Deutscher Bundestag. Herrn Finanzausschuss Dr. Volker Wissing, MdB. Finanzausschuss. Platz der Republik Berlin Berlin

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1 Benrather Schlossallee 101 D Düsseldorf Deutscher Bundestag Finanzausschuss Deutscher Bundestag Herrn Finanzausschuss Dr. Volker Wissing, MdB Platz Frau Dr. der Birgit Republik Reinemund, 1 MdB Platz der Republik Berlin Berlin Düsseldorf, den JR/Me Gerhart R. Baum (Bundesminister a. D.)* Prof. Dr. iur. Julius Reiter 1 3 Olaf Methner Heiko Müller 1 Andreas Yoon 1 Ursula Weber 1 Andrea Burghard, LL.M. 1 2 Markus Schmitz 1 Martin Seidel, LL.M. Sylvia Jaszczykowski Annika Lukaßen Bernd Ilsen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz, BT-Drs. 17/12294) 1 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 2 Fachanwalt für Arbeitsrecht 3 Professur für Wirtschaftsrecht 4 Lehrbeauftragter (FH) für Bankrecht und IT-Recht Sehr geehrter Frau Dr. Reinemund, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Entwurf des AIFM- Umsetzungsgesetzes Stellung zu nehmen. Unsere Stellungnahme beruht v.a. auf aktuellen Erfahrungen aus unserer anwaltlichen Praxis. I. Vorbemerkung Durch schlechte Beratung und mangelnden Anlegerschutz bei der privaten Altersvorsorge und anderen Kapitalanlagen entsteht nach einer aktuellen Studie von Prof. Dr. Andreas Oehler (Universität Bamberg) aus Dezember 2012 den Bundesbürgern ein jährlicher Schaden in Höhe von mindestens 50 Mrd. Euro. Ein Großteil dieser Fehlinvestitionen entfällt auf Beteiligungen wie geschlossene oder offene Immobilienfonds. Dieses Geld wird also wegen unsachgemäßer Beratung volkswirtschaftlich verbrannt. In Kooperation mit Prof. Dr. iur.rainer Schröder (nicht als Rechtsanwalt tätig) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, privates Bau- und Immobilienrecht Humboldt-Universität zu Berlin Unter den Linden 6 D Berlin Benrather Schlossallee 101 D Düsseldorf Fon: +49-(0) Fax: +49-(0) kanzlei@baum-reiter.de *Ubierring 50 D Köln Wesentliche Ursachen für diese Schäden sind: a) Intransparente Kosten: Der provisionsgetriebene Verkaufsdruck hat sich in den vergangenen Jahren immer mehr erhöht, wobei Kundeninteressen immer noch keine oder untergeordnete Rolle spielen. Auch die Ausbildung der Berater Tätigkeitsschwerpunkte: Bank- und Kapitalmarktrecht IT- und Datenschutzrecht Arbeitsrecht Steuerrecht Immobilienrecht

2 Seite 2 von 10 wird weiterhin vor allem von Vertriebsaspekten beherrscht. Die mit den Kapitalanlagen verbundenen Kosten werden häufig versteckt. Provisionsunabhängige Beratung auf Honorarbasis wird nicht genügend gefördert. Damit wird der Falschberatung Vorschub geleistet. b) Unzureichende Aufsicht: Der Vertrieb von Kapitalanlageprodukten wird immer noch nicht einheitlich und effizient beaufsichtigt. Dadurch können sich schwarze Schafe weiter am Markt behaupten und erschüttern das Vertrauen der Anleger in die gesamte Finanzdienstleistungsbranche. c) Fehlende Haftungsgrundlagen: Falschberatung lohnt sich nur dann nicht für Banken, wenn sie zu teuer wird, d.h. wenn Banken mit der Falschberatung etwas riskieren. In der Vergangenheit war eine weitgehend sanktionslose Falschberatung möglich, solange die Beweislast beim Anleger liegt und sich die Bank auf ein Bestreiten mit der Gegenaussage des Beraters beschränken konnte. Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz seit dem und das Vermögensanlagengesetz seit dem haben noch nicht die Regelungen gebracht, die die Verbraucher ausreichend schützen. Insofern ist der jetzige Gesetzentwurf des AIFM- Umsetzungsgesetzes zwar auf der Basis der Vorgaben der europäischen AIFM-Richtlinie eine weitere Maßnahme, mit der bestehende Schutzlücken geschlossen werden sollen. Die Regelungen bleiben aber sowohl in allgemeinen Ansatzpunkten als auch in Details noch hinter den erforderlichen Anforderungen für einen effektiven Anlegerschutz zurück, obwohl durch den Schutz der Kapitalanleger nicht nur der Verbraucherschutz verbessert wird, sondern im Interesse der Anlageberatungsbranche und der Volkswirtschaft auch Schwarze Schafe vom Markt ferngehalten werden müssen. II. Anmerkungen zu einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs Zu Art. 1 2 (Ausnahmebestimmungen): Gemäß 2 Abs. 5 des Entwurfes eines Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB-E) werden wesentliche Regulierungsanforderungen für solche Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgenommen, deren Vermögensgegenstände den Wert von 100 Mio. nicht überschreiten. Hierdurch besteht die Gefahr, dass ein relevanter Teil der Anbieter auf dem Grauen Kapitalmarkt insbesondere den Erlaubnisvorschriften der 18 ff. KAGB-E entzogen wird. Auch die Anlegerschutzvorschriften für die besonders riskanten geschlossenen Fonds nach 139 ff. KAGB-E sollen unterhalb dieses Schwellenwertes keine Anwendung finden.

