Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 24.

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1 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 24. November 2016

2 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Vertragsschluss, Zusenden unbestellter Ware, Grundsatz Schweigen hat keine Erklärungswirkung, Prüfung bereicherungsrechtlicher Ansprüche) 2. Fall 5 (Vertragsschluss, invitatio ad offerendum ) 3. Fall 7 (Grundsatz pacta sunt servanda, Durchbrechung z.b. durch Widerrufsrechte, 138 BGB als Beispiel für rechtshindernde Einwendungen) 4. Fall 6 (Dissens) Dr. Axel Walz,

3 Wiederholung I I. Vertragsschluss Abgabe und (grds.) Zugang zweier in Bezug aufeinander abgegebener, inhaltlich übereinstimmender WE, Antrag und Annahme, 145 ff. BGB. II. Zusenden unbestellter Ware Grundlegende Differenzierung: Zusendung an Verbraucher oder Unternehmer? Bei Zusendung an Verbraucher: 241a BGB Merke: Umfassender Rechtsfolgenausschluss (Wortlaut, Systematik, richtlinienkonforme Auslegung) III. Grundsatz Schweigen hat keine Erklärungswirkung Man kann dem Verhalten einer anderen Person nicht einseitig Erklärungswirkung beimessen. Ausnahmen: - Beredtes Schweigen - Normiertes Schweigen - Handelsbrauch, 246 HGB: Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Dr. Axel Walz,

4 Wiederholung II IV. Prüfung bereicherungsrechtlicher Ansprüche 1. Leistung auf nicht bestehende Schuld ( condictio indebiti ), 812 (1) 1 Alt. 1 BGB (1) Anspruchsgegner müsste etwas erlangt haben (2) auf Kosten des Leistenden, d.h. des Anspruchstellers (3) durch Leistung des Anspruchstellers (4) ohne rechtlichen Grund (5) kein Ausschluss nach 814 BGB 2. Zweckverfehlungskondiktion ( condictio ob rem ), 812 (1) 2 Alt. 2 BGB (1) Anspruchsgegner müsste etwas erlangt haben (2) auf Kosten des Leistenden, d.h. des Anspruchstellers (3) durch zweckgebundene Leistung des Anspruchstellers, d.h. an den Eintritt des Erfolges gebundene, bewusste Leistung Merke: Jeder vereinbarte, nicht gesetzes- oder sittenwidrige Zweck genügt, soweit er über den eigentlichen Gegenstand der vertraglichen Bindung hinausgeht, d.h. das Erlangen der Gegenleistung i.r.e. Austauschvertrages ist nicht Zweck in diesem Sinne. (4) Zweckverfehlung als Mangel des rechtlichen Grundes (5) kein Ausschluss nach 815 BGB Dr. Axel Walz,

5 Fall 5 Der Pelzmantel Fall 5: Anspruch auf Abnahme und Bezahlung aus 433 (2) BGB Voraussetzung K und A müssten einen wirksamen Kaufvertrag über den Pelzmantel abgeschlossen haben. 1. Angebot, 145 BGB a. Definition b. Im vorliegenden Fall: (1) Ausstellung im Schaufenster zum Preis von 5.290? (2) Erklärung der A, den Mantel zum Preis von kaufen zu wollen? (+) 2. Annahme, 147 ff. BGB a. Definition b. Im vorliegenden Fall: Hier (-), K hat das Angebot der A abgelehnt. Damit ist das Angebot gem. 146, 150 (2) BGB erloschen. 3. Neues Angebot durch K in der Erklärung, den Mantel zu zu verkaufen Aber von A abgelehnt, da nicht sofort angenommen; 146 BGB i.v.m. 147 (1) 1 BGB. 4. Neues Angebot durch telefonische Erklärung des K, den Mantel zu zu verkaufen a. Angebotserklärung b. Wirksamwerden 5. Annahme durch A (+) ABER: Anfechtbarkeit nach 119 (1) Alt. 1 BGB Angebot = Auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete, empfangsbedürftige WE, welche dessen essentialia negotii inhaltlich so bestimmt, dass der Vertrag durch bloßes Einverständnis des Erklärungsempfängers zustande kommen kann. (-), bloße invitatio ad offerendum Grds. empfangsbedürfte WE, durch die der Angebotsempfänger das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot zu erkennen gibt. (+) Bei mündlicher Erklärung unter Anwesenden: Vernehmungstheorie: akustisch richtiges Verstehen notwendig. Modifizierte Vernehmungstheorie: Anschein der Vernehmung reicht, wenn nach den Umständen kein vernünftige Zweifel am richtigen Verstehen. Dr. Axel Walz,

