BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

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1 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT GZ /0001- BKS/2005 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (++43) /4277 Fax (++43) / bks@bka.gv.at B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER, sowie die Ersatzmitglieder Dr. LEITL und Dr. STRELLER über die Beschwerde der Premiere Fernsehen GmbH gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF), wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wie folgt entschieden: Spruch: I. Der Beschwerde wird gemäß 36 Abs. 1 lit. d i.v.m. 37 Abs. 1 ORF-G teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) am durch Unterlassung der Kennzeichnung der Sendung Sport am Sonntag als Patronanzsendung zu Sendungsbeginn 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G verletzt hat. II. Die Beschwerdeanträge, festzustellen, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) am a) durch Gestaltung der Sendung Sport am Sonntag als Patronanzsendung, obwohl es sich dabei um eine Nachrichtensendung handelt, gegen 17 Abs. 4 ORF-G verstoßen habe, b) in der Sendung Sport am Sonntag den Hinweis Mit Unterstützung von Samsung nicht als Werbung nach den Vorschriften des 13 Abs. 3 ORF-G gekennzeichnet habe, c) durch die Platzierung von Samsung Flat-Screens in der Sendung Sport am Sonntag gegen 14 Abs. 2 ORF-G, in eventu gegen 14 Abs. 5 und 6 ORF-G, verstoßen habe, werden abgewiesen.

2 - 2 - III. Dem ORF wird gemäß 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung, den Spruchpunkt I. an einem Sonntag zu Sendebeginn der Sendung Sport am Sonntag zwischen und Uhr in ORF1 in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: Der Bundeskommunikationssenat hat aufgrund einer Beschwerde der Premiere Fernsehen GmbH gegen den ORF wegen Verletzung des ORF-Gesetzes festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk am durch Unterlassung der Kennzeichnung der Sendung Sport am Sonntag als Patronanzsendung zu Sendungsbeginn gegen das Gebot der eindeutigen Kennzeichnung von Patronanzsendungen an ihrem Beginn und an ihrem Ende (An- und Absage) verstoßen hat. Dem ORF wird weiters gemäß 36 Abs. 5 ORF-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen über die Veröffentlichung einen Nachweis in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen zu erbringen. Begründung: 1. Gemäß 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF- G), BGBl I 83/2001, entscheidet der Bundeskommunikationssenat über die Verletzung von Bestimmungen des ORF-G aufgrund von Beschwerden von Personen, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behaupten, oder von Unternehmen, deren rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden. Eine solche Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-G einzubringen. 2. In der gegenständlichen Beschwerde macht die Premiere Fernsehen GmbH am und am die im Spruch genannten Beschwerdepunkte im Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Sendung Sport am Sonntag vom geltend. Zur Beschwerdelegitimation bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Wettbewerber des Österreichischen Rundfunks (ORF) am österreichischen Rundfunkmarkt sei. Dieser Wettbewerb äußere sich einerseits in einem Wettbewerb beider Unternehmen auf dem Nachfragemarkt für Fernsehexklusivrechte (zb an Sportveranstaltungen), andererseits in einem Wettbewerb um Seher. Die Beschwerdeführerin sei unmittelbar dadurch geschädigt, dass der ORF aus rechtswidrigem Verhalten einen Vorteil im Wettbewerb auf dem Werbemarkt erzielt habe.

