Die Rentenbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland

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1 Die Rentenbestände in der gesetzlichen in der Bundesrepublik Deutschland Stand: 1. Juli 2009 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Bonn 2010 ISSN

2 Impressum: Herausgeber: Bundesministerium Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion Bonn Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten: Telefon: / * Telefax: / * Schriftlich: an Herausgeber info@bmas.bund.de Internet: Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service Schreibtelefon: / * Fax: / * info.gehoerlos@bmas.bund.de info.deaf@bmas.bund.de * (0,14 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz) Titelgestaltung & Druck: Grafischer Bereich des BMAS, Bonn

3 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort...3 Methodische Vorbemerkungen zur Rentenbestandsaufnahme Datenquelle...5 West / Ost Zuordnung...5 Rentenzahlbetrag...6 Versicherungszweige und Rentenarten...7 Auswirkungen der Rentenreform 1992 auf die Statistik...9 Auswirkungen der Reform der Renten verminderter Erwerbsfähigkeit...9 Besonderheiten bei der Darstellung der Renten...10 Rentenkumulierung...10 Tabellenteil

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5 Vorwort Im vorliegenden Bericht werden die Ergebnisse der neunundvierzigsten im Bundesministerium Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführten Auswertung des Rentenbestandes der gesetzlichen veröffentlicht. Grundlage die Auswertung sind die vom Renten Service der Deutschen Post AG und der Deutschen Knappschaft-Bahn-See zum 1. Juli 2009 ins In- und Ausland gezahlten Renten. Die Auswertung berücksichtigt also die Anpassung der Renten um 2,41 v.h. in den alten Ländern und um 3,38 v.h. in den neuen Ländern durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 RWBestV 2009) vom 17. Juni Die erste im Bundesministerium Arbeit und Sozialordnung durchgeführte Rentenbestandsaufnahme (nach dem Stand vom 1. Juli 1959) hat statistische Unterlagen die versicherungstechnischen Bilanzen der der Arbeiter und der Angestellten den 1. Januar 1959 geliefert, die der Bundesminister Arbeit und Sozialordnung nach 1383 Abs. 2 RVO und 110 Abs. 2 AVG aufzustellen hatte. Die die Bilanzen benutzten Unterlagen sind in der Beilage zu den versicherungstechnischen Bilanzen wiedergegeben (vgl. Bundesarbeitsblatt Nr. 19 vom 10. Oktober 1962, S. 709). Die Ergebnisse der anschließenden im Bundesministerium Arbeit und Sozialordnung durchgeführten Rentenbestandsaufnahmen sind in dem Bericht "Die Rentenbestände in der der Arbeiter und der Angestellten in der Bundesrepublik Deutschland" bzw. ab 1990 in "Die Rentenbestände in der gesetzlichen in der Bundesrepublik Deutschland" nach dem jeweiligen Stand veröffentlicht worden. Bis 1982 sind nur von der Deutschen Bundespost gezahlte Renten ausgewertet worden; und zwar bis 1980 die ins Bundesgebiet einschließlich Berlin, ab 1981 die ins Inland oder Ausland gezahlten Renten. Zusätzlich sind ab 1983 die unmittelbar von den Landesversicherungsanstalten Schwaben und das Saarland nach Italien und Frankreich gezahlten Renten enthalten. Seit dem 1. September 1988 zahlt die Landesversicherungsanstalt Schwaben alle Renten an Berechtigte in Italien ebenfalls über den Auslandsrentendienst der Deutschen Post AG aus. Zum 1. Juli 1990 wurden die von der Bundesknappschaft unmittelbar gezahlten Renten in die Auswertungen mit einbezogen. Im Zusammenhang mit der zweiten Rentenanpassung in den neuen Ländern zum 1. Juli 1991 wurde eine Auswertung des Rentenbestands der ehemaligen Überleitungsanstalt vorgenommen. Die Erhebungsmerkmale dieser Auswertung basierten auf den Regelungen des Rentenrechts der ehemaligen DDR. Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes (RRG vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, S. 2261) sowie des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG- vom 25. Juli 1991, BGBl. I, S. 1606) und der damit verbundenen Schaffung einheitlicher Rechtsverhältnisse in Gesamtdeutschland, konnten zum 1. Juli 1992 die Rentenbestände im gesamten Bundesgebiet nach einheitlichen Kriterien ausgewertet werden. Der Wegfall und die Neueinführung von Erhebungsmerkmalen sowie die Einbindung des Rentenbestands der neuen Länder, haben eine vollständige Neukonzeption des Rentenbestandsberichts zum 1. Juli 1992 notwendig gemacht. Dies führt zu Einschränkungen der Vergleichbarkeit der Berichte ab 1992 mit den Vorjahresberichten. Durch die Aufnahme eines Merkmals Rentenzahlungen an dieselbe Person, sind seit 1993 auch Auswertungen über die Rentenbezieher möglich (Personenkonzept). Erste Ergebnisse die der Arbeiter und der Angestellten sind im Bundesarbeitsblatt 9/1995 Seite 24 ff veröffentlicht. Die Ergebnisse der personenbezogenen Auswertungen die gesetzliche wurden erstmals im Bericht zum 1. Juli 1996 veröffentlicht. 3

