Urheberrecht. Grundlagen. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Michael Hassemer

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1 Urheberrecht Grundlagen Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 1. Immaterialgüterrecht 2. Schöpferprinzip Aufklärung (Kant: Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks, 1785) Das Subjekt: Geistiges Eigentum und Persönlichkeitsrecht 3. Persönlichkeits- und Verwertungsrechte (ideelle und materielle Interessen) Monismus (vs. Dualismus, z. B. in Frankreich) Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 Monismus 11 UrhG Schöpfer Werk Urheberpersönlichkeitsrecht Verwertungsrechte UrhG UrhG Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 Konsequenzen der persönlichkeitsrechtlichen Ausgestaltung des Urheberrechts 1. Unveräußerlichkeit des Urheberrechts, 29 UrhG stattdessen: Übertragbarkeit nur von Verwertungsrechten als Nutzungsrechten, 31 ff. UrhG, 2. natürliche Personen als Rechtsinhaber, 7 UrhG 3. Subjektive Berechnung der Schutzfrist, 64 UrhG Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 OLG Frankfurt, : Urheberrecht an göttlichen Eingebungen Das OLG Frankfurt hat Urheberschutz für einen spirituellen Text bestätigt, den seine Verfasserin in aktiven Wachträumen empfangen haben will. Die Klägerin nimmt den beklagten deutschen Verein wegen Veröffentlichungen von Textpassagen aus dem Buch "A Course in Miracles" auf Unterlassung in Anspruch. Der Text wurde von S., einer US-amerikanischen Professorin für Psychiatrie, ab den 1960er Jahren niedergeschrieben. S. gab zu ihren Lebzeiten an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden. Der Beklagte macht geltend, ein Urheberrecht der Klägerin könne nicht verletzt sein, weil S. gar nicht Urheberin des Textes gewesen sei. Vielmehr habe diese selbst angegeben, dass der Text Resultat eines Diktats gewesen sei, das sie von Jesus von Nazareth empfangen habe. S. sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen. Das OLG ist dem nicht gefolgt und gab der Klage statt: S. sei als Urheberin des Textes anzusehen. Jenseitige Inspirationen seien rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für die Begründung von Urheberschutz komme es auf den tatsächlichen schöpferischen Akt an. Der geistige Zustand des Werkschaffenden sei unerheblich, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen. Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 Urheberrecht als reines Wirtschaftsrecht: Copyright Amerikanisches Modell: useful arts The Congress shall have power to promote the Progress of Science and useful Arts, by securing for limited Times to Authors and Inventors the exclusive Right to their respective Writings and Discoveries. Juristische Personen als Rechtsinhaber des Copyright Investoren als Urheber (Produzent) Volle Übertragbarkeit der Urheberrechts Ökonomisch begründete Anreizmodelle ( incentive ) und Kritik Rationalität Eigentumsfreie Innovation Persönlichkeitsrechte Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 Interessentrias Ursprünglich: 1. Schöpfer, 2. Nutzer, 3. Werkmittler (Verwerter) Nutzer (heutzutage wohl zu eng) Insbesondere Schrankenbestimmungen Prosumenten Werkmittler, Verwerter Keine Funktion zur Begründung von Urheberrechten Hauptbetroffene durch das Netz (Geschäftsmodell) Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 Territorialitätsprinzip ( Bündeltheorie ) Schutzlandprinzip Internet? Relevanz von Netzinhalten im Inland Wenn abrufbar und sich an inländischen Adressatenkreis richtet Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 Europa (Noch) kein europäisches Urheberrecht leider? Anders hingegen: Europäische gewerbliche Schutzrechte (Patent, Marke, Geschmacksmuster) Richtlinien Punktuelle Regelungen Adressaten sind nicht die Bürger, nur die Mitgliedstaaten Rahmengesetz (keine abstrakt-generelle Norm) Umsetzungspflicht des Mitgliedstaaten Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 Europa Richtlinie 92/100/EWG v zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums (Vermiet- und Verleih-Richtlinie); Richtlinie 93/83/EWG v zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung; Richtlinie 93/98/EWG v zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Schutzdauer-Richtlinie); Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbank-Richtlinie); Richtlinie 2001/29/EG v zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Multimedia-Richtlinie); Richtlinie 2001/84/EG v über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes (Folgerechts-Richtlinie); Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum (Enforcement-Richtlinie). Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

11 : Die Firma stellt Antennen für Kraftfahrzeuge her. Chef der hauseigenen Werbeabteilung ist der Kreative Kurt. Eines Nachts träumt er folgenden Werbeslogan: Super-Autofahrer hören super mit s Super-Antennen! Der Geschäftsführer der Firma möchte nun wissen, ob und wie man sich diesen Slogan urheberrechtlich schützen lassen kann und ob es eventuell noch andere Möglichkeiten rechtlichen Schutzes gibt. Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

12 Schöpfungshöhe, 2 II UrhG 1. persönliche Schöpfung 2. wahrnehmbare Form 3. Individualität/Gestaltungshöhe Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

13 Schutzmöglichkeiten für den Spot: Patent, Gebrauchsmuster? Design? Marke? Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

14 Werbung und Urheberrecht Kein Urheberrechtsschutz für Logos, auch wenn besondere graphische Gestaltung (stattdessen Markenrecht) Üblicherweise auch nicht für Slogans, Marketingkonzepte, einzelne Wörter: Orgware, Sherlock Holmes, Der 7. Sinn Geistiges Eigentum 2 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

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