3 - 3 - I. Sachverhalt 1. Der Bundeskommunikationssenat hat nach Einsichtnahme in die Aufzeichnungen folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Österreichische Rundfunk (ORF) sendet am die Sendung Sport am Sonntag. Die Sendung beschäftigt sich mit Fußball, der Problematik von Depressionen bei Sportlern, Schisport und Motorsport. Im Studio der Sendung Sport am Sonntag sind mehrere Flat-Screens der Marke Samsung aufgestellt, wobei das Firmenlogo an den Geräten zu keinem Zeitpunkt für den Zuseher erkennbar ist. Im Abspann der Sendung wird der Hinweis Mit Unterstützung von Samsung eingeblendet. Ein zusätzlicher Hinweis auf das Unternehmen erfolgt weder am Beginn noch während der Sendung. 2. Mit Schreiben vom erhob die Premiere Fernsehen GmbH gegen den ORF Beschwerde gemäß 36 Abs. 1 ORF-G. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass es sich bei der gegenständlichen Sendung um eine Patronanzsendung isd 17 Abs. 1 ORF-G handle. Durch das Unterlassen einer Kennzeichnung am Anfang der Sendung habe der ORF gegen 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G verstoßen. Zudem legte die Premiere Fernsehen GmbH unter Bezugnahme auf anhängige Verfahren betreffend die Kurzberichterstattung von Spielen der Österreichischen Fußball-Bundesliga dar, dass es sich bei der Sendung Sport am Sonntag nicht um eine Unterhaltungs- sondern um eine Nachrichtensendung handle. Gemäß 17 Abs. 4 ORF-G sei damit die Gestaltung einer Nachrichtensendung als Patronanzsendung schon grundsätzlich unzulässig. 3. Der ORF trat dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit seiner Stellungnahme am entgegen und beantragte eine Abweisung der Beschwerde. Er führte aus, dass es sich bei der vorliegenden Sendung um zulässiges Product-Placement handle. Im Studio der Sendung Sport am Sonntag seien in Entsprechung eines Vertrags mehrere Flat- Screens der Marke Samsung aufgestellt gewesen. Der im Abspann der Sendung gezeigte Hinweis Mit Unterstützung von Samsung sei in Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß 26 Mediengesetz erfolgt. Der ORF legte die Videoaufzeichnung der Sendung Sport am Sonntag vom vor. Weiters berief er sich auf einen Vertrag mit der Comtel Nachrichtentechnische Geräte Vertriebs GmbH vom , der zulässiges Product-Placement zum Inhalt habe. In diesem Vertrag habe sich der ORF verpflichtet, gegen den Betrag von EUR in

4 - 4 - Sendungen von Sport am Sonntag Produkte der Marke Samsung 25 mal visuell einzubinden. Wenngleich dieser dem Bundeskommunikationssenat vorgelegte Vertrag nur eine Laufzeit für den Zeitraum von bis aufweise, sei er auch für die vorliegende Sendung Sport am Sonntag vom gültig, da er bis zum mündlich verlängert worden sei. Hinsichtlich einer Qualifikation der Sendung Sport am Sonntag als Nachrichten- oder Unterhaltungssendung brachte der ORF vor, dass in bislang geführten Verfahren keineswegs zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich bei der gegenständlichen Sendung in rundfunkrechtlicher Hinsicht um eine Nachrichtensendung handle. Vielmehr sei die Sendung als Sport-Informationssendung anzusehen. Deshalb liege auch kein Verstoß gegen das Sponsorverbot von Nachrichtensendungen gemäß 17 Abs. 4 ORF-G vor. Die bloße Berichterstattung mit reiner Faktenwiedergabe insb. von Sportnachrichten liege nicht im Schutzziel der Bestimmung sowie von Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen (RL 89/552/EWG idf RL 97/36/EG) und Art. 18 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen. Nachrichtensendungen, für die 17 Abs. 4 ORF-G gelte, umfassen nach Ansicht des ORF nur tagesaktuelle Sendungen in knappen Nachrichtenblöcken, jedoch nicht sonstige Informationssendungen. Somit falle die gegenständliche Sendung Sport am Sonntag nicht unter das Sponsoringverbot des 17 Abs. 4 ORF-G. 4. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schreiben vom zur Stellungnahme des ORF und begehrte erneut, den ORF wegen Verletzung des ORF-G zu verurteilen. Sie beantragte eine Feststellung der Verletzung der Kennzeichnung nach 13 Abs. 3, 14 Abs. 2 ORF-G, in eventu 14 Abs. 5 und 6 ORF-G. Weiters verwies sie bezüglich des Vorliegens einer Patronanzsendung nach 17 ORF-G auf ihre ursprünglich eingebrachte Beschwerde vom Zu dem vom ORF vorgelegten Vertrag bemerkte die Beschwerdeführerin, dass dieser völlig ungeeignet sei, Rückschlüsse auf die vertragliche Grundlage des Hinweises Mit Unterstützung von Samsung sowie die Platzierung der Flat-Screens in der Sendung am zu ermöglichen, da die Laufzeit des Vertrags nur für den Zeitraum vom bis angelegt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin trat der vom ORF ausgeführten Position, bei dem Hinweis Mit Unterstützung von Samsung im Abspann der Sendung handle es sich um zulässiges Product-Placement, vehement entgegen. Zunächst sei der im Abspann dargelegte Hinweis im Falle von Product-Placement als Kennzeichnung gemäß 13 Abs. 3 ORF-G nicht

