweinen und von 100 cm bei Bankvieh). Die Tiere müssen bis zum Verladen Wasser zur Verfügung haben. Das Einsetzen von Elektrotreibern ist untersagt. Die gewerbsmässigen Transporteure und Tierhalter welche neben ihren eigenen auch Tiere anderer Tierhalter transportieren müssen bei einer vom BLV anerkannten Ausbildungsstätte eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung, gemäss Verordnung des EVD über Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren, erfolgreich absolviert haben. Das Transportpersonal hat die Bestätigung jederzeit mitzuführen. Neu eingestellte Chauffeure haben die Anmeldebestätigung für den nächstmöglichen Kurs bei sich zu führen. Tierhalter, welche ausschliesslich ihre eigenen Tiere transportieren, wird die Ausbildung empfohlen. IP-SUISSE Seite 13 von 32

15 Der Schweizer Tierschutz STS überwacht die Einhaltung der Vorgaben im Bereich Tiertransport im Auftrag von IP-SUISSE Produktqualität Der Labelproduzent kennt die Qualitätsanforderungen des Verarbeiters ersichtlich in den Einkaufsbedienungen - und ist entsprechend bestrebt, qualitativ hochwertige Produkte zu produzieren Kosten Die Labelabgaben setzen sich aus dem Mitgliederbeitrag (Pauschalbeitrag ist statutarisch festgelegt) und einem leistungsabhängigen Beitrag je geschlachtetes Tier oder pro kg produzierte Milch zusammen. Verstösse gegen die geltenden Richtlinien bei Kontrollen sind gemäss Sanktionsreglement mit Gebühren behaftet. Bei einer Verwarnung, Ausschluss oder Sperre wird dem fehlbaren Produzent eine entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt Labeltiere von Alp- oder Sömmerungsbetrieben Die Alpbetriebe müssen gemäss der Sömmerungsbeitragsverordnung (SR ) bewirtschaftet werden. Die Vermarktung von Mastkälbern, Lämmer (inkl. Alplämmer) und Mastschweinen ab einem Alpbetrieb in den IP-SUISSE Labelkanal ist nur möglich, wenn der Alpbetrieb vorgängig kontrolliert (in der Regel all 3 bis 4 Jahre) und durch die IP-SUISSE ausgezeichnet wurde (analog Talbetriebe). IP-SUISSE Seite 14 von 32

16 2.3 Schweinezucht Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR ), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors Schweinezucht nach den nachfolgenden Anforderungen gehalten werden: Kategorie Anforderungen IP-SUISSE Tierhaltung E1 Zuchteber über ½ jährig RAUS-Anforderungen 1 E2 nicht säugende Zuchtsauen über ½ jährig BTS- und RAUS-Anforderungen E3 säugende Zuchtsauen BTS-Anforderungen E4 abgesetzte Ferkel BTS-Anforderungen E5 Remonten bis ½ jährig und Mastschweine BTS- und RAUS-Anforderungen 1 Die Liegefläche des Zuchtebers ist gemäss Tierwohlbeiträge BTS einzustreuen. Der Liegebereich für sämtliche Kategorien ist ausreichend und regelmässig einzustreuen. Als Grundlage gilt die Direktzahlungsverordnung (SR ), Abschnitt Tierwohlbeiträge, sowie die Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren ( ). Studien der Forschungsanstalt Tänikon (FAT) zeigen, dass die Gruppenhaltung von Sauen während der Deckzeit erfolgreich betrieben werden kann. Aus Sicht der IP-SUISSE ist diese Haltungsform zu empfehlen. Die hindernisfreie, eingestreute und unperforierte Liegefläche beträgt in jedem Fall mindestens 1.2m mal 1.9m oder 1m mal 2m. Die hindernisfreie Fläche darf unter den Fresstrog (jedoch nicht unter dem Abweisbügel) bis zum tiefsten Punkt des Troges gemessen werden, sofern dieser an der tiefsten Stelle eine Bodenfreiheit von 15 cm aufweist. Als Leitsysteme in den Abferkelbuchten sind Abweisbügel erlaubt. Diese dürfen maximal 0.20 Meter in die Bucht ragen. Für ferkelführende Mutterschweine und Ferkel sind folgende Mindestmasse (Angaben je Mutterschwein oder Ferkel) festgelegt: Buchtengrösse Festboden Eingestreute Liegefläche Eingestreutes Ferkelnest mindestens 6.0 m m m 2 empfohlen 7.0 m m m m 2 /Ferkel Einsatz künstlicher Ammen Für den Einsatz technischer Hilfsmittel, wie sogenannte Nurseries, Rescue Decks (künstliche Ammen) wird keine Betriebsbewilligung erteilt und eine allfällige Anschaffung erfolgt auf eigenes Risiko. Wird die befristete Betriebsbewilligung vom BLV in eine generelle Betriebsbewilligung umgewandelt, behält sich die IP-SUISSE eine Neu- respektive Gesamtbeurteilung vor und wird neu entscheiden Tiergesundheit Kastration Für den Produzenten oder den Bestandestierarzt sind ausschliesslich die chirurgische Kastration unter Narkose und Schmerzausschaltung und - falls der Markt dies verlangt - die Ebermast zugelassen. Der Produzent muss die chirurgische Kastration unter Narkose und Schmerzausschaltung (Inhalationsmethode) ab dem 1. Januar 2010 mittels amtlich bewilligter Geräte nach der Absolvierung eines Kurses vornehmen. Die Kastration hat vor dem 14. Lebenstag der Ferkel zu erfolgen (Ausnahme: Kastration durch den Bestandestierarzt). Das Kastrationsdatum ist im Stalljournal einzutragen. IP-SUISSE Seite 15 von 32

17 Absetzfristen Die Säugezeit beträgt mindestens 4-6 Wochen (Betriebsdurchschnitt). Für den einzelnen Wurf gilt ein Minimum von 24 Tagen. Das Absetzdatum ist im Stalljournal oder auf dem Sauenblatt aufzuführen Mitgliedschaft (Suisag SGD) Jeder Zuchtbetrieb muss dem Schweinegesundheitsdienst (Suisag - SGD) angeschlossen sein und die Anforderungen des Status A erfüllen. Zurückgestufte oder gesperrte Betriebe müssen die Geschäftsstelle umgehend informieren. Ein allfälliger vom SGD ausgearbeiteter Sanierungsvorschlag sowie eine Liste der Mastbetriebe, welche die Ferkel solcher Betriebe einstallen werden, müssen der Geschäftsstelle unterbreitet werden. Bei gesundheitlichen Problemen im Stall sind die Kontrolleure vor dem Betreten der Ställe darauf aufmerksam zu machen (bei Abwesenheit Vermerk an Stalltüre anbringen). Der Produzent gibt der Geschäftsstelle das Recht, bei der Suisag SGD, Informationen über den Betriebsstand einzuholen Arbeitsteilige Ferkelproduktion (AFP) Abferkelringe müssen bei der Geschäftsstelle gemeldet sein unter Angabe der Ringverantwortlichen. Eine allfällige Sanktion eines Mitgliedes eines AFP-Ringes hat die Sanktion des gesamten Ringes zur Folge. IP-SUISSE Seite 16 von 32

