INFORMATIONSSERVICE 4 Rehabilitation und Kur

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1 INFORMATIONSSERVICE 1 Ruhestandsversetzung 2 Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung 3 Pflegefall 4 Rehabilitation und Kur 5 Erbrecht und Tod 6 Wohnen im Alter 7 Dokumentenmappe 8 Versorgungsbezüge Herausgegeben vom Referat Soziales und der Gemeinschaft für Senioren im BLLV

2 Leiter des Sozialreferats: Max Schindlbeck, Mozartstraße Thannhausen Telefon: schindlbeck.bllv@bnv-gz.de Büro: BLLV-Landesgeschäftsstelle, Bavariaring München Telefon: Mitarbeiter Rudolf Franz, Haberkornstraße 4, Zellingen Telefon/Fax: RudolfFranz@aol.com Rehabilitation und Kur Zusammenstellung: Rudolf Franz, Mitarbeiter des Sozialreferats Überarbeitet: April 2012: Thilo Hommel, Deutscher Beamtenbund Berlin Die Informationen, Ratschläge und Tipps dieser Veröffentlichung wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch kann eine juristische Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben nicht übernommen werden. Eine Haftung in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.

3 Inhaltsangabe: Vorbemerkung... 4 Kurzfassung der BayBhV... 6 Beihilfe bei Rehabilitationen und Kuren ( 29 und 30 BayBhV)...10 Voraussetzungen für die Kostenerstattung einer Heilkur...14 Fahrplan zur Durchführung einer Heilkur...15 Heilkurorteverzeichnis...17 Inland...17 Ausland

4 Liebe Kolleginnen und Kollegen, seit vielen Jahren gehört das Thema Kur und Rehabilitation zu den Kernbereichen des Sozialreferats und diese Broschüre zu den Standardwerken unseres Info-Services. Nun wurde dieses Geheft überarbeitet und erneut den neuesten Bestimmungen angepasst. Mein Dank gilt zum einen dem Verfasser des Grundkonzeptes, meinem langjährigen Mitarbeite Rudolf Franz, sowie dem Referenten des Deutschen Beamtenbundes Thilo Hommel für die detaillierte Überarbeitung. So hoffen wir, meine lieben Kolleginnen und Kollegen, dass diese neu aufgelegte Broschüre Ihren Erwartungen entspricht, und Sie umfangreich informiert. Mit kollegialem Gruß und den besten Wünschen für Ihre Gesundheit verbleiben wir Ihr Max Schindlbeck Landessozialreferent 3

5 Vorbemerkung Dieser Beitrag will kurz auf die grundsätzlichen Beihilferegelungen im Freistaat Bayern zum Bearbeitungsstand April 2012 eingehen. Am Ende soll verstärkt auf die unterschiedlichen Möglichkeiten für Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren eingegangen werden, die unverzichtbare Leistungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit bieten. Einige wichtige Punkte: Eigenbeteiligung Von der Beihilfeleistung abgezogen wird für jede eingereichte Arztrechnung ein Betrag von 6,- Euro und für jedes verordnete Arzneimittel, Verbandmittel oder Medizinprodukt ein Betrag von 3,- Euro. Dieser Abzug unterbleibt bei Aufwendungen für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und berücksichtigungsfähige Kinder, Beihilfeberechtigten und Angehörigen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind Pflegemaßnahmen, ärztlich veranlasste Folgeuntersuchungen von Laborärzten, Radiologen und Pathologen, Vorsorgeleistungen. Erreichen die Abzugsbeträge in der Summe eine Belastungsgrenze von 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens beziehungsweise 1 Prozent bei chronisch Kranken, entfallen sie auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres. Auslandsbehandlungen Krankheitsaufwendungen anlässlich vorübergehender privater Aufenthalte (zum Beispiel Urlaub) in Ländern außerhalb Europas sind künftig von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung wird daher dringend empfohlen. Zahnärztliche Implantatversorgung Die frühere indikationsbezogene Beihilfegewährung wurde durch eine zahlenmäßige Obergrenze von zwei Implantaten je Kieferhälfte ersetzt. Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Künftig werden nur noch Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Heilpraktiker, Zahnersatz und Wahlleistungen im Krankenhaus erbracht. Im Übrigen wird auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen verwiesen. Beihilfeberechtigte, die bisher die Möglichkeit der Kostenerstattung in Anspruch genommen haben, erhalten künftig keine Beihilfe zu Differenzkosten mehr. 4

6 Studierende Kinder Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wird die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt. Das bedeutet, dass nunmehr Kinder bereits ab Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählen. Rücksendung von Belegen Da zur Geltendmachung der Beihilfe die Vorlage von Duplikaten ausreicht (Ausnahme: Todesfall), werden bei der Beihilfestelle eingereichte Belege nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen vernichtet. Sie werden nur noch auf ausdrücklichen Wunsch gegen Berechnung des Portomehrbetrages zurückgegeben. Wichtiger Hinweis: Ab hat der Freistaat Bayern gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen einen Anspruch auf Gewährung von Arzneimittelrabatten. Diese können jedoch nur eingefordert werden, wenn die Apothekennummer und die Pharmazentralnummer (PZN) für jedes Arzneimittel leserlich auf dem Rezept angebracht sind. Verwendet Ihr Arzt keine Rezepte im Querformat, bitten Sie Ihre Apotheke darum, die Apothekennummer und die PZN auf die Rückseite des Rezepts aufzudrucken. Die Apothekennummer ist 7-stellig und hat am Beginn und Ende jeweils ein Pluszeichen ( ) bzw. 9-stellig mit 30nnnnnnn (Apotheke) oder 26nnnnnnn (Krankenhausapotheke). Die PNZ ist 7-stellig und hat keine Sonderzeichen ( ). Die Rezepte werden nicht mehr zurückgesandt. Benötigen Sie diese zu irgendeinem anderen Zweck, so müssen Sie sich Kopien anfertigen oder anfertigen lassen. Zuordnung der Aufwendungen für Kinder bei Beamtenehepaaren Die Aufwendungen für Kinder werden nunmehr dem Elternteil zugeordnet, der den entsprechenden kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhält. Daher müssen für Kinder nunmehr keine Originalbelege mehr vorgelegt werden, was eine gleichzeitige Beantragung von Leistungen der Beihilfe und der Krankenversicherung möglich macht. 5