3 Seite 3 von 10 Durch die pauschale Ausklammerung der Anbieter kleinerer Publikumsfonds sehen wir das Risiko einer beträchtlichen Schutzlücke für Anleger. Zum einen könnten durchaus größere Emittenten durch den relativ hohen Schwellenwert von 100 Mio. von der Regulierung ausgenommen werden. Zum anderen besteht die Umgehungsgefahr, dass Emittenten ihre Tätigkeit auf Einzelunternehmen aufteilen, die gerade unterhalb dieses Schwellenwertes bleiben. Aus unserer Sicht empfiehlt es sich daher, den Schwellenwert gemäß 2 Abs. 5 Nr. 9 KAGB-E deutlich herabzusetzen, um die genannten Schutzlücken und Umgehungsmöglichkeiten zu verringern. Zu Art (Mindestangaben im Verkaufsprospekt): Nach 165 Abs. 3 Nr. 6 KAGB-E muss im Verkaufsprospekt in Bezug auf die Kosten erläutert werden, dass Transaktionskosten aus dem Investmentvermögen gezahlt werden und dass die Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält. Transaktionskosten fallen an, wenn im Fonds eine Umschichtung der Wertpapiere stattfindet, also beispielsweise Aktien verkauft und andere dafür gekauft werden. Durch die vorgesehene Regelung, mit der die bereits unzulängliche bestehende Regelung des Investmentgesetzes (InvG) übernommen wird, erhält der Anleger lediglich die Information, dass man ihn nicht über sämtliche Kosten informiert. Er kann aber nicht feststellen, ob und in welcher Höhe beispielsweise durch häufiges Umschichten und eine dadurch bedingte Erhöhung der Transaktionskosten (so genanntes Churning ) die Kosten unverhältnismäßig werden. Voraussetzung für einen effizienten Anlegerschutz ist aber eine vollständige Transparenz der Gebühren und Kosten. Insofern ist Ziff. 6 der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 17/12294, S. 568) zuzustimmen. Die Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu (BT-Drs. 17/12294, S. 576 f.) erscheint nicht zutreffend. Allein die Übernahme der Mindestanforderungen der AIFM-Richtlinie reicht nicht aus, um vollständige Kostentransparenz herzustellen. Wettbewerbsnachteile für deutsche Fonds würden durch einen entsprechenden Ausweis der Transaktionskosten und ihre Berücksichtigung bei der Gesamtkostenquote nicht entstehen. Vielmehr stellt es aus Anlegersicht durchaus einen Wettbewerbsvorteil dar, wenn Fonds in Deutschland im Unterschied zu Fonds aus anderen Mitgliedstaaten überhaupt eine derartige Transparenz aufweisen würden.

