Grundlagen, Inhalt, Haftung

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1 Produktinformationsblatt (PID), Vermögensanlageninformationsblatt (VIB), Key Investor Information Document (KIID), die Beipackzettel für Kapitalanlagen Grundlagen, Inhalt, Haftung Die Finanzmarktkrise infolge der Lehman-Pleite 2008 hat sichtbar gemacht, welche Schäden Verbraucher und private Anleger durch falsche Anlageberatung und für sie ungeeignete Produkte erlitten haben. Für die dadurch entstandenen finanziellen Einbußen wurde unter anderem verantwortlich gemacht, dass der Verbraucher nur unzureichende Informationen über die verschiedenen Anlageprodukte bekam und deshalb keine geeignete Grundlage hatte, eine verantwortliche Entscheidung zu treffen. Zunächst durch Einführung eines Beratungsprotokolls und verschärfte Vorgaben für die Erstellung und die Prüfung von Anlageprospekten sollte diesem Mangel begegnet werden. Um aber weiterhin einem möglichen Information overload beim Anleger durch eventuell ausufernde Prospekte entgegenzuwirken, wurden durch weitere gesetzliche Maßnahmen Kurzinformationsblätter (Beipackzettel) eingeführt. Der Anleger sollte die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Informationen kurz zusammengefasst und für ihn verständlich bekommen können. Die gesetzlichen Vorschriften, mit denen diese Kurzinformationen eingeführt wurden, waren ein neuer Absatz 3a in 31 WpHG zum , der 13 Vermögensanlagengesetz zum und ebenfalls zum die 42 Abs. 2 und 122 Abs. 1 Investmentgesetz. Alle diese Vorschriften wurden schon nach kurzer Geltungsdauer durch die Einführung des Kapitalanlagengesetzbuches (KAGB) mit Wirkung zum teilweise modifiziert und, wie das Investmentgesetz auch vollständig abgeschafft. Dazu werden dann bei den jeweiligen Stellen ergänzende Informationen gegeben. Trotz identischer Zielrichtung der neuen Beipackzettel sind die Anforderungen an sie zum Teil sehr unterschiedlich ausgefallen und nicht aufeinander abgestimmt. Verantwortlichkeit, Inhalt und Umfang sowie Haftung sind zum Teil sehr unterschiedlich festgelegt worden. Im Nachfolgenden soll deshalb versucht werden, eine möglichst einheitliche Sicht aus der Perspektive des Verbrauchers und privaten Anlegers, der aufgrund einer Anlageberatung bei einem Bankberater ein oder mehrere Finanzinstrumente erwirbt oder erwerben will, darzustellen. Ausgangspunkt dabei ist die Frage, ob fehlende, oder nicht zur Verfügung gestellte Beipackzettel sowie unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen darin in der Anlageberatungssituation zu einer Haftung zunächst des Anlageberaters, aber auch eventuell von Dritten, z.b. des Erstellers oder des Verwenders führen können. Für private Vermittler oder Mitarbeiter von Vertriebsorganisationen gelten weiterhin, was die zur Zurverfügungstellung von Informationen über die vermittelten Kapitalanlagen angeht, die 13, 14 und 15 der Finanzanlagenvermittlerverordnung, die auf 34g der Gewerbeordnung beruhen. Die Zulassung der privaten Vermittler ist unter 34f Gewerbeordnung geregelt. Danach ist von denen, soweit eine Pflicht der Anbieter oder Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Herausgabe von 1