6 Die Stichtage der Rentenbestandsaufnahmen sind in der Regel die Termine der Rentenanpassungen. Seit 1983 ist der Termin der 1. Juli eines jeden Jahres. Die Rentenanpassungen wurden bis einschließlich der 14. Rentenanpassung jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres vorgenommen. Durch das Rentenreformgesetz 1972 (RRG - vom 16. Oktober 1972, BGBI. I S. 1965) ist der Anpassungstermin um sechs Monate vorgezogen und auf den 1. Juli eines jeden Jahres verlegt worden; dadurch wurden im Kalenderjahr 1972 zwei Anpassungen durchgeführt, die 14. zum 1. Januar 1972 und die 15. zum 1. Juli Wegen der dichten zeitlichen Aufeinanderfolge der letztgenannten Anpassungen ist auf eine Rentenbestandsaufnahme zum Juli 1972 verzichtet worden. Seit der 16. Rentenanpassung zum 1. Juli 1973 sind die Rentenbestandsaufnahmen die Jahre 1973 bis 1977 jeweils zum 1. Juli durchgeführt worden. Nach der Verschiebung der Anpassung um ein halbes Jahr wurden die Renten danach bis 1982 wieder jeweils zum 1. Januar angepasst, und zwar erstmals zum 1. Januar Durch die Verschiebung der 25. Rentenanpassung vom 1. Januar auf den 1. Juli 1983 werden von da an auch die Rentenbestandsaufnahmen wieder zum 1. Juli durchgeführt. Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen ist die gesetzliche mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neu organisiert worden. Sie besteht nun aus einer allgemeinen und aus der knappschaftlichen. In der allgemeinen wird nicht mehr nach der überkommenen Einordnung der Versicherten als Angestellte oder Arbeiter unterschieden. Damit ist die bisherige Trennung in der Angestellten und der Arbeiter beendet. In der knappschaftlichen, die schon bisher nicht zwischen Angestellten und Arbeitern unterschied, werden weiterhin diejenigen versichert sein, die im Bereich des Bergbaus in knappschaftlichen Betrieben beschäftigt sind. Ab dem 1. Oktober 2005 wurden die bisherigen Träger der gesetzlichen unter der Bezeichnung Deutsche neu strukturiert. Die bisherigen Landesversicherungsanstalten sind als Regionalträger, die Bundesversicherungsanstalt Angestellte als Deutsche Bund und die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt sowie die Seekasse als Bundesträger Knappschaft-Bahn-See tätig. Die bis zum 30. September 2005 vom Verband Deutscher sträger wahrgenommenen Aufgaben hat ab dem 1. Oktober 2005 der Träger der Deutschen Bund übernommen. Der Bericht wurde in der Abteilung I (Grundsatzfragen, Zukunft des Sozialstaats, Innovation und Information) im Referat Ib 5 zusammengestellt. 4

7 Methodische Vorbemerkungen Datenquelle (1) Zur Durchführung der Rentenbestandsaufnahme werden die Rentenbestandsdaten des Renten Service der Deutschen Post AG in eine Sozialdatenbank des Bundesministerium Arbeit und Soziales importiert und statistisch ausgewertet. Mit dem gleichen Datensatz stehen auch die unmittelbar von der Deutschen Knappschaft-Bahn-See gezahlten Knappschaftsrenten die Sozialdatenbank zur Verfügung. Insgesamt umfasst der Rentenbestand zum 1. Juli 2009 nach Plausibilitätsprüfung knapp 24,9 Millionen anonymisierte Einzeldatensätze (24,8 Millionen Rentenzahlungen, 73 Tausend sonstige Leistungen). Der Umfang der aus der Rentenbestandsaufnahme zu gewinnenden Ergebnisse wird durch den Inhalt der in den Datensätzen enthaltenen Merkmale bestimmt. (2) Bei den Merkmalen handelt es sich um Daten, die die Rentenrechnungsstellen die Zahlung, Abrechnung und Rentenanpassung benötigen. Neben persönlichen Daten wie z.b. dem Geburtsjahr und dem Geschlecht sind dies insbesondere Angaben, die die Auszahlung der Leistung erforderlich sind, wie z.b. Rentenbetrag und persönliche Entgeltpunkte. Darüber hinausgehende Daten werden von den strägern nicht gemeldet, so dass einige Merkmale, die noch zum 1. Juli 1991 im Datensatz enthalten waren, entfallen sind. Hierzu zählen insbesondere die Anzahl der Versicherungsjahre sowie die persönliche Bemessungsgrundlage, die beide in dem neuen Merkmal Entgeltpunkte aufgegangen sind. Weitere Änderungen, die die Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen vor 1992 beschränken, sind in den Randziffern (4) und (9) aufgeführt. West / Ost - Zuordnung (3) Die unterschiedliche Rentenhöhe in den alten und neuen Ländern erfordert bis zur Angleichung der Einkommensverhältnisse weiterhin eine getrennte Darstellung der Ergebnisse in einen Bereich West und einen Bereich Ost. Gliederungskriterium bildet hier grundsätzlich die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte, die in den alten bzw. neuen Ländern erworben wurden. Entgeltpunkte drücken das Verhältnis des individuellen Arbeitsentgelts zum Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres aus, wobei das Durchschnittsentgelt einem Entgeltpunkt entspricht. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aller Versicherungsjahre multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor ergeben den monatlichen Rentenbetrag. Die Anzahl der Entgeltpunkte lässt jedoch keinen Rückschluss auf die Dauer des zurückgelegten Versicherungslebens zu, sondern gibt lediglich Auskunft über die Höhe des während des Versicherungslebens erworbenen Rentenanspruchs. Die Zuordnung zum Bereich West erfolgt danach, ob einer Rente mehr Entgeltpunkte aus den alten Ländern als aus den neuen Ländern zugrunde liegen. Ansonsten ist die Rente dem Bereich Ost zuzuordnen. Die Einordnung in einen der beiden Bereiche erfolgt somit nach dem Schwerpunkt der Beitragsleistung (vgl. Tabelle 5). Von einer ausschließlichen Trennung nach strägern wurde grundsätzlich abgesehen. In den Fällen, wo keine Entgeltpunkte gemeldet werden, Leistungen Kindererziehung ohne Rentenbezug, Höherversicherungsrenten sowie Vorschusszahlungen, erfolgt die Zuordnung nach Bereich West oder Ost nach dem sträger, der die Leistung auszahlt. Aufgrund einer besonderen Kennung (Postabrechnungsnummer) ist eine solche Differenzierung auch bei den sich über das gesamte Bundesgebiet erstreckenden strägern möglich. Darüber hinaus werden Renten mit Auffüllbeträgen, Renten mit Zusatz- und Sonderversorgungsleistungen (Artikel 3 Renten - Überleitungsgesetz [RÜG]) und Renten, die nach dem Übergangsrecht Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Artikel 2 Renten - Überleitungsgesetz [RÜG]) festgestellt wurden, generell dem Bereich Ost zugeordnet. 5