18 2.4 Schweinemast Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR ), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors Schweinemast nach den BTS- und RAUS-Anforderungen (Anforderungen Tierwohlbeiträge) gehalten werden. Der Liegebereich ist ausreichend und regelmässig einzustreuen. Abmessungen / Flächenmasse Für die Berechnung der vorgeschriebenen Mindestmasse gilt immer die begehbare Fläche (Mindestflächenangaben in m 2 / Tier). Liegebereich (eingestreut) Auslauf Gesamtfläche Vormast kg LG * Ausmast kg LG * Ställe mit Schiebewänden Lebendgewicht Masttage Eingestreute Liegefläche Auslauf Total bis 25 kg LG 0 0,25 m 2 0,45 m m kg LG 21 0,32 m 2 0,45 m m kg LG 50 0,40 m 2 0,45 m m kg LG 78 0,50 m 2 0,65 m m kg LG 114 0,60 m 2 0,65 m m Ferkelzukauf Ferkelzukäufe erfolgen ausschliesslich von IP-SUISSE Zuchtbetrieben. Dabei sind die Ferkel restlos mit IP-SUISSE Ohrmarken gekennzeichnet. Die Zugangsmeldung inkl. Labelmeldung hat über zu erfolgen Freilandhaltung Den Schweinen stehen Unterstände zur Verfügung, welche eine trockene, eingestreute und windgeschützte Fläche aufweisen. Sie bieten Schutz vor Kälte (Iglu) und Hitze (Suhlen und Schattenplätze). Den Mastschweinen wird eine Gesamtfläche von mind. 2.0 Aren pro Tier und Umtrieb zur Verfügung gestellt. Bei der Freilandhaltung von Mastschweinen ist dem Boden- und Gewässerschutz Rechnung zu tragen. Nasenringe sind bei Schweinen in Freilandhaltung verboten. IP-SUISSE Seite 17 von 32

19 2.5 Kälbermast Haltung Die Haltung hat gemäss Anforderungen RAUS zu erfolgen. Es ist sowohl die Haltung in Liegeboxen, als auch auf Tiefstreu möglich. Die Grösse der jeweiligen Stallteilflächen (Auslauf, eingestreuter Bereich usw.) finden Sie im Anhang Die Gruppengrösse darf 40 Tiere nicht überschreiten. Laufende Einstallungen betriebsfremder Tiere sind nur bei Gruppen unter 15 Tieren erlaubt. Ausnahme von dieser Regel bildet die Bestockung der Gruppe über eine Quarantänebucht. Mastumtriebe mit Gruppengrösse ab 15 Tieren erfolgen im REIN-RAUS System, wobei innerhalb von 5 Tagen eingestallt werden muss (Ausnahme bei eigenen Kälbern). Im gleichen Stall dürfen nur Raufutterverzehrer (keine Schweine und Hühner) gehalten werden Haltung der Aufzuchtkälber, Meldung auf Es ist möglich, die Mastkälber gemäss Vorgaben RAUS, die Aufzuchtkälber dagegen ohne Auslauf zu halten. Die Voraussetzung dafür ist allerding die, dass die Mastkälber als Labeltiere auf hinterlegt sind. Die Aufzuchtkälber dürfen nicht mit einer Labelmeldung versehen sein! Aus diesem Grunde ist es spätestens per zwingend, alle IP-SUISSE Mastkälber auf zu melden. Tiere ohne Labelmeldung können nicht als IP-SUISSE Mastkalb geschlachtet werden Einstreue Als Einstreumaterial bei Tiefstreue muss sauberes und staubfreies Stroh verwendet werden. Die Liegefläche darf keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Bei Hochboxen kann Häckselstroh verwendet werden Zukauf von Tränkekälber Bei der Einstallung werden ein Mindestalter von 4 Wochen und ein Maximalalter von 7 Wochen vorgeschrieben. Die Tränker müssen vom Geburtsbetrieb am gleichen Tag in den Label-Mastbetrieb gelangen, d.h. die Tränker dürfen nicht zwischengestallt werden. Zwischengestallte Tiere können über die Agate nicht als Labeltiere gemeldet und daher nicht im Labelprogramm IP-SUISSE geführt werden. IP-SUISSE Seite 18 von 32

