haftungsrechtliche Aspekte elektronischer Referat von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis Im Rahmen des ZTG Workshops am 19. August 2008

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1 EPA Datenschutz und haftungsrechtliche Aspekte elektronischer Patientenaktensysteme Referat von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis Im Rahmen des ZTG Workshops am 19. August 2008

2 Inhalt 1.0 Datenschutz 2.0 Elektronische Kommunikation 3.0 Elektronische Dokumentation 4.0 Der Provider 5.0 Der Datentreuhänder 6.0 Haftungsrisiken 7.0 Die egesundheitskarte Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 2

3 1.0 Datenschutz Datenverarbeitung im Rahmen des Behandlungsvertrages. g Recht zur Speicherung im Rahmen der Dokumentationspflicht. Verschlüsselung der Daten während des Transports und der Dokumentation wegen der ärztlichen Schweigepflicht. Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 3

4 2.0 ekommunikation Haftungsrisiko auf der primären Ebene: Authentizität des Absenders durch qualifizierte esignatur. Ärztliche Schweigepflicht ht und Datenschutz t während des Transports durch Verschlüsselung. Realisiert in egesundheitskarte. Rechtssicherer Zugriff auf die eepa. Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 4

5 3.0 edokumentation Haftungsrisiko auf der sekundären Ebene: Archivierung nach den Grundsätzen der Ordnungsmäßigkeit. Datencontainer t durch Verschlüsselung l Verzicht auf zentrale ae Stelle. e Beweissicherheit durch Archivierung. Beschlagnahmeschutz wegen Gewahrsam des einstellenden Arztes. Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 5

6 4.0 Provider Auftragsdatenverarbeitung, 11 BDSG. Dokumentation nach den Anforderungen der Ordnungsmäßigkeit. Verwaltung verschlüsselter lt Daten. Direkter Zugriff von einstellendem e und abrufendem Arzt auf die Daten. Zentrale Stelle funktionslos. Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 6

7 5.0 Datentreuhänder 5.1 Pseudonymisierung 5.2 Datenschutz 5.3 Beschlagnahmeschutz Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 7

8 5.0 Datentreuhänder 5.1 Pseudonymisierung Informationelle Selbstbestimmung durch Informationelle Gewaltenteilung : Datentreuhänder t pseudonymisiert i Patentendaten, führt hierüber epatientenliste, übermittelt pseudonymisierte Daten an datenverarbeitende Stelle. Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 8

9 5.0 Datentreuhänder 5.2 Datenschutz Informationelle Gewaltenteilung Das Problem der Einwilligung Der Auskunftsanspruch Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 9

10 5.0 Datentreuhänder 5.2 Datenschutz Informationelle Gewaltenteilung Gefahr des Persönlichkeitsbildes durch stellenübergreifende Datenverarbeitung. Reduzierung e u der Gefahr durch informationelle Gewaltenteilung. Realisierung: Datentreuhänderschaft. Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 10

11 5.0 Datentreuhänder 5.2 Datenschutz Das Problem der Einwilligung Informationelle Gewaltenteilung sichert informationelles Selbstbestimmungsrecht. ti Kein Rechtsnachteil te für den Betroffenen. e e Notwendig: Möglichkeit, Betroffenenrechte durchzusetzen. en Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 11

12 5.0 Datentreuhänder 5.2 Datenschutz Auskunftsanspruch Problem bei einer stellenübergreifenden Datenverarbeitung: die Kette der Datenverarbeiter. Der Datentreuhänder ist als Adresse für die Betroffenenrechte zu benennen. Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 12

13 5.0 Datentreuhänder 5.3 Beschlagnahmeschutz Beschlagnahmeschutz besteht für Gegenstände im Gewahrsam eines Dienstleisters für Ärzte, 97 Abs. 2 Satz 2 StPO. Beschlagnahmeschutz besteht auch, wenn Dienstleister von Datentreuhänder pseudonymisierte Dokumente erhält. Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 13

14 6.0 Haftungsrisiken Einstellender Arzt: Pflicht erfüllt mit Übergabe der Dokumente an Provider oder Datentreuhänder. Zeitliche und inhaltliche h Beschränkung entsprechend Behandlungsvertrag möglich. Freizeichnung von Risiken möglich ab Übergabe der Dokumente. Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 14

15 6.0 Haftungsrisiken Abrufender Arzt Haftungsrisiko für den Abruf. Pflicht zur Nutzung der eepa auf Grund des Behandlungsvertrages. Unterlassene e Nutzung u der eepa: Verletzung des Behandlungsvertrages und Schadensersatzpflicht gegenüber Patienten. Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 15

16 7.0 egesundheitskarte 291a SGB V: egesundheitskarte und epatientenakte sind Bestandteile eines Systems. Grundlage des Systems: Einverständnis estä sdes Versicherten esc ete mit tdem ärztlichen Zugriff. 291a SGB V bestätigt epatientenakte und stellt eepa nicht in Frage. Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis 16

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