Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 10.
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- Christin Bauer
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1 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 10. November 2016
2 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Rechtsfähigkeit, Rechtssubjekte, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rechtsobjekte, Trennungs- und Abstraktionsprinzip) 2. Willenserklärung als notwendiger Bestandteil von Rechtsgeschäften 3. Wirksamwerden von Willenserklärungen 4. Auslegung von Willenserklärungen Dr. Axel Walz,
3 1. Rechtsfähigkeit a. Begriff Wiederholung b. Kategorien an rechtsfähigen Personen c. Teilrechtsfähigkeit d. Besondere Rechtsfähigkeit e. Handlungsfähigkeit 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht a. Begriff b. Gesetzliche Regelung c. Anspruchsgrundlagen bei Verletzung d. Prüfung der Verletzung Sozialsphäre Privatsphäre Intimsphäre Dr. Axel Walz,
4 Wiederholung 1. Rechtsobjekte Definition Alles, was vom Menschen beherrschbar ist und ihm von der Rechtsordnung so zugeordnet werden kann, dass sein Wille für das Objekt entscheidend ist. 2. Kategorien a. Bewegliche und unbewegliche Sachen ( 90 BGB) 130 Atemzüge für 18,80 Dollar: Eine australische Firma verkauft Luft in Dosen. Vor allem vom Smog geplagte Chinesen greifen zu. (Spiegel Online, ) Kauf einer Packung Grassamen. 90 BGB (+) Auf einem Grundstück bereits ausgesäte Grassamen. 90 BGB (+), aber 94 (1) 2 BGB Download eines Musikstücks bei itunes. 90 BGB (-) Kauf eines auf einer DVD gespeicherten Virenschutzprogramms. 90 BGB (+) Implantierter Herzschrittmacher. Gespendetes Blut. 90 BGB (+), wenn nicht zur späteren Eigenverwendung bestimmt. Unternehmen. 90 BGB (-), sog. Vermögenseinheit, d.h. Kombination an Einzelsachen und Rechten aller Art. b. Bestandteile und Zubehör Räder eines Kfz. Bremstrommel eines Kfz. Serienmotor eines Kfz. Auf Grundstück gepflanzter Baum. Lattenrost eines Bettes. 93 BGB (-), 97 (+) 93 BGB (+) c. Rechte Absolute Rechte (Eigentum), Ansprüche und Forderungen 90 BGB (+) 90 BGB (-), menschlicher Körper und seine ungetrennten Teile sind keine Sachen. 93 BGB (-), 97 (+) 93 BGB (-), 97 (+) 94 BGB (+), aber bei Baumschulbeständen: 95 BGB Dr. Axel Walz,
5 1. Sachverhalt 2. Fragestellung Hat P gegen K einen Anspruch auf Zahlung der Rechnung in Höhe von 300 EUR? 3. Hilfestellungen zur Erfassung des Sachverhalts Skizze zu den beteiligten Personen F K L P X Zeitstrahl K-P, 433 K-X, 433 BriefÜbg. F an L BriefÜbg. L an P Zahlungsverlangen Dr. Axel Walz,
6 Übersicht Problemkreise (1) Vertragstypus Kaufvertrag, 433 BGB Sukzessivlieferungsvertrag in Form eines auf dauerhafte Belieferung mit den von dem Käufer bestellten Waren gerichteten Bezugsvertrages Dauerschuldverhältnis Auf fortgesetzten, nicht nur einmaligen Leistungsaustausch gerichtet Gekennzeichnet durch Zeitmoment und dauerhafte Pflichtenanspannung Dr. Axel Walz,
7 Übersicht Problemkreise (2) 1. Begriff Willenserklärung Willenserklärungen Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet und von einem Rechtsbindungswillen getragen ist. 2. Voraussetzungen Objektiver Tatbestand: Tatsächlicher Erklärungsakt, d.h. der Erklärende muss seinen Willen kundtun. Erklärungsmittel: Sprache (mündlich), Schreiben, automatisierter Erklärung (z.b. Bestellung per i.r.e. automatisches Lagerverwaltungssystem), sonstiges Verhalten (z.b. Kopfschütteln, Nicken, Handschlag, Zerreißen eines Vertragsentwurfs, Handzeichen). Kann ausdrücklich, aber auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Subjektiver Tatbestand: Handlungswille (notwendig) Erklärungsbewusstsein (str.) Geschäftswille (nicht notwendig) Dr. Axel Walz,
8 Übersicht Problemkreise (3) 3. Auslegung Willenserklärungen (Forts.) Maßgebliche Vorschriften: 133, 157 BGB. Zweck: Ermittlung des Inhalts von Erklärungen unter Ausgleich der Interessen des Erklärenden einerseits und der Interessen des Adressaten und des Rechtsverkehrs andererseits. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen (werden durch Abgabe und Zugang wirksam): Entscheidend ist, wie ein objektiver, umsichtiger und unbefangener Empfänger die Erklärung in den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß 133, 157 BGB). Zu berücksichtigende Indizien: Art, Grund und Zweck der Erklärung wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung Interessenlage insb. bei Frage, ob überhaupt eine rechtverbindliche Erklärung vorliegt: die dem Erklärenden erkennbare Gefahr, in die der Empfänger bei Vertrauen auf die Verbindlichkeit geraten würde Bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen (werden allein durch Abgabe wirksam): Hier ist durch Auslegung allein nach dem wirklichen Willen des Erklärenden zu forschen ( 133 BGB). Dr. Axel Walz,
