Rechtsgeschäftslehre
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- Petra Schmitt
- vor 9 Jahren
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1 Rechtsgeschäftslehre Tatbestand der Willenserklärung: Wirksamwerden, und, , 147 BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 Auffächerung: und, 130 I BGB; An- und, 147 BGB 130: Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber n (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. ( ) Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden mit und wirksam, Beim ist zu unterscheiden zwischen n und n. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (in dieser Vorlesung kaum relevant) werden schon mit wirksam. Das sind nur: Testament ( 2247 BGB), Auslobung ( 657 BGB), Eigentumsaufgabe ( 959 BGB).
3 verheiratet/unentschlossen Der Händler Bruno bietet dem Antiquitätensammler Klaus eine wertvolle Kommode für 900 an. Klaus möchte sich die Sache allerdings noch überlegen und Bruno die Antwort dann schriftlich mitteilen. Nachdem Klaus die Angelegenheit mit seiner Frau Franziska besprochen hat, entschließt er sich zum Erwerb und verfasst ein Schreiben, in dem er das Angebot des Bruno annimmt. Da er jedoch später erneute Bedenken bekommt, legt er den fertigen Brief auf den Schreibtisch und bricht zu einer Geschäftsreise auf. Franziska entdeckt den Brief, meint, Klaus habe die Versendung vergessen, und bringt den Brief zur Post. Einen Tag später geht der Brief bei Bruno ein. Ansprüche des Bruno gegen Klaus?
4 Willentliches Auf-den-Weg-Bringen (Privatautonomie, Handlungswille) Onkel Otto soll gegenüber dem Bankhaus Räuber & Co. für seinen missratenen Neffen Norbert bürgen. Unmittelbar nach dem Unterschreiben der Bürgschaftserklärung wird Otto vor lauter Sorgen noch am Schreibtisch ohnmächtig. Neffe Norbert zieht ihm die Bürgschaftserklärung unter den Fingern hervor und bringt sie zum Bankhaus Räuber & Co.
5 empfangsbedürftiger Willenserklärungen (Nochmals: nur Testament, Auslobung, Eigentumsaufgabe sind nichtempfangsbedürftig und müssen darum auch nicht zugehen) Überblick A. gegenüber n B. gegenüber n C. Annahmeverweigerung D. Widerruf vor
6 empfangsbedürftiger Willenserklärungen A. gegenüber n, 130 I BGB 1. Wenn Eintritt in den Machtbereich des Empfängers (Sphärengedanke) 2. und entweder Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen (hier: Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsräumen) oder tatsächliche Kenntnisnahme
7 empfangsbedürftiger Willenserklärungen Mit Aushändigung an den Empfänger? Mit Ablegen unter der Fußmatte? Mit Einwurf in den Briefkasten? Hinterlassung einer Benachrichtigung über Einschreiben?
8 empfangsbedürftiger Willenserklärungen B. Erklärungen gegenüber n Vernehmungstheorie (akustische Vernehmbarkeit) Hierzu 147 BGB 147 Annahmefrist 147 Annahmefrist (1) Der einem n gemachte Antrag kann nur sofort (1) Der einem n gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. ( ) angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. ( ) ( sonstige technische Einrichtung?) ( Anwesend : , Skype etc.)
9 empfangsbedürftiger Willenserklärungen C. Annahmeverweigerung sfiktion (Sphärengedanke) 242 BGB (Generalklausel) D. Widerruf vor, 130 I 2 BGB. Widerruf : Leider ein mehrdeutiger Rechtsbegriff; vgl. 312g, 355 BGB. im Übrigen: Wettlauf der Willenserklärungen
10 Karl will zum 1.1. Geschäftsräume kündigen, die er von Ernst gemietet hat. Nach dem Mietvertrag muss die Kündigung spätestens am ausgesprochen werden. Karl bringt das Kündigungsschreiben persönlich am zum Immobilienbüro des Ernst und wirft es dort um 23:00 Uhr in den Geschäftsbriefkasten. a) War die Kündigung rechtzeitig? b) Wie wäre es, wenn Ernst am um 23:30 Uhr das Büro verlässt und dabei den Brief aus dem Briefkasten entnimmt?
11 Boris ist ein berühmter Ex-Tennisspieler, der seinen Lebensunterhalt inzwischen mit der Veröffentlichung von Fotos seiner jeweiligen Lebensabschnittsgefährtin in der Boulevardpresse verdient. Ein gelegentliches Zubrot erhält er auch durch die Teilnahme an Show- Turnieren für ehemalige Tennisspieler. Nachdem er was häufiger vorkommt ein Spiel gegen einen älteren Spieler gewinnt, erwarten ihn oft begeisterte Zuschauer am Tennisplatz, um Autogramme zu erhalten. Hierzu reichen sie ihm Alben, Poster, Karten oder auch Kleidungsstücke zur Signatur. Eines Tages mischt sich der Gebrauchtwagenhändler Ulrich Urban unter die Autogrammjäger und hält Boris einen fertig ausgefüllten Vertrag über einen Pkw der Marke Protz 1000 hin, dessen Preis dem Formular zufolge betragen soll. Tatsächlich hat Ulrich Urban Glück: Boris, der vor und nach gewonnenen Partien immer etwas geistesabwesend ist, unterschreibt an der Stelle, wo Unterschrift Kunde steht, mit seinem Vor- und Nachnamen.
12 Wenige Tage später geht bei Boris ein Schreiben des Urban ein, in dem dieser ihm eine Kopie des von Boris unterschriebenen Papiers übersendet und ihn zur Zahlung von sowie zur Abholung des Wagens auffordert. Boris hat bereits einen Protz Darum schreibt er dem Urban einen Brief, in dem er klarstellt, dass der Kauf des Wagens nicht wirksam sei. Er wolle stattdessen aber als Zweitwagen einen Protz 500 für kaufen, den er bei Urban zu diesem Preis im Schaufenster gesehen habe. Der Brief des Boris verbleibt im Briefkasten des Urban, da dieser inzwischen wegen anderer geschäftlicher Unregelmäßigkeiten in Untersuchungshaft sitzt. Boris überlegt es sich bald anders: Eigentlich ist ihm ein Protz genug. Darum begibt er sich zu Urban ins Gefängnis, wo er ihm eröffnet, dass er den Kauf des Protz 500 zurücknehme. Urban sagt jedoch, er nehme das Angebot des Boris an. Ansprüche des Urban gegen Boris?
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Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael
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