Wenn's mit den Handwerkern nicht klappt Montag, den 12. September 2011 um 13:47 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 12. Januar 2012 um 15:09 Uhr
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- Ernst Fürst
- vor 7 Jahren
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1 In den meisten Fällen leisten die Handwerker gute Arbeit. Doch auch in dieser Branche gibt es schwarze Schafe. Wenn Sie dann Mängel feststellen und der Handwerker bereits bezahlt wurde, ist der Ärger vorprogrammiert. Darum sollte man auch vor Zahlung der Handwerkerrechnung genau prüfen, ob der Handwerker seine Arbeit ordentlich gemacht hat. Aber auch wenn Sie nach der Zahlung einen Mangel feststellen, stehen Sie nicht ohne Rechte da.> Was ist ein Mangel Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn die erbrachte Leistung nicht dem Vereinbarten entspricht. So stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fest, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn das Werk des Handwerkers nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist ( 633 Abs. 2 Satz 1 BGB). Deshalb sollten Sie im Vertrag die Leistung des Handwerkers möglichst umfassend beschreiben. Denn nach dem BGB gilt eine Arbeit als mängelfrei, wenn sich das Werk für den im Vertragt vereinbarten Gebrauch eignet ( 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1). Haben Sie auf eine detaillierte Vereinbarung verzichtet, liegt ein Mangel vor, wenn das Werk nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist. Hier wird dann zum Vergleich die typische Beschaffenheit von Werken gleicher Art herangezogen. Sind keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen worden, reicht zur Mängelfreiheit fast immer eine durchschnittliche Leistung des Handwerkers. Hat der Handwerker etwas anderes erstellt, als Sie ihm aufgegeben haben, ist das nach 633 Abs. 2 Satz 3 ein Mangel. Mehrere kleine Mängel können zusammen einen wesentlichen Mangel ergeben. Hier muss jedoch von Fall zu Fall von einem Experten geprüft werden, ob sich hier ein wesentlicher Mangel feststellen lässt. Was bei einem Mangel geschehen muss Wie bereits eingangs erläutert, ist das beste Druckmittel die Zahlung, wenn diese noch nicht erfolgte. Das BGB nennt Ihnen folgende Möglichkeiten, die Ihnen bei einem Mangel zustehen ( 634 BGB) Nacherfüllung Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der dabei entstehenden Kosten Rücktritt vom Vertrag 1 / 5
2 Minderung der Vergütung Schadenersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen Sie können sich aber aus dieser Liste nicht etwa eine Alternative aussuchen. Es muss eine Rangfolge eingehalten werden. Zunächst hat der Handwerker das Recht der Nacherfüllung. Das heißt, dass Sie dem Handwerker die Möglichkeit einräumen müssen, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen. Daraus ergibt sich, dass Sie selbst zunächst Ihren Anspruch auf Nacherfüllung geltende machen. Kommt der Handwerker Ihrer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach, können Sie auf eine der anderen Möglichkeiten zurückgreifen. Dabei unterscheide man die Ansprüche bei Mängeln, die auf das Verschulden des Handwerkers zurückzuführen sind oder die auch ohne Mitwirkung des Handwerkers entstehen: Ansprüche, die unabhängig vom Verschulden des Handwerkers bestehen Selbstvorname Vertragsrücktritt Vergütungsminderung Ansprüche, die ausschließlich bei einem Verschulden des Handwerkers bestehen Schadenersatz Aufwendungsersatz Stellen Sie einen Mangel fest, unterrichten Sie den Handwerker (schriftlich) hierüber und setzen Sie ihm gleichzeitig eine Frist, innerhalb der Mangel beseitigt werden muss. Wie er den Mangel