20 2.5.5 Fütterung Vollmilch Dem Kalb muss während seiner Lebensphase mindestens Liter Vollmilch (frische Kuhmilch) mit einer idealen Milchtemperatur von 38 bis 40 C über eine Saugvorrichtung vertränkt werden. Während den ersten 8 Lebenswochen ist das Kalb mit Vollmilch zu füttern Bei zugekauften Masttieren muss während der Ausmast mind. 700 Liter Vollmilch je Kalb vertränkt werden Futtermittelbestimmungen Der Einsatz standardisierter Vollmilch (gewerbsmässige Zugabe oder Entzug einzelner Milchbestandteile), sowie Schotten oder Schottenkonzentrate ist nicht gestattet Der Einsatz von Magermilch ist erlaubt Eine reine Milchpulver / Wasser-Mast ist auch während einer eingeschränkten Zeitdauer untersagt. Um dem Ziel einer qualitätsorientierten Produktion gerecht zu werden, wird der Einsatz eines dem Tier angepassten Ergänzungsfutter empfohlen Lagerung und Milchqualität Wird Kuhmilch nicht direkt und sofort vertränkt (14 Stunden), müssen zur Lagerung geschlossene Behälter vorhanden sein. Die Stabilisierung der Milch erfolgt ausschliesslich über Kühlung. Die Behälter für die Lagerung müssen vor jeder Befüllung gereinigt werden. Milch, von mit Antibiotika behandelten Kühen (z.b. bei Euterbehandlungen), darf vor Ablauf der Absetzfrist für Verkehrsmilch keinesfalls den Mastkälbern verfüttert werden Heu und Wasser Kälber müssen sauberes, grob strukturiertes Heu (z.b. Ökoheu) zur freien Verfügung (ad libitum) erhalten. Das Heu muss mindestens 1 Mal täglich frisch nach der Tränke angeboten werden. Das Heu muss in einer Raufe oder eigens dafür vorgesehenen Krippe vorgelegt werden. Die Heugabe muss örtlich getrennt von der Tränkestelle (Milch und Wasser) erfolgen. Die Kälber müssen jederzeit Zugang zu einer offenen Wasserstelle mit frischem Wasser haben (Tränkebecken). Die Verabreichung über eine Saugvorrichtung (Nuggi) ist verboten Tiergesundheit Tiere, welche mehr als 2-mal mit Antibiotika behandelt werden, dürfen nicht als Labeltiere vermarktet werden. Antibiotika der Gruppen Quinolone und Cephalosporine der 3. und 4. Generation dürfen nur noch in Ausnahmefällen und bei schriftlicher Begründung durch den Bestandestierarzt (Eintrag im Behandlungsjournal) eingesetzt werden. Diese Antibiotika sollen nur nach bakteriologischer Sicherung der Diagnose und Sensitivitätsprüfung der beteiligten Erreger sowie bei Vorliegen von Resistenzen gegenüber anderen Antibiotika angewendet werden. Der Einsatz sollte aus Gründen einer möglichen Resistenzbildung nicht bei geringfügigen Infektionen erfolgen. Bei Makroliden ist aus Gründen der möglichen Resistenzbildung ab 2016 mit erheblichen Einschränkungen für den Einsatz bei Mastkälbern (insbesondere für den prophylaktischen und metaphylaktischen Einsatz) zu rechnen. Ein detaillierter Beschrieb der Antibiotika der Gruppe Quinolone, Cephalosporine der 3. und 4. Generation und Makrolide ist im Anhang ersichtlich. IP-SUISSE Seite 19 von 32

21 2.6 Grossviehmast (Bankvieh) Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR ), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors Grossviehmast nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden. Die Haltung von Tieren in Liegeboxen ist nur auf bewilligten Liegematten (DLG Fokus Test BTS Rindvieh) gestattet. Die Liegefläche ist auch bei Liegematten regelmässig und ausreichend einzustreuen. 2.7 Pure Simmental Für die Haltung von PURE SIMMENTAL Tieren gelten die Anforderungen der Kategorie Grossviehmast (Kapitel 8) oder Kühe (Kapitel 9. oder 10.). Zur Schlachtung bestimmte Jungkühe (Kategorie A2; nach Erstkalbung), müssen während dem letzten Lebensjahr mindestens gemäss den RAUS-Anforderungen gehalten worden sein. Für PURE SIMMENTAL sind ausschliesslich reinrassige Simmental Tiere (Code 60) zu gelassen. 2.8 Mutterkuhhaltung oder Weidemast Für Tiere aus solchen Haltungsformen gelten die Labelanforderungen der entsprechenden Tierkategorien Grossviehmast (Kapitel 8) oder Kühe (Kapitel 9. oder 10.). 2.9 Schlachtkühe BTS und RAUS Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR ), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors Schlachtkühe BTS+RAUS nach BTS und RAUS Anforderungen gehalten werden Schlachtkühe RAUS Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR ), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors Schlachtkühe RAUS nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden. IP-SUISSE Seite 20 von 32

22 2.11 Lämmerzucht Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR ), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors Lämmermast nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden. Die Stallhaltung inkl. täglicher Auslauf ist nur gestattet, sofern die Witterung die Weidehaltung nicht zulässt. Für Auen mit Lämmern bis zum Alter von 21 Tagen ist kein täglicher Auslauf notwendig. Beleuchtung: Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere (Aktivfläche) muss tagsüber mindestens 15 Lux erreichen. Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können Tiergesundheit Die Durchführung eines Entwurmungsprogrammes (Herdenmanagement) und die regelmässige Klauenpflege (Klauenbad) sind in Absprache mit dem Bestandestierarzt vorgeschrieben. Es wird empfohlen, im Sanierungsprogramm für Moderhinke des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGK) teilzunehmen Lämmermast Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR ), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors Lämmermast nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden. Die Stallhaltung inkl. täglicher Auslauf ist nur gestattet, sofern die Witterung die Weidehaltung nicht zulässt. Beleuchtung: Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere (Aktivfläche) muss tagsüber mindestens 15 Lux erreichen. Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können Alplämmer Haltung Gemäss Lämmermast (Ziff ) Zusätzlich müssen die Tiere während mindestens 56 Tage auf einem Alp- oder Sömmerungsbetrieb gehalten worden sein. IP-SUISSE Seite 21 von 32

23 2.14 Geflügel Die untenstehenden Vorgaben sind für alle IP-SUISSE Geflügelarten verbindlich. Die spezifischen Vorgaben der entsprechenden Geflügelarten sind in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben Küken Die Eintagsküken werden in der Schweiz gebrütet und aufgezogen Futtermittel / Fütterung Das Futter darf keine leistungsfördernden oder pharmakologische aktive antimikrobielle, leistungsfördernde Substanzen enthalten. Der Gesunderhaltung dienende prophylaktische Wurmbehandlungen dürfen bei Bedarf eingesetzt werden, spätestens bis 5 Tage vor dem voraussichtlichen Schlachttermin. Medizinalfutter darf nur mit tierärztlicher Rezeptur verwendet werden. Nach dem Einsatz rezept- oder bewilligungspflichtiger Substanzen sind die Absetzfristen strikte einzuhalten. Den Tieren ist durchgehend frisches Wasser zur Verfügung zu stellen. Die Vorgaben bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln befinden sich im Anhang. Die Einhaltung der Weisungen bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln wird durch unabhängige Kontrollstellen kontrolliert. 100% des Getreideanteils eines Futtermittels muss aus Schweizer Herkunft stammen. (Schweizer Getreide umfassen Weizen, Mais, Gerste, Triticale, Hafer sowie Müllerei-Nebenprodukte) Hygiene und Sicherheit im Stall Haltungsform, Stallklima und Stalltemperaturen müssen auf die Legehennen abgestimmt sein. Die Tiere sind sauber zu halten. Böden und Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht verletzt werden. Zur Einhaltung der Hygiene ist der Stallvorraum vom Stallinnenraum zu trennen. Im Stallvorraum befinden sich Wasch- und Desinfektionsgelegenheiten. Es werden stalleigene Überkleider, Stiefel und Kopfbedeckung benützt. Besuche sind auf das Minimum zu beschränken und in einem entsprechenden Rapportjournal zu notieren Herkunft der Tiere Sämtliche Legehennen sind in der Schweiz gebrütet und aufgezogen worden. Die Aufzuchtbetriebe garantieren dafür, dass die Tiere nicht aus dem Ausland stammen Verladen von Tieren beim Produzenten und Züchter Der Tierhalter muss beim Verladen der Tiere anwesend sein. Die Tiere müssen für den Transport vorgängig bereitgestellt werden Qualitätsorientierte Produktion Der Labelproduzent kennt die Qualitätsanforderungen des Verarbeiters ersichtlich in den Einkaufsbedienungen - und ist entsprechend bestrebt, qualitativ hochwertige Produkte zu produzieren. IP-SUISSE Seite 22 von 32