4 Seite 4 von 10 Zu Art (Dach-Hedgefonds): Richtigerweise sollen Single-Hedgefonds nach dem Gesetzentwurf abweichend von der bisherigen Regelung in 112 InvG als Spezial-AIF behandelt und somit gemäß 277 KAGB-E nicht mehr als Publikumsfonds, sondern nur noch an professionelle oder semi-professionelle Anleger vertrieben werden dürfen. Allerdings werden Dach-Hedgefonds nach 225 KAGB-E weiterhin als Publikumsfonds für den Erwerb durch Privatanleger zugelassen. Diese Unterscheidung zwischen Single- und Dach-Hedgefonds erscheint jedoch nicht sachgerecht, da auch bei Dach-Hedgefonds die Zielfonds in der Regel vom gleichen Anbieter stammen. Es besteht also auch bei Dach-Hedgefonds der gleiche Schutzbedarf für Privatanleger, so dass Dach-Hedgefonds hinsichtlich der Vertriebsbeschränkung den Single- Hedgefonds in 277 KAGB-E gleichgestellt werden sollten. Zu Art ff. (geschlossene Publikums-AIF): Wir halten es im Grundsatz für bedenklich, dass geschlossene Publikums-AIF an Privatanleger vertrieben werden können. Erfahrungsgemäß sind selbst umfangreiche Informationsvorschriften nicht geeignet, um Privatkunden in die Lage zu versetzen, auf Augenhöhe mit Anbietern und Anlagevermittlern die Risiken dieser Kapitalanlagen vollständig zu erkennen und zu verstehen. Daher halten wir es für angemessen, wenn der Vertrieb geschlossener Publikums-AIF entsprechend der durch Art. 43 der Richtlinie 2011/61/EU eröffneten Möglichkeit auf professionelle und semi-professionelle Anleger gemäß 1 Abs. 19 Nr. 32 und 33 KAGB-E beschränkt würde. Dann wären auch nicht die weiteren Beschränkungen für die geschlossenen Publikums-AIF in 262 ff. KAGB-E erforderlich. Zu Art (Bewertung und Bewerter): Von wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung ist die vollständige und zutreffende Information des Anlegers über das Investitionsobjekt des Fonds. Zudem wird durch eine zu hohe Bewertung von Objekten eine höhere Fremdfinanzierung ermöglicht, was erhöhte Gefahren eines Totalverlustes mit sich bringt. Aktuelle Fälle (WGF, S&K) belegen, dass derartige Risiken ganz konkret eine Vielzahl von Anlegern betreffen. Daher müssen die Anleger zum einen den Zugang zu allen relevanten Unterlagen, insbesondere zu Wertgutachten, erhalten. Zum anderen müssen die Anleger darauf vertrauen

5 Seite 5 von 10 können, dass die Bewerter unabhängig sind und die erforderliche Kompetenz aufweisen. Die hierzu vorgesehenen Regelungen in 216 KAGB-E für offene Publikums-AIF und in 271 KAGB-E für geschlossene Publikums-AIF gewährleisten u.e. diese Unabhängigkeit und Fachkunde der Bewerter nicht. Stattdessen würde nun eine Qualifikationsanforderung an die Gutachter ebenso wegfallen wie das bisherige Mehraugen-Prinzip. Nach der ersten Inspektion bei der Ankaufbewertung dürften die Anbieter bei allen weiteren Wertanalysen sogar eigene Haus- und Hofgutachter beauftragen. Aus diesen Gründen sollten die bisherigen Vorgaben aus 77 InvG übernommen werden. Hiernach sollte festgelegt werden, dass die Bewertung der Investitionsobjekte ausschließlich extern und nur durch einen Sachverständigenausschuss mit mindestens einem Hauptgutachter und zwei Nebengutachtern erfolgen muss. Die Sachverständigen müssen die erforderliche Fachkunde ggf. durch eine IHK-Zulassung nachweisen können und sowohl persönlich als auch wirtschaftlich unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft sein. Diese Unabhängigkeit würde u.a. durch gewährleistet, dass maximal 30 % der Gesamteinnahmen eines Sachverständigen von einer Verwaltungsgesellschaft stammen dürfen, die Tätigkeitsdauer des Sachverständigen auf einen Zeitraum von z.b. maximal sechs Jahren begrenzt wird und er anschließend erst wieder nach Ablauf eines weiteren Zeitraums von z.b. zwei Jahren für die Verwaltungsgesellschaft tätig werden darf. Insofern ist Ziff. 7 der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 17/12294, S. 569 f.) zuzustimmen. Die Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu (BT-Drs. 17/12294, S. 577) erscheint nicht zutreffend. Richtig ist, dass nach Art. 19 Abs. 10 der AIFM-Richtlinie der Fondsmanager für die ordnungsgemäße Bewertung verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit besteht aber für jeden externen Bewerter. Bei der Bewertung durch einen Sachverständigenausschuss bliebe der Fondsmanager weiterhin frei darin, die Bewertung aus begründetem Anlass abzulehnen und mit entsprechender Begründung einen anderweitigen, gleichermaßen unabhängigen Sachverständigenausschuss zu beauftragen. Auch Art. 19 Abs. 4 und 5 der AIFM-Richtlinie steht der Bewertung durch einen Sachverständigenausschuss nicht entgegen, da dort lediglich die Mindestanforderungen für einen externen Bewerter festgelegt werden. Erforderlich scheint schließlich noch Art. 19 Abs. 10 Satz 3 der AIFM-Richtlinie im KAGB-E umzusetzen. Hiernach muss eine persönliche Haftung des Bewerters gegenüber den Anlegern festgelegt werden. Damit Ansprüche der Anleger ausreichend gesichert sind, dürften auch nur Bewerter bzw. Sachverständige beauftragt werden, die eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung nachweisen können.

