Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

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1 Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1

2 Verwendungshinweis Dieser Foliensatz ist urheberrechtlich geschützt! Dieser Foliensatz wird ausschließlich den Studierenden, die an der Vorlesung 132WIR teilnehmen für Studienzwecke und zur Klausurvorbereitung zur Verfügung gestellt. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verwertung gleich mit welchem Medium außer zu vorgenanntem Zweck ist untersagt. Hinweis in aller Deutlichkeit: 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 2

3 Urheberrecht - Historie In antiken Rechtsordnungen gab es kein Urheberrecht im heutigen Sinne. Aber Beziehung von Autoren zum eigenen Werk Stolz auf das eigene Werk Weitergabe göttlicher Inspiration Es galt als unfein fremde Werke zu kopieren Marcus Valerius Martialis (40 n.chr ca 104 n.chr. : schrieb Epigramme und Fidentinus gab diese als Eigene aus. Martialis verglich seine Gedichte mit freigelassenen Sklaven die Fidentinus geraubt hatte Plagiarius (Seelenverkäufer; Menschenräuber) PLAGIAT 3

4 Urheberrecht - Historie Im Mittelalter kein Urheberschutz Renaissance: Privilegien Die Witwe von Albrecht Dürer erhält das erste postmortale Privileg (1527) Schutz des Urhebers als Person Kunstwerke sind immer noch reine Sachen Keine Entlohnung 4

5 Urheberrecht - Historie 18. und 19. Jahrhundert 1710: Statute of Anne, erstes ausschließliches Vervielfältigungsrecht der Autoren an, die es dann an die Verleger abtraten. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Schutz: Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen und mit einem Copyrightzeichen versehen sein, damit es geschützt war. Die USA führten das Verfahren 1795 ein Abschaffung: England 1956 und in USA

6 Urheberrecht - Historie Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst völkerrechtlicher Vertrag 1886 in Bern geschlossen 1908 Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ). jeder Vertragsstaat erkennt den Schutz an Werken von Bürgern anderer Vertragspartner genauso anerkennt wie den Schutz von Werken der eigenen Bürger ( Schutzlandprinzip ). Diese Gleichstellung ausländischer Urheber mit inländischen Urhebern erübrigt, jeweils nach den ausländischen Schutzvorschriften zu forschen. Der Schutz erfolgt gemäß der Berner Übereinkunft automatisch, d. h. es wird keine Registrierung und kein Copyright-Vermerk vorausgesetzt. Die (R)BÜ garantiert eine Schutzdauer von mindestens fünfzig Jahren über den Tod des Urhebers (post mortem auctoris) hinaus. Den Vertragsstaaten steht es offen, diese Zeitspanne zu verlängern. Europäische Union: 1993 Urheberrechtsschutz auf 70 Jahre verlängert. Die Vereinigten Staaten Sonny Bono Copyright Term Extension Act von 1998 (70 Jahre) 6

7 Urheberrecht - Historie 1994 Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) weltweite Mindeststandards für das Urheberrecht, nach denen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber auf wenige Sonderfälle reduziert werden müssen (Drei-Stufen-Test, Art. 9 Abs. 2 RBÜ). Article 9 Right of Reproduction: 1. Generally; 2. Possible exceptions; 3. Sound and visual recordings (1) Authors of literary and artistic works protected by this Convention shall have the exclusive right of authorizing the reproduction of these works, in any manner or form. (2) It shall be a matter for legislation in the countries of the Union to permit the reproduction of such works in certain special cases, provided that such reproduction does not conflict with a normal exploitation of the work and does not unreasonably prejudice the legitimate interests of the author. (3) Any sound or visual recording shall be considered as a reproduction for the purposes of this Convention. 7

8 Urheberrecht - Historie 1994 Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) Einschränkung der Vermietung von urheberrechtlich geschützten Werken Mindestschutzdauer von 50 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus (post mortem auctoris) vor EU EG-Urheberrechtsrichtlinie Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 8

9 Urheberrecht Grundlagen 01 Eines der schwierigsten Rechtsgebiete Durch den multimedialen Einsatz und die hohen Auflagen können erhebliche Schäden für das eigenen Unternehmen entstehen 100 % Sicherheit gibt es bei dem Einsatz fremder Werke nicht Mit genauer und sogfältiger Arbeitsweise sind die meisten Fehler vermeidbar 9

10 Urheberrecht Grundlagen 02 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2.Werke der Musik; 3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. 10

11 Urheberrecht Baukunst 01 Eine eigenpersönliche geistige Schöpfung, die mit Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist; dabei ist gleichgültig, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient. Der ästhetische Gehalt des Werkes muss jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann." 11

12 Urheberrecht Baukunst 03 Nach der Rechtsprechung liegt ein Baukunstwerk vor, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt und das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung ist oder sich vom durchschnittlichen Architektenschaffen abhebt. Ein ästhetischer Gehalt ist somit grundsätzlich nicht erforderlich. Bisher wurde noch kein Urheberrecht abgelehnt, weil das Bauwerk zu hässlich war. Der Niederschlag, den die künstlerische Leistung im Werk findet, bestimmt die Individualität, die für den urheberrechtlichen Schutz maßgebend ist; der Gebrauchszweck schließt somit den Kunstschutz eines Bauwerkes nicht aus. 12

13 Urheberrecht Baukunst 04 In der Praxis ist davon auszugehen, dass lediglich 10 % bis 20 % aller Gebäude Urheberrechtsschutz genießen. Einzelfallprüfung 13

14 Urheberrecht Baukunst 05 14

15 Urheberrecht Baukunst 05 15

16 Urheberrecht Grundlagen 03 7 Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes. 8 Miturheber (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen. 16

17 Urheberrecht Grundlagen 04 (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere 1.das Vervielfältigungsrecht ( 16), 2.das Verbreitungsrecht ( 17), 3.das Ausstellungsrecht ( 18). (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1.das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19), 2.das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19 a), 3.das Senderecht ( 20), 4.das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ( 21), 5.das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung ( 22). 17

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