Die Rentenbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland
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- Jürgen Geisler
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1 Die Rentenbestände in der gesetzlichen in der Bundesrepublik Deutschland Stand: 1. Juli 2015 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Bonn 2016 ISSN
2 Impressum Herausgeber: Bundesministerium Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion Bonn Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten: Telefon: Telefax: Schriftlich: Internet: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach Rostock publikationen@bundesregierung.de Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: info.gehoerlos@bmas.bund.de Fax: Gebärdentelefon: gebaerdentelefon@sip.bmas.buergerservice-bund.de Titelgestaltung & Druck: Grafischer Bereich des BMAS, Bonn
3 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort... 3 Methodische Vorbemerkungen zur Rentenbestandsaufnahme Datenquelle... 5 West / Ost Zuordnung... 5 Rentenzahlbetrag... 6 Versicherungszweige und Rentenarten... 7 Auswirkungen der Rentenreform 1992 auf die Statistik... 9 Reform der Erwerbsminderungsrenten... 9 Besonderheiten bei der Darstellung der Renten Rentenkumulierung Tabellenteil
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5 Vorwort Im vorliegenden Bericht werden die Ergebnisse der fünfundfünfzigsten im Bundesministerium Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführten Auswertung des Rentenbestandes der gesetzlichen veröffentlicht. Grundlage die Auswertung sind die vom Renten Service der Deutschen Post AG und der Deutschen Knappschaft-Bahn-See zum 1. Juli 2015 ins In- und Ausland gezahlten Renten. Die Auswertung berücksichtigt also die Anpassung der Renten um 2,10 v.h. in den alten Ländern und um 2,50 v.h. in den neuen Ländern durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2015 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 RWBestV 2015, BGBl. I S. 965) vom 12. Juni Die erste im Bundesministerium Arbeit und Sozialordnung durchgeführte Rentenbestandsaufnahme (nach dem Stand vom 1. Juli 1959) hat statistische Unterlagen die versicherungstechnischen Bilanzen der der Arbeiter und der Angestellten den 1. Januar 1959 geliefert, die der Bundesminister Arbeit und Sozialordnung nach 1383 Abs. 2 RVO und 110 Abs. 2 AVG aufzustellen hatte. Die die Bilanzen benutzten Unterlagen sind in der Beilage zu den versicherungstechnischen Bilanzen wiedergegeben (vgl. Bundesarbeitsblatt Nr. 19 vom 10. Oktober 1962, S. 709). Die Ergebnisse der anschließenden im Bundesministerium Arbeit und Sozialordnung durchgeführten Rentenbestandsaufnahmen sind in dem Bericht "Die Rentenbestände in der der Arbeiter und der Angestellten in der Bundesrepublik Deutschland" bzw. ab 1990 in "Die Rentenbestände in der gesetzlichen in der Bundesrepublik Deutschland" nach dem jeweiligen Stand veröffentlicht worden. Bis 1982 sind nur von der Deutschen Bundespost gezahlte Renten ausgewertet worden; und zwar bis 1980 die ins Bundesgebiet einschließlich Berlin, ab 1981 die ins Inland oder Ausland gezahlten Renten. Zusätzlich sind ab 1983 die unmittelbar von den Landesversicherungsanstalten Schwaben und das Saarland nach Italien und Frankreich gezahlten Renten enthalten. Seit dem 1. September 1988 zahlt die Landesversicherungsanstalt Schwaben alle Renten an Berechtigte in Italien ebenfalls über den Auslandsrentendienst der Deutschen Post AG aus. Zum 1. Juli 1990 wurden die von der Bundesknappschaft unmittelbar gezahlten Renten in die Auswertungen mit einbezogen. Im Zusammenhang mit der zweiten Rentenanpassung in den neuen Ländern zum 1. Juli 1991 wurde eine Auswertung des Rentenbestands der ehemaligen Überleitungsanstalt vorgenommen. Die Erhebungsmerkmale dieser Auswertung basierten auf den Regelungen des Rentenrechts der ehemaligen DDR. Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes (RRG vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, S. 2261) sowie des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG- vom 25. Juli 1991, BGBl. I, S. 1606) und der damit verbundenen Schaffung einheitlicher Rechtsverhältnisse in Gesamtdeutschland, konnten zum 1. Juli 1992 die Rentenbestände im gesamten Bundesgebiet nach einheitlichen Kriterien ausgewertet werden. Der Wegfall und die Neueinführung von Erhebungsmerkmalen sowie die Einbindung des Rentenbestands der neuen Länder, haben eine vollständige Neukonzeption des Rentenbestandsberichts zum 1. Juli 1992 notwendig gemacht. Dies führt zu Einschränkungen der Vergleichbarkeit der Berichte ab 1992 mit den Vorjahresberichten. Durch die Aufnahme eines Merkmals Rentenzahlungen an dieselbe Person, sind seit 1993 auch Auswertungen über die Rentenbezieher möglich (Personenkonzept). Erste Ergebnisse die der Arbeiter und der Angestellten sind im Bundesarbeitsblatt 9/1995 Seite 24 ff veröffentlicht. Die Ergebnisse der personenbezogenen Auswertungen die gesetzliche wurden erstmals im Bericht zum 1. Juli 1996 veröffentlicht. 3
