23 Fragen zum Urheberrecht

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1 Seite 1 von 6 23 Fragen zum Urheberrecht 1) Frage: Wie werde ich Urheber? Antwort: Der/die Urheber/in wird definiert über seine/ihre persönliche geistige und kreative Schöpfung: das Werk. Jeder Mensch, der ein Werk schafft, ist automatisch Urheber. Oder anders ausgedrückt: Durch kreative schöpferische Tätigkeit wir ein Mensch zum Urheber. 2) Frage: Wer ist Urheber? Antwort: Nun, wie bereits oben erläutert, ist der/die Schöpfer/in eines Werkes dessen/deren Urheber/in. Dem/Der Urheber/in steht als Teil des Urheberrechts das Urheberpersönlichkeitsrecht zu. Dies umfaßt das Veröffentlichungsrecht ( 12 UrhG), die Anerkennung der Urheberschaft ( 13 UrhG) und das Verbot der Entstellung des Werkes ( 14 UrhG). 3) Frage: Was ist alles urheberrechtlich geschützt? Antwort: Das Urheberrechtsgesetz schützt einerseits Werke, anderseits bestimmte sonstige Leistungen. Werke sind eigentümliche (im Sinne von: individuelle, originelle) geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Den Schutz von Werken bezeichnet man als Urheberrecht im engeren Sinn, während die sonstigen Leistungen durch sogenannte verwandte Schutzrechte (Markenrechte, Geschmacksmuster, Patentrecht) geschützt sind. Wer sich ausdrücklich sowohl auf das Urheberrecht im engeren Sinn als auch auf die verwandten Schutzrechte beziehen will, spricht am besten vom Urheberrecht im weiteren Sinn. 4) Frage: Was ist denn überhaupt ein Werk? Antwort: Urheberrechtlich geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind nach 2 Abs. 1 UrhG Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. So ist eine Opernkomposition geschützt, aber auch das Urlaubsfoto. Ab wann etwas als geistige und kreative Schöpfung eingeschätzt wird, muß im Einzelfall geklärt werden. So wird ein Fußabdruck allein wohl noch keine kreative Schöpfung sein, sehr wohl kann aber das Bild dieses Fußabdruckes ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein. Werke können die verschiedensten Formen annehmen, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind ( 2 Abs. 2 UrhG). Näher definiert bezieht sich das Urheberrecht auf Sprach-Werke inklusive Computerprogramme, Musik, Fotografien, Filme, Bau-Werke, Werke der Bildenden Kunst wie Skulpturen und Grafiken, Tanz und Pantomime. Was in 2 Abs. 2 UrhG nicht ausdrücklich genannt ist und auch nicht unter die teilweise abstrakten Begriffe subsumiert werden kann, wird auch nicht nach dem Urheberrecht geschützt, sondern ggfs. nach anderen Schutzrechten. Zum Beispiel wird eine technische Erfindung mit dem Patent geschützt. Ein Logo wird nach dem Markenrecht geschützt (unter einer Marke versteht man ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen. Es handelt sich gewissermaßen um die Visitenkarte, mit dem Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerbsleben auftreten).