beseitigt, ist Sache des Handwerkers. Er muss Ihnen gegenüber nicht begründen, warum er beispielsweise den Einbau komplett erneuert oder nur teilweise. Entscheidend ist, dass der Mangel auch wirklich beseitigt wird. Natürlich darf er die Arbeiten auch nicht so durchführen, dass Sie dabei unnötig belastet oder gar schikaniert werden. So kann der Handwerker undichte Fenster im Winter nicht einfach ausbauen und mitnehmen. Hier können Sie auf einer Nachbesserung bestehen. Es dürfte selbstverständlich sein, dass Ihnen durch die Mängelbeseitigung keine weiteren Kosten entstehen. Reklamieren Sie immer schriftlich und stellen Sie sicher, dass Sie den Eingang des Schreibens beweisen können. Setzen Sie eine angemessene Frist, in der der Mangel auch wirklich beseitigt werden kann. Das hängt vom Umfang der zu erwratenden Arbeiten und von der Dringlichkeit der Erledigung (beispielsweise Heizung im Winter) ab. Sie sollten im Brief freundliche bleiben und ein konkretes Datum setzen, bis wann der Mangel beseitigt sein muss. Auf eine Fristsetzung können Sie verzichten, wenn 2 / 5
3 der Handwerker die Nacherfüllung nachweislich ablehnt. ein bereits gesetzter Termin nicht eingehalten wurde. der Handwerker den Mangel bereits einmal erfolglos beseitigt hat oder die Nacherfüllung unzumutbar ist. In seltenen Ausnahmefällen kann der Handwerker die Nachbesserung verweigern. Beispielsweise, wenn dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten für ihn verbunden ist. Wenn der Handwerker nicht reagiert Läuft die von Ihnen gesetzte, ausreichend lange Frist ab, und der Handwerker hat den Mangel nicht beseitigt, können Sie andere Ansprüche geltend machen. Zum einen haben Sie jetzt die Möglichkeit, den Mangel selbst zu beseitigen beziehungsweise beseitigen zu lassen. Die hierbei entstehenden Kosten hat dann der Handwerker zu tragen. Hat der Handwerker allerdings die Mängelbeseitigung wegen zu hoher Kosten abgelehnt, können Sie nicht selbst nachbessern beziehungsweise nachbessern lassen. Sie können dann aber auf die anderen Rechte zurückgreifen, die Ihnen beim Mangel zustehen. Teilen Sie dem Handwerker schriftlich und detailliert mit, welche Mängel von Ihnen beseitigt wurden und welche Kosten dabei entstanden. Verlangen Sie, dass er die entstandenen Kosten auf Ihr Konto überweist. Setzen Sie auch hierfür ein festes Datum. Im Zweifelsfall verlangen Sie vom Handwerker einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Kosten. Vorsicht beim Rücktritt vom Vertrag Sie haben nach verstrichener Nachbesserungszeit auch das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Dann muss ein Zustand geschaffen werden, als sei gar kein Vertrag geschlossen worden. Beide Seiten haben also alles zurückzugeben, was während der Vertragszeit ausgetauscht wurde. In vielen Fällen ist deshalb der Rücktritt vom Vertrag nicht empfehlenswert. Wenn Sie nämlich die Leistung des Handwerkers nicht zurückgeben können, was sehr häufig der Fall ist, müssen Sie den Wert ersetzen. Das bedeutet, dass Sie zahlen müssen und den Mangel zusätzlich beseitigen müssen. In den meisten Fällen sollte man deshalb die Vergütung mindern, statt ganz vom Vertrag 3 / 5