6 Die Stichtage der Rentenbestandsaufnahmen sind in der Regel die Termine der Rentenanpassungen. Seit 1983 ist der Termin der 1. Juli eines jeden Jahres. Die Rentenanpassungen wurden bis einschließlich der 14. Rentenanpassung jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres vorgenommen. Durch das Rentenreformgesetz 1972 (RRG - vom 16. Oktober 1972, BGBI. I S. 1965) ist der Anpassungstermin um sechs Monate vorgezogen und auf den 1. Juli eines jeden Jahres verlegt worden; dadurch wurden im Kalenderjahr 1972 zwei Anpassungen durchgeführt, die 14. zum 1. Januar 1972 und die 15. zum 1. Juli Wegen der dichten zeitlichen Aufeinanderfolge der letztgenannten Anpassungen ist auf eine Rentenbestandsaufnahme zum Juli 1972 verzichtet worden. Seit der 16. Rentenanpassung zum 1. Juli 1973 sind die Rentenbestandsaufnahmen die Jahre 1973 bis 1977 jeweils zum 1. Juli durchgeführt worden. Nach der Verschiebung der Anpassung um ein halbes Jahr wurden die Renten danach bis 1982 wieder jeweils zum 1. Januar angepasst, und zwar erstmals zum 1. Januar Durch die Verschiebung der 25. Rentenanpassung vom 1. Januar auf den 1. Juli 1983 werden von da an auch die Rentenbestandsaufnahmen wieder zum 1. Juli durchgeführt. Der Bericht wurde in der Abteilung I (Grundsatzfragen des Sozialstaats, der Arbeitswelt und der sozialen Marktwirtschaft) im Referat Ib 5 zusammengestellt. 4
7 Methodische Vorbemerkungen Datenquelle (1) Zur Durchführung der Rentenbestandsaufnahme werden die Rentenbestandsdaten des Renten Service der Deutschen Post AG in eine Sozialdatenbank des Bundesministerium Arbeit und Soziales importiert und statistisch ausgewertet. Mit dem gleichen Datensatz stehen auch die unmittelbar von der Deutschen Knappschaft-Bahn-See gezahlten Knappschaftsrenten die Sozialdatenbank zur Verfügung. Insgesamt umfasst der Rentenbestand zum 1. Juli 2015 nach Plausibilitätsprüfung 25,3 Millionen anonymisierte Einzeldatensätze (darunter 24 Tausend sonstige Leistungen). Der Umfang der aus der Rentenbestandsaufnahme zu gewinnenden Ergebnisse wird durch den Inhalt der in den Datensätzen enthaltenen Merkmale bestimmt. (2) Bei den Merkmalen handelt es sich um Daten, die die Rentenrechnungsstellen die Zahlung, Abrechnung und Rentenanpassung benötigen. Neben persönlichen Daten wie z.b. dem Geburtsjahr und dem Geschlecht sind dies insbesondere Angaben, die die Auszahlung der Leistung erforderlich sind, wie z.b. Rentenbetrag und persönliche Entgeltpunkte. Darüber hinausgehende Daten werden von den strägern nicht gemeldet, so dass einige Merkmale, die noch zum 1. Juli 1991 im Datensatz enthalten waren, entfallen sind. Hierzu zählen insbesondere die Anzahl der Versicherungsjahre sowie die persönliche Bemessungsgrundlage, die beide in dem neuen Merkmal Entgeltpunkte aufgegangen sind. Weitere Änderungen, die die Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen vor 1992 beschränken, sind in den Randziffern (4) und (9) aufgeführt. West / Ost - Zuordnung (3) Die unterschiedliche Rentenhöhe in den alten und neuen Ländern erfordert bis zur Angleichung der Einkommensverhältnisse weiterhin eine getrennte Darstellung der Ergebnisse in einen Bereich West und einen Bereich Ost. Gliederungskriterium bildet hier grundsätzlich die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte, die in den alten bzw. neuen Ländern erworben wurden. Entgeltpunkte drücken das Verhältnis des individuellen Arbeitsentgelts zum Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres aus, wobei das Durchschnittsentgelt einem Entgeltpunkt entspricht. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aller Versicherungsjahre multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor ergeben den monatlichen Rentenbetrag. Die Anzahl der Entgeltpunkte lässt jedoch keinen Rückschluss auf die Dauer des zurückgelegten Versicherungslebens zu, sondern gibt lediglich Auskunft über die Höhe des während des Versicherungslebens erworbenen Rentenanspruchs. Die Zuordnung zum Bereich West erfolgt danach, ob einer Rente mehr Entgeltpunkte aus den alten Ländern als aus den neuen Ländern zugrunde liegen. Ansonsten ist die Rente dem Bereich Ost zuzuordnen. Die Einordnung in einen der beiden Bereiche erfolgt somit nach dem Schwerpunkt der Beitragsleistung (vgl. Tabelle 5). Von einer ausschließlichen Trennung nach strägern wurde grundsätzlich abgesehen. In den Fällen, wo keine Entgeltpunkte gemeldet werden, Leistungen Kindererziehung ohne Rentenbezug, Höherversicherungsrenten sowie Vorschusszahlungen, erfolgt die Zuordnung nach Bereich West o- der Ost nach dem sträger, der die Leistung auszahlt. Aufgrund einer besonderen Kennung (Postabrechnungsnummer) ist eine solche Differenzierung auch bei den sich über das gesamte Bundesgebiet erstreckenden strägern möglich. Darüber hinaus werden Renten mit Auffüllbeträgen, Renten mit Zusatz- und Sonderversorgungsleistungen (Artikel 3 Renten - Überleitungsgesetz [RÜG]) und Renten, die nach dem Übergangsrecht Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Artikel 2 Renten - Überleitungsgesetz [RÜG]) festgestellt wurden, generell dem Bereich Ost zugeordnet. 5