24 Freilandpoulet Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR ), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors Freilandpoulet nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden. Zudem ist die Einhaltung der Geflügelkennzeichnungsverordnung GKZV, SR vorgeschrieben Rassen Es sind nur extensive oder halbextensive Rassen erlaubt (Beispielsweise Hubbard, JA957, JA 987, JA 657, Sasso TN44, etc.) Pouletsmast BTS und Weidegang Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR ), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors Pouletsmast BTS mit Weidegang nach den BTS- Anforderungen gehalten werden Weide Ab dem 22. Lebenstag muss den Poulets eine Weide zur Verfügung stehen. Die Weide muss im Minimum zwischen und Uhr zugänglich sein. Die Einhaltung der Vorgaben RAUS an die Weide ist empfohlen. Die Weidefläche muss mindestens doppelt so gross sein wie die Stallfläche Rassen Es sind nur extensive oder halbextensive Rassen erlaubt (Beispielsweise Hubbard, JA957, JA 987, JA 657, Sasso TN44, etc.) Trutenmast Haltung Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR ), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors Trutenmast nach den BTS- und/oder RAUS-Anforderungen gehalten werden. Die Weidefläche muss mindestens 2 m 2 pro Tier betragen. IP-SUISSE Seite 23 von 32

Gesamtbetriebliche Anforderungen Januar EINLEITUNG Ziel und Zweck Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 3

Gesamtbetriebliche Anforderungen Januar EINLEITUNG Ziel und Zweck Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 3 Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG... 3 1.1 Ziel und Zweck... 3 1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 3 2. GELTUNGSBEREICH... 3 2.1 Richtlinienanpassungen... 3 3. ADMINISTRATIVES... 4 3.1 Anmeldungs- und

Mehr

Gesamtbetriebliche Anforderungen Oktober Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung Ziel und Zweck Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien...

Gesamtbetriebliche Anforderungen Oktober Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung Ziel und Zweck Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung...3 1.1. Ziel und Zweck...3 1.2. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien...3 2. Geltungsbereich...3 2.1. Richtlinienanpassungen...3 3. Administratives...4 3.1. Anmeldungs- und

Mehr

IP-SUISSE. Richtlinien für IP-SUISSE Wiesenmilch

IP-SUISSE. Richtlinien für IP-SUISSE Wiesenmilch IP-SUISSE Richtlinien für IP-SUISSE Wiesenmilch Inhaltsverzeichnis 1 Gesamtbetriebliche Anforderungen... 4 1.1 Einleitung... 4 1.1.1 Ziel und Zweck... 4 1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 4 1.2

Mehr

1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich Labelanforderungen Programmspezifische Labelanforderungen Raps...

1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich Labelanforderungen Programmspezifische Labelanforderungen Raps... INHALTSVERZEICHNIS 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 3 2. Geltungsbereich... 3 3. Labelanforderungen... 4 3.1. Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration... 4 3.2. Allgemein...

Mehr

Richtlinien IP-SUISSE Gesamtbetrieb

Richtlinien IP-SUISSE Gesamtbetrieb Grundanforderungen für sämtliche IPS Labelprogramme 1. Einleitung 1.1 Ziel und Zweck 1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien 2. Geltungsbereich 2.1 Richtlinienanpassungen. Administratives.1 Anmeldungs- und

Mehr

Richtlinien Gesamtbetrieb

Richtlinien Gesamtbetrieb Richtlinien Gesamtbetrieb IP-SUISSE Bauern für Generationen - 1 - Grundanforderungen für sämtliche IPS Labelprogramme... - 4-1. Einleitung... - 4-1.1 Ziel und Zweck... - 4-1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien...

Mehr

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz 1.1.1.1 Ziel und Zweck 1.1.1.2 Umsetzung 1.1.1. Flächen

Mehr

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz 1.1.1.1 Ziel und Zweck 1.1.1.2 Umsetzung 1.1.1. Flächen

Mehr

Mostobst Juli Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich Labelanforderungen... 3

Mostobst Juli Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich Labelanforderungen... 3 INHALTSVERZEICHNIS 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 2 2. Geltungsbereich... 2 3. Labelanforderungen... 3 3.1 Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration...3 3.2 Allgemein...4

Mehr

RICHTLINIEN KANINCHEN

RICHTLINIEN KANINCHEN RICHTLINIEN KANINCHEN Stand Juni 2013 1 Gesamtbetriebliche Anforderungen... 3 1.1 Einleitung... 3 1.1.1 Ziel und Zweck... 3 1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 3 1.2 Geltungsbereich... 3 1.2.1 Richtlinienanpassungen...

Mehr

Richtlinien Raps IP-SUISSE

Richtlinien Raps IP-SUISSE Richtlinien Raps IP-SUISSE IP-SUISSE Juni 2009 Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 3 2. Geltungsbereich... 3 3. Allgemeine Labelanforderungen... 4 3.1 Grundsätze... 4 3.2

Mehr

IP-SUISSE. Richtlinien für Kaninchen

IP-SUISSE. Richtlinien für Kaninchen IP-SUISSE Richtlinien für Kaninchen Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz 1.1.1.1 Ziel und

Mehr

Richtlinien IP-SUISSE Gesamtbetrieb

Richtlinien IP-SUISSE Gesamtbetrieb Grundanforderungen für sämtliche IPS Labelprogramme 1. Einleitung 1.1 Ziel und Zweck 1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien 2. Geltungsbereich 2.1 Richtlinienanpassungen 3. Administratives 3.1 Anmeldungs-

Mehr

Tierproduktion Januar 2010

Tierproduktion Januar 2010 IP-SUISSE Seite 1 von 32 Inhaltsverzeichnis 1 Gesamtbetriebliche Anforderungen... 4 1.1 Einleitung... 4 1.1.1 Ziel und Zweck... 4 1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 4 1.2 Geltungsbereich... 4 1.2.1

