Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 10.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 10."

Transkript

1 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 10. November 2016

2 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Rechtsfähigkeit, Rechtssubjekte, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rechtsobjekte, Trennungs- und Abstraktionsprinzip) 2. Willenserklärung als notwendiger Bestandteil von Rechtsgeschäften 3. Wirksamwerden von Willenserklärungen 4. Auslegung von Willenserklärungen Dr. Axel Walz,

3 1. Rechtsfähigkeit a. Begriff Wiederholung b. Kategorien an rechtsfähigen Personen c. Teilrechtsfähigkeit d. Besondere Rechtsfähigkeit e. Handlungsfähigkeit 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht a. Begriff b. Gesetzliche Regelung c. Anspruchsgrundlagen bei Verletzung d. Prüfung der Verletzung Sozialsphäre Privatsphäre Intimsphäre Dr. Axel Walz,

4 Wiederholung 1. Rechtsobjekte Definition Alles, was vom Menschen beherrschbar ist und ihm von der Rechtsordnung so zugeordnet werden kann, dass sein Wille für das Objekt entscheidend ist. 2. Kategorien a. Bewegliche und unbewegliche Sachen ( 90 BGB) 130 Atemzüge für 18,80 Dollar: Eine australische Firma verkauft Luft in Dosen. Vor allem vom Smog geplagte Chinesen greifen zu. (Spiegel Online, ) Kauf einer Packung Grassamen. 90 BGB (+) Auf einem Grundstück bereits ausgesäte Grassamen. 90 BGB (+), aber 94 (1) 2 BGB Download eines Musikstücks bei itunes. 90 BGB (-) Kauf eines auf einer DVD gespeicherten Virenschutzprogramms. 90 BGB (+) Implantierter Herzschrittmacher. Gespendetes Blut. 90 BGB (+), wenn nicht zur späteren Eigenverwendung bestimmt. Unternehmen. 90 BGB (-), sog. Vermögenseinheit, d.h. Kombination an Einzelsachen und Rechten aller Art. b. Bestandteile und Zubehör Räder eines Kfz. Bremstrommel eines Kfz. Serienmotor eines Kfz. Auf Grundstück gepflanzter Baum. Lattenrost eines Bettes. 93 BGB (-), 97 (+) 93 BGB (+) c. Rechte Absolute Rechte (Eigentum), Ansprüche und Forderungen 90 BGB (+) 90 BGB (-), menschlicher Körper und seine ungetrennten Teile sind keine Sachen. 93 BGB (-), 97 (+) 93 BGB (-), 97 (+) 94 BGB (+), aber bei Baumschulbeständen: 95 BGB Dr. Axel Walz,

5 1. Sachverhalt 2. Fragestellung Hat P gegen K einen Anspruch auf Zahlung der Rechnung in Höhe von 300 EUR? 3. Hilfestellungen zur Erfassung des Sachverhalts Skizze zu den beteiligten Personen F K L P X Zeitstrahl K-P, 433 K-X, 433 BriefÜbg. F an L BriefÜbg. L an P Zahlungsverlangen Dr. Axel Walz,

6 Übersicht Problemkreise (1) Vertragstypus Kaufvertrag, 433 BGB Sukzessivlieferungsvertrag in Form eines auf dauerhafte Belieferung mit den von dem Käufer bestellten Waren gerichteten Bezugsvertrages Dauerschuldverhältnis Auf fortgesetzten, nicht nur einmaligen Leistungsaustausch gerichtet Gekennzeichnet durch Zeitmoment und dauerhafte Pflichtenanspannung Dr. Axel Walz,

7 Übersicht Problemkreise (2) 1. Begriff Willenserklärung Willenserklärungen Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet und von einem Rechtsbindungswillen getragen ist. 2. Voraussetzungen Objektiver Tatbestand: Tatsächlicher Erklärungsakt, d.h. der Erklärende muss seinen Willen kundtun. Erklärungsmittel: Sprache (mündlich), Schreiben, automatisierter Erklärung (z.b. Bestellung per i.r.e. automatisches Lagerverwaltungssystem), sonstiges Verhalten (z.b. Kopfschütteln, Nicken, Handschlag, Zerreißen eines Vertragsentwurfs, Handzeichen). Kann ausdrücklich, aber auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Subjektiver Tatbestand: Handlungswille (notwendig) Erklärungsbewusstsein (str.) Geschäftswille (nicht notwendig) Dr. Axel Walz,