2 wesentlichen Anlegerinformationen besteht, diese den Kunden auch zur Verfügung zu stellen. 1. Das Produktinformationsblatt (PIB) 1.1 Grundlage Ein Verbraucher, der ein Kapitalanlageprodukt erwerben will und sich dazu beraten lassen möchte, wird sich in erster Linie an den Anlageberater seiner Bank wenden. Sehr oft geht die Initiative aber auch von der Bank aus. Für diese Situation wurde der durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz seit geltende 31 Abs. 3a WpHG geschaffen. Danach ist im Falle einer Anlageberatung dem Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen, auf das sich die Kaufempfehlung bezieht, Produktinformationsblatt, kurz PIB genannt. Ein solches PIB ist also in dieser Situation seitdem immer von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstellen und vorzuhalten und vom Berater dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Immer heißt in diesem Zusammenhang, wenn es nicht ersetzt wird oder ersetzt werden kann durch eine andere vorhandene Kurzinformation. Diese kann der Anlageberater dann anstelle des PIB verwenden. Wann dies der Fall ist, wird weiter unter ausgeführt Inhalt Nach 31 Abs. 3a Satz 2 WpHG dürfen die Angaben im PIB weder unrichtig noch irreführend sein und müssen mit den entsprechenden Angaben im Prospekt vereinbar sein. Das PIB muss konkretisiert nach 5 a Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicherweise enthalten, nämlich - die Art des Finanzinstruments, - seine Funktionsweise, - die damit verbundenen Risiken, - die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und die Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen - und die mit der Anlage verbundenen Kosten und Provisionen, sodass der Kunde das Produkt einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. Vom Umfang her darf das PIB bei nichtkomplexen Finanzinstrumenten nicht mehr als zwei DIN A4 Seiten, bei den übrigen Instrumenten maximal drei DIN A4 Seiten umfassen. Nach Interpretation der BaFin ist das PIB ständig zu aktualisieren. Es ist auf jeden Fall, ob nun in Form des originären, vom Anlageberatungsinstitut zu erstellenden PIB oder als andere Kurzinformation (siehe unten) dem Kunden auch auszuhändigen Haftung Im WpHG findet sich für PIB weder eine ausdrückliche Haftungsnorm für fehlerhafte PIBs noch für fehlende oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte PIBs. Da 31 Abs. 3 a WpHG aber eine Beratungssituation voraussetzt, kann der fehlerhaft informierte Anleger einen Schaden aber nach den allgemeinen Regeln der Beratungshaftung geltend machen. Ob aber eine zivilrechtliche Verantwortung des 2

3 Anlageberaters für den Tatbestand besteht, dass ein PIB nicht erstellt oder zur Verfügung gestellt wurde, ist umstritten, da es sich bei den Vorschriften des WpHG regelmäßig nur um öffentlich rechtlich gestaltete Aufsichtsregeln handelt. Eine unmittelbare zivilrechtliche Haftung bei Verstoß gegen 31 Abs. 3a WpHG könnte hier aber ausnahmsweise gegeben sein, weil der Gesetzgeber selbst bei der Begründung des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes von einer Haftung gemäß 823 Abs. 2 BGB spricht. In der Rechtsliteratur, die stark von Anbieterseite dominiert ist, wird allerdings eine solche unmittelbare zivilrechtliche Haftung bei Verstoß gegen 31 Abs. 3a WpHG nicht gesehen. Unabhängig davon kommt allerdings eine zivilrechtliche Haftung aufgrund der Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag in Betracht. So kann nicht zweifelhaft sein, dass ein Anlageberater, der dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung ein inhaltlich fehlerhaftes Informationsblatt zur Verfügung stellt, regelmäßig seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger verletzt, wenn die unrichtigen Angaben im Gespräch nicht korrigiert werden. Bei fehlenden Angaben dürfte die Pflicht aus dem Anlageberatungsvertrag für den Anlageberater bestehen, diese fehlende Informationen dem Kunden mitzuteilen. 1.4 Änderung durch das KAGB Der 31 Abs. 3a WpHG gilt auch nach der Einführung des KAGB zunächst weiter. Ergänzt wurde mit Wirkung ab lediglich die Klarstellung, dass nun für Finanzinstrumente, die künftig dem KAGB unterfallen (z.b. offene Publikums AIF und geschlossene Publikums AIF) an die Stelle des PIB die wesentlichen Anlegerinformationen treten, die das KAGB für diese Produkte vorsieht ( 164 und 166, sowie 268 und 270 KAGB). Klargestellt wird auch, dass bei den verbleibenden Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagegesetzes anstelle des PIB das in 13 des Vermögensanlagegesetzes vorgesehene VIB tritt. 