7 Kurzfassung der BayBhV Die Ihnen hier vorliegende Broschüre widmet sich dem Punkt Rehabilitationsmaßnahmen und möchte für Sie die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1/2007 unter Abschnitt V, Rehabilitationsleistungen, ( 29 Beihilfe bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen, 30 Beihilfe bei Kuren) abgedruckten Zeilen hinterfragen und erläutern. Im nachfolgenden Überblick, den wir dem Handbuch für Lehrer in Bayern entnommen haben, finden Sie aber zuerst einen Überblick aller im Verordnungsblatt abgedruckten Paragrafen: Beihilfeberechtigte Personen sind ( 2 BayBhV) 1. Beamte, Richter sowie Dienstanfänger, 2. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, 3. versorgungsberechtigte Witwen und Witwer. Beihilfeberechtigt sind zum Beispiel auch aus familienpolischen Gründen Beurlaubte gemäß Art. 80 b BayBG. Berücksichtigungsfähige Angehörige ( 3 BayBhV) 1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten (Einkommensgrenze Euro beachten!) 2. die im Familienzuschlag berücksichtigten Kinder des Beihilfeberechtigten bis zum 25. Lebensjahr. Nicht beihilfeberechtigt sind: Beurlaubte Angehörige gemäß Art. 80 b BayBG sowie pflichtversicherte Ehegatten. Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten ( 4 BayBhV) Hinterbliebene Familienangehörige erhalten Beihilfe für die bis zum Tod entstandenen Aufwendungen; andere Personen dann, wenn sie diese Kosten übernommen haben und die Originalbelege vorlegen. Angemessenheit der Aufwendungen ( 7 BayBhV) Honorare eines Arztes/Zahnarztes sind grundsätzlich nur bis zum 2,3fachen der Gebührenordnung beihilfefähig (Ausnahmefälle bedürfen einer schriftlichen Begründung). Heilpraktikerleistungen sind entsprechend der Vereinbarung des Freistaates Bayern mit den Verbänden der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker beihilfefähig (nähere Informationen finden Sie im Anhang 1 der VV-Nr. 10 zu 7 Abs. 1 BayBhV). Psychotherapeutische Leistungen ( BayBhV) Psychotherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn sie von Ärzten mit entsprechender Fachrichtung erbracht werden. Ambulante psychotherapeutische Leistungen müssen von der Beihilfestelle vorher anerkannt werden! Die entsprechenden Paragrafen der Beihilfevorschriften sind genau zu beachten! Zahnärztliche/kiefero ieferorthopädische rthopädische Leistungen ( BayBhV) Material-, Labor- und Praxiskosten sind nur zu 40 Prozent beihilfefähig. Aufwendungen für Glaskeramik sind nicht beihilfefähig. Kieferorthopädische Leistungen sind nur für Personen bis zum 18. Lebensjahr oder sonst bei schwerer Kieferanomalie sowie nach Vorlage eines Heil- und Kostenplans beihilfefähig. 6

8 Es sind nur Aufwendungen bis zu zwei Implantaten pro Kieferhälfte beihilfefähig (spezielle Ausnahmen gemäß 17 BayBhV sind möglich). Unabhängig davon sind die Aufwendungen für Suprakonstruktionen, also den Überbau beihilfefähig. Arznei- und Verbandmittel ( 18 BayBhV) Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte sind nur beihilfefähig, wenn sie ärztlich verschrieben sind. Von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind Mittel für Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder Appetitzügelung, zur Verbesserung des Haarwuchses, für Güter des täglichen Bedarfs und für Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel sind. Physiotherapeutische Heilbehandlungen ( 19 BayBhV) Ärztlich verordnete Bäder (nicht: Sauna und Aufenthalte in Mineralbädern), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien sind beihilfefähig. Die beihilfefähigen Höchstbeträge für solche Behandlungen finden sich in der Anlage 2 der BayBhV. Aufwendungen für Hilfsmittel ( 21 BayBhV) Die Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke sind nur beihilfefähig, wenn diese in der Anlage 3 der BayBhV genannt und wenn sie schriftlich verordnet sind. Aufwendungen für Reparaturen solcher Hilfsmittel sind ohne Rezept beihilfefähig. Die über 100 Euro hinausgehenden Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung solcher Geräte sind beihilfefähig (nicht: Batterien für Hörgeräte für erwachsene Personen sowie Pflegemittel für Kontaktlinsen). Brillen ( 22 BayBhV) Aufwendungen für Sehhilfen sind nur beihilfefähig für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie bei extremen Augenerkrankungen. Häusliche Krankenpflege npflege ( 24 BayBhV) Aufwendungen für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege sind nach einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig. Wird diese Pflege durch Familienangehörige geleistet, sind notwendige Fahrkosten sowie eine Vergütung bei einem Ausfall von Arbeitseinkommen beihilfefähig. Familien- und Haushaltshilfe ( 25 BayBhV) Wenn eine den Haushalt führende Person wegen Krankheit oder Tod diesen nicht weiterführen kann, im Haushalt eine pflegebedürftige Person verbleibt und keine andere Person den Haushalt weiterführen kann, sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in Höhe entsprechender Krankenkassenleistungen beihilfefähig. Hinweis: Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Familien- und Haushaltshilfen in Umfang und Höhe auf die von der AOK Bayern jeweils vereinbarten Vergütungssätze. Fahrtkosten ( 26 BayBhV) Fahrtkosten sind beihilfefähig - im Zusammenhang mit stationären Leistungen bei Rettungsfahrten bei notwendigen Begleitfahrten - zur ambulanten Krankenbehandlung, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt vermieden wird. 7

