Urheberrecht. Hochschulen
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- Sara Geisler
- vor 7 Jahren
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1 Sprecherkreis der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten Deutschlands Einführung Ausgewählte Fragen Zum Urheberrecht an Hochschulen Josef Schneiders Dipl.- Ing. Rechtsanwalt 1
2 Was fällt unter das Urheberrecht? Schutzgegenstand 1 UrhG Die Urheber von Werken -der Literatur -Wissenschaft -Kunst Genießen für ihre Werke Schutz nach dem UrhG Werk -Was ist ein Werk? Urheber -Wer ist Urheber? 2
3 Geschützte Werke Insbesondere 1. Sprachwerke wie Schriftwerke und Computerprogramme 2. Werke der Musik 3. pantomimische Werke einschl. Werke der Tanzkunst 4. Werke der bildenden Künste einschl. Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke 5. Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden 6. Filmwerke einschl. der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden 7. Darstellungen wissenschaftlicher Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen 3
4 Werkbegriff Persönliches Schaffen Handlungsergebnis > formprägender Einfluss eines Menschen Wahrnehmbare Formgestaltung Wahrnehmbar für andere Menschen Körperliche Festlegung Unkörperliche Wahrnehmung Musik /Tanz Geistiger Gehalt Anregung auf die Gedanken- und Gefühlswelt des Betrachters Eigenpersönliche Prägung Schöpferische Eigenart Individualität / Originalität Schöpfungshöhe / kleine Münze 4
5 Werkbegriff nichtmaßgebliche Eigenschaften Nicht maßgeblich sind u.a. folgende Eigenschaften: Herstellungsaufwand Handy - Logos Fleiß Faktensammlung ohne schöpferische Leistung bei der Anordnung Umfang des Werkes Kein Mindestumfang Kurze phantasievolle Werbemusik Gestaltungszweck / Gebrauchszweck zweckneutral Rechtsverletzende / rechtswidrige Werkinhalte Strafbarkeit lässt das UrhR unberührt 5
6 Die einzelnen Werkarten Sprachwerke Informationsaustausch unter Personen 1. Schriftwerke 2. Reden 3. Computerprogramme 4. Mathematische Zeichen oder Zahlen 5. Taubstummensprache > Handzeichen 6. Flaggensignale > Seefahrt / Luftfahrt 6
7 Die einzelnen Werkarten Werke der Musik Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt Individuelle Komposition Keine Bindung an Lehren oder Tontheorien Künstlerische Bedeutung unerheblich Schutz entsteht durch Äußerung der Schöpfung Niederlegung / Noten Darbietung 7
8 Die einzelnen Werkarten Pantomimische und choreografische Werke Handlung durch stumme gebärden und Mimik Pantomime Körpersprache Abfolge von Bewegungen, Gebärden oder Mimik Choreografie Tanzkunst Mit Musik Ohne Musik 8
9 Die einzelnen Werkarten Werke der bildenden Kunst Zwei oder dreidimensionale Gestaltungen, die ihren ästhetischen Gehalt durch Ausdrucksmittel wie Farbe, Linien, Fläche, Raumkörper Oberfläche zum Ausdruck bringen 9
10 Die einzelnen Werkarten Werke der bildenden Kunst Reine Bildende Kunst Keinen funktionellen Gebrauchszweck Bilder / Malerei Zeichnungen Werke der Bildhauerei Baukunst Gebäude Landschaftsbau 10
11 Die einzelnen Werkarten Werke der bildenden Kunst Angewandte Kunst Gebrauchszweck Möbel Leuchten Industriedesign Autodesign Mode Schmuck Höhere Anforderungen an das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung Abgrenzung Markenrecht Design 11
12 Die einzelnen Werkarten Lichtbildwerke / Lichtbilder Lichtbildwerke 2 I Ziff. 5 UrhG Fotografien, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen Abgrenzung vom einfachen Lichtbild 72 UrhG Portraits Pressefotografie Kein Schutz für Reproduktionsfotografie von zweidimensionalen Gegenständen Differenziert bei dreidimensionalen Objekten Spiel mit Licht, Perspektiven Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Urhebers Lichtbilder 72 UrhG Geschützt rein techn. Leistung der Bildaufnahme Gegenstandsfotografie Schutzdauer: 50 Jahre ab Herstellung 12
13 Die einzelnen Werkarten Filmwerke Filmwerk: Bild oder Bildtonfolge bei Vermittlung eines bewegten Geschehensablaufs Spielfilme Zeichentrickfilme Dokumentarfilme Computerspiele Sendeformate grds. kein Schutz 13
