1. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG BINDUNGEN ART UND HÖHE DER FÖRDERUNG VERFAHREN SCHLUSSBESTIMMUNGEN...
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- Leonard Glöckner
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1 I c Soziale Wohnraumförderung - Modernisierung von Mietwohnungen - Inhaltsverzeichnis: 1. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG FÖRDERZIEL FÖRDERUNGSFÄHIGE MAßNAHMEN FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNG ANTRAGSBERECHTIGTE FÖRDERUNGSAUSSCHLUSS BINDUNGEN BELEGUNGSBINDUNG MIETPREISBINDUNG MAßNAHMEN ZUR BESEITIGUNG BAULICHER HINDERNISSE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN MITTELBARE BELEGUNG; SONSTIGE GEGENLEISTUNG ART UND HÖHE DER FÖRDERUNG VERFAHREN ANTRAGSVERFAHREN FÖRDERZUSAGE BEARBEITUNGSENTGELT SICHERUNG DES DARLEHENS AUSZAHLUNG DES DARLEHENS KOSTENAUFSTELLUNG RÜCKFORDERUNG DES DARLEHENS, VERZINSUNG UND VERTRAGSSTRAFE SCHLUSSBESTIMMUNGEN KEIN RECHTSANSPRUCH ANWENDUNG HAUSHALTSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN AUSSCHREIBUNG UND VERGABE PRÜFUNGSRECHT SUBVENTIONSERHEBLICHE ANGABEN KUMULIERUNGSVERBOT AUSNAHMEN INKRAFTTRETEN /2
2 Gegenstand der Förderung 1.1. Förderziel Zur Unterstützung der Modernisierung von Mietwohnungen, die vor dem 1. Januar 1995 bezugsfertig geworden sind, werden vom Land Hessen gemeinsam mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes (HWoFG) - z.zt. in der Fassung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600) - zinsgünstige Darlehen bereit gestellt. Die geförderten Wohnungen unterliegen Belegungs- und Mietbindungen 1.2. Förderungsfähige Maßnahmen Förderungsfähig ist die Modernisierung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, insbesondere die Verbesserung des Wohnungszuschnittes, z. B. durch Zusammenlegung kleiner Wohnungen zu einer großen Wohnung für kinderreiche Familien, durch den Anbau von Balkonen, der natürlichen Belichtung und Belüftung, der Beheizung, falls die Vorhaben nicht im Rahmen der Programme der KfW finanziert werden können, der Energieversorgung, der Wasserversorgung (Verbrauchsreduzierung, Messung des Trinkwasserverbrauchs), der sanitären Einrichtungen, der Entwässerung und des Feuchtigkeitsschutzes, des Schallschutzes, der baulichen Eignung einer Wohnung für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen und der unmittelbaren Umgebung des Wohngebäudes (Grünflächen, Kinderspielplätze). Förderungsfähig ist auch die in Verbindung mit der Modernisierung durchgeführte Instandsetzung. Dabei muss jedoch die Modernisierungsmaßnahme überwiegen. Für energetische Maßnahmen, die die KfW im Rahmen ihrer Programme mit zinsverbilligten Darlehen fördert, können keine Mittel nach diesen Richtlinien bewilligt werden Förderungsvoraussetzung Die Kosten der Modernisierung müssen mindestens Euro je Wohnung betragen. Die geplante Modernisierung muss mindestens vier Wohnungen umfassen. Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Ist auf dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, muss die Laufzeit des Erbbaurechtes die planmäßige Darlehenslaufzeit um mindestens 10 Jahre überschreiten Antragsberechtigte Antragsberechtigt ist der Eigentümer/Erbbauberechtigte von Mietwohnungen..../3
3 Förderungsausschluss Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, deren Ausführung vor Beantragung der Förderungsmittel und vor Aufnahme in ein Bauprogramm begonnen wurde, für die Baurecht nicht gesichert ist, die zur Versorgung der Bauherrschaft oder ihrer Familienangehörigen mit Wohnraum dienen sollen (derartige Maßnahmen sind ggfs. im Rahmen der Richtlinien über die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum förderungsfähig), bei denen die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums fraglich ist oder bei denen die Bauherrschaft nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt oder die Bonität und gestellte Sicherheiten nicht ausreichen. 