Kennzeichenrecht. Markenfähigkeit Zeichenformen Schutzentstehung, Inhaber. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
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- Klemens Fried
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1 Kennzeichenrecht Markenfähigkeit Zeichenformen Schutzentstehung, Inhaber Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 Markenrecht Identifikation von Produkten und Unternehmen auf dem Markt Unterscheidungskraft eines Zeichens (kann ein Zeichen identifizieren? Vgl. 8 MarkenG) spiegelbildlich hierzu die Verwechslungsgefahr (stört ein Zeichen die Identifizierungsfähigkeit eines anderen Zeichens? Vgl. 14 II Nr. 2 MarkenG) Branchenabhängigkeit (= markenrechtliches Spezialitätsprinzip; aber 14 II Nr. 3) kein Neuheitserfordernis (spiegelbildlich) keine Schutzfrist Innovation im weitesten Sinne spielt im Kennzeichenrecht keine Rolle Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
3 Anwendungsbereich, 1 MarkenG Marken individuell Schutzentstehung durch Eintragung oder durch Benutzung mit Verkehrsgeltung Geschäftliche Bezeichnungen, 5 individuell eintragungsunabhängig Geographische Angaben, 126 ff. kollektiv eintragungsunabhängig Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
4 Gemeinschaftsmarkenverordnung von 1994 Europäische Marke HABM in Alicante Territorialitätsprinzip? Auf europäischer Ebene: Nur Schutz eingetragener Marken Strategien Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
5 Abstrakte Unterscheidungseignung vs. konkrete Unterscheidungskraft, 8 II, MarkenG Eintrittskarte in das Markenrecht: Schutzgegenstand Trichterform des Markenrechts: Weiter Kennzeichenbegriff, strengere Kriterien erst bei der Unterscheidungskraft, 8 II MarkenG. Markenfunktionen: Schutzvoraussetzungen: Markenfähigkeit, 3 MarkenG Unterscheidungsfunktion Herkunftsfunktion (Wortlaut; aber 27 MarkenG) Garantie-, Werbungs-, Kommunikationsfunktion etc. als ökonomische Funktionen Waren- und Dienstleistungsmarken (Erschöpfung) Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
6 Wörter, Zahlen, Buchstaben, Slogans Pepsi, Maggi Vizekusen 4711 Lass dir raten, trinke Spaten Hoffentlich Allianz versichert Das Prinzip der Bequemlichkeit Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
7 BPatG, : M Der 28. Marken-Beschwerdesenat hat am 14. November 2012 entschieden, dass das von BMW für Sportwagen angemeldete Wortzeichen M als Marke schutzfähig ist. Das Zeichen M sei unterscheidungskräftig, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher dem Buchstaben M keine beschreibende Bedeutung für Sportwagen (Klasse 12) beimesse. Zum anderen sei M auch nicht für die Konkurrenten der Anmelderin freihaltebedürftig. Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
8 Bildmarken Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
9 Wort-/Bildmarken Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
10 Markenblatt Nr. 53/2009, Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 10
11 Dreidimensionale Marken ( 3D ) Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 11
12 Marken und Technik Denkbare Überschneidungen: dreidimensionale Marken (Formen). 3 Abs. 2 MarkenG: (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, [ ] 2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist [ ] Kein (potentiell ewiger) Markenschutz für Formen, die eigentlich Gegenstand des Patentrechts sein könnten oder schon waren; die patentrechtliche Schutzfrist soll also nicht mit Hilfe des Markenrechts ausgedehnt werden. Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 12
13 Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 13
14 Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 14