Mehr

IP-SUISSE. Richtlinien für Quinoa

IP-SUISSE. Richtlinien für Quinoa IP-SUISSE Richtlinien für Quinoa Richtlinien IP-SUISSE Quinoa 29.02.201 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung

Mehr

IP-SUISSE Richtlinien Gesamtbetrieb

IP-SUISSE Richtlinien Gesamtbetrieb IP-SUISSE Richtlinien Gesamtbetrieb Grundanforderung für sämtliche IP-SUISSE Labelprogramme Grundanforderungen für sämtliche IPS Labelprogramme 1. Einleitung 1.1 Ziel und Zweck 1.2 Aufbau der IP-SUISSE

Mehr

Richtlinien Tierhaltung IP-SUISSE Januar 2009

Richtlinien Tierhaltung IP-SUISSE Januar 2009 IP-SUISSE Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 4 2. Geltungsbereich... 4 3. Allgemeine Labelanforderungen... 5 3.1. Grundsätze...4 3.2. Biodiversität und Ressourcenschutz...5

Mehr

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung) vom 7. Dezember 1998 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4 und 60

Mehr

Richtlinien Fleisch IP-SUISSE Oktober Inhaltsverzeichnis. 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich...4

Richtlinien Fleisch IP-SUISSE Oktober Inhaltsverzeichnis. 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich...4 Inhaltsverzeichnis 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien...4 2. Geltungsbereich...4 3. Allgemeine Labelanforderungen...5 3.1. Biodiversität und Ressourcenschutz...5 3.2. Sicherheit und Schulung...6 4. Programmspezifische

Mehr

Anleitung für das Erfassen von Labelmeldungen auf

Anleitung für das Erfassen von Labelmeldungen auf Anleitung für das Erfassen von Labelmeldungen auf www.agate.ch Nebst den gesetzlichen Meldungen stehen sämtliche Labelproduzenten der Sektoren Kälber-, Grossvieh- und Schweinemast in der Pflicht, jeden

Mehr

Tierproduktion Dezember Geflügel. IP-SUISSE Seite 1 von 32

Tierproduktion Dezember Geflügel. IP-SUISSE Seite 1 von 32 Tierproduktion Dezember 2012 Geflügel IP-SUISSE Seite 1 von 32 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz

Mehr

Inspektionsstelle (Typ C) für landwirtschaftliche Produktions- und Tierhaltungsformen

Inspektionsstelle (Typ C) für landwirtschaftliche Produktions- und Tierhaltungsformen Seite 1 von 6 Inspektionsstelle (Typ C) für landwirtschaftliche Produktions- und Tierhaltungsformen Kontrolldienst KUT Magdenauerstrasse 2 Postfach 151 9230 Flawil Leiter: QM-Verantwortlicher: Telefon:

Mehr

Silvestri Bio-Weiderind Rindfleischproduktion von anerkannten Bio Suisse Bauernhöfen. Richtlinie für Mastbetriebe im Silvestri Bio-Weiderind Programm

Silvestri Bio-Weiderind Rindfleischproduktion von anerkannten Bio Suisse Bauernhöfen. Richtlinie für Mastbetriebe im Silvestri Bio-Weiderind Programm Silvestri Bio-Weiderind Rindfleischproduktion von anerkannten Bio Suisse Bauernhöfen Richtlinie für Mastbetriebe im Silvestri Bio-Weiderind Programm LINUS SILVESTRI AG Nutztier-Systempartner Rorschacherstrasse

Mehr

Richtlinien Tierhaltung

Richtlinien Tierhaltung Richtlinien Tierhaltung IP-SUISSE Bauern für Generationen - 1 - Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... - 4-1. Allgemeine Labelanforderungen... - 5-1.1 Allgemein...- 5-1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz...-

Mehr

1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich Labelanforderungen Programmspezifische Labelanforderungen Getreide...

1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich Labelanforderungen Programmspezifische Labelanforderungen Getreide... INHALTSVERZEICHNIS 1. Aufbau der Richtlinien... 3 2. Geltungsbereich... 3 3. Labelanforderungen... 4 3.1. Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration... 4 3.2. Allgemein...

Mehr

Silvestri Weiderind Rindfleischproduktion von anerkannten IP Suisse Bauernhöfen. Richtlinie für Mastbetriebe im Silvestri Weiderind Programm

Silvestri Weiderind Rindfleischproduktion von anerkannten IP Suisse Bauernhöfen. Richtlinie für Mastbetriebe im Silvestri Weiderind Programm Silvestri Weiderind Rindfleischproduktion von anerkannten IP Suisse Bauernhöfen Richtlinie für Mastbetriebe im Silvestri Weiderind Programm LINUS SILVESTRI AG Nutztier-Systempartner Rorschacherstrasse

Mehr

Muster. Tiergattung Seite Status* Abzug Punkte Bemerkungen / Mängel / Anzahl betroffene GVE

Muster. Tiergattung Seite Status* Abzug Punkte Bemerkungen / Mängel / Anzahl betroffene GVE Seite 1 Kontrollbericht Tierschutz Name: Vorname: Adresse: Der Bewirtschafter / die Bewirtschafterin bestätigt die Richtigkeit aller Aufzeichnungen und mündlichen Angaben Antrag des / der Kontrolleurs/in

Mehr

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) 910.132.5 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 19. Januar 1999) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt

Mehr

Richtlinien IP-SUISSE Schaf- und Ziegenmilch

Richtlinien IP-SUISSE Schaf- und Ziegenmilch Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz 1.1.1.1 Ziel und Zweck 1.1.1.2 Umsetzung 1.1.1. Flächen

Mehr

Inspektionsstelle (Typ A) für landwirtschaftliche Produktions-, Anbau- und Tierhaltungsformen

Inspektionsstelle (Typ A) für landwirtschaftliche Produktions-, Anbau- und Tierhaltungsformen Seite 1 von 6 Inspektionsstelle (Typ A) für landwirtschaftliche Produktions-, Anbau- und Tierhaltungsformen Qualinova AG Oberdorfstrasse 1 CH-6222 Gunzwil Zweigstelle: Qualinova AG Studenstrasse 15 CH-6078

Mehr

Fachtagung suissemelio Tierschutz und Hochbau

Fachtagung suissemelio Tierschutz und Hochbau Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Fachtagung suissemelio Rudolf Hauser Olten, 2. Juni 2010 Zentrum für tiergerechte Haltung Zwei Zentren: ZTHZ: Geflügel

Mehr

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) Änderung vom 15. Dezember 2004 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet: I Die RAUS-Verordnung

Mehr

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) vom 7. Dezember 1998 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4 und

Mehr

IP-SUISSE. Richtlinien für Wiesenmilch

IP-SUISSE. Richtlinien für Wiesenmilch IP-SUISSE Richtlinien für Wiesenmilch Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz 1.1.1.1 Ziel und

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich Labelanforderungen Anforderungen Kartoffeln...