8 Rentenzahlbetrag (4) Als Rentenhöhe wird seit 1992 durchgehend der monatliche Rentenzahlbetrag ausgewiesen, der dem Auszahlungsbetrag stark angenähert ist. Damit ergibt sich ein Übergang von einem bis einschließlich 1991 verwendeten Bruttorentenbetrag zu einem Nettorentenbetrag. Für die Auswertung zum 1. Juli 1995 wurde das Betragsschema zur Berechnung des Rentenzahlbetrags jedoch modifiziert. Danach wurde auch bei den freiwillig oder privat kranken-/ pflegeversicherten Rentnern ein Eigenbeitrag in Höhe des mit der Rente ausgezahlten Beitragszuschusses zur Kranken-/ Pflegeversicherung vom KV/PV-pflichtigen Betrag abgesetzt. Dieses Vorgehen lag darin begründet, dass der freiwillig oder privat Kranken-/ Pflegeversicherte selbstschuldnerisch einen Eigenbeitrag mindestens in Höhe des vom sträger ausgezahlten Beitragszuschusses an seine Kranken-/ Pflegekasse bzw. Krankenversicherungsunternehmen abzuführen hatte. Da die Rentner zum 1. April 2004 den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen müssen, wurde das Betragsschema die Auswertung zum 1. Juli 2004 dahingehend geändert, dass nur noch ein entsprechender Eigenbetrag zur Krankenversicherung abgesetzt wird. Dadurch werden die in der Kranken-/ Pflegeversicherung freiwillig o- der privat versicherten Rentner bei der Ermittlung des Rentenzahlbetrags mit den in der Kranken-/ Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentnern annähernd gleichgestellt. Für die Berechnung des Auszahlungsbetrags ist allerdings der ausgezahlte Beitragszuschuss zur Krankenversicherung bei den freiwillig oder privat Kranken-/ Pflegeversicherten korrigierend wieder in doppelter Höhe dem Rentenzahlbetrag hinzuzurechnen. Der Rentenzahlbetrag beruht im Wesentlichen auf den rentenrechtlichen Zeiten und damit insbesondere auf dem durch eigene Beitragsleistung erworbenen Rentenanspruch unter Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen und des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dagegen bleiben Leistungen, die von der lediglich im Auftrag gezahlt werden sowie der Kindererziehungsleistungsbetrag ausgeklammert. Einige grundlegende Tabellen beinhalten auch den Auszahlungsbetrag. Die Einkommenssituation der Rentner kann aus den dargestellten Zahlbeträgen jedoch nicht endgültig abgeleitet werden. Hierzu wäre es erforderlich, weitere Transferzahlungen und Einkommensarten zu erfassen und in die Auswertungen einzubeziehen. 6
9 Die einzelnen Komponenten des Rentenzahlbetrags sowie des Auszahlungsbetrags können dem folgenden Betragsschema entnommen werden: Rentenzahlbetrags-/ Auszahlungsbetragsschema Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis des Rentners pflichtversichert freiwillig / privat versichert nicht relevant Monatsbetrag der Rente Anrechnungsbetrag = Rentenbetrag ( Bruttorente ) Höherversicherungsbetrag Rentenzuschlag/Auffüllbetrag = KV/PV-pflichtiger Betrag Beitrag des Rentners zur KV Beitrag des Rentners zur PV Zusatzbeitrag des Rentners zur KV, 242 SGB V = Rentenzahlbetrag ( Nettorente vor Steuern ) Korrekturbetrag bei freiwillig/privat KV n 6 + Kindererziehungsleistungsbetrag Entschädigungsrente = Auszahlungsbetrag (Zahlbetrag) Hinweis: Die Zahlenangaben dienen nur zur Veranschaulichung. (5) Sowohl beim Auffüllbetrag ( 315a SGB VI) als auch beim Rentenzuschlag ( 319a SGB VI) handelt es sich um statische Komponenten innerhalb des Betragsschemas, d. h. diese Beträge werden bei einer Rentenanpassung nicht angehoben. Auffüllbetrag und Rentenzuschlag werden aus Vertrauensschutzgründen als Differenzbetrag zu Renten gezahlt, deren Berechnung nach ehemaligem DDR-Recht bzw. nach den Übergangsvorschriften des Artikel 2 RÜG günstiger ausfallen als nach den Vorschriften des SGB VI. Damit wird solchen Renten eine Übergangszeit (Rentenbeginn bis Ende 1993) ein Zahlbetragsschutz gewährleistet. Die schrittweise Abschmelzung dieser Beträge erfolgt seit dem 1. Januar Weil diese Komponenten nicht der Dynamisierung unterliegen und seit dem 1. Januar 1996 abgeschmolzen werden, spiegelt sich im durchschnittlichen Anstieg des Rentenzahlbetrags im Bereich Ost nicht exakt die volle Rentenanpassung entsprechend des Gesetzes zur Rentenanpassung wieder. Zum Ausdruck kommt die Rentenanpassung beim Rentenbetrag (vgl. Betragsschema). Versicherungszweige und Rentenarten (6) Neben der Gliederung in einen Bereich West und einen Bereich Ost werden die laufenden Renten auch nach den Versicherungszweigen unterschieden: - Allgemeine (ARV): Renten, die nach der Organisationsreform der gesetzlichen alle Träger zuständig sind. - Knappschaftliche (KnV): Renten, die nur die Deutsche Knappschaft- Bahn-See zuständig ist. 1 Ggf. einschl. Übergangszuschlag nach 319b SGB VI und Erhöhungsbeträge nach 33, 35 VersAusglG. 