8 Rentenzahlbetrag (4) Als Rentenhöhe wird seit 1992 durchgehend der monatliche Rentenzahlbetrag ausgewiesen, der dem Auszahlungsbetrag stark angenähert ist. Damit ergibt sich ein Übergang von einem bis einschließlich 1991 verwendeten Bruttorentenbetrag zu einem Nettorentenbetrag. Für die Auswertung zum 1. Juli 1995 wurde das Betragsschema zur Berechnung des Rentenzahlbetrags jedoch modifiziert. Danach wurde auch bei den freiwillig oder privat kranken-/ pflegeversicherten Rentnern ein Eigenbeitrag in Höhe des mit der Rente ausgezahlten Beitragszuschusses zur Kranken-/ Pflegeversicherung vom KV/PV-pflichtigen Betrag abgesetzt. Dieses Vorgehen lag darin begründet, dass der freiwillig oder privat Kranken-/ Pflegeversicherte selbstschuldnerisch einen Eigenbeitrag mindestens in Höhe des vom sträger ausgezahlten Beitragszuschusses an seine Kranken-/ Pflegekasse bzw. Krankenversicherungsunternehmen abzuführen hatte. Da die Rentner zum 1. April 2004 den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen müssen, wurde das Betragsschema die Auswertung zum 1. Juli 2004 dahingehend geändert, dass nur noch ein entsprechender Eigenbetrag zur Krankenversicherung abgesetzt wird. Dadurch werden die in der Kranken-/ Pflegeversicherung freiwillig oder privat versicherten Rentner bei der Ermittlung des Rentenzahlbetrags mit den in der Kranken-/ Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentnern annähernd gleichgestellt. Für die Berechnung des Auszahlungsbetrags ist allerdings der ausgezahlte Beitragszuschuss zur Krankenversicherung bei den freiwillig oder privat Kranken-/ Pflegeversicherten korrigierend wieder in doppelter Höhe dem Rentenzahlbetrag hinzuzurechnen. Der Rentenzahlbetrag beruht im Wesentlichen auf den rentenrechtlichen Zeiten und damit insbesondere auf dem durch eigene Beitragsleistung erworbenen Rentenanspruch unter Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen und des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dagegen bleiben Leistungen, die von der lediglich im Auftrag gezahlt werden sowie der Kindererziehungsleistungsbetrag ausgeklammert. Einige grundlegende Tabellen beinhalten auch den Auszahlungsbetrag. Die Einkommenssituation der Rentner kann aus den dargestellten Zahlbeträgen jedoch nicht endgültig abgeleitet werden. Hierzu wäre es erforderlich, weitere Transferzahlungen und Einkommensarten zu erfassen und in die Auswertungen einzubeziehen. 6

9 Die einzelnen Komponenten des Rentenzahlbetrags sowie des Auszahlungsbetrags können dem folgenden Betragsschema entnommen werden: Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis des Rentenzahlbetrags-/ Rentners Auszahlungsbetragsschema pflichtversichert freiwillig / privat versichert nicht relevant Monatsbetrag der Rente Anrechnungsbetrag = Rentenbetrag Höherversicherungsbetrag Rentenzuschlag/Auffüllbetrag = KV/PV-pflichtiger Betrag Eigenbeitrag des Rentners zur KV Beitrag des Rentners zur PV 15-0 = Rentenzahlbetrag Korrekturbetrag bei freiwillig/privat KV Versicherten 5 + Kindererziehungsleistungsbetrag Entschädigungsrente = Auszahlungsbetrag Hinweis: Die Zahlenangaben dienen nur zur Veranschaulichung. (5) Sowohl beim Auffüllbetrag ( 315a SGB VI) als auch beim Rentenzuschlag ( 319a SGB VI) handelt es sich um statische Komponenten innerhalb des Betragsschemas, d. h. diese Beträge werden bei einer Rentenanpassung nicht angehoben. Auffüllbetrag und Rentenzuschlag werden aus Vertrauensschutzgründen als Differenzbetrag zu Renten gezahlt, deren Berechnung nach ehemaligem DDR-Recht bzw. nach den Übergangsvorschriften des Artikel 2 RÜG günstiger ausfallen als nach den Vorschriften des SGB VI. Damit wird solchen Renten eine Übergangszeit (Rentenbeginn bis Ende 1993) ein Zahlbetragsschutz gewährleistet. Die schrittweise Abschmelzung dieser Beträge erfolgt seit dem 1. Januar Weil diese Komponenten nicht der Dynamisierung unterliegen und seit dem 1. Januar 1996 abgeschmolzen werden, spiegelt sich im durchschnittlichen Anstieg des Rentenzahlbetrags im Bereich Ost nicht exakt die volle Rentenanpassung entsprechend des Gesetzes zur Rentenanpassung wieder. Zum Ausdruck kommt die Rentenanpassung beim Rentenbetrag (vgl. Betragsschema). Versicherungszweige und Rentenarten (6) Neben der Gliederung in einen Bereich West und einen Bereich Ost werden die laufenden Renten auch nach den Versicherungszweigen unterschieden: - Allgemeine (ARV): Renten, die nach der Organisationsreform der gesetzlichen alle Träger zuständig sind. - Knappschaftliche (KnV): Renten, die nur die Deutsche Knappschaft- Bahn-See zuständig ist. 1 Ggf. einschl. Übergangszuschlag nach 319b SGB VI. 2 Betrag, der der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen ( 89 ff SGB VI) nicht zu leisten ist. 3 Beträge nach 269 und 315b SGB VI, ggf. vermindert um Anrechnungsbeträge nach 90,91 SGB VI, sowie Beträge nach Art Abs. 3 RÜG. 4 Bei den freiwillig/privat Versicherten wird unterstellt, dass ein Eigenbeitrag in Höhe des Beitragszuschusses zur KV nach 106 SGB VI zu zahlen ist. Der Beitragszuschuss beträgt jedoch nur die Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allg. Beitragssatzes der KV. Damit wird zumindest ein mit den KV-Pflichtversicherten annähernd vergleichbarer Rentenzahlbetrag erreicht. 5 Zur Ermittlung des Auszahlungsbetrags bei freiwillig/privat Versicherten ist eine korrigierende Addition in Höhe des doppelten Beitragszuschusses erforderlich. Dies ergibt sich aus dem zuvor vorgenommenen fiktiven Abzug eines Eigenbeitrags in Höhe des an die Versicherten ausgezahlten Beitragszuschusses. 7