2. Das Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) 2.1 Grundlage Zum wurde durch das Gesetz zur Novilierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts vornehmlich für die meisten Produkte des grauen Kapitalmarkts das Vermögenanlagegesetz eingeführt. Bezweckt damit wurde eine effizientere Regelung und Beaufsichtigung dieses sogenannten grauen Kapitalmarks. Nach 13 Abs. 1 VermAnlG wurde der Anbieter von Vermögensanlagen verpflichtet, vor Beginn des öffentlichen Angebots im Inland ein sogenanntes Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zu erstellen und bei der BaFin zu hinterlegen sowie gem. 15 VermAnlG dem Anlagepublikum zur Verfügung zu stellen. Verantwortlicher für die Übergabe des VIB ist im Falle des Eigenvertriebs der Vermögensanlage der Anbieter ( 15 Abs. 2 VermAnlG). Wird die Vermögensanlage über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vertrieben so ist der Anlageberater gemäß 31 Abs. 3a Satz 3 Nr. 7 WpHG dafür verantwortlich. Wurde ein solches VIB erstellt, kann der Anlageberater dieses anstelle des von ihm zu verantwortenden PIB bei der Anlageberatung verwenden, ist dann aber genauso verantwortlich wie er es bei der Verwendung des PIB selber wäre. Aus seiner Sicht und aus der Sicht des Anlegers ist sozusagen das VIB dann das PIB im Zusammenhang mit z.b. geschlossenen Fonds. 3

4 Zum hat es hier allerdings eine Veränderung gegeben, als nunmehr ein Teil der Produkte des grauen Kapitalmarkts dem KAGB unterfallen (dazu weiter unten). 2.2 Inhalt Die Anforderungen an den Inhalt des VIB entsprechen im Wesentlichen denen des PIB. Dazu soll darin ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das VIB nicht der Prüfung durch die BaFin unterliegt und, ob ein Verkaufsprospekt für die Anlage besteht und wie dieser kostenlos erhältlich ist. Außerdem soll die Empfehlung gegeben werden, dass der Anleger seine Entscheidung auf die Prüfung des gesamten Verkaufsprospekts stützen sollte. Das VIB darf nicht länger als drei DIN A4 Seiten sein. Es ist während der Dauer des öffentlichen Angebots der Anlage zu aktualisieren. Der Anbieter muss dem Anleger, sofern er es im Eigenvertrieb nicht selbst vertreibt, das VIB nur zur Verfügung stellen und nicht aushändigen, sondern nur auf Verlangen übermitteln. Zur Verfügungstellung im Internet genügt. Die Verpflichtung zur Aushändigung trifft allerdings den Anlageberater, wenn er das VIB anstelle des PIB zu Beratungszwecken verwendet. 2.3 Haftung Anders als beim PIB sieht das Vermögensanlagengesetz in 22 einen Haftungstatbestand für den Erwerb von Vermögensanlagen aufgrund eines unrichtigen VIB vor. Wer Vermögensanlagen aufgrund von Angaben in einem VIB erworben hat, kann vom Anbieter die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen. Das soll aber nur der Fall sein, wenn die im VIB enthaltenden Angaben irreführend, unrichtig oder mit dem Verkaufsprospekt nicht vereinbar sind und das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und während des öffentlichen Angebots, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach im ersten öffentlichen Angebot abgeschlossen wurde. Nach dem Wortlaut ist also eine Haftung des Anbieters, womit auch Vertriebsverantwortliche gemeint sein können, für die Nichterstellung oder die Nichtbzw. zu späte Übergabe eines VIB nicht vorgesehen; ebenfalls nicht dafür, dass im VIB Angaben fehlen. Der Anlageberater dürfte allerdings, wenn er das VIB verwendet, im Rahmen der Verpflichtungen, die der Anlageberatungsvertrag beinhaltet, haften wie für ein PIB (siehe oben). 