2 Betrag, der der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen ( 89 ff SGB VI) nicht zu leisten ist. 3 Dynamischer Rentenbetrag, ggf. einschl. Erhöhungsbeträge nach 33, 35 VersAusglG. 4 Beträge nach 269 und 315b SGB VI, ggf. vermindert um Anrechnungsbeträge nach 90,91 SGB VI, sowie Beträge nach Art Abs. 3 RÜG 5 Bei den freiwillig/privat n wird unterstellt, dass ein Eigenbeitrag in Höhe des bekannten Beitragszuschusses zur KV nach 106 SGB VI zu zahlen ist. Damit wird ein mit den KV-Pflichtversicherten vergleichbarer Rentenzahlbetrag erreicht. 6 Zur Ermittlung des Auszahlungsbetrags bei freiwillig/privat n ist eine korrigierende Addition in Höhe des doppelten Beitragszuschusses erforderlich. Dies ergibt sich aus dem zuvor vorgenommenen fiktiven Abzug eines Eigenbeitrags in Höhe des an die n ausgezahlten Beitragszuschusses. 7
10 (7) Einen Überblick über die Rentenarten nach dem SGB VI und nach Artikel 2 RÜG gibt folgendes Schema: Rentenarten nach SGB VI 1. nrenten a) Renten verminderter Erwerbsfähigkeit - Rente Bergleute verminderter Erwerbsfähigkeit im Bergbau ( 45 Abs. 1 SGB VI) - Rente Bergleute er Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres ( 45 Abs. 3 SGB VI) - Rente teilweiser Erwerbsminderung bei knappschaftlich versicherter Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2a SGB VI) Rentenarten nach Artikel 2 RÜG 1. nrenten a) Renten verminderter Erwerbsfähigkeit - Invalidenrente ( 7 Art. 2 RÜG) - Invalidenrente Behinderte (Art. 10 Art. 2 RÜG) - Bergmannsinvalidenrente ( 8 Art. 2 RÜG) - Bergmannsvollrente ( 6 Art. 2 RÜG) - Rente teilweiser Erwerbsminderung ( 43 Abs. 1, 240 SGB VI) - Rente teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2b SGB VI) - Rente voller Erwerbsminderung ( 43 Abs. 2 und 6 SGB VI) b) Renten Alters - Regelaltersrente ( 35 SGB VI) - Altersrente ( 36 SGB VI) b) Renten Alters - Altersrente ( 4 Art. 2 RÜG) - Bergmannsaltersrente ( 5 Art. 2 RÜG) - Altersrente besonders ( 38 und 236b SGB VI) - Altersrente Schwerbehinderte ( 37 SGB VI) - Altersrente unter Tage beschäftigte Bergleute ( 40 SGB VI) - Altersrente Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ( 237 SGB VI) - Altersrente Frauen ( 237a SGB VI) 8
11 2. Renten Todes - Erziehungsrente ( 47 SGB VI, 243a SGB VI) - Kleine Witwen-/Witwerrente ( 46 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VI, 243 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VI) - Große Witwen-/Witwerrente ( 46 Abs. 2 SGB VI, 243 Abs. 2 SGB VI) - Halbwaisenrente ( 48 Abs. 1 SGB VI) - Vollwaisenrente ( 48 Abs. 2 SGB VI) 2. Renten Todes - Unterhaltsrente ( 14 Art. 2 RÜG) - Übergangshinterbliebenenrente ( 13 Art. 2 RÜG) - Witwen-/Witwerrente ( 11 Art. 2 RÜG) - Bergmannswitwen-/witwerrente ( 12 Art. 2 RÜG) - Halbwaisenrente ( 15 Abs. 1 Art. 2 RÜG) - Vollwaisenrente ( 15 Abs. 2 Art. 2 RÜG) (8) Renten nach Artikel 2 RÜG werden nur bei einem Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 1996 gezahlt, wenn die Voraussetzungen den Bezug einer Rente nach SGB VI nicht erfüllt werden können. Liegen jedoch die Voraussetzungen den Bezug einer SGB VI Rente vor und übersteigt der Zahlbetrag der Artikel 2 RÜG-Rente den der SGB VI Rente wird die SGB VI Rente in Höhe der Artikel 2 RÜG-Rente gezahlt. Bei einem Rentenbeginn 1992 und 1993 wird im letztgenannten Fall ein Rentenzuschlag, bei einem Rentenbeginn 1994 bis 1996 ein Übergangszuschlag ( 319b SGB VI) zur Rente nach SGB VI in Höhe des Differenzbetrags gezahlt. Im Gegensatz zum Rentenzuschlag, der schrittweise seit dem 1. Januar 1996 abgeschmolzen wird, sind Erhöhungsbeträge aus Rentenanpassungen sofort auf einen gewährten Übergangszuschlag anzurechnen. Witwen- oder Witwerrenten, die Einkommensanrechnung vollständig ruhen (Nullrenten), können nicht berücksichtigt werden, da hierzu kein Statistikdatensatz erzeugt wird. Auswirkungen der Rentenreform 1992 auf die Statistik (9) Eine umfassende Umschichtung innerhalb der nrenten hatte die Regelung des 302 SGB VI zur Folge. Danach werden alle am laufenden Renten, deren Bezieher vor dem geboren sind vom an ausschließlich als Regelaltersrenten geleistet. Dies hat zu einer deutlichen Anhebung des durchschnittlichen Rentenzahlbetrags der Regelaltersrente geführt und schränkt die Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen vor 1992 ein. Weitere Änderungen, die die Vergleichbarkeit beschränken, sind unter den Randziffern (2) und (4) aufgeführt. Reform der