9 Die Erstattung erfolgt dann bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel; bei PKW-Benutzen werden 0,25 Euro pro Kilometer erstattet. Auswärtige ambulante Behandlungen ( 27 BayBhV) Die Aufwendungen für Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen sind bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. Ist eine Begleitperson erforderlich, so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. Die Vorschrift findet bei einer Heilkur oder bei kurähnlichen Maßnahmen keine Anwendung. Krankenhausleistungen ( 28 BayBhV und Art. 86 a Abs. 2 Satz 7 BayBG) Bei Inanspruchnahme der Wahlleistung 2-Bett-Zimmer werden 7,50 Euro pro Aufenthaltstag als Eigenbeteiligung abgezogen (höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr), bei wahlärztlichen Leistungen ( Chefarztbehandlung ) 25 Euro pro Aufenthaltstag. Aufwendungen im Pflegefall ( BayBhV) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. Bei häuslicher Pflege sind entweder die Kosten für eine Berufspflegekraft beihilfefähig oder es wird bei einer Pflege durch Angehörige oder selbst beschaffte Pflegekräfte ein Pflegegeld gewährt. Die Höhe beider Leistungen richtet sich nach der Pflegestufe, in welche der Pflegebedürftige eingewiesen wurde. Beispiel: Das Pflegegeld beträgt in der Pflegestufe l = 235 Euro/Stufe II = 440 Euro/Stufe III = 700 Euro Dieses Pflegegeld wird gemeinsam von der Beihilfe und der Pflegeversicherung aufgebracht; bei einem Ruhestandsbeamten zahlt beispielsweise die Beihilfe 70 % und die Pflegeversicherung 30 % des Pflegegeldes. Bei stationärer Pflege ist ein Pauschalbetrag von Euro in Pflegestufe l, von Euro in Pflegestufe II und Euro in Pflegestufe III beihilfefähig. Dazu wird eine Beihilfe für Unterkunft und Verpflegung gewährt, wenn ein bestimmter Eigenanteil überschritten wird. Dieser richtet sich nach der Besoldungsgruppe und dem Familienstand; er beträgt zum Beispiel bei einem alleinstehenden Beihilfeberechtigten 70 % des Einkommens. Ausführlich wird dieser Themenkomplex in der Informationsbroschüre Pflegefall des BLLV erläutert. Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen ( 41 BayBhV) Vorsorgeuntersuchungen sind beihilfefähig bei Kindern bis zu 6 Jahren, sowie eine weitere Untersuchung zwischen dem 13. und 14. Lebensjahr. Krebsvorsorgeuntersuchungen sind bei Frauen ab dem 20. Lebensjahr (Männer 45. Lebensjahr) einmal jährlich beihilfefähig. Die Kosten für eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten sind für Personen ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre beihilfefähig. Schutzimpfungen sind, auch bei privaten Reisen innerhalb der Europäischen Union, beihilfefähig. 8

10 Aufwendungen bei einer Geburt ( 42 BayBhV) Beihilfefähig im Falle einer Geburt sind die Leistungen des Arztes und der Hebamme, die Aufwendungen für eine Schwangerschaftsüberwachung sowie eine Haus- und Wochenpflegekraft bei einer Hausentbindung oder ambulanten Entbindung (bis zu zwei Wochen). Erkrankungen im Ausland ( 45 BayBhV) Die Kosten einer Erkrankung innerhalb Europas sind beihilfefähig; sie werden aber mit den am Wohnort üblichen Kosten verglichen und nur in dieser Höhe erstattet. Kosten, die außerhalb Europas entstanden sind, sind nicht mehr beihilfefähig! Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung ist in jedem Fall dringend anzuraten. Ausnahmen des Ausschlusses von Behandlungskosten, die im außereuropäischen Ausland entstanden sind, gibt es bei Dialysepatienten und Kindern, die sich ausbildungsmäßig im außereuropäischen Ausland aufhalten (die Beihilfegewährung erfolgt für diese Fälle auf der Basis des in 45 Abs. 1 BayBhV vorgesehenen Wohnortvergleichs) Bemessungssätze und Eigenbeteiligung ( 46 BayBhV und Art. 86 a Abs. 2 und 3 BayBG) Als Bemessungssatz gelten bei aktiven Beamten 50 % (mit zwei Kindern 70 %), bei berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 %, bei berücksichtigungsfähigen Kindern 80 %, bei Versorgungsempfängern 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Bei einem Krankenhausaufenthalt ist eine Eigenbeteiligung des Beihilfeberechtigten zu erbringen und zwar für wahlärztliche Leistungen ( Chefarztbehandlung") 25 Euro pro Tag die Wahlleistung Zweibett-Zimmer 7,50 Euro pro Tag (höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr). Verfahren ( 48 BayBhV) Zukünftig sollen und müssen nur noch Kopien von Rechnungen und Rezepten bei der Beihilfestelle eingereicht werden. Mit einer Portomehraufwendung von 0,90 Euro, die dem Beihilfeberechtigten in Rechnung gestellt wird, kann dieser die Duplikate zurückfordern. Bitte beachten: Seit dem können Rezepte für Medikamente nicht mehr zurückgesandt werden. Benötigen Sie diese Rezepte anderweitig, müssen Sie sich Kopien anfertigen oder anfertigen lassen! Beihilfen müssen innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung eingereicht werden. Die Mindestsumme für einen Beihilfeantrag beträgt 200 Euro (oder 15 Euro in zehn Monaten). Abschlagszahlungen sind auf Antrag möglich. Quelle: Handbuch für Lehrer in Bayern Wichtiger Hinweis: Die vorstehende Kurzübersicht über die neue Bayerische Beihilfeverordnung will nur einer ersten Übersicht dienen. Verbindliche Gültigkeit haben nur die oben angeführten Quellen. Nehmen Sie diese zu Hilfe, wenn Sie sich rechtsverbindlich informieren wollen oder fragen Sie bei Ihrer Beihilfestelle nach. Diese gibt Ihnen gerne Auskunft. 9

11 Beihilfe bei Rehabilitationen und Kuren ( 29 und 30 BayBhV) Die Bayerischen Beihilfevorschriften (BayBhV) unterscheiden zwischen Beihilfe bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen, zu finden in 29 BayBhV, und Beihilfe bei Kur, die in 30 BayBhV näher definiert ist. Behandlungen in stationären Rehabilitationseinrichtungen 29 BayBhV In Frage kommen Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen Suchtbehandlungen sonstige medizinische Rehabilitationen Kuren 30 BayBhV In Frage kommen Aufwendungen für: medizinische Rehabilitationen Müttergenesungskuren Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren ambulante Heilkuren Voraussetzungen: Eine ambulante Maßnahme ist nicht ausreichend. Vorliegen einer begründeten ärztlichen Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit, Art und Dauer. Bei Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation ist darüber hinaus ein begründetes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten erforderlich. Zudem ist die vorherige Anerkennung durch die Festsetzungsstelle notwendig. Für aktive Beschäftigte: B Begründetes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten. Voraussetzung für berücksichtigungsfähige Angehörige: Vorliegen einer begründeten ärztlichen Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit, Art und Dauer. Bei Kuren ist die vorherige Anerkennung durch die Festsetzungsstelle notwendig. Bei Altersteilzeit während der Freistellungsphase oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Art. 80 b BayBG) oder Elternzeit (Art. 88 BayBG) ist eine ärztliche Bescheinigung ausreichend. Bescheinigungen und Gutachten müssen vor Beginn der Maßnahme vorgelegt werden! Achtung: Reine Vorsorgemaßnahmen, das heißt ohne das Vorliegen einer Erkrankung, sind nicht beihilfefähig! 10