8 Übersicht Problemkreise (3) 3. Auslegung Willenserklärungen (Forts.) Maßgebliche Vorschriften: 133, 157 BGB. Zweck: Ermittlung des Inhalts von Erklärungen unter Ausgleich der Interessen des Erklärenden einerseits und der Interessen des Adressaten und des Rechtsverkehrs andererseits. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen (werden durch Abgabe und Zugang wirksam): Entscheidend ist, wie ein objektiver, umsichtiger und unbefangener Empfänger die Erklärung in den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß 133, 157 BGB). Zu berücksichtigende Indizien: Art, Grund und Zweck der Erklärung wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung Interessenlage insb. bei Frage, ob überhaupt eine rechtverbindliche Erklärung vorliegt: die dem Erklärenden erkennbare Gefahr, in die der Empfänger bei Vertrauen auf die Verbindlichkeit geraten würde Bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen (werden allein durch Abgabe wirksam): Hier ist durch Auslegung allein nach dem wirklichen Willen des Erklärenden zu forschen ( 133 BGB). Dr. Axel Walz,

9 Übersicht Problemkreise (4) 4. Wirksamwerden Abgabe Willenserklärungen (Forts.) Eine WE ist abgegeben, wenn der Erklärende sie so in Richtung auf den Empfänger in den Rechtsverkehr entäußert hat, dass er unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit ihrem Zugang beim Empfänger rechnen durfte. Genügt bei nicht empfangsbedürftigen WE (z.b. Auslobung, 657 BGB; Dereliktion, 959 BGB; Testament, 2229 ff. BGB). Zugang Notwendige Wirksamkeitsvoraussetzung bei empfangsbedürftigen WE ( WE, die einem anderen gegenüber abzugeben ist ), 130 (1) 1 BGB / 312i (1) 2 BGB. Eine WE ist zugegangen, wenn sie so in den räumlichen und persönlichen Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Prüfung: (1) Erklärung im Machtbereich (räumlich und persönlich) des Empfängers (2) Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen (3) Kein Widerruf, 130 (1) 2 BGB Dr. Axel Walz,

10 Übersicht Problemkreise (5) Willenserklärungen (Forts.) 5. Typische Probleme bei der Abgabe und Zugang von WE 5.1 Die abhandengekommene WE Beispiel: A lässt einen von ihm entworfenen Vertrag auf dem Schreibtisch liegen, ist damit aber unzufrieden und will ihn später zerreißen. Die Sekretärin nimmt den Entwurf mit und schickt ihn an die Gegenseite. Keine Abgabe, weil Erklärung nicht willentlich entäußert wurde. Bei Fahrlässigkeit des A: Abgabe (+), aber mit der Folge der Anfechtbarkeit gemäß 119 (1) BGB analog und entsprechender Schadensersatzpflicht gemäß 122 BGB analog (Problem der abhandengekommenen Willenserklärung). 5.2 Die Zugangsverweigerung Arglistige Zugangsverweigerung, z.b. ArbN verweigert Annahme des Schreibens seines ArbG, da er weiß, dass ihm gekündigt werden soll: Zugangsfiktion (Rechtsgedanke des 162 BGB). Zugangshindernis, z.b. fehlende oder nicht funktionierende Empfangsvorrichtung: Keine Zugangsfiktion beim fehlgegangenen Zustellungsversuch ABER: Wenn der Erklärende nach Erkennen des gescheiterten Zugangs alle Anstrengungen unternimmt, um die WE in den Machtbereich des Empfängers zu bringen und der Zugang dann bewirkt wird, so kann der Empfänger den Zugang unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben ( 242 BGB) als rechtzeitig gegen sich gelten zu lassen müssen, auch wenn die WE tatsächlich verspätet war. Dr. Axel Walz,

11 I. Anspruchsgrundlage II. Anspruch entstanden (+) III. Anspruch erloschen? 433 (2) BGB Ggf. infolge fristgerechter Kündigung. Falllösung Prüfen: Hat K den mit P bestehenden Vertrag wirksam zum gekündigt? 1. Kündigung als Inhalt des Schreibens vom a. Definition Kündigung: Auf Beendigung eines Vertragsverhältnisses gerichtete WE. b. Wg. unklarem Wortlaut Auslegung notwendig. Maßstab: 133, 157 BGB (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont). c. Vorliegende Erklärung im Kontext aus objektiver Sicht nur als Kündigung verstehbar. Dr. Axel Walz,