14 Urheberschaft Urheber Schöpfer des Werkes Natürliche Person Miturheberschaft Gemeinsame Werkschöpfung Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung > zur gesamten Hand Einwilligung aller Miturheber erforderlich Besteller ist grds. kein Urheber oder Miturheber 14
15 Verwertungsrechte Die Verwertung umfass insbesondere: Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Ausstellungsrecht Öffentliche Wiedergabe Vortrags-,Aufführungs- und Vorführungsrecht Öffentliche Zugänglichmachung Senderecht Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger Wiedergabe von Funksendungen 15
16 Urheberschaft an Hochschulen Urheber ist der Werkschöpfer Auch der / die Angestellte Auftragnehmer Studierende Lehrkraft Freie Mitarbeiter 16
17 Beispiel Hausarbeit Das Urheberrecht bleibt beim Schöpfer Nicht übertragbar Miturheberschaft möglich Professor, der nicht nur betreut sondern Anteile beigetragen, ist ebenfalls Miturheber Verwertungs- und Nutzungsrechte Beim Urheber Bei den Miturhebern zur gesamten Hand Keiner kann ohne den Anderen 17
18 Studierende und Hochschule Keine Pflicht, der Hochschule (weitere) Rechte einzuräumen Aber: Zweckübertragungsprinzip Werkschöpfung (Arbeit) für das Studium. Die Arbeit darf im Rahmen von Lehrveranstaltungen kopiert und beispielsweise in einer Seminarveranstaltung verteilt werden Jede weitere Nutzung bedarf der gesonderten Erlaubnis Sklupturen, Gemälde, etc. dürfen im Rahmen der Ausbildung ausgestellt werden ( auch zum Vergleich verschiedener Werke) Die Ausstellung außerhalb des Studiums bedarf der Erlaubnis Tipp: Aufnahme dieser Punkte in die Studienordnung und in die Prüfungsordnung 18
19 Hochschule Hochschulpersonal Werke des Hochschulpersonals genießen Urheberrechtsschutz Arbeitnehmer / Zweckübertragungsprinzip Verwertungsrechte beim Arbeitgeber Stillschweigende Rechteeinräumung Professoren (Hochschullehrerprivileg) Keine Verpflichtung zur Einräumung eines Nutzungsrechts Nutzung durch Hochschule nur mit Einwilligung Wissenschaftliche Mitarbeiter De facto wie Professoren 19
20 Studierende Abschlussarbeiten Studierende erwerben eigene Rechte Prüfende Professoren werden nicht Miturheber Prüfung impliziert auch wesentliche Anregungen Alle Recht aus Urheberrecht stehen dem Studierenden zu Ausnahme: Das Original der Arbeit und evtl. Pflichtexemplare sind der Hochschule zu übertragen Prüfungsordnung Besitzrecht und keine Urheberechte der Hochschule 20
21 Vereinbarungen Hochschule <> Studierenden insbesondere bei prüfungsrelevanten Werken Grundsätzlich sind Vereinbarungen hinsichtlich der Verwertung zwischen Werkschöpfern und Hochschulen möglich Anders bei Abhängigen Wegen der Abhängigkeit : keine wirksame Vereinbarung im Zusammenhang mit Prüfung und / oder Prüfungsarbeiten Vor Beginn der Werkschöpfung könnten Nutzungs - vereinbarungen getroffen werden, wenn der Studierende (noch) eine tatsächliche Wahlmöglichkeit hat Mit externen Firmen sind solche Vereinbarungen mangels Abhängigkeit möglich 21
22 Einzelne Fragen Fotos bei öffentlichen Veranstaltungen Grundsätzlich erlaubt, Foto - Hinweis auf Einladung und im Lokal sind hilfreich, aber keine Garantie der Verbindlichkeit des Eiverständnisses das Hervorheben von unmittelbar Beteiligten wie Preisträger, Referenten etc- erlaubt. Nur mittelbar Beteiligte ( Gäste): Fotos, wie Gesamtaufnahmen der Veranstaltung, grds. erlaubt, insbes. wenn die Betroffen die Situation erfassen und akzeptieren. Hervorhebungen solcher Personen im Zweifel nicht erlaubt. Kinder können grundsätzlich nur über Erziehungsberechtige einwilligen / Grauzone 22
23 Einzelne Fragen Verantwortung für Studienarbeiten Dem Werkschöpfer, also dem Studierenden, obliegt es dafür Sorge zu tragen, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden Empfehlung: schriftliche Erklärung des Studierenden, dass er Rechte Dritter, insbes. Urheberrechte beachtet und nicht verletzt hat. 23
24 Contact Josef Schneiders Rechtsanwalt Huestraße Bochum Phone: +49 (234)
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