10 (7) Einen Überblick über die Rentenarten nach dem SGB VI und nach Artikel 2 RÜG gibt folgendes Schema: Rentenarten nach SGV VI 1. Versichertenrenten a) Renten verminderter Erwerbsfähigkeit - Rente Bergleute verminderter Erwerbsfähigkeit im Bergbau ( 45 Abs. 1 SGB VI) - Rente Bergleute langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres ( 45 Abs. 3 SGB VI) - Rente teilweiser Erwerbsminderung bei knappschaftlich versicherter Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2a SGB VI) Rentenarten nach Artikel 2 RÜG 1. Versichertenrenten a) Renten verminderter Erwerbsfähigkeit - Invalidenrente ( 7 Art. 2 RÜG) - Invalidenrente Behinderte (Art. 10 Art. 2 RÜG) - Bergmannsinvalidenrente ( 8 Art. 2 RÜG) - Bergmannsvollrente ( 6 Art. 2 RÜG) - Rente teilweiser Erwerbsminderung ( 43 Abs. 1, 240 SGB VI) - Rente teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2b SGB VI) - Rente voller Erwerbsminderung ( 43 Abs. 2 und 6 SGB VI) b) Renten Alters - Regelaltersrente ( 35 SGB VI) - Altersrente langjährig Versicherte ( 36 SGB VI) b) Renten Alters - Altersrente ( 4 Art. 2 RÜG) - Bergmannsaltersrente ( 5 Art. 2 RÜG) - Altersrente Schwerbehinderte ( 37 SGB VI) - Altersrente langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ( 40 SGB VI) - Altersrente Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ( 237 SGB VI) - Altersrente ( 237a SGB VI) 8

11 2. Renten Todes - Erziehungsrente ( 47 SGB VI, 243a SGB VI) - Kleine Witwen-/Witwerrente ( 46 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VI, 243 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VI) - Große Witwen-/Witwerrente ( 46 Abs. 2 SGB VI, 243 Abs. 2 SGB VI) - Halbwaisenrente ( 48 Abs. 1 SGB VI) - Vollwaisenrente ( 48 Abs. 2 SGB VI) 2. Renten Todes - Unterhaltsrente ( 14 Art. 2 RÜG) - Übergangshinterbliebenenrente ( 13 Art. 2 RÜG) - Witwen-/Witwerrente ( 11 Art. 2 RÜG) - Bergmannswitwen-/witwerrente ( 12 Art. 2 RÜG) - Halbwaisenrente ( 15 Abs. 1 Art. 2 RÜG) - Vollwaisenrente ( 15 Abs. 2 Art. 2 RÜG) (8) Renten nach Artikel 2 RÜG werden nur bei einem Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 1996 gezahlt, wenn die Voraussetzungen den Bezug einer Rente nach SGB VI nicht erfüllt werden können. Liegen jedoch die Voraussetzungen den Bezug einer SGB VI Rente vor und übersteigt der Zahlbetrag der Artikel 2 RÜG-Rente den der SGB VI Rente wird die SGB VI Rente in Höhe der Artikel 2 RÜG-Rente gezahlt. Bei einem Rentenbeginn 1992 und 1993 wird im letztgenannten Fall ein Rentenzuschlag, bei einem Rentenbeginn 1994 bis 1996 ein Übergangszuschlag ( 319b SGB VI) zur Rente nach SGB VI in Höhe des Differenzbetrags gezahlt. Im Gegensatz zum Rentenzuschlag, der schrittweise seit dem 1. Januar 1996 abgeschmolzen wird, sind Erhöhungsbeträge aus Rentenanpassungen sofort auf einen gewährten Übergangszuschlag anzurechnen. Witwen- oder Witwerrenten, die Einkommensanrechnung vollständig ruhen (Nullrenten), können nicht berücksichtigt werden, da hierzu kein Statistikdatensatz erzeugt wird. Auswirkungen der Rentenreform 1992 auf die Statistik (9) Eine umfassende Umschichtung innerhalb der Versichertenrenten hatte die Regelung des 302 SGB VI zur Folge. Danach werden alle am laufenden Renten, deren Bezieher vor dem geboren sind vom an ausschließlich als Regelaltersrenten geleistet. Dies hat zu einer deutlichen Anhebung des durchschnittlichen Rentenzahlbetrags der Regelaltersrente geführt und schränkt die Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen vor 1992 ein. Weitere Änderungen, die die Vergleichbarkeit beschränken, sind unter den Randziffern (2) und (4) aufgeführt. Reform der Erwerbsminderungsrenten (10) Mit dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht wurde die bisherige Unterscheidung zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente abgelöst. Nach dem Reformgesetz besteht Anspruch auf eine Rente teilweiser Erwerbsminderung Versicherte, die Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( 33 Abs. 3 Nr. 1, 43 Abs. 1 SGB VI). Für Versicherte, deren Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden täglich gesunken ist, besteht Anspruch auf Rente voller Erwerbsminderung ( 33 Abs. 3 Nr. 2, 43 Abs. 2 SGB VI). Da sich die Neuordnung der Renten verminderter Erwerbsfähigkeit ausschließlich auf Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2001 auswirkt und ein am 31. Dezember 2000 erworbener Anspruch auf Rente Berufsund Erwerbsunfähigkeit nach bisherigem Recht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiterbesteht, wurden die Ren- 9