6 Seite 6 von 10 Zu Art (Leverage und Belastung): Unter dem Gesichtspunkt des Anlegerschutzes erscheint eine Beschränkung des Fremdkapitals auf 30 % anstelle des nun vorgesehenen Anteils von 60 % erforderlich. Gerade bei geschlossenen Immobilienfonds ergibt sich aus unserer Erfahrung, dass bei einer hohen Fremdfinanzierung und dem ersatzlosen Ausfall eines oder mehrerer Mieter (selbst bei vermeintlichen Mietgarantien) das Fondsobjekt in die Zwangsverwertung der finanzierenden Bank kommen und der Fonds insolvent werden kann. Dies bedeutet den Totalverlust des investierten Kapitals. Derartige Risiken lassen sich durch die Beschränkung der Fremdkapitalquote wirksam verhindern. Dass die Wettbewerbsfähigkeit geschlossener Fonds hierunter leidet, können wir nicht erkennen. Eine höhere Fremdfinanzierung dürfte nur noch für Direktinvestitionen von Anlegern zulässig sein. Solche Direktinvestitionen stehen aber grundsätzlich nicht im Wettbewerb zu geschlossenen Fonds, sondern stellen eine ganz andere Form der Kapitalanlage dar. Die Beschränkung der Fremdkapitalaufnahme auf 30 % würde auch der Regelung bei offenen Immobilienfonds gemäß 254 KAGB-E entsprechen. Dies wäre sachgerecht. Zwar wird hiergegen eingewendet, dass bei offenen Fonds der Schutz der Liquidität im Vordergrund stehe, was bei eher langfristigen Investitionen in geschlossene Fonds weniger zu berücksichtigen sei. Andererseits dient die Beschränkung der Fremdkapitalquote aber auch dem Schutz vor Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen der Fremdkapitalgeber. Dieser Aspekt ist bei geschlossenen Fonds, die für Anleger im Grundsatz sogar riskantere Anlagen als offene Fonds darstellen, ebenfalls zu berücksichtigen. Dementsprechend geht auch die europäische AIFM-Richtlinie in Art. 25 grundsätzlich von einheitlichen Regelungen für offene und geschlossene Fonds aus, die hebelfinanziert sind. Alternativ könnte erwogen werden, die Höhe der maximal zulässigen Fremdkapitalquote von der Anlageklasse abhängig zu machen. Wir halten dies allerdings nicht für zwingend, da auf diese Weise nur die bereits bestehende Praxis höherer Fremdfinanzierungen abgebildet würde. Der Schutz des Anlegers wird u.e. besser dadurch gewährleistet, dass in Bezug auf die maximal zulässige Fremdkapitalquote nicht nach Anlageklassen differenziert wird, aber eine einheitliche Beschränkung auf 30 % festgelegt wird. Insofern ist Ziff. 8 der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 17/12294, S. 570 f.) im Ergebnis zuzustimmen. Die Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu (BT-Drs. 17/12294, S. 577) enthält hierzu keine Gegenargumente.