Erwerbsminderungsrenten (10) Mit dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht wurde die bisherige Unterscheidung zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente abgelöst. Nach dem Reformgesetz besteht Anspruch auf eine Rente teilweiser Erwerbsminderung, die Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( 33 Abs. 3 Nr. 1, 43 Abs. 1 SGB VI). Für, deren Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden täglich gesunken ist, besteht Anspruch auf Rente voller Erwerbsminderung ( 33 Abs. 3 Nr. 2, 43 Abs. 2 SGB VI). Da sich die Neuordnung der Renten verminderter Erwerbsfähigkeit ausschließlich auf Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2001 auswirkt und ein am 31. Dezember 2000 erworbener Anspruch auf Rente Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach bisherigem Recht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiterbesteht, wurden die Rentenbestandsauswertungen ab 1. 9
12 Juli 2001 die bisherigen BU/EU-Renten und die neuen Renten teilweiser/ voller Rentenarten bis Rente Bergleute verminderter Berufsunfähigkeit im Bergbau ( 45 Abs. 1 SGB VI) - Rente Berufsunfähigkeit bei knappschaftlich versicherter Beschäftigung ( 43 SGB VI i.v.m. 82 Nr. 2a SGB VI i.d.f. bis ) - Rente Berufsunfähigkeit ( 43 SGB VI i.d.f. bis ) - Rente Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung ( 43 SGB VI i.v.m. 82 Nr. 2b SGB VI i.d.f. bis ) - Rente Erwerbsunfähigkeit ( 44 Abs. 1 SGB VI i.d.f. bis ) Erweiterte Erwerbsunfähigkeitsrente ( 44 Abs. 3 SGB VI i.d.f. bis ) Erwerbsminderung wie folgt zusammengefasst: Rentenarten ab Rente Bergleute verminderter Erwerbsfähigkeit im Bergbau ( 45 Abs. 1 SGB VI) - Rente teilweiser Erwerbsminderung bei knappschaftlich versicherter Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2a SGB VI) - Rente teilweiser Erwerbsminderung ( 43 Abs. 1, 240 SGB VI) Rente teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2b SGB VI) - Rente voller Erwerbsminderung ( 43 Abs. 2 SGB VI) - Rente voller Erwerbsminderung ( 43 Abs. 6 SGB VI) Besonderheiten bei der Darstellung der Renten (11) Zum 1. Januar 2012 wurde, die das 65. Lebensjahr vollendet und die von 45 Jahren erfüllt haben, die Altersrente besonders eingeführt. Mit dem s-leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 wurde diese Rentenart die Altersgrenze vor 1953 geborene zum 1. Juli 2014 auf 63 Jahre abgesenkt. Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 erfolgt eine stufenweise Anhebung dieser Altersgrenze; vom Geburtsjahrgang 1964 an liegt diese wieder beim vollendeten 65. Lebensjahr. (12) Die in den einzelnen Tabellen ausgewiesenen Anzahlen beinhalten auch Renten, die von den Rentenrechnungsstellen nicht angepasst werden können. Die Anpassung erfolgt dann durch den zuständigen sträger, wobei diese Ergebnisse die Auswertung nicht vorliegen. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Renten mit Einkommensanrechnung. Darüber hinaus gibt es Renten, die aus Besitzschutzgründen weitergezahlt werden und keiner Anpassung unterliegen (z.b. Artikel 2 RÜG Renten). Zum 1. Juli 2015 konnten im Bereich West rd. 197 Tsd. Renten und im Bereich Ost rd. 43 Tsd. Renten aus den vorgenannten Gründen durch den Renten Service nicht angepasst werden. (13) Mit Ausnahme der Waisenrenten wird jede Rentenart auch nach dem Geschlecht unterschieden. Bei Waisenrenten wird darauf verzichtet, da bei mehreren Waisenrenten aus dem gleichen Rentenstamm z.t. nur ein Datensatz die Waisenrentenzahlungen geliefert wird. Dieser Datensatz enthält nur das Geschlecht der jüngsten Waise. Dies gilt ebenso bei der Altersangabe. Deshalb werden die Waisenrenten nur bei den Summen Männer und Frauen ausgewiesen; bei den Altersschichtungen bleiben die Waisenrenten unberücksichtigt. Ab dem 1. Juli 2015 wird kein Einkommen mehr auf Waisenrenten angerechnet. Das gilt nicht nur Waisenrenten mit Beginn ab 1. Juli 2015, sondern auch Waisenrenten, auf die bereits vor dem 1. Juli 2015 ein Anspruch bestand, auch wenn sie 10
13 einer Einkommensanrechnung teilweise o- der vollständig ruhten (vgl. Tabellen 8 bis 10 West und Tabellen 11 bis 13 Ost). (14) Die Tabellen zu den Bereichen West und Ost stimmen weitgehend überein. Der Bereich Ost ist jedoch um Tabellen zu den Merkmalen Auffüllbetrag/Rentenzuschlag, überführte Zusatz - und Sonderversorgungsleistungen sowie zu den Renten nach Artikel 2 RÜG erweitert. Rentenkumulierung (15) Datensätze zu Rentenzahlungen an dieselbe Person enthalten seit dem Jahr 1993 eine Kennzeichnung, die es ermöglicht auch Auswertungen über Rentner durchzuführen, die mehr als eine Rente aus der gesetzlichen (Rentenkumulation) erhalten. Die Kennzeichnung erfolgt durch den Renten Service der Deutschen Post AG. Für Zwecke der Zusammenführung stellt auch die Deutsche Knappschaft-Bahn-See Datensätze ihrer unmittelbar