12 29 BayBhV - Beihilfe bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in 1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen (AHB) 2. Einrichtungen für Suchtbehandlungen und 3. in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nach bestimmten Maßgaben beihilfefähig. Zu 1: Anschlussheilbehandlungen (AHB) liegen nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit stehen. Zu 2: Einrichtungen für Suchtbehandlungen sind auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Maßnahme nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind; die Ärztin bzw. der Arzt darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur behandelnden Einrichtung stehen. Bitte beachten Sie, dass Sie vor Beginn einer stationären Suchtbehandlung ein amtsärztliches Gutachten einholen müssen (da diese in der Regel 30 Tage überschreiten). Zu 3: Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, welche im Rahmen des Sozialgesetzbuches ( 107 Abs. 2 SGB V) als Reha-Einrichtung anerkannt sind. Bitte beachten Sie, dass Sie wie bei der Suchtbehandlung auch vor Beginn einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer sonstigen Einrichtung ein amtsärztliches Gutachten einholen müssen. Die Maßnahme selbst ist von der Beihilfestelle nur dann genehmigungspflichtig, wenn von vornherein feststeht, dass diese länger als 30 Tage andauern wird. Stellt sich während einer Maßnahme heraus, dass die Regeldauer von 21 Tagen überschritten wird, ist die Verlängerung der Maßnahme durch die Beihilfestelle zu genehmigen. Dies ist in der Regel jedoch nur eine Formsache. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von stationären Maßnahmen in sonstigen Einrichtungen ist ferner, dass ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind. Welche Aufwendungen sind im Einzelnen beihilfefähig? Gesondert erbrachte und berechnete ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen sowie Heilpraktikerleistungen. Familien- und Haushaltshilfe. Gesondert erbrachte und berechnete Aufwendungen für Arznei- und Verbandsmittel. Gesondert erbrachte und berechnete Heilbehandlungen (Bäder, Massagen, etc.). Leistungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe. Der ärztliche Schlussbericht und 11

13 Kosten für die An- und Abreise in Höhe von 0,20 Euro je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200 Euro, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel. Außerdem sind bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die nachgewiesenen Kosten für nicht persönlich mitgeführtes Gepäck beihilfefähig. Die Kosten für Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung einschließlich Kurtaxe und die Reisekosten werden auch für Begleitpersonen übernommen, wenn die Notwendigkeit durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt ist und auch die Einrichtung bestätigt, dass für eine erfolgversprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. Liegt diese Bescheinigung nicht vor, oder existieren vertragliche Preisvereinbarungen mit einem Sozialversicherungsträger, sind Einschränkungen zu beachten. Zu beachten: Die Bayerische Beihilfeverordnung enthält keine Wartezeiten zwischen zwei stationären Maßnahmen, da ausschließlich auf die medizinische Notwendigkeit abgestellt wird. 12

14 30 BayBhV - Beihilfe bei Kuren Hierzu zählen die Aufwendungen für 1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, 2. Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren, 3. ambulante Heilkuren Zu 1: Die stationäre Kur ist die schwächere Form (oder die kleine Schwester) einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Das Angebot richtet sich an Menschen, die nicht akut erkrankt sind. Zu 2: Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer als gleichartig anerkannten Einrichtung. Zu 3: Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für a) aktive Bedienstete zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie b) Maßnahmen für die übrigen Beihilfeberechtigten oder für berücksichtigungsfähige Angehörige bei erheblich beeinträchtigter Gesundheit. Die Kuren müssen nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis des Staatsministeriums der Finanzen aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Heilkurgebiet befinden und ortsgebunden sein; eine Unterkunft im Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend. Alle Kurmaßnahmen nach 30 BayBhV bedürfen immer der vorherigen Genehmigung durch die Beihilfestelle. Sie müssen immer Ihren Urlaub in Anspruch nehmen, sofern Sie noch im aktiven Dienst sind. Ferner ist für aktiv Bedienstete immer eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich. Der entscheidende Punkt ist die maximale Beihilfe für Unterkunft und Verpflegung von 26 Euro pro Tag und Person, begrenzt auf 21 Tage. Sofern Sie den Aufenthalt in einer Kurklinik buchen, müssen Sie unter Umständen mit einem erheblichen Eigenanteil rechnen. Hinweis: Kuren sind nunmehr auch für Versorgungsempfänger und deren Angehörige beihilfefähig. Ehegatten sind ggf. vorrangig auf die Leistungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen. Im Anschluss finden Sie detaillierte Hinweise zur Durchführung einer ambulanten Heilkur. Die dort genannten Leistungen gelten aber für alle Kurmaßnahmen im Rahmen des 30. Nachfolgende Aufstellung wurde uns freundlicherweise von der Abteilung Dienstrecht und Besoldung zur Verfügung gestellt. 13

15 Voraussetzungen für die Kostenerstattung einer Heilkur Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete (= Beamtinnen, Beamte, Richter/innen, Dienstanfänger) zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit, sowie Maßnahmen für die übrigen Beihilfeberechtigten sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige bei erheblich beeinträchtigter Gesundheit. Die Beihilfefähig hilfefähigkeit für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Heilkur (nach 30 Abs. 6 BayBhV) unterliegt folgenden Bedingungen: erstmalige Wartezeit von insgesamt 5 Jahren Beihilfeberechtigung oder Berücksichtungsfähigkeit, keine Heilkur im laufenden und den beiden vorherigen Kalenderjahren, nicht ausreichende ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit, nachgewiesene medizinischen Notwendigkeit vor Beginn der Heilkur durch ärztliche Bescheinigung, Heilkur darf nicht weit überwiegend der Vorsorge dienen; Gleiches gilt für Maßnahmen, deren Zweck eine berufliche Rehabilitation ist, wenn medizinisch keine kurmäßigen Maßnahmen mehr erforderlich sind, Abweichungen von Fristen nur bei schwerem chronischen Leiden und auf Grundlage amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Darüber hinaus gilt für aktive Bedienstete: Nachweis der Erforderlichkeit zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit durch amtsoder vertrauensärztliches Gutachten, Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Heilkur vor deren Beginn durch die Beihilfestelle, Beginn der Heilkur zu einem im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange bestimmten Zeitraums. Beihilfefähig sind Fahrkosten für An- und Abreise (entsprechend 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BayBhV in Höhe von 0,20 Euro je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200 Euro), ärztliche Leistungen und verordnete Heilmittel, Massagen, Bäder usw. (gem. 8, 18 u. 19 BayBhV), Eigenbehalte und Belastungsgrenzen nach Art. 86 a BayBG gelten auch bei Heilkuren! die Kurtaxe, der ärztliche Schlussbericht, das heißt die Kosten für die abschließende Untersuchung, Kosten für Unterkunft und Verpflegung pro Person für höchstens 21 Tage bis zum Betrag von 26,00 Euro täglich, Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des 38 SGB V gewährt werden (gem. 25 BayBhV), Kosten für eine behördlich als notwendig anerkannte Begleitperson für Schwerbehinderte. 14