7 Seite 7 von 10 Zu Art (Kostenvorausbelastung): Nach 304 KAGB-E, der die bisherige Regelung in 125 InvG übernimmt, darf beim ratierlichen Anteilserwerb über mehrere Jahre von den Zahlungen im ersten Jahr maximal ein Drittel auf die Kosten entfallen. Die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden. Durch diese Regelung wird der Anleger allerdings nicht vor übermäßigen Kostenbelastungen insgesamt geschützt. Daher sollte nach unserer Auffassung die Summe aller Kosten auch der Höhe nach begrenzt werden, wofür 4 DeckRV bezüglich der Zillmerung mit einem Höchstsatz von 4 % herangezogen werden könnte. Weiterhin ist es nach wie vor ein Nachteil für Anleger, dass sie nicht von Anfang an über die anfallenden Kosten in Euro und Cent informiert werden müssen. Dies ist auch ein wesentliches Defizit der Produktinformationsblätter nach 31 Abs. 3 WpHG bzw. der Vermögensanlagen-Informationsblätter nach 13 VermAnlG. Zu Art (Widerrufsrecht): Entsprechend der bisherigen Regelung in 126 InvG wird in 305 KAGB-E das Widerrufsrecht für den Verbraucher geregelt. Dabei soll der Anleger gemäß 305 Abs. 4 KAGB-E nach erfolgtem Widerruf Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anlage die bezahlten Kosten sowie einen Betrag zurückerstattet bekommen, der dem Wert der Kapitalanlage am Tag nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Hieran ist zu kritisieren, dass der Wert der Beteiligung innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist kaum vom Erwerbswert abweichen dürfte. Eine Wertminderung, die bei der Rückerstattung nach der vorliegenden Regelung zu berücksichtigen ist, kann sich lediglich aus vereinnahmten bzw. verrechneten Provisionen ergeben. Dies darf aber nicht zu Lasten des Anlegers gehen. Daher sollte entsprechend den allgemeinen Regelungen in 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB der Käufer im Falle des Widerrufs seine gesamten geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage erstattet bekommen.

8 Seite 8 von 10 Zu Art KAGB-E (Prospekthaftung): Für unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt sollen nach 306 Abs. 1 KAGB-E nur die Verwaltungsgesellschaft und der Verkäufer der Anteile gesamtschuldnerisch haften. Damit werden andere Prospektverantwortliche jedoch von der Haftung ausgenommen. Entsprechend 20 Abs. 1 VermAnlG sollte daher auch in 306 KAGB die Prospekthaftung auf diejenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, und diejenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht, ausgedehnt werden. Zudem fehlt offenbar im KAGB-E eine Regelung zur Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt. Hierzu sollte die Regelung des 21 VermAnlG übernommen werden. Zu Art. 9 (Änderung des WpPG) und Art. 11 (Änderung des VermAnlG): Auch die nun vorgesehenen Prospektangaben sind von der BaFin allein auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit, nicht jedoch auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Immer wieder fällt aber auf, dass Anbieter mit der Angabe werben, ihr Prospekt sei von der BaFin geprüft. Tatsächlich ist eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Prospektangaben durch die BaFin oder durch unabhängige Wirtschaftsprüfer nach wie vor nicht vorgesehen, was ein Defizit im Anlegerschutz darstellt. Es sollte daher zumindest vorgeschrieben werden, dass drucktechnisch hervorgehoben auf der Titelseite des Prospektes der Hinweis auf die nicht von der BaFin durchzuführende Richtigkeitsprüfung des Prospektinhaltes stehen muss. Zu Art. 17 (Änderung der GewO): Es ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, warum die Beaufsichtigung der Anlagevermittlung zersplittert bleibt, je nachdem ob die beaufsichtigten Anbieter unter das KWG bzw. das WpHG und das neue KAGB fallen (BaFin) oder ob es sich um Finanzanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz handelt (Gewerbeämter). Es ist zu bezweifeln, ob bei dieser Zersplitterung der Aufsicht ein effektiver Vollzug möglich ist. Der Mehraufwand in personeller und inhaltlicher Hinsicht, der bei den dezentral organisierten Gewerbeaufsichtsämtern entsteht, ließe sich durch eine einheitliche zentrale Aufsicht vermeiden.