gezahlten Renten dem Renten Service der Deutschen Post AG zur Verfügung. Wie bereits eingangs erwähnt, werden die Daten dem BMAS in anonymisierter Form Auswertungszwecke zur Verfügung gestellt. Die Auswertungen des Rentenbestands der gesetzlichen können somit zweigleisig vorgenommen werden; zum einen nach dem Rentenfallkonzept (Teil I des Tabellenteils) und zum anderen nach dem Personenkonzept (Teil II des Tabellenteils). (16) Beim Bezug mehrerer Renten aus der gesetzlichen handelt es sich in aller Regel um den Bezug einer eigenen nrente (Rente verminderter Erwerbsfähigkeit oder Rente Alters) und den Bezug einer Witwen- / Witwerrente. Vereinzelt können auch Fälle auftreten, in denen eine Erziehungsrente mit einer Witwen-/ Witwerrente zusammentrifft oder zwei Witwen-/ Witwerrenten miteinander kombinieren. Bei den im Teil II (Personenkonzept) des Tabellenteils dargestellten Daten zu den Personen mit mehr als einer Rente handelt es sich somit immer um Bezieher einer Witwen-/ Witwerrente mit einer zusätzlichen Rentenzahlung aus der gesetzlichen. Die sich aus den einzelnen Rentenzahlungen ergebenden Rentenzahlbeträge werden aufsummiert und sind als Gesamtrentenzahlbetrag dargestellt. (17) Durch die personenbezogene Zusammenführung verringern sich die Gesamtzahlen über die Aussagen, die hinsichtlich des Rentenbezugs gemacht werden, im Westen um 16 v.h. von 19,8 Millionen Renten (ohne Waisenrenten) auf 16,7 Millionen Rentner (ohne Bezieher von Waisenrenten), und im Osten um 19 v.h. von 5,1 Millionen Renten (ohne Waisenrenten) auf 4,1 Millionen Rentner (ohne Bezieher von Waisenrenten). Anders ausgedrückt: Im Westen erhalten 19 v.h. der Rentner mehr als eine Rente, im Osten sind es 23 v.h. (18) Die Auswertungen nach dem Personenkonzept zeigen, dass der Bezug von mehr als einer Rente aus der gesetzlichen typischerweise bei Frauen vorkommt. Von den bundesweit knapp 4,1 Millionen Personen mit Bezug von mehr als einer Rente zum 1. Juli 2015 waren 3,6 Millionen Frauen. Bundesweit wurden 4,7 Millionen Renten an Witwen ausgezahlt. 76 v.h. dieser Frauen erhielten neben der Witwenrente eine weitere Rente. In den neuen Ländern betrug dieser Anteil 88 v.h. Bei den Männern nimmt der Anteil derer, die neben der Witwerrente eine weitere Rente aus der gesetzlichen beziehen, eine untergeordnete Rolle ein. (19) Das Renteneinkommen von Einzelpersonen hat nur begrenzte Aussagekraft bei der Beurteilung der gesamten Einkommenssituation. Diese lässt sich letztlich nur unter Einbeziehung aller Einkommensarten darstellen. Informationen hierzu liefern weder die Statistik der Leistungsträger noch andere amtliche Erhebungen. Einzige Quelle ist die im Auftrag des zuständigen Ministeriums im mehrjährigen Turnus durchgeführte Stichprobenerhebung "Alterssicherung in Deutschland". 11
14 Tabellenteil Inhaltsverzeichnis Teil I: Rentenfallkonzept Deutschland Renten (einschließlich Artikel 2 RÜG-Renten) Tabelle 0: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme Bereich West Renten Tabelle 1: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme Tabelle 2: Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner Tabelle 3: Tabelle 4: Tabelle 5: Tabelle 6: Tabelle 7: Tabelle 8: Tabelle 9: Tabelle 10: Tabelle 11: Tabelle 12: Tabelle 13: Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Alter der Rentner Die Schichtung der Renten nach der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte Die durchschnittliche Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte der Renten, gegliedert nach ihrer Zusammensetzung Die Schichtung der Renten nach der Höhe des Rentenzahlbetrags Die durchschnittliche Höhe der Komponenten des Auszahlungsbetrags und die Anzahl der Renten nach dem Krankenversicherungsverhältnis der Rentner Die Anzahl der Renten Todes mit Einkommensanrechnung und die durchschnittliche Höhe des Ruhensbetrags Die Schichtung der Ruhensbeiträge bei Renten Todes Der Anteil des Ruhensbetrags am Formelrentenbetrag bei Renten Todes Die Anzahl der Renten mit Kindererziehungsleistungen, die durchschnittliche Anzahl der Kinder, die durchschnittliche Höhe der Kindererziehungsleistung sowie der durchschnittliche Rentenzahlbetrag einschließlich der Kindererziehungsleistung an Frauen nach Geburtsjahr Die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Vertragsrenten/ Nichtvertragsrenten, die im Inland und ins Ausland gezahlt werden Die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Wohnsitzland der Rentner