15 EuG, : Rubik s Cube Die Marke Rubik s Cube bleibt als dreidimensionale Europäische Marke eingetragen. Die grafische Darstellung dieses Würfels enthalte keine technische Lösung, die seinem Schutz als Marke entgegenstünde. Sie sei vor allem durch die schwarze Gitterstruktur gekennzeichnet. Aus den dicken schwarzen Linien, die Teil dieser Struktur sind, ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Einzelteile des Würfels drehbar sind, so dass sie keine technische Funktion erfüllten. Die Drehbarkeit der vertikalen und horizontalen Ebenen des Rubik s Cube ergebe sich nämlich weder aus den schwarzen Linien noch aus der Gitterstruktur, sondern aus einem Mechanismus im Würfelinneren, der auf den grafischen Darstellungen nicht sichtbar ist. Folglich könne die Eintragung der Form des Rubik s Cube als Gemeinschaftsmarke nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie eine technische Funktion enthalte. Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 15
16 Farbmarken Farbige Formen unproblematisch siehe Bildmarken Farbkombinationen unproblematisch: magenta/grau Abstrakte Farben: schutzfähig, jedoch fraglich Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis ( 8, hierzu später) Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 16
17 Entstehen des Markenschutzes 4 Entstehung des Markenschutzes Der Markenschutz entsteht 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, 2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder 3. (.) Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 17
18 Eintragung und Priorität: Pop Idol Die Casting-Show für Gesangstalente heißt in anderen Staaten Pop Idol ; in Deutschland veranstaltet der Sender RTL die Show unter dem Titel Deutschland sucht den Superstar kurz DSDS. Den Grund für den abweichenden Titel findet man im Markenregister. Am meldete die FREMANTLEMEDIA OPERATIONS BV mit Sitz in Hilversum die Marke POP IDOL (Registernummer: ) als Europäische Gemeinschaftsmarke an. Einen Monat zuvor war beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke Pop-Idol (Registernummer: ) für die Klassen 03, 14, 16, 18, 25, 32, 41 beantragt. Markeninhaber ist hier der Musikproduzent Frank Farian. Im Juli 2002 meldete RTL dann die Wortmarke Deutschland sucht den Superstar (Registernummer: ) und im Jahr 2003 auch die passende Wort-/Bildmarke (Registernummer: ) an. Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 18
19 Entstehen des Markenschutzes insbesondere: Verkehrsgeltung, 4 Nr. 2 MarkenG Zuordnungsgrad eines bestimmten Zeichens für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Unternehmen alle Personen, für deren wirtschaftliches Verhalten das Unterscheidungsmittel Bedeutung hat. Dazu gehören nicht nur die Endabnehmer, sondern auch Händler und Wiederverkäufer Schutz der Verkehrsgeltungsmarke ist häufig geographisch beschränkt Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 19
20 Entstehen des Markenschutzes Verkehrsgeltung? Abhängig von Unterscheidungskraft: normal kennzeichnungskräftiges Zeichen: schon bei ca. 20 % (Sunkist). Gesteigerte Anforderungen für wenig unterscheidungskräftige Zeichen (in der Regel über 50 %) REICH UND SCHÖN Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 20
21 Priorität und Verkehrsgeltung: Joe Snyder - LG Köln, Die Parteien streiten um die Bezeichnung "Joe Snyder". Der Beklagte vertreibt über das Internet Herrenunterwäsche der Marke "Joe Snyder". Seit dem Jahr 2005 besitzt er hierzu verschiedene Domains, die den Namen "Joe Snyder" beinhalten. Darüber hinaus war er der exklusive Vertriebspartner des mexikanischen Herstellers "Joe Snyder". Zu Gunsten des Klägers wurde im Jahr 2008 die Marke Joe Snyder beim DPMA eingetragen. Der Kläger verlangt nun vom Beklagten, die Nutzung der Domains zu unterlassen. Das LG Köln weiß die Klage ab: Der Beklagte habe die älteren Markenrechte. Ein Zeichen könne aufgrund seiner Nutzung als Domain Verkehrsgeltung erlangen und somit ein vollwertiges Markenrecht entstehen lassen. Der Kläger hingegeben habe seine Marke erst drei Jahre später angemeldet (Prioritätsprinzip). Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 21
22 Markeninhaber, 7 7 Inhaberschaft Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein: 1. natürliche Personen, 2. juristische Personen oder 3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Gewerbliches Schutzrecht vs. Urheberrecht Geistiges Eigentum 8 Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 22
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