2 Seite 2 von 6 Schließlich können Vorlagen für Gestaltungsformen (Design, Farbe, Form z.b. Verpackungen/Verpackungstechniken) als Geschmacksmuster geschützt werden (Muster im Sinne des Geschmacksmustergesetzes ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Diese Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Ein Erzeugnis ist hierbei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.). 5) Frage: Wer entscheidet, ob eine bestimmte geistige Schöpfung urheberrechtlich geschützt ist? Antwort: Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) müssen geistige Schöpfungen nicht nur aus dem Katalog des 2 Abs. 1 UrhG stammen, sondern gem. 2 Abs. 2 UrhG auch noch persönliche geistige Schöpfungen sein, um als Werke zu gelten und damit den Schutz des Urheberrechts im engeren Sinn zu genießen. Das Tatbestandsmerkmal "persönliche geistige Schöpfungen" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und bedarf daher der Auslegung durch die Rechtsprechung. Die Anbringung eines sogenannten Copyright-Vermerks oder die Anbringung des Zeichens begründet keinen Urheberrechtsschutz. Grundsätzliche können wir sagen, daß nur von Menschen geschaffene Schöpfungen persönlich sein können. Sodann muß die Schöpfung etwas noch nie Dagewesenes darstellen. Jedoch muß die Schöpfung nicht absolut neu, aber besonders sein, aus dem Alltäglichen herausragen. Der Jurist spricht hier von der schöpferischen Tiefe, die die Schöpfung aufweisen muß. Darunter kann man verstehen, daß das Werk soviel Kreativität haben muß, daß es sich hinreichend von einem bereits bestehenden Werk abhebt, soll es urheberrechtlichen Schutz genießen. Beispiel: Eine Melodie muß sich deutlich von bestehenden Melodien unterscheiden. Dies kann der Fall sein, wenn ein durchschnittlicher Zuhörer die Unterschiede erkennen kann und dementsprechend die Unterscheidbarkeit möglich ist. 6) Frage: Wann endet denn der Urheberrechtsschutz? Antwort: 70 Jahre nach dem Tod des/der Urhebers/in erlischt das Urheberrecht ( 64 UrhG). In diesen 70 Jahren liegt das Urheberrecht bei den Erben des/der Urhebers/in. Sofern das Werk anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht worden ist, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung ( 66 Abs. 1 S. 1 UrhG); wird das Werk nicht veröffentlicht, so erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Schaffung des Werkes ( 66 Abs 1 S. 2 UrhG). Gibt der/die Urheber/in seine Identität preis, gilt die allgemeine Regel des 64 UrhG, es erlischt also 70 Jahre nach dem Tode des/der Urhebers/in. Bei den sog. dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gibt es aber Sonderregelungen: So verjähren innerhalb von 25 Jahren nach dem Erscheinen bzw. 25 Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe nicht veröffentlicht worden ist, die Rechte an wissenschaftlichen Ausgaben ( 70 UrhG). Als wissenschaftliche Ausgaben werden Werke bezeichnet, in denen ein Verfasser das Ergebnis seiner wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit darstellt. Das Recht an der Ausgabe steht dem Verfasser zu. Für Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, gelten für 50 Jahre nach dem Erscheinen als geschützt bzw. 50 Jahre nach der Herstellung, wenn es nicht erschienen ist ( 72 UrhG). 7) Frage: Welche Rechte habe ich als Urheber? Antwort: Um den/die Urheber/in und sein/ihr Werk zu schützen, werden ihm/ihr insbesondere Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zugesprochen. Im Gesetzeswortlaut ausgedrückt: Das

