PLZ/Ort ggf. Ortsteil Kreisverwaltung. Angaben zum Grundbuch: Gemarkung Flur Flurstück. Mietwohnungsneubau 75% der geförderten Wohneinheiten WE

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1 VEREINBARUNG über die Begründung der Belegungsbindung von Mietwohnungen 1 zum Antrag auf Förderung der generationsgerechten Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus.../und der Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu den in Mietwohngebäuden (AufzugR) Bauvorhaben Bauherr Straße/Haus-Nr. PLZ/Ort ggf. Ortsteil Kreisverwaltung Angaben zum Grundbuch: Gemarkung Flur Flurstück Bauherr und Stadt/Gemeinde vereinbaren, die Belegungsbindung entsprechend den Festlegungen der jeweiligen Förderrichtlinie zu begründen. Die Anzahl en, für die Belegungsbindungen unter Beachtung von Nr. 4.5 Abs. 1 ff. der MietwohnungsbauförderungsR bzw. von Nr. 4.4 Abs. 2 ff. der AufzugsR begründet werden sollen, lautet im Mietwohnungsbestand 75% der geförderten Wohneinheiten in den Gemeinden der Anlage 3 zur MietwohnungsbauförderungsR 50% der geförderten Wohneinheiten in den übrigen Gemeinden Mietwohnungsneubau 75% der geförderten Wohneinheiten Form der Belegungsbindung Es handelt es sich um eine unmittelbare Belegungsbindung ( 26 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) für verbundene Belegungsbindung ( 26 Abs. 1 Nr. 2 WoFG); davon unmittelbare Belegungsbindung ( 26 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) für mittelbare Belegungsbindung ( 26 Abs. 1 Nr. 3 WoFG) für (Der Anteil von mittelbar gebundenen darf 50 % der en nicht überschreiten; beim Mietwohnungsneubau 25 %.) Anschrift des Objekts, an dem die mittelbare/verbundene Belegungsbindung begründet werden soll Befindet sich das Objekt innerhalb der Gebietskulisse nach Nr. 4.1 der MietwohnungsbauförderungsR bzw. der AufzugsR? ja nein Besteht Gleichwertigkeit zwischen den Objekten hinsichtlich, Ausstattung und Mietpreis? ja nein Die vorgenannten Belegungsrechte sind gemäß 26 Abs. 2 Satz 3 WoFG als Benennungsrechte begründet. 1 Diese Vereinbarung wird bei Abschluss eines Fördervertrages zu dessen Bestandteil. ke Vereinbarung über die Belegungsbindung 1 von 5

2 Die zuständige Stelle kann dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl benennen. Wohnberechtigte Wohnungssuchende sind nur Personen, die der Zielgruppe der Förderung zuzuordnen sind (Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind, Menschen mit Behinderungen oder mit mindestens einer Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat) deren Gesamteinkommen die nach 9 Abs. 2 WoFG maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt die hinsichtlich der Zahl der Haushaltsangehörigen die auf die Wohnung bezogene maßgebliche Wohnungsgröße (nach der Raumzahl oder der Wohnfläche) einhalten. Die Wohnberechtigung ist durch eine Bescheinigung nach 27 WoFG der für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines (WBS) zuständigen Stelle (Amt, amtsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt) nachzuweisen. Nimmt die zuständige Stelle ihr Benennungsrecht nicht wahr, unterliegen die en dem allgemeinen Belegungsrecht gemäß 26 Abs. 2 Satz 2 WoFG. Der Beginn der Belegungsbindung richtet sich nach Nr. 3.4 des Fördervertrages. In Abhängigkeit vom Leerstand der Förderobjekte ist eine der folgenden Alternativen für den Zeitraum der Belegungsbindungen maßgeblich: Das Förderobjekt steht zum Beginn der Förderungsmaßnahme vollständig leer. Die vereinbarenden Parteien bestimmen aus dem Wohnungsbestand die erforderliche Anzahl von en. Die Belegungsbindung dauert bei Mietwohnungsneubau 20 Jahre, bei den übrigen Maßnahmen 15 Jahre. Sie beginnt mit Fertigstellung der Maßnahme. Das Förderobjekt ist zum Beginn der Förderungsmaßnahme vollständig vermietet (kein Leerstand). Die vereinbarenden Parteien bestimmen die für eine 15jährige Belegungsbindung. Der Bindungszeitraum für jede dieser beginnt mit ihrem jeweiligen ersten Freiwerden. Das Förderobjekt ist zum Beginn der Förderungsmaßnahme teilweise vermietet bzw. leer stehend. Wenn mehr leer stehen als für die Belegungsbindung vorgesehen, so bestimmen die vereinbarenden Parteien die betreffenden. Diese unterliegen für den Zeitraum von 15 Jahren ab Fertigstellung der Belegungsbindung. Stehen weniger leer als für die Belegungsbindung vorgesehen, so unterliegen die leer stehenden der Belegungsbindung für den Zeitraum von 15 Jahren ab Fertigstellung. Die erforderliche Anzahl weiterer wird aus dem vermieteten Bestand bestimmt. Diese unterliegen ebenfalls für den Zeitraum von 15 Jahren der Belegungsbindung. Der Bindungszeitraum für jede dieser beginnt erst mit ihrem jeweiligen ersten Freiwerden. Gegebenenfalls zusätzlich für 2. oder 3. Alternative: Bestandsmieter, die nach Abschluss der baulichen Maßnahmen in der modernisierten Wohnung verbleiben, können sich einer Prüfung der Wohnberechtigung bei der dafür zuständigen Stelle der Stadt/des Amtes unterwerfen. Wird der Wohnberechtigungsschein erteilt, dann beginnt für diese Wohnung der Zweckbindungszeitraum ebenfalls mit deren Fertigstellung. Die nachfolgenden Einzelaufstellungen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Ort, Datum Stempel, Unterschrift der Stadt/Gemeinde Ort, Datum Unterschrift Bauherr ke Vereinbarung über die Belegungsbindung 2 von 5

3 Gesamtüberblick der geförderten und en Anzahl geförderter Anzahl unmittelbar er, geförderter ( 26 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. 44 Nr. 2 WoFG) Anzahl mittelbar er ( 26 Abs.1, Nr. 3 WoFG) Anzahl der en insgesamt der en Art Anzahl en 1. Eigentümerwohnung 2. für Rollstuhlbenutzer nach DIN Barrierefreie nach DIN weitgehend barrierefreie 5. Gemäß 1 Abs. 2 Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung (WoweZV) sind für Ausnahmen zur Belegungsbindung nach 30 WoFG (Freistellungen von der Belegungsbindung) die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte zuständige Stelle. Gemäß 3 Nr. 1 WoweZV ist für die Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen gemäß 31 WoFG die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zuständige Stelle. ke Vereinbarung über die Belegungsbindung 3 von 5

4 Wohnungsliste Förderobjekte Anschrift des/der Förderobjekts/e: ke Vereinbarung über die Belegungsbindung 4 von 5

5 Wohnungsliste von Objekten mit mittelbar gebundenen gem. 26 Abs. 1 Nr. 3 WoFG Anschrift des/der Förderobjekts/e: ke Vereinbarung über die Belegungsbindung 5 von 5

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