5 - 5 - erforderlich. Vielmehr sei der Hinweis Mit Unterstützung von Samsung ein eigenständiger Werbebestandteil, der den Erfordernissen des 13 Abs. 3 ORF-G genügen müsse. Im konkreten Fall sei die Kennzeichnungspflicht nach 13 Abs. 3 ORF-G verletzt worden. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich im vorliegenden Fall um eine unzulässige Schleichwerbung isd 14 Abs. 2 ORF-G handle, da sie für den Zuseher nicht eindeutig als Werbung erkennbar sei. Dass es sich dennoch um Werbung handle sei schon daraus ableitbar, dass der ORF laut vorgelegtem Vertrag durch die Platzierung der Flat- Screens in 25 Sendungen den Betrag von EUR erhalten habe. Die Premiere Fernsehen GmbH brachte zudem vor, dass die Darstellung der Waren im konkreten Fall vermeidbar gewesen wäre, womit eine notwendige Voraussetzung für zulässiges Product-Placement wegfalle. Außerdem liege das laut vorgelegtem Vertrag geleistete Pauschalentgelt von EUR vorausgesetzt der Annahme, dass dieser Vertrag tatsächlich inhaltlich gleichbleibend mündlich verlängert worden sei weit über der Geringfügigkeitsgrenze von ca. EUR Das Product-Placement in den 25 Sendungen sei als Einheit zu betrachten, somit der Gesamtbetrag auch nicht auf die einzelnen Sendungen aufzuteilen. Deshalb mangle es an der Voraussetzung der Geringfügigkeit für das Vorliegen von zulässigem Product-Placement. 5. Der ORF legte in der Folge am erneut eine Stellungnahme vor, die auf Abweisung der Beschwerde abzielte. Der ORF vertrat wie schon in seiner ersten Stellungnahme den Standpunkt, dass es sich bei der gegenständlichen Sendung um zulässiges Product-Placement handle. Die Verwendung der Flat-Screens für die Sendung Sport am Sonntag sei programmnotwendig gewesen. Der Hinweis Mit Unterstützung von Samsung im Abspann der Sendung entspräche nur der Offenlegungspflicht des 26 MedienG. II. Rechtlich folgt Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im Sinne des 36 Abs. 1 Z 1 lit. d ORF- G liegt vor. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig eingebracht worden. Zu Spruchpunkt I. und II.c: 14 Abs. 5 und 6 ORF-G lauten: (5) Die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, sofern diese nicht geringfügig sind, außerhalb von Werbesendungen (Product-Placement) ist unzulässig. Das Verbot von Product-Placement gilt nicht für Kinofilme,