9 Seite 9 von 10 In diesem Zusammenhang ist auch zu bemängeln, dass der Verbraucherschutz weiterhin nicht als Ziel der Bankenaufsicht formuliert wird. Die Bankenaufsicht nach dem KWG, dessen Änderung in Art. 18 des Gesetzentwurfs geregelt ist, und dem FinDAG, dessen Änderung in Art. 20 des Gesetzentwurfs geregelt ist, bleibt somit weiter eine reine Solvenzaufsicht. Aus unserer Sicht ist eine einheitliche zentrale Aufsicht über alle Finanz- und Anlageberater und vermittler erforderlich. Ob diese bei der BaFin angesiedelt werden muss, ist allerdings zweifelhaft. Zur Lösung des Spannungsfeldes zwischen Solvenzaufsicht und Verbraucherschutz könnte überlegt werden, diesen Teil der Aufsicht (Verbraucherschutz) im Bereich des Verbraucherschutzministeriums, der Bundesbank oder auch des Bundeskartellamtes anzusiedeln. Es muss auch verhindert werden, dass der unseriöse Anbieter einen Wettbewerbsvorteil gegenüber demjenigen hat, der die Verbraucherschutzvorschriften beachtet. III. Zusammenfassung und weiterer Regelungsbedarf Der vorliegende Gesetzentwurf stellt in einigen wesentlichen Punkten aus unserer Sicht keinen wirksamen Anlegerschutz sicher. Konkrete Defizite beim Anlegerschutz bestehen im vorliegenden Gesetzentwurf bei den Vorschriften über den Schwellenwert für Ausnahmeregelungen bei Anbietern, die Bewertung der Investitionsobjekte und die zulässige Fremdkapitalquote. Weitere bereits bestehende Defizite werden im vorliegenden Gesetzentwurf fortgeschrieben, nämlich u.a. Intransparenz der Kosten und Kostenbelastung des Anlegers, Zulässigkeit des Vertriebs gefährlicher Produkte (Hedgefonds, geschlossene Beteiligungen) an Privatanleger, Unzureichende Verantwortlichkeit für Prospektfehler Außerdem sehen wir neben den nun im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen weiteren gesetzgeberischen Bedarf zur effektiven Verbesserung des Anlegerschutzes. Dies betrifft zum einen die Haftungsgrundlagen, denn verantwortlicher Verkauf von Finanzdienstleistungen wird nur durch effektive Haftungsgrundlagen erreicht. Falschberatung muss teuer werden. Als Beispiel kann die Autoproduktion dienen: Die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz erfordert eine eigenverantwortliche Qualitätskontrolle der Hersteller, die eine staatliche Produktkontrolle vor dem Verkauf entbehrlich macht. Im Finanzbe-

10 Seite 10 von 10 reich wären also bei einer effektiven Haftung der Anbieterseite gar keine stichprobenartigen Kontrollen der Beratung erforderlich. In diesem Zusammenhang ist und bleibt auch die Beweislastumkehr bei Schadenersatzprozessen wegen Falschberatung eine wesentliche Änderung, die zur Verbesserung des Anlegerschutzes notwendig ist. Außerdem erscheint im Verfahrensbereich die Einführung vorgerichtlicher Schiedsverfahren nach dem Vorbild des arbeitsgerichtlichen Güteverfahrens sinnvoll. Unabhängige Beschwerde- und Schlichtungsstellen sind aber nur effektiv, wenn sie tatsächlich unabhängig sind und nicht von Finanzdienstleistungsunternehmen bezahlt oder gestellt werden. Abhängige Ombudsleute haben sich nach unserer Erfahrung nicht als Streitschlichter bewährt, da sie häufig einseitig zu Lasten der Verbraucher Partei ergreifen. Ein weiterer Schritt zur Verbesserung der unabhängigen Beratung und Aufklärung von Verbrauchern besteht - wie bereits ausgeführt - darin, dass der Interessenkonflikt von Beratern zwischen Kunden- und Provisionsinteresse beim Verkauf von Produkten gelöst und die Honorarberatung gestärkt wird. Schließlich ist für die unabhängige Beratung und Aufklärung von Verbrauchern die personelle und materielle Aufstockung der Verbraucherzentralen wesentlich. Auf europäischer Ebene muss die Verbrauchervertretung, also die europäische Verbraucherzentrale, personell und materiell erheblich gestärkt werden. Gerne stehen wir für weitere Stellungnahmen und Ausführungen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwälte Baum Reiter & Collegen durch: Prof. Dr. Julius Reiter Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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