2. Bindungen 2.1. Belegungsbindung Der Zeitraum der Bindung beträgt 10 Jahre (Zeitraum der ersten Zinsperiode nach Nr. 3). Im Falle der Neuvermietung während des Bindungszeitraums sind die Wohnungen Wohnungssuchenden zu überlassen, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach 5 Abs. 1 Nr.1 HWoFG nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze beträgt danach derzeit: Für einen Einpersonenhaushalt für einen Zweipersonenhaushalt zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person Euro, Euro, Euro. Für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 650 Euro jährlich. Die Einkommensgrenze wird regelmäßig überprüft und angepasst. Für die Einkommensermittlung sind die 6 und 7 HWoFG anzuwenden. Der Wohnungssuchende weist seine Wohnberechtigung gegenüber dem Vermieter durch einen Wohnberechtigungsschein ( 17 HWoFG) nach, aus dem sich die maßgebliche Wohnungsgröße nach Raumzahl oder Wohnfläche ergibt Mietpreisbindung Die durch die Modernisierung bedingte Mieterhöhung ist auf höchstens 2,00 Euro je m² Wohnfläche und Monat begrenzt. Bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Modernisierung sind daneben keine weiteren Mieterhöhungen zugelassen Maßnahmen zur Beseitigung baulicher Hindernisse für Menschen mit Behinderungen Werden ausschließlich Maßnahmen zur Beseitigung baulicher Hindernisse für Menschen mit Behinderungen außerhalb der Wohnung im näheren Wohnumfeld.../4
4 - 4 - gefördert, wird von Mietpreis- und Belegungsbindungen nach Nrn. 2.1 und 2.2 abgesehen Mittelbare Belegung; sonstige Gegenleistung Die WIBank kann im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium die mittelbare Belegung der Förderwohnungen nach 22 HWoFG zulassen. Für die freigestellten Förderwohnungen ist entsprechender Ersatzwohnraum bereitzustellen. Dazu werden gesonderte Verfahrensregelungen getroffen. Sonstige Gegenleistungen, die die Mietpreis- und Belegungsbindung ersetzen sollen, sind von der WIBank mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und mit der örtlich zuständigen Gemeinde vorher abzustimmen. Die Bauherrschaft soll bereits bei der Anmeldung von Bauvorhaben auf die beabsichtigte Ersetzung der Mietpreis- und Belegungsbindungen hinweisen. 3. Art und Höhe der Förderung Die Förderung besteht aus einem Darlehen in Höhe von bis zu 85 % der förderungsfähigen Kosten für Maßnahmen nach Nr Die Verzinsung des Darlehens beginnt ab erster Auszahlung. Von da an wird das Darlehen für die Dauer von mindestens 10 Jahren bis zum nächsten regulären Zahlungstermin (31.3. bzw des Jahres für das jeweils zurückliegende Halbjahr) mit 1,2 % verzinst. In den folgenden fünf Jahren wird es mit 1 Prozentpunkt unter dem marktüblichen Zinssatz verzinst. Für die Restlaufzeit kann eine marktübliche Verzinsung entsprechender erststelliger Kapitalmarktmittel verlangt werden. Die Tilgung beträgt über die gesamte Laufzeit des Darlehens 2,0 %. Die Zinsund Tilgungsleistungen sind in gleichbleibenden halbjährlichen Leistungsraten zu zahlen. Die Tilgungsverrechnung erfolgt halbjährlich. 4. Verfahren 4.1. Antragsverfahren Modernisierungsvorhaben, die gefördert werden sollen, sind über die zuständige Wohnraumförderungsstelle anzumelden. Zuständig ist in Städten mit mehr als Einwohnern der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll. Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium entscheidet unter Berücksichtigung der vom Magistrat/Kreisausschuss vorgeschlagenen Prioritäten im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Aufnahme in ein Bauprogramm. Nach Bestätigung über die Aufnahme in ein Bauprogramm hat der Eigentümer/der Erbbauberechtigte umgehend einen förmlichen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Magistrat/Kreisausschuss bzw. bei der WI- Bank einzureichen. Die Anträge können der WIBank nur mit ihrer Zustimmung und in Abstimmung mit dem Magistrat/Kreisausschuss direkt vorgelegt werden. Wird der Antrag beim Magistrat/Kreisausschuss eingereicht und werden die Förderungsvoraussetzungen erfüllt, leitet er unverzüglich den vollständigen Förderungsantrag an die WIBank weiter. Unvollständige oder verspätet eingereichte Anträge sowie Anträge, die die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllen, sind zurückzugeben. Wird in diesen Fällen ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid beantragt, ist der Antrag mit einer entspre-.../5