16 Fahrplan zur Durchführung einer Heilkur Lassen Sie sich vom behandelnden Hausarzt ein Attest über die Notwendigkeit einer Heilkur geben und wählen Sie mit ihm einen geeigneten aus. Der muss im Heilkurorteverzeichnis des Staatsministeriums für Finanzen aufgeführt sein. Die Unterkunft muss sich im Heilkurgebiet befinden und ortsgebunden sein. Für aktive Beschäftigte te o o o o o Beantragen Sie formlos unmittelbar bei der Beihilfestelle unter Beifügung des ärztlichen Attestes die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten der Heilkur. Geben Sie dabei auch Ihre Vorstellungen bezüglich des es, des Hauses und des Termins es muss ein Zeitraum unter Beachtung der dienstlichen Belange sein an. Der Beihilfeberechtigte soll sich daraufhin an das zuständige Landratsamt (Gesundheitsamt) seines Wohnortes bezüglich einer amtsärztlichen Untersuchung wenden. Hierzu ist ggf. das Auftragsschreiben der Beihilfestelle vorzulegen. Bei der amtsärztlichen Untersuchung entscheidet der Amtsarzt über die Notwendigkeit der Heilkur und über den Termin (zum Beispiel während der Ferien oder während der Schulzeit). Aufgrund der Feststellungen des Gesundheitsamtes erhalten Sie von der Beihilfestelle einen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit. Sollte der Termin für die Heilkur ganz oder teilweise während der Unterrichtszeit liegen, so müssen Sie beim Staatl. Schulamt Urlaub gemäß 19 UrIV (Urlaubsverordnung) (s.u.*) i.v.m. 12 Abs. 9 LDO (s.u. **) für eine notwendige Heilkur beantragen. Fügen Sie diesem Antrag einen Abdruck der Anerkennung der Beihilfestelle bei. Machen sie erst jetzt und ggf. nach Erteilung des notwendigen Sonderurlaubs mit dem den Termin verbindlich fest. *) 19 UrIV (Urlaub zur Durchführung einer Kur) lautet: (1) 1 Für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt. 2 Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften. 3 Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer auf Grund des 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur sowie für dienstunfallbedingte Kurmaßnahmen auf Grund der Heilverfahrensordnung vom 25. April 1979 (BGBI I S. 502). (2) Soweit für eine Kurmaßnahme Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 nicht im beantragten Umfang gewährt werden kann, ist auf Antrag Erholungsurlaub oder Sonderurlaub nach 18 unter Wegfall der Besoldung und einer etwaigen ergänzenden Fürsorgeleistung nach Art. 94 BayBG zu gewähren. **) 12 Abs. 9 LDO lautet: (9) 1 Urlaub für eine notwendige Kurmaßnahme ( 19 Abs. 1 Salz 1 UrIV) ist regelmäßig in die Ferienzeit zu legen. 2 Im Übrigen können Lehrkräften solche Kurmaßnahmen während der Unterrichtszeit nur bei Vorliegen zwingender Gründe aus amtsärztlicher Sicht genehmigt werden. 3 Sollten für eine Kurmaßnahme ausnahmsweise Randtage während der Unterrichtszeit erforderlich sein, so ist ein entsprechendes Urlaubsgesuch mit eingehender Begründung mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Urlaubsbeginn der Genehmigungsbehörde vorzulegen. 4 Urlaub für eine nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsärztlich angeordnete Badekur oder für eine im Rahmen des Heilverfahrens bewilligte Kur nach dem Bundesentschädigungsgesetz kann auch außerhalb der Ferien bewilligt werden. 5 Die Kostenträger solcher Kuren sind jedoch allgemein angewiesen, bei Lehrkräften hierzu möglichst die Ferien auszunutzen. 6 Zuständig für die Erteilung von Urlaub für Kurmaßnahmen im Sinne des 19 Abs. 1 Satz 1 UrlV und für die Entscheidungen nach 19 Abs. 2 UrIV sind 1. die Schulleiter für die Lehrkräfte an den Förderschulen und Schulen für Kranke, 2. die Staatlichen Schulämter für die Lehrkräfte an den Grund-, Haupt- und Mittelschulen. 15

17 Hinweis. Hier werden die dienst- und beihilferechtlichen Fragen zu einer Heilkur nur verkürzt wiedergeben. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle nach. Wir empfehlen dringend, sich gleichzeitig mit der jeweiligen Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie zu Reha-Maßnahmen unser gesondertes BLLV-Merkblatt Ratgeber für Rehabilitation und Kur unter K 04 im Handbuch für Lehrer in Bayern. 16

18 Heilkurorteverzeichnis Inland (entnommen aus Anhang 3 VV zu 30 Abs. 4 BayBhV) Name ohne Bad PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K *) Artbezeichnung A Aachen Aachen Burtscheid Aachen Aachen Monheimsallee Aalen Aalen Röthardt Ort mit Heilstollen- Abbach Bad Abbach Bad Abbach, Abbach-Schloßberg, Au, Kalkofen,Weichs Ahlbeck Ahlbeck G Seeheilbad Aibling Bad Aibling Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell Alexandersbad Bad Alexandersbad G Altenau Altenau G Altenberg Altenberg Altenberg Kneippkurort Andernach Andernach Bad Tönisstein Arolsen Bad Arolsen K Aulendorf Aulendorf Aulendorf Kneippkurort B Baden-Baden Baden-Baden Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos Badenweiler Badenweiler Badenweiler Baiersbronn Baiersbronn Schwarzenberg-Schönmünzach, Obertal Kneippkurort Balge Balge B - Blenhorst Ort mit Moor- Baltrum Baltrum G Nordseeheilbad Bansin Bansin G Seeheilbad Bayersoien Bad Bayersoien Bad Bayersoien Bayreuth Bayreuth B Lohengrin Therme Bayreuth Heilquellenkurbetrieb Bayrischzell Bayrischzell G Bederkesa Bederkesa G Moorheilbad Bellingen Bad Bellingen Bad Bellingen Belzig Belzig Belzig Ort mit Heilquellen- Bentheim Bad Bentheim Bad Bentheim Berchtesgaden Berchtesgaden G Bergzabern Bad Bergzabern Bad Bergzabern Kneippheilbad und 17