15 Bereich Ost Renten (einschließlich Artikel 2 RÜG-Renten) Tabelle 0: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme Renten nach SGB VI Tabelle 1: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme Tabelle 2: Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner Tabelle 3: Tabelle 4: Tabelle 5: Tabelle 6: Tabelle 7: Tabelle 8: Tabelle 9: Tabelle 10: Tabelle 11: Tabelle 12: Tabelle 13: Tabelle 14: Tabelle 15: Tabelle 16: Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Alter der Rentner Die Schichtung der Renten nach der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte Die durchschnittliche Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte der Renten, gegliedert nach ihrer Zusammensetzung Die Schichtung der Renten nach der Höhe des Rentenzahlbetrags Die durchschnittliche Höhe der Komponenten des Auszahlungsbetrags und die Anzahl der Renten nach dem Krankenversicherungsverhältnis der Rentner Die Anzahl der Renten mit einem Auffüllbetrag/ Rentenzuschlag, die durchschnittliche Höhe der Auffüllbeträge/ Rentenzuschläge und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag Die Schichtung der Auffüllbeträge/ Rentenzuschläge nach der Höhe des monatlichen Betrags Die Anzahl der Renten mit überführten Leistungen aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag Die Anzahl der Renten Todes mit Einkommensanrechnung und die durchschnittliche Höhe des Ruhensbetrags Die Schichtung der Ruhensbeträge bei Renten Todes Der Anteil des Ruhensbetrags am Formelrentenbetrag bei Renten Todes Die Anzahl der Renten mit Kindererziehungsleistungen, die durchschnittliche Anzahl der Kinder, die durchschnittliche Höhe der Kindererziehungsleistung sowie der durchschnittliche Rentenzahlbetrag einschließlich der Kindererziehungsleistung an Frauen nach Geburtsjahr Die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Vertragsrenten/ Nichtvertragsrenten, die im Inland und ins Ausland gezahlt werden Die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Wohnsitzland der Rentner
16 Renten nach Artikel 2 RÜG Tabelle 17: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme Tabelle 18: Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner Tabelle 19: Tabelle 20: Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Alter der Rentner Die Schichtung der Renten nach der Höhe des Rentenzahlbetrags Teil II: Personenkonzept Deutschland Tabelle 1A: Tabelle 1B: Männer und Frauen mit Witwen-/ Witwerrenten und gleichzeitigem Bezug einer weiteren Rente aus der gesetzlichen Männer und Frauen mit nur einer Rente nach Art der Rente und durchschnittlichem Rentenzahlbetrag Bereich West Tabelle 1A: Tabelle 1B: Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Männer und Frauen mit Witwen-/ Witwerrenten und gleichzeitigem Bezug einer weiteren Rente aus der gesetzlichen Männer und Frauen mit nur einer Rente nach Art der Rente und durchschnittlichem Rentenzahlbetrag Männer und Frauen nach Alter und Art der Rente (ohne Waisenrenten) Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag an Männer und Frauen nach Alter und Art der Rente (ohne Waisenrenten) Männer und Frauen mit Renten nach Art der Rente und Höhe des Rentenzahlbetrags (ohne Waisenrenten) Bereich Ost Tabelle 1A: Tabelle 1B: Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Männer und Frauen mit Witwen-/ Witwerrenten und gleichzeitigem Bezug einer weiteren Rente aus der gesetzlichen Männer und Frauen mit nur einer Rente nach Art der Rente und durchschnittlichem Rentenzahlbetrag Männer und Frauen nach Alter und Art der Rente (ohne Waisenrenten) Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag an Männer und Frauen nach Alter und Art der Rente (ohne Waisenrenten) Männer und Frauen mit Renten nach Art der Rente und Höhe des Rentenzahlbetrags (ohne Waisenrenten)
17 Tabellenteil I Rentenfallkonzept Deutschland Renten (einschließlich Artikel 2 RÜG-Renten) 15
18 16
19 Tabelle 0 Rentenbestand am 1. Juli DEUTSCHLAND und Artikel 2 RÜG Renten Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme A. Gesamtbestand Versicherungszweig/ Geschlecht Renten nrenten Renten verminderter Erwerbsfähigkeit Renten Alters davon Knappschaftsausgleichsleistung Erziehungsrenten Renten Todes Unterhaltsrenten Witwen/ Witwerrenten Waisenrenten Sonstige Leistungen Reine KLG-Leistung Allgemeine Anzahl der Renten Männer Frauen Männer und Frauen Knappschaftliche Männer Frauen Männer und Frauen Gesetzliche Männer Frauen Männer und Frauen Allgemeine Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag (EUR/Monat) Männer ,01 725, , ,93-294, Frauen. 636,88 726,19 628, ,47-583, Männer und Frauen. 800,40 725,99 807, ,44-547,86 165, Knappschaftliche Männer ,34 839, , ,01-394, ,40 - Frauen. 874,00 826,35 878, ,36-762, Männer und Frauen ,98 837, , ,61-753,72 185, ,40 - Gesetzliche Männer ,62 732, , ,09-296, ,40 - Frauen. 639,56 727,35 631, ,61-598, Männer und Frauen. 812,72 730,06 820, ,68-563,14 165, ,40 - Allgemeine Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag (EUR/Monat) Männer ,74 731, , ,36-301, Frauen. 643,30 730,21 635, ,05-588, ,11 Männer und Frauen. 810,46 730,98 818, ,72-552,50 165,97-146,11 Knappschaftliche Männer ,49 842, , ,29-398, ,57 - Frauen. 877,73 828,64 882, ,18-765, ,28 Männer und Frauen ,25 840, , ,99-756,21 185, ,57 138,28 Gesetzliche Männer ,98 738, , ,23-302, ,57 - Frauen. 645,95 731,34 638, ,23-602, ,76 Männer und Frauen. 822,69 734,96 831, ,98-567,62 166, ,57 145,76 17