12 2. Kündigungsfrist Falllösung (Forts.) a. Fristauslösendes Ereignis: Zugang der Kündigungserklärung. b. Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam wurde. Da es sich bei einer Kündigung um eine empfangsbedürftige WE handelt, wird diese erst mit Zugang wirksam. c. Unter Abwesenden abgegebene WE: 130 (1) BGB (Machtbereichstheorie). Vorliegend kommen verschiedene Zugangszeitpunkte in Betracht: Zugang mit Übergabe an F? Nur, wenn F Empfangsvertreterin, 164 (3) BGB, oder Empfangsbotin des P war. F aber nur Erklärungsbote des K. Zugang mit Übergabe an L? Ist L Empfangsvertreter des P? Ist L Empfangsbote des P? d. Zugangszeitpunkt folglich: e. Ablauf Kündigungsfrist: Fristbeginn, 187 (1) BGB Übergabe an L am , Tag wird nicht mitgezählt, daher: Fristende, 188 (2), (3) BGB: Kein Hinweis auf Vollmacht. Daher (-). EB ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt wurde oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gilt. Entscheidend ist, ob der Betreffende zu einer zuverlässigen Übermittlung von Erklärungen bereit und geeignet ist. Hier (+). Ergebnis: Vertrag zum Ende Oktober 2014 gekündigt. Zahlungsanspruch P./. K (-). Dr. Axel Walz,

Tatbestand der Willenserklärung

Tatbestand der Willenserklärung Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines

Mehr

Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen

Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen Vierte Veranstaltung (22.11.2011) Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Zwei im Rahmen der Auslegung zu klärende Fragen: 1. Ist die Willenserklärung auf ein

Mehr

Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Beachte: Die Abgabe ist immer Wirksamkeitsvoraussetzung bei Willenserklärungen Der Zugang ist nur eine Wirksamkeitsvoraussetzung bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen

Mehr

Vorlesung BGB AT. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Vorlesung BGB AT. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Vorlesung BGB AT Abgabe und Zugang von Willenserklärungen RA Dr. Ulf Müller, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster Vorlesung BGB AT Dr. Ulf Müller 1 130 Abs.

Mehr

Tatbestand der Willenserklärung

Tatbestand der Willenserklärung Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines

Mehr

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1 Bestandteile einer WE Karte 1 Vertragliche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche sowie Gewährleistungsrechte setzen einen wirksamen Vertrag voraus. Ein Vertrag wiederum besteht aus zwei übereinstimmenden

Mehr

Der Professor ist enttäuscht: "Haben Sie denn überhaupt nichts in den vergangenen fünf Jahren bei mir gelernt!"

Der Professor ist enttäuscht: Haben Sie denn überhaupt nichts in den vergangenen fünf Jahren bei mir gelernt! I. Einstieg Geschichte Ein Student wird in der Examensprüfung vom Professor gefragt:" Sie steigen am Marktplatz auf einen hohen Turm und sehen hinunter. Was sehen Sie?" Der Student beginnt: Marktstände,

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018

Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018 Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018 Fall 3 Der Gemüsehändler A und S sind alte Bekannte. Beide leben seit einiger Zeit in Münster. Gemeinsam haben sie schon etliche Ausflüge und Reisen unternommen. Dafür

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 26. Januar 2017 Lernziele Heute: 1) Besprechung Fall 13 2) Rechtsgeschäftliches Handeln unter

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 3. November 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 3. November 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 3. November 2016 Generell: Arbeitsgemeinschaft BGB-AT Lernziele Systematik, Verständnis und

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 a) I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB A könnte gegen T einen Anspruch auf Hilfe im Lieferservice aus einem Auftrag gemäß 662 BGB haben. 1.