12 Rentenarten bis Rente Bergleute verminderter Berufsunfähigkeit im Bergbau ( 45 Abs. 1 SGB VI) - Rente Berufsunfähigkeit bei knappschaftlich versicherter Beschäftigung ( 43 SGB VI i.v.m. 82 Nr. 2a SGB VI i.d.f. bis ) - Rente Berufsunfähigkeit ( 43 SGB VI i.d.f. bis ) - Rente Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung ( 43 SGB VI i.v.m. 82 Nr. 2b SGB VI i.d.f. bis ) - Rente Erwerbsunfähigkeit ( 44 Abs. 1 SGB VI i.d.f. bis ) Erweiterte Erwerbsunfähigkeitsrente ( 44 Abs. 3 SGB VI i.d.f. bis ) tenbestandsauswertungen ab 1. Juli 2001 die bisherigen BU/EU-Renten und die neuen Renten teilweiser/ voller Erwerbsminderung wie folgt zusammengefasst: Rentenarten ab Rente Bergleute verminderter Erwerbsfähigkeit im Bergbau ( 45 Abs. 1 SGB VI) - Rente teilweiser Erwerbsminderung bei knappschaftlich versicherter Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2a SGB VI) - Rente teilweiser Erwerbsminderung ( 43 Abs. 1, 240 SGB VI) Rente teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2b SGB VI) - Rente voller Erwerbsminderung ( 43 Abs. 2 SGB VI) - Rente voller Erwerbsminderung ( 43 Abs. 6 SGB VI) Besonderheiten bei der Darstellung der Renten (11) Die in den einzelnen Tabellen ausgewiesenen Anzahlen beinhalten auch Renten, die von den Rentenrechnungsstellen nicht angepasst werden können. Die Anpassung erfolgt dann durch den zuständigen sträger, wobei diese Ergebnisse die Auswertung nicht vorliegen. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Renten mit Einkommensanrechnung. Darüber hinaus gibt es Renten, die aus Besitzschutzgründen weitergezahlt werden und keiner Anpassung unterliegen (z.b. Artikel 2 RÜG Renten). Zum 1. Juli 2009 konnten im Bereich West rd. 401 Tsd. Renten und im Bereich Ost rd. 111 Tsd. Renten aus den vorgenannten Gründen durch den Renten Service nicht angepasst werden. (12) Mit Ausnahme der Waisenrenten wird jede Rentenart auch nach dem Geschlecht unterschieden. Bei Waisenrenten wird darauf verzichtet, da bei mehreren Waisenrenten aus dem gleichen Rentenstamm z.t. nur ein Datensatz die Waisenrentenzahlungen geliefert wird. Dieser Datensatz enthält nur das Geschlecht der jüngsten Waise. Dies gilt ebenso bei der Altersangabe. Deshalb werden die Waisenrenten nur bei den Summen Männer und ausgewiesen; bei den Altersschichtungen bleiben die Waisenrenten unberücksichtigt. (13) Die Tabellen zu den Bereichen West und Ost stimmen weitgehend überein. Der Bereich Ost ist jedoch um Tabellen zu den Merkmalen Auffüllbetrag/Rentenzuschlag, überführte Zusatz - und Sonderversorgungsleistungen sowie zu den Renten nach Artikel 2 RÜG erweitert. Rentenkumulierung (14) Datensätze zu Rentenzahlungen an dieselbe Person enthalten seit dem Jahr 1993 eine Kennzeichnung, die es ermöglicht auch Auswertungen über Rentner durchzuführen, die mehr als eine Rente aus der gesetzlichen (Rentenkumulation) erhalten. Die Kennzeichnung erfolgt durch den Renten Service der Deut- 10