2.4 Änderung durch das Kapitalanlagengesetzbuch Für Produkte, die bis unter das Vermögensanlagengesetz gefallen sind und nunmehr hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Zulassung unter das KAGB fallen, bestehen neue Regelungen. Dies dürfte vor allen Dingen einen Großteil der geschlossenen Fonds betreffen. Die anderen Produkte des grauen Kapitalmarkts und die geschlossenen Fonds, die nicht unter das KAGB fallen (z.b. die kleinen Fonds), fallen weiterhin unter das Vermögensanlagengesetz. Für die Produkte, die unter das KAGB fallen, gelten nunmehr hinsichtlich des Beipackzettels die 268, 270 KAGB, die die dort geregelten geschlossenen Publikums AIF behandeln. Die Bestimmungen entsprechen, was die 4

5 Verantwortlichkeit, den Inhalt und die Haftung angeht, im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften. Anstelle des Anbieters tritt dort die AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft. Das Papier selber wird jetzt wesentliche Anlegerinformation genannt. Die Haftung ist nun in 306 der KAGB geregelt mit dem Unterschied, das gemäß Abs. 2 derjenige, der aufgrund der wesentlichen Anlegerinformationen Anteile oder Aktien gekauft hat, nicht nur von der Verwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen kann, sondern auch von demjenigen, der diese Anteile oder Aktien im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat. 3. Key Investor Information Document (KIID) 3.1. Grundlage Zum gleichen Zeitpunkt wie das PIB also gleichfalls zum wurde durch die Umsetzung der sogenannten OGAW-IV Richtlinie der EU der 42 Investmentgesetz durch einen Abs. 2 ergänzt. Danach hatte eine Kapitalanlagegesellschaft für die von ihr verwalteten Sondervermögen wesentliche Anlegerinformationen zu veröffentlichen, die den Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukt zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Verantwortlicher ist also hier die Kapitalanlagegesellschaft gemäß 42 Abs. 1 Investmentgesetz. Auch hier kann der Anlageberater im Rahmen seiner Verpflichtungen nach 31 Abs. 3a WpHG statt des PIB das KIID verwenden, wenn es erstellt ist und zur Verfügung steht. Dieser müsste das KIID dem Anleger aushändigen, während die Kapitalanlagegesellschaft (wie der Anbieter beim PIB) dieses nur dem allgemeinen Publikum zugänglich machen muss, was regelmäßig ebenfalls durch Einstellung auf die Internetseite der Gesellschaft erfolgen kann. Auch das KIID ist bei der BaFin einzureichen. Auch hier haben sich mit Wirkung vom durch Inkraftsetzung des KAGB Änderungen ergeben. Das KAGB hat bekanntlich das Investmentgesetz komplett ersetzt (dazu siehe unten). 3.2 Inhalt Die Anforderungen an den Inhalt des KIID ähneln wieder den Anforderungen an das PIB und das VIB. Darzustellen sind auch die bisherige Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien für das Produkt. Vom Umfang her dürfen zwei DIN A4 Seiten nicht überschritten werden und höchstens drei Seiten bei spezifischen Strukturen. Die Angaben von wesentlicher Bedeutung sind auf den neusten Stand zu halten. 3.3 Haftung 127 Abs. 2 Investmentgesetz begründete eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaft, bzw. des Verkäufers der Anteile für irreführende, unrichtige oder nicht mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts vereinbare Angaben. Der Anspruch besteht für denjenigen, der aufgrund der wesentlichen Anlegerinformation Anteile gekauft hat gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat. 5