9 Übersicht Problemkreise (4) 4. Wirksamwerden Abgabe Willenserklärungen (Forts.) Eine WE ist abgegeben, wenn der Erklärende sie so in Richtung auf den Empfänger in den Rechtsverkehr entäußert hat, dass er unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit ihrem Zugang beim Empfänger rechnen durfte. Genügt bei nicht empfangsbedürftigen WE (z.b. Auslobung, 657 BGB; Dereliktion, 959 BGB; Testament, 2229 ff. BGB). Zugang Notwendige Wirksamkeitsvoraussetzung bei empfangsbedürftigen WE ( WE, die einem anderen gegenüber abzugeben ist ), 130 (1) 1 BGB / 312i (1) 2 BGB. Eine WE ist zugegangen, wenn sie so in den räumlichen und persönlichen Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Prüfung: (1) Erklärung im Machtbereich (räumlich und persönlich) des Empfängers (2) Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen (3) Kein Widerruf, 130 (1) 2 BGB Dr. Axel Walz,
10 Übersicht Problemkreise (5) Willenserklärungen (Forts.) 5. Typische Probleme bei der Abgabe und Zugang von WE 5.1 Die abhandengekommene WE Beispiel: A lässt einen von ihm entworfenen Vertrag auf dem Schreibtisch liegen, ist damit aber unzufrieden und will ihn später zerreißen. Die Sekretärin nimmt den Entwurf mit und schickt ihn an die Gegenseite. Keine Abgabe, weil Erklärung nicht willentlich entäußert wurde. Bei Fahrlässigkeit des A: Abgabe (+), aber mit der Folge der Anfechtbarkeit gemäß 119 (1) BGB analog und entsprechender Schadensersatzpflicht gemäß 122 BGB analog (Problem der abhandengekommenen Willenserklärung). 5.2 Die Zugangsverweigerung Arglistige Zugangsverweigerung, z.b. ArbN verweigert Annahme des Schreibens seines ArbG, da er weiß, dass ihm gekündigt werden soll: Zugangsfiktion (Rechtsgedanke des 162 BGB). Zugangshindernis, z.b. fehlende oder nicht funktionierende Empfangsvorrichtung: Keine Zugangsfiktion beim fehlgegangenen Zustellungsversuch ABER: Wenn der Erklärende nach Erkennen des gescheiterten Zugangs alle Anstrengungen unternimmt, um die WE in den Machtbereich des Empfängers zu bringen und der Zugang dann bewirkt wird, so kann der Empfänger den Zugang unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben ( 242 BGB) als rechtzeitig gegen sich gelten zu lassen müssen, auch wenn die WE tatsächlich verspätet war. Dr. Axel Walz,
11 I. Anspruchsgrundlage II. Anspruch entstanden (+) III. Anspruch erloschen? 433 (2) BGB Ggf. infolge fristgerechter Kündigung. Falllösung Prüfen: Hat K den mit P bestehenden Vertrag wirksam zum gekündigt? 1. Kündigung als Inhalt des Schreibens vom a. Definition Kündigung: Auf Beendigung eines Vertragsverhältnisses gerichtete WE. b. Wg. unklarem Wortlaut Auslegung notwendig. Maßstab: 133, 157 BGB (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont). c. Vorliegende Erklärung im Kontext aus objektiver Sicht nur als Kündigung verstehbar. Dr. Axel Walz,
12 2. Kündigungsfrist Falllösung (Forts.) a. Fristauslösendes Ereignis: Zugang der Kündigungserklärung. b. Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam wurde. Da es sich bei einer Kündigung um eine empfangsbedürftige WE handelt, wird diese erst mit Zugang wirksam. c. Unter Abwesenden abgegebene WE: 130 (1) BGB (Machtbereichstheorie). Vorliegend kommen verschiedene Zugangszeitpunkte in Betracht: Zugang mit Übergabe an F? Nur, wenn F Empfangsvertreterin, 164 (3) BGB, oder Empfangsbotin des P war. F aber nur Erklärungsbote des K. Zugang mit Übergabe an L? Ist L Empfangsvertreter des P? Ist L Empfangsbote des P? d. Zugangszeitpunkt folglich: e. Ablauf Kündigungsfrist: Fristbeginn, 187 (1) BGB Übergabe an L am , Tag wird nicht mitgezählt, daher: Fristende, 188 (2), (3) BGB: Kein Hinweis auf Vollmacht. Daher (-). EB ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt wurde oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gilt. Entscheidend ist, ob der Betreffende zu einer zuverlässigen Übermittlung von Erklärungen bereit und geeignet ist. Hier (+). Ergebnis: Vertrag zum Ende Oktober 2014 gekündigt. Zahlungsanspruch P./. K (-). Dr. Axel Walz,
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