3 Seite 3 von 6 Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. ( 11 UrhG). Somit ist es das ausschließliche Recht des/der Urhebers/in, sein/ihr Werk gem. 15 UrhG zu verwerten. Dieses Recht umfaßt sowohl die Verwertung in körperlicher Form, also das Recht, das eigene Werk zu vervielfältigen ( 16 UrhG), zu verbreiten ( 17 UrhG) und auszustellen ( 18 UrhG), als auch die Verwertung in unkörperlicher Form. Darin eingeschlossen ist das Recht, das eigene Werk vorzutragen, auf- und vorzuführen ( 19 UrhG), es im Internet zum Abruf bereit zu stellen ( 19a UrhG), es per Rundfunk auszustrahlen (Senderecht gem. 20 UrhG), mittels Bildoder Tonträger wiederzugeben ( 21 UrhG) und Funksendungen des Werkes (z.b. als Video) zu veröffentlichen ( 22 UrhG). 8) Frage: Was versteht man unter dem Urheber-Persönlichkeitsrecht? Antwort: Im Bezug auf die Persönlichkeitsrechte bedeutet dies, daß der/die Urheber/in bestimmen darf, ob und wie sein/ihr Werk zu veröffentlichen ist, daß seine Urheberschaft anerkannt werden muß, und daß er/sie verbieten darf, daß irgend jemand eigenmächtig sein/ihr Werk entstellt. Diese Rechte bilden die ideelle Seite des Urheberschutzes und sind unübertragbar, d.h, sie können dem/der Urheber/in nicht weggenommen werden. Wenn der/die Urheber/in also einen Song schreibt, bleibt er/sie auf ewig mit diesem Werk als Ausdruck seines Urheberpersönlichkeitsrechts verbunden. 9) Frage: Was bedeuten die Verwertungsrechte für den/die Urheber/in? Antwort: Zusätzlich hält der/die Urheber/in die Verwertungsrechte an seinem/ihrem geistigen Eigentum. Das bedeutet, daß er/sie darüber bestimmen kann, inwieweit sein/ihr Werk vervielfältigt, verbreitet, ausgestellt, auf- oder vorgeführt wird. Diese Rechte sind die Grundlage der materiellen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken. Denn der Kerngedanke des Urheberrechts ist, daß das geistige Eigentum des/der Urhebers/in nicht nur ideell, sondern auch materiell Früchte tragen soll. Die Kunst soll eben gerade nicht brotlos sein. Dem/Der Schöpfer/in steht das Recht zu, aus der Verwertung seines/ihres Werkes einen finanziellen Nutzen zu ziehen. Die Möglichkeit, von den eigenen Werken zu leben, ist Anreiz, auch weiterhin schöpferisch tätig zu sein. Somit ist es das ausschließliche Recht des/der Urhebers/in, sein/ihr Werk gem. 15 UrhG zu verwerten. Dieses Recht umfaßt sowohl die Verwertung in körperlicher Form, also das Recht, das eigene Werk zu vervielfältigen ( 16 UrhG), zu verbreiten ( 17 UrhG) und auszustellen ( 18 UrhG), als auch die Verwertung in unkörperlicher Form. Darin eingeschlossen ist das Recht, das eigene Werk vorzutragen, auf- und vorzuführen ( 19 UrhG), es im Internet zum Abruf bereit zu stellen ( 19a UrhG), es per Rundfunk auszustrahlen (Senderecht gem. 20 UrhG), mittels Bildoder Tonträger wiederzugeben ( 21 UrhG) und Funksendungen des Werkes (z.b. als Video) zu veröffentlichen ( 22 UrhG). 10) Frage: Was versteht man unter dem Verbreitungsrecht? Antwort: Das Verbreitungsrecht nach 17 UrhG ist das Recht des/der Urhebers/in zu bestimmen, (nur) das Original oder Vervielfältigungsstücke (Kopien) des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. 11) Frage: Was wird unter den Begriffen "großes Recht" und "kleines Recht" verstanden? Antwort: Als Großes Recht wird beschrieben, wenn die Aufführungsrechte beispielsweise für bühnenmäßige Aufführungen dramatisch-musikalischer Werke wie Opern oder Musicals nicht durch die Verwertungsgesellschaft (z.b. GEMA), sondern individuell durch den Urheber selbst, den Bühnenverlag oder den Bühnenvertrieb wahrgenommen wird.

4 Seite 4 von 6 Von einem "kleinen Recht" wird gesprochen, wenn es sich um die kollektive Wahrnehmung von Aufführungsrechten bei Musikwerken handelt. Zum kleinen Recht gehören neben konzertanten Live-Aufführungen durch Musiker Hörfunk- und Fernsehsendungen, Einspielungen auf Bild- und Tonträger, Filmbegleitmusiken und auch Bühnenmusiken, soweit sie nicht integrierender Bestandteil eines Bühnenwerkes sind, das heißt insbesondere die Hinzufügung einer Choreographie zu vorbestehenden Werken der Musik (Stichwort: "vertanzte Werke des kleinen Rechts"). 