Rechtsgeschäftslehre. Auslegung von Willenserklärungen (das tägliche Brot, Teil 2) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum

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1 Rechtsgeschäftslehre Auslegung von Willenserklärungen (das tägliche Brot, Teil 2) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 Systematik Zur Erinnerung; 1. Auslegung von Gesetzen (Folie 3) 2. Auslegung von Willenserklärungen (jetzt) Unterschiedliche Bedeutung des Wortlauts (Gesetzgeber vs. Bürger) Zivilrecht 8 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 Willens- und stheorie 133 BGB ( Willenstheorie ): 133 BGB ( Willenstheorie ): Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille Bei zu erforschen der Auslegung und nicht einer an dem Willenserklärung buchstäblichen Sinne ist der des wirkliche Wille Ausdrucks zu erforschen zu haften. und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften BGB ( stheorie ): Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Verträge Rücksicht sind auf so die auszulegen, Verkehrssittewie es erfordern. Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Komplementärverhältnis (zusammen lesen) ( 157 ist übrigens eine Generalklausel.) Zivilrecht 8 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 Mailboxen Erwin besitzt mehrere Wohnungen; eine davon steht zu vermieten. Da er weiß, dass sein Freund Hans gerade nach einer Wohnung sucht, hinterlässt er ihm eine Nachricht auf der Mailbox: Du kannst bei mir einziehen. Hans versteht die Nachricht als Angebot, bei Erwin vorübergehend umsonst zu wohnen. Also ruft er zurück und spricht auf Erwins Mailbox: Vielen Dank; ich nehme dein Angebot gerne an. Später erkennen beide das Missverständnis. Hans möchte keinesfalls Erwins Mieter werden. Erwin meint, es sei ein Mietvertrag zustande gekommen. Anspruch des Erwin gegen Hans auf Mietzahlung? Zivilrecht 8 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 Wie wird ausgelegt? Was wird ausgelegt? Jede einzelne Willenserklärung Es gibt zwei Auslegungsmethoden: 1. Natürliche Auslegung vorrangig funktioniert allerdings nur bei tatsächlicher Einigkeit 2. Objektiv-normative Auslegung in der Prüfung die häufigere: Streit über den Inhalt von Willenserklärungen Zivilrecht 8 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 Wie wird ausgelegt? I. Natürliche Auslegung (vorrangig): bei tatsächlicher inhaltlicher Willensübereinstimmung, 133 BGB. Es gilt dann das übereinstimmend Gewollte. Richtiger juristischer Fachausdruck also nicht erforderlich: falsa demonstratio non nocet Zivilrecht 8 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 Wie wird ausgelegt? II. Objektiv-normative Auslegung: Wenn natürliche Auslegung (mangels tatsächlicher Übereinstimmung) nicht möglich ist Aus der Sicht eines objektiven Empfängers ( objektiver Empfängerhorizont ) folgende Indizien: 1. Wortlaut einer Willenserklärung 2. Umstände des Einzelfalls (Zeit, Ort, Geschäftsart, sonstige Beziehungen zwischen den Parteien etc.) 3. Verkehrsanschauung (So die Lösung von Mailboxen ) Zivilrecht 8 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 Schussel unter sich Hans Hudel möchte Stefan Schussel ein Bild für 980 verkaufen. Im Angebot an Schussel verschreibt er sich und bietet es ihm für 890 an. Schussel weiß, dass Hudel 980 im Sinn hat und möchte auch zu diesem Preis kaufen. In seinem Antwortschreiben verschreibt er sich ebenfalls und nennt als Kaufpreis 98. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? Falls ja, zu welchem Preis? Zivilrecht 8 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 1.000 in BAR! Der Beklagte hatte am im Internetportal mobile.de einen VW Tiguan zu einem Bruttokaufpreis von eingestellt. Unter der Fahrzeugbeschreibung ist folgender Satz enthalten: Kauf innerhalb den ersten 3 Tagen gibt s noch 1.000,00 in BAR von mir! Der Kläger rief am die Internetseite auf und schloss am einen Kaufvertrag über das entsprechende Fahrzeug. Er beantragt vom Beklagten nun die Zahlung von 1.000, da er den Kaufvertrag innerhalb von drei Tagen nach seinem erstmaligen Aufruf der Seite geschlossen habe. Zivilrecht 8 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 Gartenlaube Der unverheiratete Millionär Martin verstirbt kinderlos im Alter von 80 Jahren. Sein gesetzlicher Erbe ist sein Bruder Bruno. Jedoch wird ein Testament gefunden, in dem Martin seine Gartenlaube seiner langjährigen Haushälterin Hertha vermacht. Wie ist das Testament auszulegen, wenn Martin seine Villa am See mit 30 Räumen auf einem Parkgrundstück mit qm immer als Gartenlaube bezeichnet hat? Zivilrecht 8 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

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