13 schen Post AG. Für Zwecke der Zusammenführung stellt auch die Deutsche Knappschaft-Bahn-See Datensätze ihrer unmittelbar gezahlten Renten dem Renten Service der Deutschen Post AG zur Verfügung. Wie bereits eingangs erwähnt, werden die Daten dem BMAS in anonymisierter Form Auswertungszwecke zur Verfügung gestellt. Die Auswertungen des Rentenbestands der gesetzlichen können somit zweigleisig vorgenommen werden; zum einen nach dem Rentenfallkonzept (Teil I des Tabellenteils) und zum anderen nach dem Personenkonzept (Teil II des Tabellenteils). (15) Beim Bezug mehrerer Renten aus der gesetzlichen handelt es sich in aller Regel um den Bezug einer eigenen Versichertenrente (Rente verminderter Erwerbsfähigkeit oder Rente Alters) und den Bezug einer Witwen-/ Witwerrente. Vereinzelt können auch Fälle auftreten, in denen eine Erziehungsrente mit einer Witwen-/ Witwerrente zusammentrifft oder zwei Witwen-/ Witwerrenten miteinander kombinieren. Bei den im Teil II (Personenkonzept) des Tabellenteils dargestellten Daten zu den Personen mit mehr als einer Rente handelt es sich somit immer um Bezieher einer Witwen-/ Witwerrente mit einer zusätzlichen Rentenzahlung aus der gesetzlichen. Die sich aus den einzelnen Rentenzahlungen ergebenden Rentenzahlbeträge werden aufsummiert und sind als Gesamtrentenzahlbetrag dargestellt. (16) Durch die personenbezogene Zusammenführung verringern sich die Gesamtzahlen über die Aussagen, die hinsichtlich des Rentenbezugs gemacht werden, im Westen um 16 v.h. von 19,4 Millionen Renten (ohne Waisenrenten) auf 16,3 Millionen Rentner (ohne Bezieher von Waisenrenten), und im Osten um 19 v.h. von 5,1 Millionen Renten (ohne Waisenrenten) auf 4,1 Millionen Rentner (ohne Bezieher von Waisenrenten). Anders ausgedrückt: Im Westen erhalten 19 v.h. der Rentner mehr als eine Rente, im Osten sind es 23 v.h. (17) Die Auswertungen nach dem Personenkonzept zeigen, dass der Bezug von mehr als einer Rente aus der gesetzlichen typischerweise bei vorkommt. Von den bundesweit 4,0 Millionen Personen mit Bezug von mehr als einer Rente zum 1. Juli 2009 waren 3,6 Millionen. Bundesweit wurden 4,9 Millionen Renten an Witwen ausgezahlt. 74 v.h. dieser erhielten neben der Witwenrente eine weitere Rente. In den neuen Ländern betrug dieser Anteil 87 v.h. Bei den Männern nimmt der Anteil derer, die neben der Witwerrente eine weitere Rente aus der gesetzlichen beziehen, eine untergeordnete Rolle ein. (18) Das Renteneinkommen von Einzelpersonen hat nur begrenzte Aussagekraft bei der Beurteilung der gesamten Einkommenssituation. Diese lässt sich letztlich nur unter Einbeziehung aller Einkommensarten darstellen. Informationen hierzu liefern weder die Statistik der Leistungsträger noch andere amtliche Erhebungen. Einzige Quelle ist die im Auftrag des zuständigen Ministeriums im mehrjährigen Turnus durchgeführte Stichprobenerhebung "Alterssicherung in Deutschland". 11

14 Tabellenteil Inhaltsverzeichnis Teil I: Rentenfallkonzept Deutschland Renten (einschließlich Artikel 2 RÜG-Renten) Tabelle 0: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme...17 Bereich West Renten Tabelle 1: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme...21 Tabelle 2: Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner...23 Tabelle 3: Tabelle 4: Tabelle 5: Tabelle 6: Tabelle 7: Tabelle 8: Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Alter der Rentner...39 Die Schichtung der Renten nach der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte...54 Die durchschnittliche Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte der Renten, gegliedert nach ihrer Zusammensetzung...70 Die Schichtung der Renten nach der Höhe des Rentenzahlbetrags...72 Die durchschnittliche Höhe der Komponenten des Auszahlungsbetrags und die Anzahl der Renten nach dem Krankenversicherungsverhältnis der Rentner...88 Die Anzahl der Renten Todes mit Einkommensanrechnung und die durchschnittliche Höhe des Ruhensbetrags Tabelle 9: Die Schichtung der Ruhensbeiträge bei Renten Todes Tabelle 10: Tabelle 11: Tabelle 12: Tabelle 13: Der Anteil des Ruhensbetrags am Formelrentenbetrag bei Renten Todes Die Anzahl der Renten mit Kindererziehungsleistungen, die durchschnittliche Anzahl der Kinder, die durchschnittliche Höhe der Kindererziehungsleistung sowie der durchschnittliche Rentenzahlbetrag einschließlich der Kindererziehungsleistung an nach Geburtsjahr Die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Vertragsrenten/ Nichtvertragsrenten, die im Inland und ins Ausland gezahlt werden Die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Wohnsitzland der Rentner