19 Name ohne Bad PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K *) Artbezeichnung Berka Bad Berka Bad Berka Ort mit Heilquellen- Berleburg Bad Berleburg Bad Berleburg Kneippheilbad Berneck Bad Berneck i. Fichtelgebirge Bad Berneck i. Fichtelgebirge Frankenhammer, Kutschenrangen, Rödlasberg, Warmeleithen Kneippheilbad Bertrich Bad Bertrich Bad Bertrich Beuren Beuren G Ort mit Heilquellen- Bevensen Bad Bevensen Bad Bevensen und Kneippkurort Biberach Biberach Jordanbad Kneippkurort Birnbach Bad Birnbach Birnbach, Aunham Bischofsgrün Bischofsgrün G Bischofswiesen Bischofswiesen G Blankenburg, Harz Blankenburg, Harz G Blieskastel Blieskastel Blieskastel-Mitte (Alschbach, Blieskastel, Lautzkirchen) Kneippkurort Bocklet Bad Bocklet G Bodenmais Bodenmais G Bodenteich Bodenteich G Kneippkurort Boll Bad Boll Bad Boll Ort mit Heilquellen- Boltenhagen Ostseebad Boltenhagen Boppard Boppard a) Boppard b) Bad Salzig G Seeheilbad Kneippheilbad Borkum Borkum G Nordseeheilbad Brambach Bad Brambach Bad Brambach (Mineral-) Bramstedt Bad Bramstedt Bad Bramstedt Braunlage Braunlage G mit Hohegeiß Breisig Bad Breisig Bad Breisig Brilon Brilon Brilon Kneippkurort Brückenau Bad Brückenau G - sowie Gemeindeteil Eckarts des Marktes Zeitlofs Buchau Bad Buchau Bad Buchau (Moor-) Buckow Buckow G - ausgenommen der Ortsteil Hasenholz Kneippkurort Bünde Bünde Randringhausen Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor) Büsum Büsum Büsum Seeheilbad Burgbrohl Burgbrohl Bad Tönisstein 18

20 Name ohne Bad PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K *) Artbezeichnung Burg/Fehmarn Burg/Fehmarn Burg Seeheilbad C Camberg Bad Camberg K Kneippheilbad Clausthal- Zellerfeld Colberg- Heldburg Clausthal-Zellerfeld Clausthal-Zellerfeld Bad Colberg - Heldburg Bad Colberg Ort mit Heilquellen- Cuxhaven Cuxhaven G Nordseeheilbad D Dahme Dahme Dahme Seeheilbad Damp Damp Damp 2000 Seeheilbad Daun Daun Daun Kneippkurort und Detmold Detmold Hiddesen Kneippkurort Diez Diez Diez Felkekurort Ditzenbach Bad Ditzenbach Bad Ditzenbach Dobel Dobel G Doberan Bad Doberan Bad Doberan Heiligendamm (Moor-) Seeheilbad Driburg Bad Driburg Bad Driburg, Hermannsborn Düben Bad Düben Bad Düben (Moor-) Dürkheim Bad Dürkheim Bad Dürkheim Dürrheim Bad Dürrheim Bad Dürrheim (Sole-) und E Ehlscheid Ehlscheid G Eilsen Bad Eilsen G Elster Bad Elster Bad Elster, Sohl Mineral- und Moorheilbad Ems Bad Ems Bad Ems Emstal Bad Emstal Sand Endbach Bad Endbach K Kneippheilbad Endorf Bad Endorf Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham Kurf, Rachental, Ströbing Erwitte Erwitte Bad Westernkotten Esens Esens Bensersiel Nordseeheilbad Essen Bad Essen Bad Essen Eutin Eutin G F Fallingbostel Fallingbostel Fallingbostel Kneippheilbad Feilnbach Bad Feilnbach G - ausgenommen die Gemeindeteile der ehemaligen Gemeinde Dettendorf Finsterberg Finsterberg G 19

21 Name ohne Bad PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K *) Artbezeichnung Fischen Fischen/Allgäu G Frankenhausen Bad Frankenhausen K Sole- Freiburg Freiburg Ortsbereich An den Heilquellen Ort mit Heilquellen- Freienwalde Bad Freienwalde Freienwalde Moorheilbad Freudenstadt Freudenstadt Freudenstadt Kneippkurort und Friedrichskoog Friedrichskoog Friedrichskoog Nordseeheilbad Füssen Füssen a) Bad Faulenbach b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen und der ehemaligen Gemeinde Hopfen am See Kneippkurort Bad Bad, Aichmühle, Ainsen, Angering, Brandschachen, Dürnöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, Zwicklarn G Gaggenau Gaggenau Bad Rotenfels Ort mit Heilquellen- Gandersheim Bad Gandersheim Bad Gandersheim Garmisch- Partenkirchen Garmisch- Partenkirchen G - ohne das eingegliederte Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wamberg Gelting Gelting G Kneippkurort Gersfeld Gersfeld (Rhön) K Kneippheilbad Gladenbach Gladenbach K Kneippheilbad Glücksburg Glücksburg Glücksburg Seeheilbad Göhren Ostseebad Göhren G Kneippkurort Goslar Goslar Hahnenklee, Bockswiese Graal-Müritz Graal-Müritz G Seeheilbad Grasellenbach Grasellenbach K Kneippkurort und Kneippheilbad Griesbach i. Rottal Bad Griesbach i. Rottal Bad Griesbach i. Rottal Weghof Grömitz Grömitz Grömitz Seeheilbad 20

22 Name ohne Bad PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K *) Artbezeichnung 87728, Au, Brandholz, in der Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhoven, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldeck b., Ziegelberg, Ziegelstadel Kneippheilbad Großenbrode Großenbrode G Seeheilbad Grund Bad Grund Bad Grund H Haffkrug- Scharbeutz Haffkrug- Scharbeutz Haffkrug Seeheilbad Haigerloch Haigerloch Bad Imnau Ort mit Heilquellen- Harzburg Bad Harzburg K und Bad Bad, Achmühl, Baumberg, Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, O- berbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd, Weiherweber, Wiesweber, Wörnern Heiligenhafen Heiligenhafen Heiligenhafen Seeheilbad Heiligenstadt Heiligenstadt Heiligenstadt Helgoland Helgoland G Seeheilbad Herbstein Herbstein B Heilquellen- Heringsdorf Heringsdorf G Ostseeheilbad und (Sole-) Herrenalb Bad Herrenalb Bad Herrenalb und Hersfeld Bad Hersfeld K (Mineral-) Hille Hille Rothenuffeln Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor) Hindelang Bad Hindelang Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Gailenberg, Groß, Hinterstein, Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg, Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang Kneippkurort und Hinterzarten Hinterzarten G 21