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich Labelanforderungen Anforderungen Kartoffeln... INHALTSVERZEICHNIS 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 2 2. Geltungsbereich... 2 3. Labelanforderungen... 3 3.1. Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration... 3 3.2 Allgemein...

Mehr

7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung

7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung 7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung 7. Bedarf an Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen, Sitzstangen und Nestern Gemäss Tierschutzverordnung vom 23. 4. 2008, Anhang, Tabelle 9 Minimalanforderungen pro

Mehr

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0069

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0069 Internationale Norm: ISO/IEC 17020:2012 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17020:2012 Qualinova AG Oberdorfstrasse 1 6222 Gunzwil Geschäftsstelle: Studenstrasse 15 6078 Lungern Leiter: MS-Verantwortlicher:

Mehr

Richtlinien Getreide IP-SUISSE Juni 2012/Version 11.12

Richtlinien Getreide IP-SUISSE Juni 2012/Version 11.12 IP-SUISSE Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 3 2. Geltungsbereich... 3 3. Allgemeine Labelanforderungen... 4 3.1 Grundsätze... 4 3.2 Biodiversität und Ressourcenschutz...

Mehr

IP-SUISSE. Richtlinien. für Tafelkernobst. Richtlinien. Tafelkernobst

IP-SUISSE. Richtlinien. für Tafelkernobst. Richtlinien. Tafelkernobst IP-SUISSE Richtlinien für Tafelkernobst Richtlinien Tafelkernobst Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... - 2 - Einleitung...- 2 - Geltungsbereich...- 2-1. Allgemeine Labelanforderungen... - 3-1.1 Allgemein...-

Mehr

IP-SUISSE. IP-SUISSE, Molkereistrasse 21, 30 52 Zollikofen Tel: +41 31 910 60 00, Fax: +41 31 910 60 49, www.ipsuisse.ch, info@ipsuisse.

IP-SUISSE. IP-SUISSE, Molkereistrasse 21, 30 52 Zollikofen Tel: +41 31 910 60 00, Fax: +41 31 910 60 49, www.ipsuisse.ch, info@ipsuisse. IP-SUISSE IP-SUISSE, Molkereistrasse 21, 30 52 Zollikofen Tel: +41 31 910 60 00, Fax: +41 31 910 60 49, www.ipsuisse.ch, info@ipsuisse.ch 1 Pressedossier 1. IP-SUISSE, wer sind wir 2. Philosophie und Ziele

Mehr

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung) Änderung vom 15. Dezember 2004 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet: I Die BTS-Verordnung vom

Mehr

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0056

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0056 Internationale Norm: ISO/IEC 17020:2012 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17020:2012 BIO TEST AGRO AG Schwand 2 3110 Münsingen Geschäftsstelle: BIO TEST AGRO Romandie Avenue d'ouchy 66 1080 Lausanne Leiter:

Mehr

Fragebogen für die Zulassung von QS-Programmen in der Fleischproduktion

Fragebogen für die Zulassung von QS-Programmen in der Fleischproduktion Form. FB/SG 2017 Fragebogen für die Zulassung von QS-Programmen in der Fleischproduktion Antragsteller: Adresse: Name des QS-Programminhabers: Name des Produktionsprogramms: Beantragte Zulassung/en: Tiergattung/en

Mehr

Silvestri Bio-Weiderind Rindfleischproduktion von anerkannten Bio Suisse Bauernhöfen. Richtlinie für Mastbetriebe im Silvestri Bio-Weiderind Programm

Silvestri Bio-Weiderind Rindfleischproduktion von anerkannten Bio Suisse Bauernhöfen. Richtlinie für Mastbetriebe im Silvestri Bio-Weiderind Programm Silvestri io-weiderind Rindfleischproduktion von anerkannten io Suisse auernhöfen Richtlinie für Mastbetriebe im Silvestri io-weiderind Programm LINUS SILVESTRI AG Nutztier-Systempartner Rorschacherstrasse

Mehr

Weide Rind Rindfleischproduktion von anerkannten IP Suisse Bauernhöfen. Richtlinie für Mastbetriebe im Weide Rind Programm

Weide Rind Rindfleischproduktion von anerkannten IP Suisse Bauernhöfen. Richtlinie für Mastbetriebe im Weide Rind Programm Weide Rind Rindfleischproduktion von anerkannten IP Suisse auernhöfen Richtlinie für Mastbetriebe im Weide Rind Programm LINUS SILVESTRI AG Nutztier-Systempartner Rorschacherstrasse 126 9450 Lüchingen

Mehr

Richtlinien Getreide IP-SUISSE

Richtlinien Getreide IP-SUISSE Richtlinien Getreide IP-SUISSE IP-SUISSE Juni 2009 Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 3 2. Geltungsbereich... 3 3. Allgemeine Labelanforderungen... 4 3.1 Grundsätze... 4

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Geltungsbereich Administratives Kontrolle und Anerkennung... 4

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Geltungsbereich Administratives Kontrolle und Anerkennung... 4 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 2 1.1 Ziel und Zweck... 2 1.2 Richtliniengeber... 2 1.3 Marktauftritt... 2 1.3.1 Deklaration... 2 1.3.2 Vermarktung unter Label TerraSuisse... 2 2 Geltungsbereich...

Mehr

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 28. Dezember 2004) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf

Mehr

Tierproduktion Dezember Geflügel. IP-SUISSE Seite 1 von 32

Tierproduktion Dezember Geflügel. IP-SUISSE Seite 1 von 32 Tierproduktion Dezember 2012 Geflügel IP-SUISSE Seite 1 von 32 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz

Mehr

Tierproduktion Dezember Geflügel. IP-SUISSE Seite 1 von 32

Tierproduktion Dezember Geflügel. IP-SUISSE Seite 1 von 32 Tierproduktion Dezember 2012 Geflügel IP-SUISSE Seite 1 von 32 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz

Mehr

PRODUKTIONSREGLEMENT SWISS GALLOWAY SOCIETY (SGS) GALLOWAY GOURMET BEEF

PRODUKTIONSREGLEMENT SWISS GALLOWAY SOCIETY (SGS) GALLOWAY GOURMET BEEF PRODUKTIONSREGLEMENT SWISS GALLOWAY SOCIETY (SGS) GALLOWAY GOURMET BEEF 439483 1. ALLGEMEINES a) GALLOWAY GOURMET BEEF ist das Fleisch von ausschliesslich reinrassigen Gallowayrindern aus Mutterkuhhaltung.