6 - 6 - Fernsehfilme und Fernsehserien. Die mediale Unterstützung gemäß 17 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes gilt nicht als Product-Placement. (6) Product-Placement außerhalb von Werbesendungen ist dann zulässig, wenn es bei der Übertragung oder Berichterstattung über Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen notwendig ist. Dieser Absatz gilt nicht für Kinder- und Jugendsendungen. Der Bundeskommunikationssenat hat erwogen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für Product-Placement nicht gegeben sind. In der gegenständlichen Sendung sind Flat-Screens der Marke Samsung aufgestellt. Die Geräte sind Teil der für die Sendung Sport am Sonntag üblichen modernen Studioaufmachung und werden zur Platzierung von Schriftinserts und für Zuspielungen (zb Beiträge, Interviewpartner außerhalb des Studios etc.) verwendet. Die Flat-Screens sind jedoch für den Zuseher nicht als Geräte der Marke Samsung erkennbar. Das Logo des Unternehmens ist nicht lesbar, die Geräte weisen auch kein für die Marke Samsung außerordentliches, typisches oder markantes Design auf. Vielmehr sehen die Flat-Screens wie jeder beliebige Bildschirm aus und lassen für den Zuseher keinerlei Rückschlüsse auf das dahinter stehende Unternehmen zu. Erst der Hinweis Mit Unterstützung von Samsung im Abspann der Sendung Sport am Sonntag lässt für den Zuseher bestenfalls einen Rückschluss zu, dass während der Sendung Geräte der Marke Samsung zur Verwendung gekommen sein könnten. Die alleinige Darstellung von (nicht einer bestimmten Marke zuordenbaren) Flat-Screens in der Sendung sowie der bloße Hinweis im Abspann der Sendung sind nicht geeignet, dem gesetzlichen Kriterium der Darstellung von Waren im Sinne des 14 Abs. 5 ORF-G zu genügen. Die vom Gesetzgeber in 14 Abs. 5 und 6 ORF-G gewählte Terminologie erfordert nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates ein Mindestmaß an Erkennbarkeit des Produktes, welches in der Sendung Verwendung findet (siehe dazu die Bescheide des Bundeskommunikationssenates vom , GZ /0011-BKS/2005, und vom , GZ /0015-BKS/2005). So ist beispielsweise von Product-Placement auszugehen, wenn ein zur Sendungsabwicklung erforderliches technisches Gerät mit Einblendung der Marke oder des Namens des Gerätes verbunden ist. Das für Product- Placement erforderliche gezielte Platzieren von Produkten im normalen Programm des Rundfunks erfolgt hier nicht, da weder durch das Logo des Produktes noch durch eine etwaige typische Darstellung oder Aufmachung der Geräte die notwendige Erkennbarkeit der Marke gegeben ist vielmehr könnte es sich um jede gleichwertige andere Marke handeln. Durch den Hinweis Mit Unterstützung von Samsung im Abspann der Sendung erfährt der Zuseher zunächst nur, dass die Sendung offenbar von Samsung finanziell unterstützt wurde. Daraus kann er bestenfalls wie bereits oben dargelegt wurde darauf schließen, dass während der Sendung offenbar Geräte der Marke Samsung zur Verwendung gekommen sind. Die Nennung der Marke im Abspann der Sendung genügt jedenfalls nicht dem von 14 Abs. 5 ORF-G geforderten Kriterium der Darstellung von Waren.

7 - 7 - Deshalb ist davon auszugehen, dass Hinweise auf Marken, die mangels sonstiger Kennzeichen von den Zusehern gar nicht als Product-Placement angesehen werden, den Regeln über Patronanzsendungen unterliegen. Andernfalls käme man zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass grundsätzlich bei jedem in der Sendung gezeigten Gegenstand somit bei der kompletten Studioeinrichtung der Sendung Sport am Sonntag der Zuseher prinzipiell von Product-Placement ausgehen müsste und erst im Abspann über die tatsächlich vorliegenden Verhältnisse aufgeklärt würde. Richtigerweise liegt Product-Placement daher ganz allgemein überhaupt nur bei einem Mindestmaß an Erkennbarkeit des Produktes und seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Hersteller vor, nicht aber bei beliebig austauschbaren Gegenständen. Im vorliegenden Fall fehlt schon grundsätzlich die Erkennbarkeit als Werbung. Für das Vorliegen von Product-Placement ist nämlich auch wesentlich, dass Product-Placement für den Zuseher deutlich erkennbar ist (Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze, 2002, 47 f). Der für Sponsoring einschlägige 17 ORF-G lautet: Patronanzsendungen (Sponsoring) 17. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern. (2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen: 1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks in Bezug auf die Sendungen angetastet werden. 2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage). Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung sind unzulässig. 3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen. (3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß 13 Abs. 4 und 16 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist. (4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden. (5) An- und Absagen von Patronanzsendungen sind, sofern es sich bei den Patronanzsendungen nicht um solche zu Gunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, in die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Zeitdauer von An- und Absagen regionaler Sendungen im Fernsehen ( 3 Abs. 2) bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichbaren Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs. (6) Auf die Vergabe von Sendezeiten an Medieninhaber periodischer Druckwerke für An- und Absagen von Patronanzsendungen findet 13 Abs. 8 sinngemäß Anwendung. Die für An- und Absagen an diese Medieninhaber vergebene Sendezeit ist in die höchstzulässige wöchentliche Werbezeit gemäß 13 Abs. 8 einzurechnen. (7) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig.

