BGB, Allgemeiner Teil

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1 BGB, Allgemeiner Teil Rechtsfähigkeit Rechtssubjekte/-objekte:, Tiere, Sachen und Unternehmer Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 Moosi und Daisy (der zweitleichteste Fall der Welt) Der steinreiche Bekleidungsunternehmer Rudi Moosbacher (genannt Moosi ) kommt bei einem Unfall mit seinem Rolls Royce ums Leben. Moosbachers Sohn Stefan ( Moosi Junior ) ist einerseits zwar ein bisschen traurig, freut sich aber andererseits auch auf das Erbe und auf die ganzen Caipirinhas, die er davon trinken können wird, ohne arbeiten zu müssen. Zu Stefans Erschrecken findet sich in Moosis Testament nur ein einziger Satz: Alleinerbin soll meine geliebte Dackelhündin Daisy sein. Stefan kommt zu Rechtsanwalt Ralf Ratlos mit der Frage, wer seinen Vater beerben wird. Zivilrecht 4 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 Rechtsfähigkeit vs. Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit als Fähigkeit, berechtigt und verpflichtet zu werden (unbeschränkte) Geschäftsfähigkeit = Volljährigkeit, 2, 104 ff. BGB, 106 ff. BGB. Hier geht es um eine andere Fragestellung: um die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften (meist Verträgen), also die Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abzugeben. [Dazu später in der Vorlesung] Zivilrecht 4 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 Rechtsfähigkeit Es gibt drei Arten von Rechtssubjekten (also potentiell Berechtigten/Verpflichteten): 1. Natürliche 2. juristische insbesondere Vereine und Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG 3. gesellschaften GbR, OHG, KG Zivilrecht 4 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 Natürliche : Mensch Vgl. 1 BGB: Vollendung der Geburt [Siehe auch die Fiktion in 1923 II BGB] Zivilrecht 4 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 Tiere, Sachen, 90a BGB: 90a Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Jedenfalls Zivilrecht 4 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 Sachen, 90 ff. BGB 90 Begriff der Sache Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. Also nicht: Wärme, Elektrizität, immaterielle Güter, Daten Vgl. aber 453 BGB Zivilrecht 4 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 und 13, 14 BGB 13 ist jede Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 14 Unternehmer (1) Unternehmer ist eine oder juristische Person oder eine rechtsfähige gesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zivilrecht 4 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 Gewerbliche Tätigkeit 1.wirtschaftlich selbständig, 2.auf eine gewisser Dauer angelegt, 3.nicht freiberuflich (RA, Wirtschaftsprüfer, Architekt, Arzt etc.). Nur für diese Freiberufler wurde der Begriff selbständig beruflich eingeführt. Zivilrecht 4 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 /Unternehmer Situationsbezogene Begriffe: auf das jeweilige Rechtsgeschäft bezogen relevant insbesondere für Fernabsatzverträge und Verbrauchsgüterkauf (Einzelhandel) Vertragsschluss: Unternehmer und ( b2c ) Der Fabrikarbeiter, der einen Arbeitsanzug ( Blaumann ) kauft, handelt als ; der selbständige Architekt, der einen Zeichentisch kauft, handelt als Unternehmer. Beide handeln, wenn sie eine Tüte Milch für zu Hause einkaufen, als. Zivilrecht 4 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

11 HM 3 Gabi Gattler möchte gerne damit beginnen, gegen Entgelt Nachhilfe in Mathematik zu geben und kauft hierfür online einige Lehrbücher, um vorab einen Überblick zu gewinnen. Als diese ihr nicht gefallen, will sie den Vertrag widerrufen ( 312 d BGB). Kann sie? Existenzgründung Zivilrecht 4 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

12 Mars Media Der selbständige Rechtsanwalt Roland Ratlos kauft bei der Mars-Media-AG ein Notebook, das er hauptsächlich für die Bearbeitung von Mandaten nutzt. Gelegentlich schreibt Roland auf dem Computer allerdings auch private Briefe oder geht anderen privaten Tätigkeiten nach. Handelt es sich bei dem Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. v. 474 I BGB? Dual Use Zivilrecht 4 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

13 OLG Hamm, : 250 Akkus von privat Der Beklagte bot auf ebay insgesamt 250 neue Akkus in kleinen Mengen an, die ihm von seinem Arbeitgeber umsonst überlassen worden waren. Er wies darauf hin, dass auch größere Mengen verfügbar seien. Im Angebot fand sich zudem der Hinweis: Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht. Dies hat das OLG Hamm als gewerbliches Angebot angesehen. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven schutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen und neuen Gegenständen handle. Bereits die für ihn vorliegenden 60 Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der Akkus: Diese seien als neuwertig angeboten worden; das Angebot und der Verkauf der Akkus hätten sich zudem über einen längeren Zeitraum hingezogen. Weiterhin sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Zivilrecht 4 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

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