12) Frage: Was ist ein Rechteverwerter? Antwort: In der Regel überträgt der/die Urheber/in Nutzungsrechte an Rechteverwerter wie Musiklabels, Verlage, Filmverleihe. Er/Sie räumt also gegen Geld den entsprechenden Unternehmen Nutzungsrechte ein, um sich ganz auf sein kreatives Wirken konzentrieren zu können. Außerdem möchten die meisten Urheber ihr Werk einem breiten Publikum bekannt machen und gewinnbringend vermarkten. Dafür räumen sie gegen ein Honorar Verwertern wie Verlagen oder Labels die Nutzungsrechte ein. Im Urheberrechtsgesetz befassen sich die mit dem Rechtsverkehr im Urheberrecht. Wichtigste Neuerung im Urhebervertragsrecht ist 32 UrhG, der Anspruch auf angemessene Vergütung. 13) Frage: Was versteht man unter Nutzungsrechten? Antwort: Hierunter wird das Recht zur Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes verstanden. Nach 31 UrhG kann der/die Urheber/in einem anderen das Recht einräumen, sein/ihr Werk zu nutzen. Dabei kann das Nutzungsrecht auf einen bestimmten Nutzerkreis bzw. bestimmte Nutzungsarten begrenzt und auch räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt werden. 14) Frage: Welche urheberrechtliche Vergütungsansprüche gibt es? Antwort: Es gibt vertragliche Ansprüche (Urhebervertragsrecht zwischen dem/der Urheber/in und dem/der Vertragspartner/in) und gesetzliche Ansprüche auf Vergütung. Die pauschale Vergütung ist ein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Weitere gesetzliche Vergütungsansprüche sind in 27 UrhG für Vermieten und Verleihen von Bild- und Tonträgern sowie in 20b Abs. 2 UrhG für die Kabelweitersendung geregelt. Das Gesetz spricht dem/der Urheber/in eine angemessene Vergütung zu. Im Zweifel muß die Rechtsprechung den genauen Betrag ermitteln. Es handelt sich um Schutzrechte für den/die Urheber/in. 15) Frage: Wie hoch sind die pauschalen Abgaben? Antwort: Nun, für die in der heutigen Zeit mit am meisten zur Vervielfältigung genutzten Medien, CD/DVD-Rohlinge und CD-Brenner, Scanner und Fotokopierer gilt folgendes: Auf bespielbare CDs und CD-Brenner wird eine sogenannte "Leermedien- und Geräteabgabe" erhoben. Pro Stunde Spielzeit erhalten sämtliche Rechtsinhaber (Autoren, Künstler, Tonträgerhersteller) 0,072 für jeden CD-Rohling. Die Vergütung für computergestützte Medien beträgt derzeit 6,00. Bei Fotokopieren hat die zuständige VG Wort ein sog. Pauschalsystem. Das bedeutet, daß für den Fotokopierer nicht pro Kopie eine Abgabe erhoben wird, sondern nach der Leistungsfähigkeit der Geräte (Ausstoß von Kopien pro Minute) eine pauschale Abgabe berechnet wird. Sonderkonditionen gibt es für Hochschulen. Der Münz-Fotokopierer einer Hochschulbibiliothek kostet z.b. pro Jahr 378,60 Euro Urheberrechtsabgabe. Diese Pauschalabgabe ist unabhängig davon, wieviel im Ergebnis tatsächlich auf dem Gerät fotokopiert worden ist.

5 Seite 5 von 6 16) Frage: Gilt das Urheberrecht auch im Internet? Antwort: Ja! Es dürfen also nicht einfach geschützte Texte anderer Autoren/innen, geschützte Bilder oder geschützte Musik usw. einfach übernommen werden. 18) Frage: Ich will eine schon gedruckte Veröffentlichung von mir ins Internet stellen. Darf ich das, ohne den Verlag zu fragen? Antwort: Entscheidend ist, ob irgendeine Vereinbarung, also z.b. ein Verlagsvertrag existiert, der das regelt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es sich um Bücher handelt. Wenn die Onlinenutzung nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt ist, ist anzuraten, eine gütliche Einigung mit dem Verlag anzustreben. Handelt es sich um einen Verlagsvertrag vor dem Jahr 1995, so spricht alles dafür, daß die Online-Nutzungsrechte damals gar nicht rechtsgültig eingeräumt werden konnten, da das Internet als solches vor 1995 gar nicht allgemein bekannt war ( 31 Abs. 4 UrhG). 