6 Die Sittenwidrigkeit I I. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte nach 138 BGB 1. Rechtsnatur: Rechtshindernde Einwendung, d.h. i.r.d. Frage der Anspruchsentstehung zu prüfen 2. Rechtsfolge, 138 (1) und (2) BGB: Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ACHTUNG: Trennungs- und Abstraktionsprinzip Sittenwidrigkeit betrifft i.d.r. nur das Verpflichtungsgeschäft, Verfügung ist i.d.r. sittlich neutral Wucher erfasst Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ( versprechen oder gewähren lässt ) 3. Konkurrenzen: 123 BGB ist lex specialis Betroffener soll freie Wahl betr. Vertragsbindung haben. II. Sittenwidrigkeit gem. 138 (1) BGB 1. Voraussetzung: Verstoß gegen die guten Sitten 2. Problem: Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs gute Sitten Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles: Mittelbarer Einfluss der objektiven Werteordnung des Grundgesetzes grobe Verletzung der sittlichen Durchschnittsauffassung der Rechtsgemeinschaft Maßgeblicher Zeitpunkt: Vornahme des Rechtsgeschäfts Dr. Axel Walz,

7 Die Sittenwidrigkeit II III. Wucher gem. 138 (2) BGB Voraussetzungen: 1. Objektiv Wucherer lässt sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung 2. Subjektiv Ausbeutung der Zwangslage des Vertragspartners, = erhebliche Bedrängnis wirtschaftlicher, politischer, gesundheitlicher oder sonstiger Art der Unerfahrenheit des Vertragspartners, = fehlende allgemeine Geschäfts- oder Lebenserfahrung des Mangels an Urteilsvermögen des Vertragspartners oder = Unfähigkeit zur Beurteilung von Vor- und Nachteilen des jeweils konkreten Geschäfts der erheblichen Willensschwäche des Vertragspartners. = Unfähigkeit, eine zutreffende Beurteilung des Geschäfts in die Tat umzusetzen Dr. Axel Walz,

8 Grundsatz PACTA SUNT SERVANDA I. Grundsatz II. Pacta sunt servanda Einmal abgeschlossene Verträge sind einzuhalten: Bindung an abgeschlossene Verträge. Ausnahme Ausnahmsweise Durchbrechung der Bindungswirkung von Verträgen: Anfechtung, 142 BGB wg. Irrtum (Auseinanderfallen von objektivem und subjektivem Erklärungstatbestand bei Willenserklärungen), 119 BGB wg. arglistiger Täuschung oder Drohung, 123 BGB Widerruf, 355 ff. BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, 312b, 312g, 312, 356 BGB Teilzeit-Wohnrechteverträge / Verträge über langfristiges Urlaubsprodukt / Vermittlungsvertrag / Tauschsystemvertrag, 481 ff., 485, 356a BGB Verbraucherdarlehensverträge, 491, 495, 356b BGB Ratenlieferungsvertrag, 510 (2), 356c BGB Unentgeltliche Finanzierungshilfen, 514 (2), 356d BGB Rücktritt, 346 ff. BGB Kündigung, z.b. 314 BGB Störung und Wegfall der Geschäftsgrundlage, 313 BGB Dr. Axel Walz,

9 Prüfung Widerruf, 355 BGB I. Rechtsfolge Anspruch könnte gemäß 355 (1) 1 BGB erloschen sein. II. Voraussetzungen 1. Widerrufsrecht a. Anwendungsbereich (z.b. 312 BGB: Verbrauchervertrag) b. Einschlägiger Vertragstypus (z.b. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, 312b BGB) c. Keine Ausnahme vom Widerrufsrecht (z.b. 312g (2) und (3) BGB) d. Widerrufsrecht nicht erloschen (z.b. 356 (4) und (5) BGB) 2. Erklärung des Widerrufs a. Erklärung auf Loslösung vom Vertrag gerichtet, 355 (1) 3 BGB Auslegung, 133, 157 BGB b. Zugang beim Widerrufsempfänger, 355 (1) 2 BGB c. Grds. formlose Erklärung ausreichend; Ausnahme etwa in 356a (1) BGB 3. Widerrufsfrist a. Grundsatz: 14 Tage ab Vertragsschluss, 355 (2) BGB b. Beachte: Sonderregeln in 356 (2) ff. BGB Dr. Axel Walz,

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