23 Name ohne Bad PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K *) Artbezeichnung Höchenschwand Höchenschwand Höchenschwand Hönningen Bad Hönningen Bad Hönningen Höxter Höxter Bruchhausen Heilquellen- Hohwacht Hohwacht G Seeheilbad Holzminden Holzminden Neuhaus Homburg Bad Homburg v. d. Höhe K Horn Horn-Bad Meinberg Bad Meinberg I Iburg Bad Iburg Bad Iburg Kneippheilbad Isny Isny Isny, Neutrauchburg J Juist Juist G Nordseeheilbad K Karlshafen Bad Karlshafen K Kassel Kassel Wilhelmshöhe Kneippheilbad und Thermal-Sole- Kellenhusen Kellenhusen Kellenhusen Seeheilbad Kissingen Bad Kissingen G Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz König Bad König K Königsfeld Königsfeld Königsfeld, Bregnitz, Grenier Kneippkurort und Königshofen Bad Königshofen i. Grabfeld G - ohne die eingegliederten Gebiete der ehemaligen Gemeinden Aub und Merkershausen Königstein Königstein im Taunus K Kösen Bad Kösen G Kötzting Bad Kötzting Stadteil Kötzting Kneippheilbad und Kneippkurort Kohlgrub Bad Kohlgrub G Kreuth Kreuth G Kreuznach Bad Kreuznach Bad Kreuznach Krozingen Bad Krozingen Bad Krozingen Krumbach Krumbach (Schwaben) B - Sanatorium Krumbad Peloidkurbetrieb L Laasphe Bad Laasphe Bad Laasphe Kneippheilbad Laer Bad Laer G Soleheilbad Lahnstein Lahnstein B - Kurtherme Rhein-Lahn der Viktoria Thermalbad Lahnstein GmbH Heilquellen- 22

24 Name ohne Bad PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K *) Artbezeichnung Langensalza Bad Langensalza K Schwefel-Sole- Langeoog Langeoog G Nordseeheilbad Lausick Bad Lausick G Lauterberg Bad Lauterberg Bad Lauterberg Kneippheilbad Lenzkirch Lenzkirch Lenzkirch, Saig Liebenstein Bad Liebenstein K Liebenwerda Bad Liebenwerda Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa Ort mit Peloidkurbetrieb Liebenzell Bad Liebenzell Bad Liebenzell Lindenfels Lindenfels K Lippspringe Bad Lippspringe Bad Lippspringe und Lippstadt Lippstadt Bad Waldliesborn Lobenstein Lobenstein Lobenstein Moor- Ludwigsburg Ludwigsburg Hoheneck Ort mit Heilquellen- Lüneburg Lüneburg Kurpark mit Kurzentrum Sole-Moor- M Malente Malente Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Timmdorf Manderscheid Manderscheid Manderscheid und Kneippkurort Marienberg Bad Marienberg Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad Ma-rienberg, Zinnheim und der Gebietsteil der Gemarkung Langenbach, begrenzt durch die Gemarkungsgrenze Hardt, Zinnhain, Marienberg sowie die Bahntrasse Eberbach-Bad Marienberg) Marktschellenberg Kneippheilbad Marktschellenberg G Masserberg Masserberg Masserberg Mergentheim Bad Mergentheim Bad Mergentheim Mölln Mölln Mölln Kneippkurort Mössingen Mössingen Bad Sebastiansweiler Ort mit Heilquellen- Münder Bad Münder Bad Münder Ort mit Heilquellen- Münster/Stein Bad Münster am Stein-Ebernburg Bad Münster am Stein und Münstereifel Bad Münstereifel Bad Münstereifel Kneippheilbad Murnau Murnau a. Staffelsee B - Ludwigsbad Murnau Moorkurbetrieb 23

25 Name ohne Bad PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K *) Artbezeichnung Muskau Bad Muskau G Ort mit Moorkurbetrieb N Nauheim Bad Nauheim K Naumburg Naumburg K Kneippkurort Nenndorf Bad Nenndorf Bad Nenndorf Neualbenreuth Neualbenreuth B - Badehaus Maiersreuth/Sibyllenbad Ort mit Heilquellen- Neubulach Neubulach Neubulach Heilstollen- und Neuenahr Bad Neuenahr- Ahrweiler Bad Neuenahr Neuharlingersiel Neuharlingersiel Neuharlingersiel Nordseeheilbad Neukirchen Neukirchen K Kneippkurort Neustadt/D Neustadt a. d. Donau Bad Gögging Neustadt/S Bad Neustadt a. d. Saale Bad Neustadt a. d. Saale, Salzburg Nidda Nidda Bad Salzhausen Nonnweiler Nonnweiler Nonnweiler Norddorf Norddorf/Amrum Norddorf Seeheilbad Norderney Norderney G Nordseeheilbad Nordstrand Nordstrand G Seeheilbad Nümbrecht Nümbrecht G O Oberstaufen Oberstaufen G - ausgenommen die Gemeindeteile Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Krebs, Nägeleshalde Oberstdorf Oberstdorf Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, Dieters-berg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gunds-bach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau Oeynhausen Bad Oeynhausen Bad Oeynhausen Schrothheilbad und Kneippkurort und Olsberg Olsberg Olsberg Kneippkurort Orb Bad Orb G Ottobeuren Ottobeuren Ottobeuren, Eldern Kneippkurort Oy-Mittelberg Oy-Mittelberg Oy Kneippkurort P Pellworm Pellworm Pellworm Seeheilbad Petershagen Petershagen Hopfenberg Kurmittelgebiet Peterstal- Griesbach Bad Peterstal- Griesbach G und Kneippkurort Porta Westfalica Porta Westfalica Hausberge Kneippkurort 24