19) Frage: Was ist mit einem Festschriftenbeitrag oder einem Artikel in einem sonstigen Sammelband? Antwort: Hier kommt es nach 38 Abs. 2 UrhG darauf an, ob ein Honorar gezahlt wird. Ist dies nicht der Fall, so gilt die gleiche Regelung wie sie bereits bei Zeitschriften gilt: ein Jahr später darf der/die Autor/in ihn anderweitig publizieren. Sonderdrucke oder Freiexemplare sind nicht als Vergütung zu betrachten. Wird ein Honorar gezahlt, so wird meistens auch eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Falls nicht, so ist mit dem formlos zustande gekommenen Verlagsvertrag nach der sogenannten "Zweckübertragungslehre", die möglichst viele Rechte dem Urheber vorbehält, wohl nur das Recht des Verlegers zur gedruckten Vervielfältigung in erster Auflage (und kein ausschließliches Nutzungsrecht) verbunden. Auch hier gilt der in der vorigen Frage (Veröffentlichung im Internet) angesprochene Vorbehalt hinsichtlich der Neuregelung des Urheberrechts. 20) Frage: Muß eine Internetpublikation gelöscht werden, wenn der Beitrag nachträglich gedruckt wird? Antwort: Nur dann, wenn der Verlag dies zur Voraussetzung des Vertragsabschlusses macht. Es ist angeraten, dies mit dem Verlag vor Vertragsschluß zu klären, um erheblichen Ärger zu vermeiden. Dies gilt auch wenn der Beitrag mittels Suchmaschinen (Google und Co.) auffindbar und somit dem Verlag potentiell bekannt ist oder hätte bekannt sein können. Dies gilt auch für musikalische Beiträge sowie sämtliche urheberrechtlich und damit verwandten Schutzrechte (Markenrechte, Gebrauchsmuster usw.). 21) Frage: Gibt es Einschränkungen des Urheberschutzes? Antwort: Ja, es gibt Einschränkungen, die sog. Schrankenregelungen ( 44a ff. UrhG). Diese schränken die Rechte des/der Urhebers/in ein, wenn dies z.b. im öffentlichen Interesse notwendig ist. Schranken werden unter anderem für die Nutzung von Werken für Unterricht, Lehre und Forschung, für die tagesaktuelle Berichterstattung der Presse, für Zitate und für die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch eingeräumt. Als Ausgleich dafür, daß der/die Urheber/in die Nutzung seiner Werke z.b. mit der Privatkopie hinnehmen muß, erhält er/sie eine pauschale Vergütung. Die wird auf Vervielfältigungsgeräte und Leermedien (Bild- und Tonträger) sowie auch Fotokopien erhoben.

6 Seite 6 von 6 22) Frage: Was bedeutet DRM im Zusammenhang mit dem Urheberschutz? Antwort: DRM steht für Digital Rights Management und bezeichnet digitale Abrechnungssysteme, mit denen man digitale Inhalte markieren und ihr Nutzung individuell vergüten kann. Statt also wie bislang Vergütungsansprüche auf Kopien urheberrechtlich geschützter Werke durch Pauschalabgaben auf Geräte und Träger zum Kopieren geistigen Eigentums (Drucker, CD- Brenner, Kopierer, Scanner...) abzurechnen, sollen diese Programme es ermöglichen paßgenau abzurechnen. 23) Frage: Wie kann ich mich gegen Urheberrechtsverletzungen wehren? Antwort: Wenn Dritte in die Rechte des/der Urhebers/Urheberin eingreifen, also z.b. sich selber wahrheitswidrig als Urheber/in darstellen oder das Werk plagiieren, so kann der/die wahre Urheber/in auf Grundlage des UrhG in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den Dritten auf Unterlassung der Behauptung, er sei der/die Urheber/in, verpflichten. Ebenso kann der/die Urheber/in vom rechtswidrig handelnden Dritten Schadensersatz verlangen. Unter Umständen ist auch eine Strafanzeige nach dem Strafgesetzbuch denkbar. Wenn die Urheberschaft zweifelsfrei für den/die Urheber/in feststeht, dann muß der rechtswidrig handelnde Dritte sogar die Kosten des/der ggfs. beauftragten Rechtsanwalts/wältin und im Falle eines Rechtsstreits vor Gericht auch die Gerichtskosten bezahlen. Diese FAQ sind zusammengestellt worden von: Rechtsanwalt Jens Frick c/o RAe Luttermann Frick & Kollegen, Stahnsdorfer Str Potsdam Babelsberg Tel.: Fax:

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