8 - 8 - Der Bundeskommunikationssenat geht im gegenständlichen Fall der Sendung Sport am Sonntag vom vom Vorliegen einer Patronanzsendung isd 17 ORF-G aus. Die Samsung-Gruppe ist Hersteller von Computern, TV-, Video- und Audiogeräten, Mobiltelefonen und Haushaltsgeräten. Es ergibt sich schon aus dem vorgelegten Vertrag zwischen dem ORF und der Comtel Nachrichtentechnische Geräte Vertriebs GmbH vom , dass ein entgeltliches Verhältnis zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich der Einbindung von Produkten der Marke Samsung in den Sendungen Sport am Sonntag bestand. Wenngleich sich die Laufzeit des vorgelegten Vertrags nicht mit dem Datum der gegenständlichen Sendung deckt, ist davon auszugehen, dass dieser wie der ORF in seinen Stellungnahmen selbst behauptet mündlich verlängert wurde oder ein vergleichbares entgeltliches Vertragsverhältnis eingegangen wurde, das zum Zeitpunkt der gegenständlichen Sendung gültig war. In jedem Fall ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Unterlagen, dass der ORF für die Sendung Sport am Sonntag eine finanzielle Unterstützung erhalten hat. Auch das Vorbringen des ORF, dass der Hinweis Mit Unterstützung von Samsung eine Offenlegung isd 26 MedienG darstellen sollte, unterstützt diese Ansicht, da auch diese Bestimmung an das Kriterium der Entgeltlichkeit anknüpft. Die geleistete Unterstützung durch die Comtel Nachrichtentechnische Geräte Vertriebs GmbH erfolgte zweifelsohne mit dem Ziel, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern. Somit liegt der von 17 Abs. 1 ORF-G geforderte Beitrag zur Finanzierung vor und ist die Sendung Sport am Sonntag als Patronanzsendung zu qualifizieren. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Patronanzsendung sowohl am Anfang als auch am Ende der Sendung zu kennzeichnen. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Kennzeichnung als Patronanzsendung lediglich im Abspann der Sendung Sport am Sonntag, während ein gleichartiger Hinweis zu Sendebeginn fehlt. Durch dieses Unterlassen hat der ORF gegen die in 17 Abs. 2 ORF-G normierte Kennzeichnungspflicht verstoßen. Zu Spruchpunkt II.b: 13 Abs. 3 ORF-G sieht vor, dass Werbung klar als solche erkennbar sein muss. Dafür ist sie durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates bei dem Hinweis Mit Unterstützung von Samsung nicht um eine Offenlegung von zulässigem Product-Placement isd 26 MedienG. Allerdings handelt es sich bei dem Hinweis genauso wenig wie von der Beschwerdeführerin behauptet wurde