26 Name ohne Bad PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K *) Artbezeichnung Preußisch Oldendorf Preußisch Oldendorf Bad Holzhausen Prien Prien a. Chiemsee G - ohne den eingegliederten Gemeindeteil Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen und den Ge-meindeteil Wildenwart Kneippkurort Pyrmont Bad Pyrmont K R Radolfzell Radolfzell Mettnau Kneippkurort Ramsau Ramsau b. Berchtesgaden G Rappenau Bad Rappenau Bad Rappenau (Sole-) Reichenhall Bad Reichenhall Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Kibling Reichshof Reichshof Eckenhagen Rengsdorf Rengsdorf Rengsdorf Rippoldsau- Schapbach Bad Rippoldsau- Schapbach Rodach Bad Rodach b. Coburg Bad Rippoldsau Bad Rodach Rothenfelde Bad Rothenfelde G Rottach-Egern Rottach-Egern G S Saarow Bad Saarow Bad Saarow Thermalsole- und Moorheilbad Sachsa Bad Sachsa Bad Sachsa Säckingen Bad Säckingen Bad Säckingen Salzdetfurth Bad Salzdetfurth Bad Salzdetfurth, Detfurth Salzgitter Salzgitter Salzgitter-Bad Ort mit Sole- Salzschlirf Bad Salzschlirf G Mineralheilbad und Moorbad Salzuflen Bad Salzuflen Bad Salzuflen Salzungen Bad Salzungen Bad Salzungen Sasbachwalden Sasbachwalden G Kneippkurort Sassendorf Bad Sassendorf Bad Sassendorf Saulgau Saulgau Saulgau Schandau Bad Schandau Bad Schandau, Krippen, Ostrau Kneippkurort Scharbeutz Scharbeutz Scharbeutz Seeheilbad Scheidegg Scheidegg G Kneippkurort und Heil-klimatischer Schieder Schieder- Schwalenberg Schieder, Glashütte Kneippkurort 25

27 Name ohne Bad PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K *) Artbezeichnung Schlangenbad Schlangenbad K Schleiden Schleiden Gemünd Kneippkurort Schlema Bad Schlema G Schluchsee Schluchsee Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach Schmallenberg Schmallenberg a) Fredeburg b) Grafschaft Schmiedeberg Bad Schmiedeberg G Kneippkurort Schömberg Schömberg Schömberg und Kneippkurort Schönau Schönau a. Königsee G Schönberg Schönberg Holm und Kneippkurort Schönborn Bad Schönborn a) Bad Mingolsheim b) Langenbrücken Schönebeck- Salzelmen Schönebeck- Salzelmen G Ort mit Heilquellen- Schönwald Schönwald G Schussenried Bad Schussenried Bad Schussenried (Moor-) Schwalbach Bad Schwalbach K Schwangau Schwangau G Schwartau Bad Schwartau Bad Schwartau Segeberg Bad Segeberg G Siegsdorf Siegsdorf B - Adelholzener Primusquelle Heilquellen- Sinzig Sinzig Bad Bodendorf Heilkurort Sobernheim Bad Sobernheim Bad Sobernheim Felke- Soden am Taunus Soden- Salmünster Bad Soden am Taunus Bad Soden- Salmünster K Bad Soden Mineralheilbad Soltau Soltau B (Sole-) Sooden- Allendorf Bad Sooden- Allendorf K Spiekeroog Spiekeroog G Nordseeheilbad St. Andreasberg St. Andreasberg G St. Blasien St. Blasien St. Blasien Kneippkurort und 26

28 Name ohne Bad PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K *) Artbezeichnung St. Peter-Ording St. Peter-Ording St. Peter-Ording Seeheilbad und Mineralheilbad Staffelstein Bad Staffelstein G Steben Bad Steben G Stützerbach Stützerbach Stützerbach Kneippkurort Stuttgart Stuttgart Berg, Bad Cannstatt Ort mit Heilquellen- Suderode Bad Suderode G Sülze Bad Sülze G (Moor- u. Sole-) Heil-bad Sulza Bad Sulza Bad Sulza Sole- T Tabarz Tabarz G Kneipp- Tecklenburg Tecklenburg Tecklenburg Kneippkurort Tegernsee Tegernsee G Teinach- Zavelstein Bad Teinach- Zavelstein Bad Teinach Templin Templin Templin Thermalsoleheilbad Tennstedt Bad Tennstedt G Ort mit Heilquellenkurbetrieb Thyrnau Thyrnau B - Sanatorium Kellberg Mineralquellen- Timmendorfer Strand Timmendorfer Strand Timmendorfer Strand, Niendorf Seeheilbad Titisee-Neustadt Titisee-Neustadt Titisee Kneippkurort Todtmoos Todtmoos G Tölz Bad Tölz a) Gebiet der ehemaligen Stadt Bad Tölz b) Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberfischbach Traben-Trarbach Traben-Trarbach Bad Wildstein Moorheilbad und Heil-klimatischer Travemünde Travemünde Travemünde Seeheilbad Treuchtlingen Treuchtlingen B - Altmühltherme/Lambertusbad Ort mit Heilquellen- Triberg Triberg Triberg U Überkingen Bad Überkingen Bad Überkingen Überlingen Überlingen Überlingen Kneippheilbad Urach Bad Urach Bad Urach V Vallendar Vallendar Vallendar Kneippkurort Varel Varel B - Dangast Ort mit Heilquellen- 27

29 Name ohne Bad PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K *) Artbezeichnung Vilbel Bad Vilbel K Villingen- Schwenningen Villingen- Schwenningen Villingen Kneippkurort Vlotho Vlotho Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor) W Waldbronn Waldbronn Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach Ort mit Heilquellen- Waldsee Bad Waldsee Bad Waldsee, Steinach (Moor-) und Kneippkurort Wangerland Wangerland Horumersiel, Schillig Nordseeheilbad Wangerooge Wangerooge G Nordseeheilbad Warburg Warburg Germete Kurmittelgebiet (Heil- quelle) Warmbad Wolkenstein Warmbad Ort mit Heilquellen- Weiskirchen Weiskirchen Weiskirchen Wenningstedt Wenningstedt/Sylt Wenningstedt Seeheilbad Westerland Westerland Westerland Seeheilbad Wieda Wieda Wieda Wiesbaden Wiesbaden K Wiesenbad Wiesa Thermalbad Wiesenbad Ort mit Heilquellen- Wiessee Bad Wiessee G Wildbad Bad Wildbad Bad Wildbad Wildemann Wildemann G Kneippkurort Wildungen Bad Wildungen K Willingen Willingen (Upland) a) K b) Usseln, Kneippkurort und Heil-bad Wilsnack Bad Wilsnack K Thermal- und Moorheilbad Wimpfen Bad Wimpfen Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, Höhenhöfe Windsheim Bad Windsheim Bad Windsheim, Kleinwindsheimermühle, Walkmühle Winterberg Winterberg Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen (Sole-) Wittdün/Amrum Wittdün/Amrum Wittdün Seeheilbad Wörishofen Bad Wörishofen Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Obergammenried, Schöneschach, Unter-gammenried, Unteres Hart Kneippheilbad Wolfegg Wolfegg G 28

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