Urheberrecht. Schutzwirkungen I: Dem Urheber zugewiesene Befugnisse (Ausschließlichkeitsrecht)

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1 Urheberrecht Schutzwirkungen I: Dem Urheber zugewiesene Befugnisse (Ausschließlichkeitsrecht) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 Monismus srechte 11 UrhG Persönlichkeits- Geistige/materielle Interessen und srechte UrhG: e UrhG: sbefugnisse (körperlich, unkörperlich) Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse srechte 1. Veröffentlichung, 12 UrhG 2. Nennung, 13 UrhG 3. Entstellung, 14 UrhG e im Allgemeinen Abwägungen Ideelle Interessen, materielle Interessen: z. B. Nennung Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse srechte 1. Veröffentlichungsrecht, 12 UrhG Recht auf Nicht-Öffentlichkeit als erstes Ob, wann und wie Günter-Grass-Briefe Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse 2. Anerkennung der Urheberschaft, 13 UrhG Insbesondere Nennung srechte Sehr häufige Streitfälle: Nennung von Fotografen Ghostwriter-Fälle Abwägung Verzicht möglich Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 srechte Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 Mouseover srechte Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 Verzicht auf Nennung bei Schaffung eines Landeswappens (OLG Frankfurt, ) srechte Die Antragstellerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1994 verstorbenen Künstlers, der 1949 das seither benutzte hessische Landeswappen entworfen hat. Sie erhebt als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes Ansprüche auf Urheberbenennung und Schadensersatz, sowie eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Wappenentwurfs. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die kolorierten Reinzeichnungen, die Grundlage des Wappens des Landes Hessen geworden sind, genössen als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlichen Schutz gem. 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Eine besondere Vereinbarung über die Einräumung der Nutzungsrechte hieran und über eine angemessene Vergütung habe es zwischen dem Land Hessen und ihrem Ehemann niemals gegeben. Der Künstler habe auch nicht auf Vergütungsansprüche aus seiner Arbeit verzichtet. Erst recht habe er niemals in wirksamer Weise auf sein Namensnennungsrecht verzichtet. Sie verlange deshalb als Erbin ihres Mannes dessen Nennung als Urheber. Ihr stehe für die jahrelang unterbliebene Namensnennung ein angemessener Schadensersatzbetrag zu, den sie mit rund ,- beziffert. Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 Verzicht auf Nennung bei Schaffung eines Landeswappens (OLG Frankfurt, ) srechte Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse srechte 3. Entstellung, 14 UrhG: Die Abwägung ist hier bereits im Gesetzeswortlaut enthalten Entstellung: Der Werkes selbst Werkkontext? Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

11 OLG Köln, : Freiheit! srechte Der Kläger fertigte für den Bahnhofsvorplatz einer Stadt eine Skulptur aus fünf Pferden an: ein Symbol für Freiheit und die Möglichkeit, sich an jeden Ort zu bewegen. Einige Zeit später wurde die Skulptur wurde vom Vorplatz entfernt und in Front eines Verwaltungsgebäudes platziert. Der Kläger sah darin eine Entstellung: Die Idee, Freiheit zu symbolisieren, laufe nun gänzlich ins Leere. Die Kölner Richter verneinten einen Verstoß. Dieser läge nur dann vor, wenn die ursprüngliche Aussagekraft des Kunstwerkes nicht mehr zum Ausdruck komme. Hier komme jedoch die spezifische Aussage komme weiterhin zum Eindruck, obwohl das Werk nicht mehr auf dem Bahnhofsvorplatz stehe. Der Standortwechsel verändere nicht den Gesamteindruck des Kunstwerkes. Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

12 srechte srechte Struktur des 15 UrhG Körperlich unkörperlich ( ) Dem Urheber in 15 zugewiesene sbefugnisse (Ausschließlichkeitsrecht) Nicht abschließend insbesondere allgemeine Zuweisung der sbefugnis, 11 UrhG Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

13 Körperliche srechte srechte Vervielfältigung, 16 UrhG (vgl. auch 69c für Programme) Kern des Urheberrechts: copyright Jede Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen wahrnehmbar zu machen. Verbreitung, 17 Anbieten und In-Verkehr-Bringen (wiederum r Festlegungen) Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

14 Erschöpfung srechte 17 UrhG 24 MarkenG 48 DesignG PatG Gemeinschaftsweit, national, international (Parallelimporte) Territorialitätsprinzip? Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

15 (un ) srechte Öffentlichkeit, 15 III UrhG hierzu türkische Hochzeit (AG Bochum, ) Die Kl. begehrt von dem Bekl. Zahlung für die von Musik bei der türkischen Hochzeitsfeier des Sohnes des Bekl. Der Bekl. hatte für die Hochzeit eine Halle für mehrere hundert Gäste angemietet und eine Liveband spielen lassen. Zu Beginn der Feier wurden die Gäste unter Aufsicht der Familie durch eine Gästeliste auf ihr Erscheinen kontrolliert. Ob es sich um eine Musikwiedergabe handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 15

16 srechte Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 16

17 srechte Vortragsrecht, Aufführungsrecht, Vorführungsrecht, 19 UrhG Zugänglichmachung ( Making available ), 19a UrhG seit 2003 Senderecht, 20 UrhG recht auf Bild- und Tonträgern, 21 UrhG befugnisse (un ) Diskothek, Veranstaltungen mit Musikbeschallung etc. Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 17

18 Framing, EuGH, 21. Oktober 2014 srechte Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar. Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt. Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 18

19 Framing, EuGH, 21. Oktober 2014 srechte Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass framende Links, die auf ein in Youtube verfügbares Video gesetzt wurden keine darstellen, jedenfalls solange sich diese nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere technik verwendet wird. Der EuGH wendet in dem Beschluss zum Framing die bekannten Grundsätze (Hyperlinks stellen ebenfalls keine urheberrechtliche Nutzungshandlung dar) auch auf den Fall der framenden Links an. Entscheidend ist für den EuGH, ob die für ein neues Publikum erfolgt und ob eine neue Technik verwendet wird oder nicht. Durch das Framing werde im Regelfall kein neues Publikum erschlossen, weil davon auszugehen sei, dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe. Auch werde im Falle des Framings keine andere Technik angewendet. Der EuGH kommt also zu dem Ergebnis, dass das Setzen eines framenden Links keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Geistiges Eigentum 5 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 19

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