9 - 9 - um einen eigenständigen Werbebestandteil, der dem Kennzeichnungs- und Trennungsgebot des 13 Abs. 3 ORF-G genügen müsste. Der im Abspann gezeigte Hinweis ist vielmehr als Hinweis im Rahmen einer Patronanzsendung zu qualifizieren, für die jedoch eigene Regelungen bestehen (siehe dazu das oben Ausgeführte). Aus diesem Grund liegt kein Verstoß gegen 13 Abs. 3 ORF-G vor. Zu Spruchpunkt II.c: 14 Abs. 2 ORF-G bestimmt: (2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. Im Unterschied zu Product-Placement liegt Schleichwerbung vor, wenn eine Werbemaßnahme so gestaltet wird, dass der Zuseher hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung getäuscht werden kann. Unzulässige Schleichwerbung setzt außerdem Irreführungsabsicht voraus. So ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers oder eines Erbringers von Dienstleistungen außerhalb von Werbesendungen dann verbotene Schleichwerbung, wenn dem Publikum absichtlich vorenthalten wird, dass mit der Erwähnung oder Darstellung eine werbliche Botschaft verbunden ist. Der Bundeskommunikationssenat kommt im vorliegenden Fall zu der Ansicht, dass die Verwendung der Flat-Screens in der Sendung Sport am Sonntag nicht den Zweck verfolgte, durch ihre Darstellung eine werbliche Botschaft zu vermitteln. Die Definition der Schleichwerbung erfordert durch die Begriffe Erwähnung oder Darstellung ebenso wie beim Product-Placement ein Mindestmaß an Erkennbarkeit dessen, wofür geworben werden soll. Entscheidend ist daher, dass vom Zuseher zuerst zumindest die Erwähnung oder Darstellung wahrgenommen wird, um in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Irreführung hinsichtlich des (werblichen) Zwecks dieser vom Zuseher wahrgenommenen Erwähnung oder Darstellung besteht. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Bildschirmen um notwendige Gegenstände zur Abwicklung der Sendung, die (wie bereits zu den Spruchpunkten I. und II.c ausgeführt) keinem bestimmten Hersteller zuzuordnen sind und daher vom Zuseher gar nicht als Erwähnung oder Darstellung eines Produktes der Marke Samsung wahrgenommen werden können. Es liegt weder eine Absicht zur Irreführung noch der Effekt einer Irreführung seitens des Zusehers vor. Deshalb liegt im vorliegenden Fall keine unzulässige Schleichwerbung vor.

10 Zu Spruchpunkt II.a: Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Hinweises Mit Unterstützung von Samsung als Sponsorhinweis gilt das zu Spruchpunkt I. Gesagte. Zu dem Beschwerdeantrag, dass es sich bei der Sendung Sport am Sonntag um eine Nachrichtensendung handle und in der Folge eine finanzielle Unterstützung der Sendung per se nicht möglich wäre, ist Folgendes fest zu halten: 17 Abs. 4 ORF-G lautet: Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden. Die Bestimmung geht unmittelbar auf die Richtlinie 89/552/EG in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG Fernsehen ohne Grenzen zurück. In dieser Hinsicht sind somit für die Auslegung des Wortlauts der Bestimmungen die Richtlinie und die Erwägungen der Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen von Relevanz. Mit 17 Abs. 4 ORF-G wurde Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie nahezu wörtlich umgesetzt. Eine nähere Erklärung des Begriffs der Nachrichtensendungen ist weder den beiden Bestimmungen noch den ihnen zugrunde liegenden Erwägungsgründen zu entnehmen. Die Europäische Kommission anerkennt jedoch, dass für die Auslegung auch auf das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (vgl. BGBl. III Nr. 164/1998 in der Fassung BGBl. III Nr. 64/2002, RV 670 BlgNR, XXI. GP) sowie auf dessen Erläuternden Bericht zurückgegriffen werden kann. (vgl. die Interpretative Mitteilung der Europäischen Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen über die Fernsehwerbung, ABl C 102/2 vom :. da viele Bestimmungen der Richtlinie ( ) den gleichen Wortlaut haben wie diejenigen des Fernseh-Übereinkommens ( ) sinnvollerweise auf die Auslegung dieser Bestimmungen zurückgegriffen werden kann. Art. 18 Abs. 3 des Europarat-Übereinkommens zu grenzüberschreitendem Fernsehen sieht zu verbotenem Sponsoring folgendes vor: 3. Sponsorship of news and current affairs programme shall not be allowed. Der Erläuternde Bericht zu dieser Bestimmung des Übereinkommens führt in den Randziffern 291 und 292 zum Sponsoringverbot näher aus, dass es im Sinne der Pluralität der Informationsquellen stehe sowie die Unabhängigkeit von Nachrichten und current affairs programmes vor Augen habe. Unter dem Begriff current affairs sind ausschließlich nachrichtenbezogene Sendungen, wie beispielsweise Kommentare zu Nachrichten,