Mehr

IP-SUISSE. Richtlinien für Speisemais und Buchweizen

IP-SUISSE. Richtlinien für Speisemais und Buchweizen IP-SUISSE Richtlinien für Speisemais und Buchweizen Richtlinien IP-SUISSE Speisemais und Buchweizen 1.09.2017 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch. Baulicher und qualitativer Tierschutz Kaninchen

Tierschutz-Kontrollhandbuch. Baulicher und qualitativer Tierschutz Kaninchen Tierschutz-Kontrollhandbuch Baulicher und qualitativer Tierschutz Kaninchen Version 1.0 1. November 2008 TIERSCHUTZ-KONTROLLHANDBUCH KANINCHEN Version 1.0 Grundlagen: Tierschutzgesetz vom 16. Dezember

Mehr

Suisse-Bilanz online berechnen

Suisse-Bilanz online berechnen Sie können Ihre Plan- und Effektive Suisse Bilanz für das Jahr 2015 und die folgenden Jahre unter www.ipsuisse.ch online berechnen. Neu muss für die ÖLN-Kontrolle die effektive Bilanz mit den effektiv

Mehr

Richtlinien für Weide-Beef 1. Januar 2017,_Version Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Geltungsbereich Administratives...

Richtlinien für Weide-Beef 1. Januar 2017,_Version Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Geltungsbereich Administratives... Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 2 1.1 Ziel und Zweck... 2 1.2 Richtliniengeber... 2 1.3 Marktauftritt... 2 1.3.1 Deklaration... 2 1.3.2 Vermarktung unter Label TerraSuisse... 2 1.4 Partnerschaftliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Geltungsbereich Administratives Kontrolle und Anerkennung... 4

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Geltungsbereich Administratives Kontrolle und Anerkennung... 4 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 2 1.1 Ziel und Zweck... 2 1.2 Richtliniengeber... 2 1.3 Marktauftritt... 2 1.3.1 Deklaration... 2 1.3.2 Vermarktung unter Label TerraSuisse... 2 2 Geltungsbereich...

Mehr

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt Informationsblatt zum Einsatz von Fischmehl, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Blutprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie zum Einsatz von Nichtwiederkäuerproteinen in Betrieben

Mehr

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich Richtlinien IP-SUISSE Kartoffeln 1.01.2018 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz 1.1.1.1 Ziel

Mehr

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz 1.1.1.1 Ziel und Zweck 1.1.1.2 Umsetzung 1.1.1. Flächen

Mehr

Tierverkehrsdatenbank Schafe und Ziegen

Tierverkehrsdatenbank Schafe und Ziegen Tierverkehrsdatenbank Schafe und Ziegen Stand März 2019 1 Gründe für die Einführung Verbesserung der Rückverfolgbarkeit bei den Schafen und Ziegen Voraussetzung für eine wirksame Tierseuchenbekämpfung

Mehr

Produktionsrichtlinien Swiss Black Angus

Produktionsrichtlinien Swiss Black Angus Produktionsrichtlinien Swiss Black Angus 1. Swiss Black Angus. Das Label Swiss Black Angus (SBA) steht für hochwertiges Qualitätsfleisch der Rasse Angus aus Schweizer Mutterkuhhaltung. Die Wertschöpfungskette

Mehr

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 28. Dezember 2004) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die

Mehr

Produktionsreglement für Gütesiegel Original Simmentaler

Produktionsreglement für Gütesiegel Original Simmentaler Verein Original Simmentaler Hauptstrasse 11 CH-3254 Messen info@original-simmentaler.ch 10. Dezember 2018 Produktionsreglement für Gütesiegel Original Simmentaler 1. Allgemeines 1.1. Ziel des Gütesiegels

Mehr

IP-SUISSE. Richtlinien für Karotten

IP-SUISSE. Richtlinien für Karotten IP-SUISSE Richtlinien für Karotten Richtlinien IP-SUISSE Karo en 01.0.2016 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung

Mehr

Tierwohl in der Schweiz Herausforderungen und Lösungen - Erwartung und Wertschätzung von Gesellschaft und Markt

Tierwohl in der Schweiz Herausforderungen und Lösungen - Erwartung und Wertschätzung von Gesellschaft und Markt Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Direktzahlungsprogramme Konferenz «Tierwohl und Tiergesundheit in Zuchtbetrieben am Oberrhein»

Mehr

Name: Schweizer Nahrungsmittel-Labels

Name: Schweizer Nahrungsmittel-Labels Hinweis Eine Übersicht über alle Labels kann beim Landwirtschaftlichen Informationsdienst (LID) bestellt oder als PDF-Dokument heruntergeladen werden: www.lid.ch > Service > PDF-Dokumente > Minibroschüren

Mehr

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz 1.1.1.1 Ziel und Zweck 1.1.1.2 Umsetzung 1.1.1. Flächen

Mehr

Berechnung der Hofdüngerlagerkapazitäten

Berechnung der Hofdüngerlagerkapazitäten Berechnung der Hofdüngerlagerkapazitäten Erhebungsgrund Gemeinde Betriebsnummer Name, Vorname Strasse PLZ, Ort Telefon/ Natel Departement Finanzen und Ressourcen Landwirtschaft Aargau 5004 Aarau Landw.

Mehr

Produktionsreglement für SwissPrimVeal

Produktionsreglement für SwissPrimVeal Brugg, 22. Februar 2010 Produktionsreglement für SwissPrimVeal 1. Allgemeines a. SwissPrimVeal ist das Gourmet-Kalbfleisch von ausgewählten Bankkälbern. Das Programm fördert eine Qualitätskalbfleischproduktion

Mehr

Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel

Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel Anleitung zu den Norm-Formularen Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht für Tierarzneimittel (TAM) Die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht unterstützt

Mehr

Richtlinien für Bio Weide-Beef 1. Januar 2018_Version Einleitung... 3

Richtlinien für Bio Weide-Beef 1. Januar 2018_Version Einleitung... 3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 1.1 Ziel und Zweck... 3 1.2 Richtliniengeber... 3 1.3 Marktauftritt... 3 1.3.1 Deklaration... 3 1.3.2 Vermarktung unter Label TerraSuisse... 3 1.4 Partnerschaftliche

Mehr

Produktionsrichtlinien Swiss Black Angus

Produktionsrichtlinien Swiss Black Angus Produktionsrichtlinien Swiss Black Angus 1 1. Swiss Black Angus. Das Label Swiss Black Angus (SBA) steht für hochwertiges Qualitätsfleisch der Rasse Angus aus Schweizer Mutterkuhhaltung. Die Wertschöpfungskette

Mehr

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz 1.1.1.1 Ziel und Zweck 1.1.1.2 Umsetzung 1.1.1. Flächen

Mehr

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom 16. September 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 1 wird wie folgt geändert: Art.