4 zurückzutreten. Auch die Minderung ist nur möglich, wenn der Handwerker zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung erhielt und diese nicht genutzt wurde. Erklären Sie die Preisminderung gegenüber dem Handwerker schriftlich. Berechnen Sie den Abzug nach Art und Umfang des Mangels, beziehungsweise die Höhe der Kosten, die bei Beseitigung des Mangels entstehen. Die Gerichte nehmen bei Streitigkeiten über die Höhe einer Preisminderung meist eine Schätzung vor und berechnen die Kosten nicht genau. In den meisten Fällen steht man sich besser, wenn man eine gütliche Einigung mit dem Handwerker herbeiführt. Bei verschuldetem Mangel haben Sie Schadenersatz-Anspruch Wurde der Mangel vom Handwerker verschuldet, können Sie statt einer Mängelbeseitigung auch Schadenersatz fordern. Mit der Zahlung des Schadenersatzes haben Sie aber keine weiteren Rechte gegenüber dem Handwerker. Er muss den Mangel dann also nicht mehr beseitigen. Ein schuldhaftes Verhalten des Handwerkers müssen Sie allerdings notfalls durch ein Sachverständigen-Gutachten beweisen. Sie können an Schadenersatz geltend machen: Kosten der Mängelbeseitigung, Entschädigungen für Nutzungsausfall (z. B. Mietwohnung ist nicht bewohnbar) Entgangene Mieteinnahmen Kosten für Schäden, deren Ursache in dem gerügten Mangel liegt, Kosten zur Ermittlung des Schadens (Gutachter). Was ist Aufwendungsersatz? Statt Schadenersatz könnten Sie auch Aufwendungsersatz verlangen. Hierbei werden Ihnen vergebliche Aufwendungen erstattet. Meist hat man aber bei Handwerkerarbeiten keine eigenen Aufwendungen, die man geltend machen könnte. Da bei der Forderung von Aufwendungsersatz die Möglichkeiten der Mangelbeseitigung und der Schadenersatz entfallen, ist der Aufwendungsersatz in den meisten Fällen keine Alternative. Wann Ihre Ansprüche verjähren Mit der Abnahme der Handwerkerarbeiten beginnt, wenn diese als mangelfrei erkannt wurden, die Verjährungsfrist zu laufen. Dann beginnen folgende Fristen: 4 / 5
5 Grundsätzliche Verjährungsfrist 2 Jahre Arbeiten am Bauwerk die für den Bestand und 5 Jahre Erhalt des Gebäudes bedeutsam sind. Neue Teile müssen direkt mit dem Gebäude verbunden sein. Dachreparaturen, Außenwand-Isolierungen im 5 Jahre Kellerbereich, Fensteraustausch, Anstreicherarbeiten bei umfassender Haussanierung, Pflasterung des Hofs, Installation einer Einbauküche. Verkleben eines Teppichbodens (nicht lose 5 Jahre verlegt) Übliche Instandsetzungsarbeiten und 2 Jahre Reparaturen einzelner Schäden (z. B. Hausanstrich, Heizungsreparatur) Hat ein Handwerker einen Mangel, der einer Abnahme entgegensteht, selbst erkannt und nicht darauf aufmerksam gemacht, ist dies arglistig. Dann beginnt die Verjährung erst, wenn Sie den Mangel erkannt haben. Sie könnte auch beginnen, wenn Sie den Mangel nicht erkannt haben, Sie ihn aber unter normalen Umständen hätten erkennen müssen. Bei der Abnahme sehr genau sein Der Handwerker wird Sie dazu auffordern, seine Arbeit abzunehmen. Denn erst nach erfolgter Abnahme hat er Anspruch auf seine Vergütung. Bei der Abnahme sollten Sie sehr genau sein, weil durch die Abnahme die Verjährungsfristen (siehe oben) ausgelöst werden. Hinzu kommt, dass Sie nach der Abnahme für die Beweisführung bei Mängelrügen verantwortlich sind. Wird das Werk nach der Abnahme beschädigt oder gar zerstört, haften Sie. Davor haftet der Hand-werker. Auch aus diesem Grund wird er eine frühzeitige Abnahme wünschen. Darum sollten Sie die folgenden Tipps bezüglich der Abnahme beachten: Wenn möglich, das Werk noch vor der Abnahme besichtigen. Bei Zweifeln einen Fachmann zurate ziehen. Zur Abnahme einen unabhängigen Zeugen mitnehmen. Achten Sie darauf, dass auch die vereinbarten Materialien verwendet wurden im Zweifelsfalle soll der Handwerker Belege hierzu vorlegen. Prüfen Sie, ob das Werk den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Sollten Sie Mängel feststellen, weigern Sie sich, das Werk abzunehmen. Tragen Sie alle Mängel in das Abnahmeprotokoll ein. Vermerken Sie dabei, ob der Mangel vom Handwerker anerkannt wurde oder nicht. Das Abnahmeprotokoll unterschreiben Sie, der Zeuge und der Handwerker. 5 / 5
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