15 Bereich Ost Renten (einschließlich Artikel 2 RÜG-Renten) Tabelle 0: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme Renten nach SGB VI Tabelle 1: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme Tabelle 2: Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner Tabelle 3: Tabelle 4: Tabelle 5: Tabelle 6: Tabelle 7: Tabelle 8: Tabelle 9: Tabelle 10: Tabelle 11: Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Alter der Rentner Die Schichtung der Renten nach der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte Die durchschnittliche Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte der Renten, gegliedert nach ihrer Zusammensetzung Die Schichtung der Renten nach der Höhe des Rentenzahlbetrags Die durchschnittliche Höhe der Komponenten des Auszahlungsbetrags und die Anzahl der Renten nach dem Krankenversicherungsverhältnis der Rentner Die Anzahl der Renten mit einem Auffüllbetrag/ Rentenzuschlag, die durchschnittliche Höhe der Auffüllbeträge/ Rentenzuschläge und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag Die Schichtung der Auffüllbeträge/ Rentenzuschläge nach der Höhe des monatlichen Betrags Die Anzahl der Renten mit überführten Leistungen aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag Die Anzahl der Renten Todes mit Einkommensanrechnung und die durchschnittliche Höhe des Ruhensbetrags Tabelle 12: Die Schichtung der Ruhensbeträge bei Renten Todes Tabelle 13: Tabelle 14: Tabelle 15: Tabelle 16: Der Anteil des Ruhensbetrags am Formelrentenbetrag bei Renten Todes Die Anzahl der Renten mit Kindererziehungsleistungen, die durchschnittliche Anzahl der Kinder, die durchschnittliche Höhe der Kindererziehungsleistung sowie der durchschnittliche Rentenzahlbetrag einschließlich der Kindererziehungsleistung an nach Geburtsjahr Die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Vertragsrenten/ Nichtvertragsrenten, die im Inland und ins Ausland gezahlt werden Die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Wohnsitzland der Rentner

16 Renten nach Artikel 2 RÜG Tabelle 17: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme Tabelle 18: Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner Tabelle 19: Tabelle 20: Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Alter der Rentner Die Schichtung der Renten nach der Höhe des Rentenzahlbetrags Teil II: Personenkonzept Deutschland Tabelle 1A: Tabelle 1B: Männer und mit Witwen-/ Witwerrenten und gleichzeitigem Bezug einer weiteren Rente aus der gesetzlichen Männer und mit nur einer Rente nach Art der Rente und durchschnittlichem Rentenzahlbetrag Bereich West Tabelle 1A: Tabelle 1B: Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Männer und mit Witwen-/ Witwerrenten und gleichzeitigem Bezug einer weiteren Rente aus der gesetzlichen Männer und mit nur einer Rente nach Art der Rente und durchschnittlichem Rentenzahlbetrag Männer und nach Alter und Art der Rente (ohne Waisenrenten) Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag an Männer und nach Alter und Art der Rente (ohne Waisenrenten) Männer und mit Renten nach Art der Rente und Höhe des Rentenzahlbetrags (ohne Waisenrenten) Bereich Ost Tabelle 1A: Tabelle 1B: Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Männer und mit Witwen-/ Witwerrenten und gleichzeitigem Bezug einer weiteren Rente aus der gesetzlichen Männer und mit nur einer Rente nach Art der Rente und durchschnittlichem Rentenzahlbetrag Männer und nach Alter und Art der Rente (ohne Waisenrenten) Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag an Männer und nach Alter und Art der Rente (ohne Waisenrenten) Männer und mit Renten nach Art der Rente und Höhe des Rentenzahlbetrags (ohne Waisenrenten)

17 Tabellenteil I Rentenfallkonzept Deutschland Renten (einschließlich Artikel 2 RÜG-Renten) 15

18 16

19 Tabelle 0 Rentenbestand am 1. Juli DEUTSCHLAND - SGB VI Renten und Artikel 2 RÜG Renten Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme A. Gesamtbestand Versicherungszweig/ Geschlecht Renten Renten Alters davon Renten Todes Versichertenrenten Renten verminderter Erwerbsfähigkeit Unterhaltsrenten Witwen/ Witwerrenten Waisenrenten Knappschaftsausgleichsleistung Sonstige Leistungen Reine KLG-Leistung Anzahl der Renten Allgemeine Männer Männer und Knappschaftliche Männer Männer und Gesetzliche Männer Männer und Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag (EUR/Monat) Allgemeine Männer. 965,63 734,02 990, ,09 189,01 244, ,47 669,90 529, ,56-551, Männer und. 725,34 702,71 727, ,84 189,01 520,26 159, Knappschaftliche Männer ,21 814, , ,73-328, , ,99 740,61 741, ,54-732, Männer und ,76 804, , ,86-724,50 179, ,98 - Gesetzliche Männer. 982,28 739, , ,33 189,01 245, , ,83 670,74 531, ,83-566, Männer und. 739,64 706,82 742, ,93 189,01 535,19 160, ,98 - Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag (EUR/Monat) Allgemeine Männer. 977,41 739, , ,30 189,01 247, ,41 673,39 535, ,45-555, ,98 Männer und. 733,82 707,18 736, ,14 189,01 523,69 160,25-69,98 Knappschaftliche Männer ,84 816, , ,09-329, , ,90 742,58 744, ,85-734, ,30 Männer und ,69 806, , ,18-726,69 179, ,04 67,30 Gesetzliche Männer. 993,74 744, , ,20 189,01 248, , ,74 674,20 538, ,70-569, ,86 Männer und. 748,03 711,19 751, ,21 189,01 538,53 160, ,04 69,86 17