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Die Willenserklärung

Die Willenserklärung Die Willenserklärung I. Definition Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf den Eintritt eines Rechtserfolges (Rechtsfolge) gerichtet ist. II. Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung:

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung: Auslegung Ziele der Ermittlung durch Auslegung: - Tatbestand von Willenserklärung/Vertrag ( Ob ) - Inhalt von Willenserklärung/Vertrag ( Was ) Methoden der Auslegung - natürliche Auslegung (wirklicher

Mehr

Beispiele 7. Folie 83. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiele 7. Folie 83. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiele 7 a) K schreibt eine E-Mail, um ein Kaufvertragsangebot des V anzunehmen. Wann erfolgen Abgabe und Zugang? b) Arbeitnehmer A schreibt seinem Chef, dass er den Arbeitsvertrag kündige. Bevor der

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

Wolfram Schnurbusch - Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter - Solingen, Grünewalder Str. 29/31. Vorlesung am

Wolfram Schnurbusch - Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter - Solingen, Grünewalder Str. 29/31. Vorlesung am Wolfram Schnurbusch - Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter - Solingen, Grünewalder Str. 29/31 Literatur: Vorlesung am 02.05.2013 1. Kallwass, Wolfgang; Abels, Peter; Privatrecht, 20. Auflage München 2010 2.

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

BGB AT - Fall 4 - Lösung

BGB AT - Fall 4 - Lösung BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung

Mehr

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 6 a) E errichtet ein Testament, in dem er seine Bibliothek seinem Freund F vermacht. Müssen die Erben des E nach dessen Tod dem F die schmale Buchsammlung des E oder seinen großen und wertvollen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft Willenserklärungen Abgabe / Zugang Wirksamwerden von Willenserkärungen (WE) (Zeitpunkt, ab dem die WE gilt) Voraussetzungen gem. 130 BGB:

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

FALL 7 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN

FALL 7 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag

a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag Ausgangsfall: 1 a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag 1.Abwandlung: a) Angebot des A per Brief = WE gegenüber

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T5) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T5) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (26.11.2009, 5/T5) Grundkurs im Bürgerlichen Recht b) Zugang bei Einschaltung von Hilfspersonen aa) Empfangsvertreter: Zugang an einen Bevollmächtigten

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 2: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 2: (Lösung) - 1 - Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 2: (Lösung) - BGH, NJW 1998, 976 (nicht abgeholtes Einschreiben); BAG, NJW 1993, 1093 (Annahmeverweigerung

Mehr

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K. Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln

Mehr

Prof. Dr. Richard Giesen Grundkurs Zivilrecht [H-N] Vorlesung Einheit 1 Lösung

Prof. Dr. Richard Giesen Grundkurs Zivilrecht [H-N] Vorlesung Einheit 1 Lösung JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR SOZIALRECHT, ARBEITSRECHT UND BÜRGERLICHES RECHT Prof. Dr. Richard Giesen Grundkurs Zivilrecht [H-N] Die meisten der in dieser Stunde besprochenen Probleme in der Klausurlösung

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 2 Uta Wichering Übungsfall 2-1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Steuerberater K will die

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

Erst nach sechs Wochen erhält B einen Brief des A (der Poststempel datiert vom ), in welchem dieser erklärt, dass er:

Erst nach sechs Wochen erhält B einen Brief des A (der Poststempel datiert vom ), in welchem dieser erklärt, dass er: Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 5: Fragwürdige Autoverkäufe BWL-Student Bastian (B) ist die ständigen Hänseleien seiner Kommilitonen leid und möchte endlich standesgemäß zur Uni fahren.

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Willenserklärung

Einführung in das Privatrecht. Willenserklärung Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben. Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => B von A Lieferung der Truhe 2. Schritt: Woraus? vertraglich => 433 I quasivertraglich o vorvertraglich

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => C will den Kaufpreis von J 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 15.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 15. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 15. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Überblick Anfechtung von

Mehr

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen I. Abgabe der Willenserklärung II. Zugang der Willenserklärung - Unter Anwesenden: Eine schriftliche Willenserklärung geht durch Aushändigung des Schriftstücks

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: Wirksamwerden der Willenserklärung mit Abgabe und Zugang. Unter Abgabe versteht man das willentliche In-den-Verkehr-Bringen der Erklärung dergestalt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Zugang

Mehr

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre Einführung in die Rechtsgeschäftslehre (vgl. Überschrift vor 104-185 BGB) I. Das Rechtsgeschäft 1. Begriff Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen

Mehr

Abgabe und Zugang der WE

Abgabe und Zugang der WE Abgabe und Zugang der WE Abgabe der WE Notwendigkeit der Abgabe folgt aus dem Handlungswillen: Nur die mit Handlungswillen getätigte WE ist gültig Fehlt, wenn nicht wissentlich in den Rechtsverkehr gelangt

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung "abhanden gekommene" Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip 25

Mehr

Fall 2: Irrungen und Wirrungen

Fall 2: Irrungen und Wirrungen Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 2: Irrungen und Wirrungen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit www.examinatorium.jura.lmu.de Sachverhalt Frage 1 Laufende Geschäftsbeziehung zwischen G und

Mehr

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 1 Uta Wichering - 1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, SoSe 2011) K möchte sich für das kommende Frühjahr ein neues Fahrrad zulegen. In der lokalen

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Elemente der Willenserklärung und des Vertragsabschlusses

Elemente der Willenserklärung und des Vertragsabschlusses Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Elemente der und des Vertragsabschlusses Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit I. und I. und : Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer

Mehr

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit 20.10.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Einführung: Rechtsgeschäfte Arten der Rechtsgeschäfte nach Form u. Inhalt Form Inhalt Einseitig (Willenserklärung,

Mehr

Die Auslegung von Willenserklärungen

Die Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Folie 11 Durch Auslegung wird ermittelt, ob (Abgrenzung zu den Gefälligkeiten) und mit welchem Inhalt eine Willenserklärung (WE) abgegeben wurde. Denkbar wäre, entweder

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines

Mehr

Obersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.

Obersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung 1. Bestandteile der WE a) Objektiver

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Porschekauf/Lösung (Fall 4) V könnte gegen K Anspruch auf Zahlung von ,00 gem. 433 Abs. 2 BGB haben.

Porschekauf/Lösung (Fall 4) V könnte gegen K Anspruch auf Zahlung von ,00 gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Porschekauf/Lösung (Fall 4) V könnte gegen K Anspruch auf Zahlung von 150.000,00 gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Dann müssten V und K einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Voraussetzung für den Abschluss

Mehr

TUTORIUM WIPR I BGB AT WS 2017/18

TUTORIUM WIPR I BGB AT WS 2017/18 TUTORIUM WIPR I BGB AT WS 2017/18 erstellt von: Christoph Licht Christina Weber Zeitplan Datum Mi., 25. Oktober 2017 Mi., 1. November 2017 Mi., 8. November 2017 Mi., 15. November 2017 Mi., 22. November

Mehr

Juristischer Gutachtenstil

Juristischer Gutachtenstil Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3 1 A. Anspruch K gegen V auf Lieferung des roten Käfers gemäß 433 I 1 BGB 1 Ein Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des roten Käfers könnte sich aus einem zwischen K und V geschlossenen

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 3

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 3 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 3 A) Anspruch des M gegen T auf Übereignung und Übergabe des Faust I aus 433 Abs. 1 S.

Mehr

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der

Mehr

FALL 3 LÖSUNG AUSGANGSFALL ZU SPÄT? A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 6

FALL 3 LÖSUNG AUSGANGSFALL ZU SPÄT? A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 6 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3

Mehr

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 9. Februar 2017 Lernziele Heute: Rückgabe und Besprechung der 2. Übungsklausur 2 Unterscheiden

Mehr

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 5 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

FALL 5 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 7 ABGABE UND ZUGANG VON WILLENSERKLÄRUNGEN Carrie (C) liebt Schuhe. Als Rodriguez (R), Inhaber eines kleinen, exklusiven Schuhgeschäftes, ein limitiertes Modell Manolo

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 2

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 2 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 2 H könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 3.000 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung

Mehr

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1 Andreas Schmitz 29.04.2009 Matrikel Nr. 5557196 Kurs 55100 Propädeutikum Aufgabe 1 Sommersemester 2009 Sachverhalt Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues

Mehr

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Lösungsskizze Fall 1 Zeitungsanzeige (1. September) Walter invitatio ad offerendum Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Walter Brief per A-Post (1. September) Antrag durch (CHF

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 24.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 24. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 24. November 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Vertragsschluss, Zusenden unbestellter

Mehr

Woche 1: Einführung und Vertragsschluss

Woche 1: Einführung und Vertragsschluss Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 1: Einführung und Vertragsschluss Allgemeiner Hinweis Die Veranstaltung wird aufgezeichnet. Sie kann abgerufen werden unter:

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr