Vertrags-Set PTA. Bestell-Nr M u s t e r
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- Pia Färber
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1 Vertrags-Set PTA Bestell-Nr
2 Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke (Vor- und Zuname) hat nach Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts in der Zeit vom geboren am in bis eine praktische Ausbildung zum Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der von mir geleiteten (Name der Apotheke) in regelmäßig abgeleistet. Die praktische Ausbildung ist nicht*) über die nach 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten zulässigen Fehlzeiten hinaus um Tage*) unterbrochen worden. Die praktische Ausbildung erstreckte sich auf die pharmazeutischen Tätigkeiten des Apothekenbetriebes insbesondere auf die in der Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vorgeschriebenen Lerngebiete. Die im Tagebuch enthaltenen Arbeiten wurden von dem/der Praktikanten/in selbst ausgeführt und beschrieben. Ort, Datum, den (Stempel der Apotheke) (Unterschrift des Apothekenleiters) *) Nichtzutreffendes streichen. Anlage 4 zu 1 Abs. 4 Satz 5 PTA-APrV Deutscher Apotheker Verlag, Vordruck d/2014
3 Bescheinigung über die Ableistung des Apothekenpraktikums (Vor- und Zuname) hat in der Zeit vom in der von mir geleiteten geboren am in bis (Name der Apotheke) ein Praktikum von 160 Stunden abgeleistet und dabei Einblicke in die Betriebsabläufe der Apotheke und in die pharmazeutischen Tätigkeiten erhalten. Ort, Datum, den (Stempel der Apotheke) (Unterschrift des Apothekenleiters) Anlage 3 zu 1 Abs. 3 Satz 3 PTA-APrV Deutscher Apotheker Verlag, Vordruck c/2014
4 Vertrag über ein Praktikum für pharmazeutisch-technische Assistenten/in nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (Gesamtstundenzahl 160 Stunden) Der Schüler/Die Schülerin (Name) (Vorname) geb. am wird in der Zeit vom in bis ein unentgeltliches Praktikum gem. 1 Abs. 3 PTA-APrV in unserer Apotheke absolvieren. Die Arbeitszeit beträgt täglich Stunden. Anschrift der Apotheke: Die erforderlichen Arbeitsschutzbelehrungen und die Obhutspflicht müssen von der Apotheke erfüllt werden., den Stempel der Apotheke und Unterschrift Unterschrift des Praktikanten/der Praktikantin des Apothekenleiters/der Apothekenleiterin Die gesetzlichen Vertreter des/der Auszubildenden: (Falls ein Elternteil verstorben, bitte vermerken) Vater: und Mutter: oder Vormund: (Voller Vor- und Zuname) Deutscher Apotheker Verlag, Vordruck b/2014
5 Vertrag über die praktische Ausbildung zum/zur pharmazeutisch-technischen Assistenten/in Zwischen dem/der Apothekenleiter/in (Ausbilder/in) (Name) (Apotheke) (Straße/Hausnummer/Postfach) (PLZ/Ort) und dem/der Auszubildenden gesetzlich vertreten durch 1 (Name) (Straße/Hausnummer) (PLZ/Ort) (geb. am) (in) wird nachstehender Berufsausbildungsvertrag geschlossen: 1 Ausbildungsdauer (Name) (Straße/Hausnummer) (PLZ/Ort) 1. (Dauer) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am. 2. (Probezeit) Der erste Monat der Ausbildungszeit gilt als Probezeit. Im Falle einer Unterbrechung der Ausbildung während der Probezeit wird diese, nicht jedoch die Ausbildungszeit, unterbrochen. 3. (Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. 2 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, und die Berufsausbildung so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. (Ausbilder) selbst auszubilden oder einen fachlich und persönlich geeigneten Ausbilder damit zu beauftragen; 3. (Ausbildungsbezogene Tätigkeit) dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 4. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 5. (Tagebuch) den Auszubildenden zum Führen eines Tagebuchs gemäß 3 Nr. 7 anzuhalten und dieses durchzusehen; 1 Vertretungsbefugt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Deutscher Apotheker Verlag, Vordruck a/2014
6 6. (Freistellung) den Auszubildenden für die Teilnahme an verbindlich angeordneten Lehrgängen freizustellen (vgl. 3 Nr. 2). 3 Pflichten des Auszubildenden Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere, 1. (Lernpflicht) die im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen; 2. (Freistellung) an verbindlich angeordneten Lehrgängen teilzunehmen, für die er nach 2 Nr. 5 freigestellt wird; 3. (Weisungsgebundenheit) den dienstlichen Anordnungen des Ausbildenden und der Übrigen mit der Ausbildung beauftragten Mitarbeiter Folge zu leisten, die ihm übertragenen dienstlichen Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen sowie jede die beruf liche Ausbildung fördernde Möglichkeit auszunutzen; 4. (Betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsstätte geltenden Vorschriften zu beachten; 5. (Sorgfaltspflicht) Geräte, Maschinen, Einrichtungen und sonstige Gegenstände pfleglich zu behandeln; 6. (Betriebsgeheimnisse) über alle Geschäfts- und Betriebsvorgänge Stillschweigen zu bewahren und Zuwendungen, die ihm in irgendeiner Form von Dritten mit Rücksicht auf die Beschäftigung in einer Apotheke angeboten werden, zurückzuweisen und solche Angebote dem Apothekenleiter unverzüglich zu melden; 7. (Tagebuch) in einem Tagebuch die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen; 8. (Benachrichtigung) bei Fernbleiben von der Arbeit oder von verbindlich angeordneten Lehrgängen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall innerhalb von 48 Stunden eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen oder vorlegen zu lassen; 9. (Lehrbücher) sich die zur Ausbildung erforderlichen Bücher selbst zu beschaffen. 4 Vergütung 1. (Höhe und Fälligkeit) Der Auszubildende erhält eine monatliche Vergütung von. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter. Wird der Vertrag vorzeitig gelöst, besteht Zahlungspflicht nur bis zum Tage der Lösung. Zur Berechnung der Zahlungspflicht wird der Monat mit 30 Tagen gerechnet. 2. (Fortzahlung der Vergütung) Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt 1. für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Nr. 5 bzw. 3 Nr. 2; 2. für die Dauer von sechs Wochen, wenn er a. sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, oder b. infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann, oder c. aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen.
7 5 Ausbildungszeit und Urlaub 1. (Wöchentliche Ausbildungszeit) Die Ausbildungszeit wird so verteilt, dass für den Auszubildenden wöchentlich ein Nachmittag von 13 Uhr an dienstfrei ist. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit entspricht derjenigen des Bundes rahmen tarifvertrages für Apothekenmitarbeiter bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes. 2. (Nachtdienst) Zum Nachtdienst in der Apotheke darf der Auszubildende nicht herangezogen werden. 3. (Urlaub) Der Urlaub beträgt für jeden Monat 1/12 des tariflichen Jahresurlaubes, es sei denn, dass das Jugendarbeitschutz gesetz anzuwenden ist. 4. (Lage des Urlaubs) Bei der Lage des Urlaubs ist auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Auszubildende darf während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 6 Kündigung 1. (Kündigung während der Probezeit) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. (Kündigung nach der Probezeit, Kündigungsgründe) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, oder b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung zum/zur Pharmazeutisch-technischen Assistenten/in aufgegeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit aus bilden lassen will. 3. (Form der Kündigung) Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe, erfolgen. 4. (Unwirksamkeit einer Kündigung) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 5. (Kündigung bei Tod des Ausbilders) Beim Tod des Ausbilders kann innerhalb von 14 Tagen von den Erben oder dem Auszubildenden oder dem gesetzlichen Vertreter die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses erklärt werden. Die Auflösungserklärung ist dem anderen Teil schriftlich mitzuteilen. Das Ausbildungsverhältnis endet in diesem Falle mit der Auf - lösungs erklärung. 6. (Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung) Wird das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 7 Zeugnis 1. (Beginn der Ausbildung) Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der Auszubildende dem Ausbildenden ein Zeugnis über das Bestehen des ersten Prüfungsabschnittes vorgelegt hat. 2. (Abschluss der Ausbildung) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung eine Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Apotheke auszustellen. Diese Bescheinigung hat dem Muster der Anlage 4 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) vom 23. September 1997 zu entsprechen.
8 8 Weiterbeschäftigung Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 9 Beilegung von Streitigkeiten Etwaige Streitigkeiten aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis sind vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes der Apothekerkammer vorzutragen. 10 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz der Apotheke. 11 Sonstige Vereinbarungen ² Rechtswirksame Nebenabreden, die das Ausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des 11 dieses Ausbildungsvertrages getroffen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter in ihrer jeweils gültigen Fassung. Vorstehender Vertrag ist in drei gleich lautenden Ausfertigungen (bei Mündeln vierfach) ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben worden., den Der/Die Ausbildende (Stempel und Unterschrift) Der/Die Auszubildende (Voller Vor- und Zuname) Die gesetzlichen Vertreter des/der Auszubildenden: (Falls ein Elternteil verstorben, bitte vermerken) Vater: und Mutter: oder Vormund: (Voller Vor- und Zuname) ² Es dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung im Widerspruch stehen oder zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes abweichen. Unzulässig sind insbesondere Vereinbarungen, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken. Vertragsstrafen dürfen nicht vereinbart werden. Ebenso unzulässig sind Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und über die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
9 Z E U G N I S über die Tätigkeit als Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in Herr/Frau geboren am in ist vom bis zum in der von mir geleiteten Apotheke als Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in beschäftigt gewesen. Angaben über Führung und Leistung während der Beschäftigungszeit:, den Stempel der Apotheke Unterschrift der Apothekenleiterin / des Apothekenleiters Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart, Vordruck e /2014
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