20 Tabelle 0 Rentenbestand am 1. Juli DEUTSCHLAND - SGB VI Renten und Artikel 2 RÜG Renten Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme B. Gesamtbestand ohne nicht angepasste Renten und Vorschusszahlungen Versicherungszweig/ Geschlecht Renten Renten Alters davon Renten Todes Versichertenrenten Renten verminderter Erwerbsfähigkeit Unterhaltsrenten Knappschaftsausgleichsleistung Sonstige Leistungen Reine KLG-Leistung Witwen/ Witwerrenten Waisenrenten Anzahl der Renten Allgemeine Männer Männer und Knappschaftliche Männer Männer und Gesetzliche Männer Männer und Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag (EUR/Monat) Allgemeine Männer. 965,94 734,16 990, ,91 152,11 249, ,42 670,04 529, ,35-562, Männer und. 725,28 702,80 727, ,77 152,11 533,92 159, Knappschaftliche Männer ,98 814, , ,73-330, , ,01 740,63 741, ,54-732, Männer und ,38 804, , ,86-724,77 179, ,09 - Gesetzliche Männer. 982,57 739, , ,05 152,11 250, , ,79 670,87 531, ,17-576, Männer und. 739,57 706,92 742, ,30 152,11 549,05 159, ,09 - Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag (EUR/Monat) Allgemeine Männer. 977,71 739, , ,46 152,11 250, ,35 673,51 535, ,79-565, ,99 Männer und. 733,76 707,24 736, ,22 152,11 537,13 159,89-69,99 Knappschaftliche Männer ,62 816, , ,09-331, , ,92 742,60 744, ,85-734, ,30 Männer und ,32 806, , ,18-726,96 179, ,15 67,30 Gesetzliche Männer. 994,02 744, , ,58 152,11 252, , ,69 674,33 538, ,60-580, ,87 Männer und. 747,96 711,27 751, ,74 152,11 552,18 160, ,15 69,87 18

21 Tabellenteil I Rentenfallkonzept Bereich West 19

22 20

23 Tabelle 1 Rentenbestand am 1. Juli WEST Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme A. Gesamtbestand Versicherungszweig/ Geschlecht Renten Renten Alters davon Renten Todes Knappschaftsausgleichsleistung Witwen/ Witwerrenten Sonstige Leistungen Versichertenrenten Renten verminderter Erwerbsfähigkeit Waisenrenten Reine KLG-Leistung Anzahl der Renten Allgemeine Männer Männer und Knappschaftliche Männer Männer und Gesetzliche Männer Männer und Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag (EUR/Monat) Allgemeine Männer. 956,21 760,78 975, ,55 230, ,33 668,53 483, ,77 547, Männer und. 700,85 716,24 699, ,75 519,56 158, Knappschaftliche Männer ,11 887, , ,35 323, , ,79 816,52 713, ,12 755, Männer und ,40 882, , ,05 750,49 179, ,33 - Gesetzliche Männer. 973,11 768,37 993, ,12 231, , ,61 669,38 485, ,31 562, Männer und. 715,09 721,97 714, ,36 535,24 159, ,33 - Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag (EUR/Monat) Allgemeine Männer. 969,38 767,08 989, ,91 233, ,43 672,81 491, ,39 551, ,11 Männer und. 710,65 721,57 709, ,78 523,60 159,51-70,11 Knappschaftliche Männer ,79 889, , ,46 325, , ,56 820,23 719, ,03 757, ,30 Männer und ,87 884, , ,04 753,24 179, ,39 67,30 Gesetzliche Männer. 985,98 774, , ,27 234, , ,69 673,65 492, ,93 566, ,98 Männer und. 724,82 727,19 724, ,38 539,19 160, ,39 69,98 21

24 Tabelle 1 Rentenbestand am 1. Juli WEST Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme B. Gesamtbestand ohne nicht angepasste Renten und Vorschusszahlungen Versicherungszweig/ Geschlecht Renten Renten Alters davon Renten Todes Knappschaftsausgleichsleistung Witwen/ Witwerrenten Sonstige Leistungen Versichertenrenten Renten verminderter Erwerbsfähigkeit Waisenrenten Reine KLG-Leistung Anzahl der Renten Allgemeine Männer Männer und Knappschaftliche Männer Männer und Gesetzliche Männer Männer und Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag (EUR/Monat) Allgemeine Männer. 956,49 760,86 975, ,90 236, ,25 668,62 483, ,61 556, Männer und. 700,75 716,25 699, ,24 532,59 158, Knappschaftliche Männer ,71 887, , ,35 326, , ,82 816,41 713, ,12 755, Männer und ,93 881, , ,05 750,78 179, ,44 - Gesetzliche Männer. 973,35 768,49 993, ,33 237, , ,52 669,48 485, ,41 572, Männer und. 714,98 721,99 714, ,10 548,63 159, ,44 - Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag (EUR/Monat) Allgemeine Männer. 969,66 767,14 989, ,58 238, ,34 672,89 491, ,62 560, ,12 Männer und. 710,54 721,55 709, ,22 536,39 159,15-70,12 Knappschaftliche Männer ,41 889, , ,46 329, , ,59 820,12 719, ,03 758, ,30 Männer und ,42 884, , ,04 753,53 179, ,50 67,30 Gesetzliche Männer. 986,22 774, , ,10 239, , ,60 673,74 492, ,42 576, ,99 Männer und. 724,70 727,19 724, ,09 552,35 159, ,50 69,99 22

25 Tabelle 2 Rentenbestand am 1. Juli WEST Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner Allgemeine - Männer Alter in Jahren Versichertenrenten Renten verminderter Erwerbsfähigkeit voller Erwerbsminderung teilweiser Erwerbsminderung 5 Jahre 20 Jahre Anzahl der Renten unter u.älter o.angabe Regelaltersrenten Renten Alters Altersrenten schwerbehinderte Menschen langjährig Versicherte Renten Todes Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Witwerrenten kleine große

26 Tabelle 2 Rentenbestand am 1. Juli WEST Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner Allgemeine - Alter in Jahren Versichertenrenten Renten verminderter Erwerbsfähigkeit voller Erwerbsminderung teilweiser Erwerbsminderung 5 Jahre 20 Jahre Renten Alters Altersrenten Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Anzahl der Renten unter u.älter o.angabe schwerbehinderte Menschen langjährig Versicherte Regelaltersrenten Renten Todes Witwenrenten kleine große

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