Rechtsfähigkeit. 1. Rechtssubjekte, Rechtsobjekte: Personen, Gesellschaften, Tiere, Sachen, sonstige Gegenstände. 2. Verbraucher und Unternehmer
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- Ulrich Lorenz
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1 Rechtsfähigkeit 1., : Personen, Gesellschaften, Tiere, Sachen, sonstige Gegenstände 2. und Unternehmer Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 Daisy (der zweitleichteste Fall der Welt) Der steinreiche Bekleidungsunternehmer Rudolf Moosbacher kommt bei einem Unfall mit seinem Rolls Royce ums Leben. Moosbachers Sohn Stefan ist einerseits zwar ein bisschen traurig, freut sich aber andererseits auch auf das Erbe und auf die ganzen Caipirinhas, die er davon trinken können wird, ohne arbeiten zu müssen. Zu Stefans Erschrecken findet sich in Moosbachers Testament nur ein einziger Satz: Alleinerbin soll meine geliebte Dackelhündin Daisy sein. Stefan kommt zu Rechtsanwalt Rudolf Ratlos mit der Frage, wer seinen Vater beerben wird. Zivilrecht 4 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
3 Rechtsfähigkeit vs. Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit als Fähigkeit, berechtigt und verpflichtet zu sein (Rechtssubjekt) Vgl. 1 BGB: Vollendung der Geburt [Nett: die Fiktion in 1923 II BGB] (unbeschränkte) Geschäftsfähigkeit = Volljährigkeit, 2, 104 ff. BGB, 106 ff. BGB. Hier: die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften (meist Verträgen), also die Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abzugeben. [Dazu später in der Vorlesung] Zivilrecht 4 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
4 Rechtsfähigkeit Es gibt drei Arten von n (also potentiell Berechtigten/Verpflichteten): 1. Natürliche Personen 2. juristische Personen insbesondere Vereine und Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG 3. Personengesellschaften GbR ( 707 ff. BGB) OHG ( 124 ff. HGB), KG ( 161 ff. HGB) Zivilrecht 4 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
5 Tiere, 90a BGB: 90a Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Jedenfalls Zivilrecht 4 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
6 Sachen, 90 ff. BGB 90 Begriff der Sache Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. Also nicht: immaterielle Güter, Daten, Rechte, Energie etc. Vgl. hierzu 453 BGB (allerdings wenig aussagekräftig) Zivilrecht 4 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
7 Gewerbliche Tätigkeit (1) wirtschaftlich selbständig, (2) auf eine gewisser Dauer angelegt, (3) nicht freiberuflich (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ärzte, Künstler etc.). Nur für diese Freiberufler wurde der Begriff selbständig beruflich eingeführt. Ob freiberuflich oder gewerblich, ist für das BGB im Ergebnis aber nicht relevant: In beiden Fällen Handeln als Unternehmer Zivilrecht 4 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
8 /Unternehmer Situationsbezogene Begriffe: auf das jeweilige Rechtsgeschäft bezogen relevant insbesondere für Fernabsatzverträge und Verbrauchsgüterkauf (Einzelhandel) Im schutz immer Unternehmer und als Beteiligte eines Rechtsgeschäfts ( b2c ) Zivilrecht 4 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
9 HM 3 Gabi Gattler möchte gerne demnächst damit beginnen, gegen Entgelt Nachhilfe in Mathematik zu geben und kauft hierfür online einige Lehrbücher, um vorab einen Überblick zu gewinnen. Als diese ihr nicht gefallen, will sie den Vertrag widerrufen ( 312g, 312c, 355 BGB). Kann sie? Zivilrecht 4 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
10 Mars Media Der selbständige Rechtsanwalt Roland Ratlos kauft bei der Mars-Media-AG einen Laptop, den er hauptsächlich für seine Kanzlei nutzt. Gelegentlich schreibt Roland auf dem Gerät allerdings auch private Briefe oder geht anderen privaten Tätigkeiten nach. Handelt es sich bei dem Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. v. 474 I BGB? Zivilrecht 4 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 10
11 OLG Hamm: Akkus von privat Der Beklagte bot auf ebay insgesamt 250 neue Akkus in kleinen Mengen an, die ihm von seinem Arbeitgeber umsonst überlassen worden waren. Er wies darauf hin, dass auch größere Mengen verfügbar seien. Im Angebot fand sich zudem der Hinweis: Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht. Dies hat das OLG Hamm jedoch als gewerbliches Angebot angesehen. An den Gewerbebegriff dürften im Sinne eines effektiven schutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Er setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus. Hier habe der Anbieter wiederholt mit gleichartigen und neuen Gegenständen gehandelt. Auch 60 Ebay-Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen für dauerhaftes Handeln, zudem seien die Akkus als neuwertig angeboten worden; Angebot und Verkauf hätten sich zudem über einen längeren Zeitraum hingezogen. Weiterhin sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Zivilrecht 4 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 11
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