11 Analysen von Nachrichtenentwicklungen und politische Stellungnahmen zu Ereignissen in den Nachrichten zu verstehen. Im Lichte dieser Überlegungen bestätigt sich das schon aus dem Wortlaut ableitbare Ergebnis, dass es sich bei der Sendung Sport am Sonntag jedenfalls nicht um eine Sendung zur politischen Information handelt. Die gegenständliche Sendung ist jedoch auch nicht als Nachrichtensendung zu qualifizieren. Der Zusammenhang von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information in den jeweiligen Bestimmungen legt nahe, dass nicht jegliche Form der Berichterstattung über tatsächlich Geschehenes unter Nachrichten verstanden werden kann, sondern dass der Begriff der Nachrichten einschränkend zu interpretieren ist. Sportereignisse sind als Massenveranstaltungen eines der Hauptbetätigungsfelder für Werbetreibende und Sponsoren. Es wäre nun inkonsequent, zwar einerseits das Sponsoring von Sportveranstaltungen und insbesondere Sportübertragungen für zulässig zu erklären, umgekehrt aber bei Sendungen, die Zusammenfassungen der Ergebnisse oder kurze Berichte über die Spiele und Tabellenbestände zum Inhalt haben, einen strengeren Maßstab anlegen zu wollen. Tatsächlich kann sich das Verbot der genannten Bestimmungen, auch in Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 EMRK, nur auf jene Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information beziehen, wo ein besonderes Schutzbedürfnis dahingehend besteht, dass jeder Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung in sensiblen Feldern wie z.b. Politik durch werbetreibende Dritte von Vornherein ausgeschlossen wird. Ein derartiges Schutzbedürfnis kann der Bundeskommunikationssenat aber bei der verfahrensgegenständlichen Sendung nicht erkennen. Der Bundeskommunikationssenat vertritt daher die Auffassung, dass die Sendung Sport am Sonntag keine Nachrichtensendung im Sinne des Normzwecks dieser Bestimmung darstellt. Somit kommt auch das Sponsoringverbot für Nachrichtensendungen im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht abzuweisen war. Zu Spruchpunkt III: Der Ausspruch über die Veröffentlichung der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates stützt sich auf 37 Abs. 4 ORF-G. In diesem Zusammenhang ist auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg /1991 zur Vorgängerbestimmung des 37 Abs. 4 ORF-G nämlich zu 29 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes von Relevanz, wonach für Rechtsverletzungen, die dem Rundfunk als Medium unterlaufen sind, die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung ( ) stets erforderlich sein [wird]. Diese Auffassung wird auch durch das Erkenntnis des VwGH vom 15. September 2004, Zl. 2003/04/0045 bestätigt.

12 Hinsichtlich des Zeitpunktes der Veröffentlichung ist der Bundeskommunikationssenat im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung als öffentlicher contrarius actus zu einem vergleichbaren Zeitpunkt an einem Sonntag zu Sendebeginn der Sendung Sport am Sonntag also zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr aufzutragen ist, um tunlichst den gleichen Veröffentlichungswert zu erzielen. Die Vorlage der Aufzeichnung dient der Überprüfung der Erfüllung des Auftrags zur Veröffentlichung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss is des 24 Abs. 2 VwGG bzw. is des 17 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1 VfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180 zu entrichten. 14. Oktober 2005 Der Vorsitzende: SCHALICH

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