6 Wie bei den VIB sieht das Gesetz keine ausdrückliche Haftung für die unterlassene Erstellung oder verspätete zur Verfügungstellung von KIIDS vor. 3.4 Änderungen durch das KAGB Das KAGB ersetzt anders als in Bezug auf das Vermögensanlagengesetz das Investmentgesetz vollständig. Die bisher dem Investmentgesetz unterfallenen Produkte (z.b. Investmentfonds, offene Immobilienfonds etc.) unterfallen nunmehr sämtlich den Regelungen des KAGB. Das gilt auch, was die wesentlichen Anlegerinformationen betrifft. Diese sind nun in 164, 166 KAGB (offene Publikums-AIF) geregelt. Ähnlich wie bei den oben erwähnten 268, 270 KAGB in Bezug auf die bisherigen geschlossenen Fonds sehen die 164, 166 KAGB die Erstellung von wesentlichen Anlegerinformationen für den von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten offenen Publikumsinvestmentvermögen durch die Kapitalanlagegesellschaft vor. Dabei ist auch ausdrücklich geregelt, dass die jeweilige aktuelle Fassung auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen ist. Auch besteht weiterhin eine Aktualisierungspflicht und zudem weiter eine Mitteilungspflicht an die BaFin. Auch Inhalt Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformation nach 166 KAGB entsprechen den bisherigen Regelungen des 42 Abs. 2 Investmentgesetz (siehe oben). Abgestellt wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die EU Verordnung Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen, die entsprechend anzuwenden sei, allerdings mit einigen Maßgaben. Für die Haftung gilt auch hier 306 KAGB. Insoweit kann auf die Erläuterungen oben verwiesen werden. Fazit Die Ausführungen dürften deutlich gemacht haben, dass die gesetzlichen Regelungen für die sogenannten Beipackzettel bei Kapitalanlagen nicht aufeinander abgestimmt, verwirrend und ergänzenswert erscheinen. Letzteres bezieht sich vor allen Dingen auf die Haftungsregelungen. Unterschiede bestehen in Bezug auf die Adressaten, die diese Kurzinformation zu erstellen haben, sowie auf die Adressaten für die Haftung. Durch die Neuregelungen des KAGB gelten zum Teil alte Bestimmungen (z.b. 13 Vermögensanlagengesetz) für einen Teil der Produkte weiter, während für die dem KAGB unterfallenen Produkte zwei verschiedene Neuregelungen gelten. Was die Anforderungen an den Inhalt angeht, herrschen noch die meisten Übereinstimmungen. Allerdings ist deren Umsetzung außerordentlich verschieden ausgefallen. So zeigen z.b. Erfahrungen zur Angabe des Totalverslustrisikos, dass dieses teilweise umständlich in bis zu 10-zeiligen Absätzen angegeben wird, statt etwa nur mit 4 Worten ( Ein Totalverlust ist möglich ). Bereits am hat die EU Kommission im Zuge einer sogenannten PRIPS Initiative Vorschriften zur Verbesserung des Verbraucherschutzes auch durch die Basisinformationsblätter für Anlageprodukte veröffentlicht. Diese sind durch das KAGB noch nicht umgesetzt. Es fehlt weiterhin an der Einheitlichkeit. Es wäre wünschenswert, wenn bei der Umsetzung die geschilderten Unterschiede und 6

7 Disparitäten beseitigt werden und der Gesetzgeber die Beipackzettel nach einem einheitlichen Muster, auch was die einzelnen Formulierungen und Beschreibungen angeht, regelt. Für den Verbraucherschutz, den privaten Anleger und der für den Anlegerschutz tätigen Anwalt bleibt die Erkenntnis, dass sich seine Ansprüche trotz dieser Regeln aus der Beratungssituation heraus auf Grundlage des 31 Abs. 3 a WpHG und der zivilrechtlichen Haftung für Beratungsverschulden ergeben. Hinsichtlich falscher und irreführender Informationen aus den Beipackzetteln ergibt sich eine solche Beraterhaftung. Es wäre wünschenswert, wenn eine gesetzliche Neuregelung hier endgültig klärt, was hinsichtlich fehlender, nicht erstellter oder nicht, bzw. zu spät erstellter Kurzinformationen gilt. Eberhard Ahr, RA 7

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