Mehr

Fakten zum Schweizer Schwein WISSENSWERTES ZU PRODUKTION, TIERHALTUNG, KONSUM UND ERNÄHRUNG

Fakten zum Schweizer Schwein WISSENSWERTES ZU PRODUKTION, TIERHALTUNG, KONSUM UND ERNÄHRUNG Fakten zum Schweizer Schwein WISSENSWERTES ZU PRODUKTION, TIERHALTUNG, KONSUM UND ERNÄHRUNG Ein bedeutender Wirtschaftszweig Die Haltung von Schweinen zählt in der Schweiz zu den wichtigsten Zweigen der

Mehr

Richtlinien für Bio Weide-Beef 1. Januar 2017_Version Einleitung... 2

Richtlinien für Bio Weide-Beef 1. Januar 2017_Version Einleitung... 2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 2 1.1 Ziel und Zweck... 2 1.2 Richtliniengeber... 2 1.3 Marktauftritt... 2 1.3.1 Deklaration... 2 1.3.2 Vermarktung unter Label TerraSuisse... 2 1.4 Partnerschaftliche

Mehr

Dafür stehen wir ein: Tierwohl

Dafür stehen wir ein: Tierwohl Dafür stehen wir ein: Tierwohl Die Knospe garantiert Bio-Qualität Biologische Produkte entstehen im Einklang mit der Natur. Das bedeutet artgerechte Tierhaltung und Fütterung sowie strikten Verzicht auf

Mehr

Dafür stehen wir ein: Tierwohl

Dafür stehen wir ein: Tierwohl Dafür stehen wir ein: Tierwohl Die Knospe garantiert Bio-Qualität Biologische Produkte entstehen im Einklang mit der Natur. Das bedeutet artgerechte Tierhaltung und Fütterung sowie strikter Verzicht auf

Mehr

Lösungen zu den Aufgaben

Lösungen zu den Aufgaben Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (Kontrollkoordinationsverordnung, VKKL) vom (Entwurf zur Anhörung) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz

Mehr

RAUS- Programm für Kälber

RAUS- Programm für Kälber Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Öko- und Ethoprogramme RAUS- Programm für Kälber Infos des BLW - RAUS-Beitrag - Liege-

Mehr

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben Zentralschweizer Kantone Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben Grundlage: Eidg. Tierschutzgesetz (TSchG), Eidg. Tierschutzverordnung (TSchV), Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren,

Mehr

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen [Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Änderung vom Der

Mehr

ÖPUL Tierschutz Stallhaltung Informationsstand: 13. September 2016

ÖPUL Tierschutz Stallhaltung Informationsstand: 13. September 2016 ÖPUL Tierschutz Stallhaltung Informationsstand: 13. September 2016 Stallhaltung - Ziele Steigerung des Tierwohls durch Gruppenhaltung auf eingestreuten Liegeflächen Erhöhtes Platzangebot Unterstützung

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes

Mehr

Schweinegesundheits-Verordnung

Schweinegesundheits-Verordnung Schweinegesundheits-Verordnung Wels, Haus der Landwirtschaft 1. März 2017 Mag. Max Hörmann Zielgruppen der SchwG-VO Zuchtbetriebe und Zucht-/Mastbetriebe mit mehr als 5 Sauen Mast- oder Aufzuchtbetriebe

Mehr

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich

Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration 1.1.1 Boden-, Wasser und Klimaschutz

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes

Mehr

Ökomassnahmen 2014 Fachliche Anleitung

Ökomassnahmen 2014 Fachliche Anleitung Landwirtschaftsamt Ökomassnahmen 2014 Fachliche Anleitung Allgemeine Hinweise Gestützt auf Artikel 65 Absatz 3 der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) sind die folgenden Programme bis zum 31. August

Mehr

QUALITÄT AUS DER REGION ZÜRICH & UMGEBUNG integriert produzierender Bäuerinnen und Bauern

QUALITÄT AUS DER REGION ZÜRICH & UMGEBUNG integriert produzierender Bäuerinnen und Bauern QUALITÄT AUS DER REGION ZÜRICH & UMGEBUNG integriert produzierender Bäuerinnen und Bauern Lebensmittel sind seit jeher ein zentraler Bestandteil der Kultur und Lebensart. Traditionelle Rezepturen und Esskulturen

Mehr

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1.

Mehr

FedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen.

FedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen. FedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen. An: FedEx Express Schweiz EU 300/2008 und 185/2010 Faxnummer: 061 325 14 56 E-Mail- acsch@fedex.com

Mehr

W7.4.60: Nationales Dachreglement für das Migros Label Aus der Region. Für die Region.

W7.4.60: Nationales Dachreglement für das Migros Label Aus der Region. Für die Region. Weisung W7.4.60: Nationales Dachreglement für das Migros Label Aus der Region. Für die Region. 1. Ziel/Zweck...2 2. Geltungsbereich...2 3. Begriffe, Definitionen, Abkürzungen, Messgrössen...2 3.1. Vertragspartner...2

Mehr

Arzneimittelgesetz 16. Novelle: Informationen für Halter von Masttieren

Arzneimittelgesetz 16. Novelle: Informationen für Halter von Masttieren Arzneimittelgesetz 16. Novelle: Informationen für Halter von Masttieren Verpflichtungen für Halter von Masttieren ab einer bestimmten Bestandsgröße(s.u.) Ab sofort: 1. Bestand der Nutzungsarten melden

Mehr

Kanton Bern. 30. Juni 2015 VOL/LANAT/ADZ

Kanton Bern. 30. Juni 2015 VOL/LANAT/ADZ Themen: AGFF-Alpwirtschaftstagung 2015 1. Direktzahlungen 2014 Sömmerungsgebiet 2. Direktzahlungsverordnung 3. Alpungsbeiträge / Sömmerungsbeiträge 4. Fragen Direktzahlungen 2014 Sömmerungsgebiet Sömmerungsbeiträge

Mehr

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) Entwurf vom 17. November 2009 Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 23. November 2005 1 wird wie folgt

Mehr