5 - 5 - chenden Begründung an die WIBank weiterzuleiten. Die Bescheide sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Antragsteller, die aus Mangel an Förderungsmitteln nicht in ein Bauprogramm aufgenommen werden können, sind hierüber vom Magistrat/Kreisausschuss schriftlich zu informieren und ggfs. auf Nachfolgeprogramme zu verweisen. In den Fällen, in denen nach Vorprüfung durch den Magistrat/Kreisausschuss die Förderungsfähigkeit festgestellt wurde, ist der Antrag zur Bewilligung an die WI- Bank weiterzuleiten. Im Falle der Ablehnung eines Antrages durch die WIBank ist von ihr das Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Magistrat/Kreisausschuss einzuholen. Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, ist das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium zu beteiligen Förderzusage Die WIBank erteilt die Förderzusage durch Verwaltungsakt. Er enthält die Zweckbestimmung, die Einsatzart und Höhe der Förderung, die Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Förderungsmittel, die Einhaltung der Bindungen, die Höhe der Vertragsstrafen im Fall der Nichteinhaltung der zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnungen erforderlichen Umstände und Bedingungen bis zum Ende der Bindungsdauer sowie die Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Objekt Bearbeitungsentgelt Die WIBank ist berechtigt, für die Erteilung der Förderzusage ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % des Darlehensbetrages zu erheben Sicherung des Darlehens Der Antragsteller hat sich für das Darlehen als Schuldner zu verpflichten. Die WIBank kann verlangen, dass sich der Ehegatte und/oder eine oder mehrere geeignete Personen mit verpflichten. Das Darlehen ist jeweils auf Grund eines von allen Schuldnern abzugebenden selbstständigen Schuldversprechens nach 780 BGB durch eine Grundschuld an dem geförderten Bauobjekt sowie etwaigen weiteren von der bewilligenden Stelle bezeichneten Pfandobjekten in der Regel nachrangig zu sichern. Die Schuldner haben sich der sofortigen Zwangsvollstreckung nach 794 Absatz 1 Ziffer 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zu unterwerfen. Vom Eigentümer/Erbbauberechtigten ist darüber hinaus die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach 800 ZPO zu verlangen. Außerdem sind die Rückgewährsansprüche in Bezug auf vor- und gleichrangige Grundschulden abzutreten. Die Grundschuldgläubiger haben eine Einmalvalutierungserklärung nach einem vorgegebenen Muster gegenüber der WIBank abzugeben Auszahlung des Darlehens Das Darlehen wird in Raten nach Baufortschritt ausgezahlt. Die letzte Rate wird nach Vorlage der Kostenaufstellung (Nr.4.6) ausgezahlt. Die Auszahlungsanträge sind an die WIBank zu richten. Den Anträgen sind die geforderten Nachweise beizufügen Kostenaufstellung Die endgültige Kostenaufstellung (Aufstellung der tatsächlich entstandenen Kosten) ist der WIBank auf einem Formblatt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Modernisierung vorzulegen..../6
6 - 6 - Die WIBank prüft die Kostenaufstellung und stellt fest, ob die Wohnungen der Förderzusage und dem Antrag auf Gewährung der Förderungsmittel entsprechend modernisiert sind und genutzt werden. Falls die Kostenaufstellung nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann für die Zeit des Verzugs eine Verzinsung nach Maßgabe des 49a Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt werden oder das Darlehen gekündigt werden. Zuviel gezahlte Darlehensbeträge, die zurückgefordert werden, sind ab Auszahlung nach Maßgabe des 49a Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen Rückforderung des Darlehens, Verzinsung und Vertragsstrafe Verstößt der Antragsteller gegen die Förderzusage oder wird ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet, kann die Auszahlung eines noch nicht ausgezahlten Darlehens unterbleiben, ein ausgezahltes Darlehen zurückgefordert und ab dem Zeitpunkt des Verstoßes rückwirkend nach Maßgabe des 49a Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verzinst werden, eine in der schuldrechtlichen Vereinbarung vorgesehene Vertragsstrafe erhoben werden. 5. Schlussbestimmungen 5.1. Kein Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Die Förderung nach diesen Richtlinien ist eine Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bei der Wohnraumversorgung gering verdienender Haushalte und keine staatliche Beihilfe i.s.d. EU-Beihilferechtes. Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die vier sogenannten Altmarkkriterien des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): 1. Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Die Verpflichtungen nach diesen Richtlinien werden durch die Förderzusage konkret definiert und die tatsächliche Erfüllung wird durch die WIBank und die Städte und Gemeinden überwacht. Bei Nichterfüllung sind Sanktionen vorgesehen. 2. Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden. Die Höhe der Förderung und die Konditionen sind objektiv und in diesen Richtlinien transparent festgelegt. Sie gelten für alle Empfänger gleichermaßen. 3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Diese Anforderungen sind bei den in Nr. 3 genannten Darlehenskonditionen geprüft und erfüllt. Die Zinsverbilligung des Darlehens schafft einen.../7
7 - 7 - angemessenen Ausgleich für die Höhe der Begrenzung bei Mieterhöhungen und bei der Vermietung an benachteiligte wohnungssuchende Haushalte. 4. Die Wahl eines Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, erfolgt im konkreten Fall im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann. Mit dem HWoFG und diesen Richtlinien ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt, das die Dienstleistungen nach diesen Richtlinien zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann. Die jährlichen Bauprogramme nach diesen Richtlinien werden jeweils öffentlich bekannt gemacht. Pressemitteilungen und Veröffentlichungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen ergänzen die Bekanntmachungen. Es steht jeder natürlichen und juristischen Person, auch mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, offen, sich für die Erbringung einer Dienstleistung nach diesen Richtlinien zu bewerben Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten das Haushaltsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu 44 Absatz 1 LHO, soweit nicht Abweichungen zugelassen worden sind. Hierbei sind insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Anlage 2 zu den VV zu 44 LHO, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sowie die Allgemeinen Zinsbestimmungen (ZinsBest) zu beachten Ausschreibung und Vergabe Die Durchführung der Bau- und anderweitigen Beschaffungsmaßnahmen (u.a. Möblierung) sind nicht nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) auszuführen. Eine freiwillige Durchführung ist für die Förderung unerheblich. Die Vergabe der Bau- und Lieferleistungen an Generalübernehmer oder Generalunternehmer ist nicht ausgeschlossen. Die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen Stelle entsprechend Nr. 3 der ANBest-P bzw. ANBest-GK ist nicht erforderlich Prüfungsrecht Die WIBank und der Hessische Rechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Darlehen durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen Subventionserhebliche Angaben Das Hessische Subventionsgesetz vom (GVBl. I, S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom (BGBl. I, S. 2037) ist zu beachten. Die für die Festsetzung und Belassung der Darlehen maßgeblichen Angaben im Antrag sowie Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Darlehen abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von 264 des Strafgesetzbuches. Sub-.../8
8 - 8 - ventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der WIBank mitzuteilen Kumulierungsverbot Für geförderte Maßnahmen dürfen keine anderen Wohnungsbau- oder Förderungsmittel des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden. Zulässig ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln der Denkmalpflege, der Städtebauförderungsprogramme, des Dorferneuerungsprogramms und des Landesprogramms Energieeffizienz im Mietwohnungsbau. Ebenfalls zulässig ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Darlehen der KfW Ausnahmen Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie ergehen im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen. Wiesbaden, den 3. Juli 2013 gez. Florian Rentsch
1. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG BINDUNGEN... 3
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