20 Tabelle 0 Rentenbestand am 1. Juli DEUTSCHLAND und Artikel 2 RÜG Renten Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme B. Gesamtbestand ohne nicht angepasste Renten und Vorschusszahlungen Versicherungszweig/ Geschlecht Renten nrenten Renten Alters davon Renten Todes Renten verminderter Erwerbsfähigkeit Erziehungsrenten Unterhaltsrenten Witwen/ Witwerrenten Waisenrenten Knappschaftsausgleichsleistung Sonstige Leistungen Reine KLG-Leistung Allgemeine Anzahl der Renten Männer Frauen Männer und Frauen Knappschaftliche Männer Frauen Männer und Frauen Gesetzliche Männer Frauen Männer und Frauen Allgemeine Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag (EUR/Monat) Männer ,28 725, , ,96-296, Frauen. 636,88 726,24 628, ,89-589, Männer und Frauen. 800,48 726,06 807, ,82-554,32 165, Knappschaftliche Männer ,28 841, , ,01-395, ,36 - Frauen. 876,04 826,47 880, ,36-764, Männer und Frauen ,44 839, , ,75-755,96 185, ,36 - Gesetzliche Männer ,85 733, , ,80-298, ,36 - Frauen. 639,57 727,40 631, ,21-604, Männer und Frauen. 812,79 730,18 820, ,24-569,77 165, ,36 - Allgemeine Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag (EUR/Monat) Männer ,00 731, , ,59-303, Frauen. 643,29 730,26 635, ,20-593, ,97 Männer und Frauen. 810,53 731,04 818, ,88-558,80 166,17-146,97 Knappschaftliche Männer ,44 844, , ,29-399, ,53 - Frauen. 879,78 828,76 884, ,32-767, ,28 Männer und Frauen ,73 841, , ,22-758,45 185, ,53 138,28 Gesetzliche Männer ,20 738, , ,08-304, ,53 - Frauen. 645,95 731,40 638, ,58-608, ,58 Männer und Frauen. 822,75 735,08 831, ,33-574,09 166, ,53 146,58 18
21 Tabellenteil I Rentenfallkonzept Bereich West 19
22 20
23 Tabelle 1 Rentenbestand am 1. Juli WEST Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme A. Gesamtbestand Versicherungszweig/ Geschlecht Renten nrenten Renten Alters davon Renten Todes Knappschaftsausgleichsleistung Erziehungsrenten Witwen/ Witwerrenten Sonstige Leistungen Renten verminderter Erwerbsfähigkeit Waisenrenten Reine KLG-Leistung Allgemeine Anzahl der Renten Männer Frauen Männer und Frauen Knappschaftliche Männer Frauen Männer und Frauen Gesetzliche Männer Frauen Männer und Frauen Allgemeine Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag (EUR/Monat) Männer. 998,33 740, , ,81 271, Frauen. 585,01 712,40 574, ,94 575, Männer und Frauen. 768,88 725,77 772, ,44 542,43 164, Knappschaftliche Männer ,74 899, , ,48 373, ,29 - Frauen. 813,99 861,66 809, ,40 775, Männer und Frauen ,11 895, , ,09 770,57 184, ,29 - Gesetzliche Männer ,40 749, , ,96 272, ,29 - Frauen. 586,33 713,30 575, ,21 590, Männer und Frauen. 780,46 731,02 785, ,06 557,98 164, ,29 - Allgemeine Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag (EUR/Monat) Männer ,50 746, , ,73 280, Frauen. 592,40 717,08 581, ,36 580, ,52 Männer und Frauen. 780,17 731,46 784, ,69 547,81 164,85-146,52 Knappschaftliche Männer ,75 901, , ,48 377, ,43 - Frauen. 820,23 865,14 816, ,12 778, ,28 Männer und Frauen ,77 898, , ,27 773,54 184, ,43 138,28 Gesetzliche Männer ,23 755, , ,63 280, ,43 - Frauen. 593,71 717,97 583, ,62 595, ,14 Männer und Frauen. 791,69 736,61 796, ,30 563,19 165, ,43 146,14 21
24 Tabelle 1 Rentenbestand am 1. Juli WEST Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme B. Gesamtbestand ohne nicht angepasste Renten und Vorschusszahlungen Versicherungszweig/ Geschlecht Renten nrenten Renten Alters davon Renten Todes Knappschaftsausgleichsleistung Erziehungsrenten Witwen/ Witwerrenten Sonstige Leistungen Renten verminderter Erwerbsfähigkeit Waisenrenten Reine KLG-Leistung Allgemeine Anzahl der Renten Männer Frauen Männer und Frauen Knappschaftliche Männer Frauen Männer und Frauen Gesetzliche Männer Frauen Männer und Frauen Allgemeine Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag (EUR/Monat) Männer. 998,59 740, , ,83 273, Frauen. 584,97 712,43 574, ,59 580, Männer und Frauen. 768,92 725,82 772, ,33 548,83 164, Knappschaftliche Männer ,49 899, , ,48 373, ,25 - Frauen. 814,18 861,48 809, ,67 778, Männer und Frauen ,81 895, , ,86 773,13 184, ,25 - Gesetzliche Männer ,62 749, , ,99 274, ,25 - Frauen. 586,29 713,33 575, ,89 596, Männer und Frauen. 780,49 731,07 785, ,03 564,62 164, ,25 - Allgemeine Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag (EUR/Monat) Männer ,76 746, , ,98 281, Frauen. 592,35 717,10 581, ,85 585, ,35 Männer und Frauen. 780,21 731,50 784, ,46 554,05 165,04-147,35 Knappschaftliche Männer ,52 901, , ,48 378, ,39 - Frauen. 820,42 864,96 816, ,55 781, ,28 Männer und Frauen ,49 898, , ,09 776,10 184, ,39 138,28 Gesetzliche Männer ,45 755, , ,82 282, ,39 - Frauen. 593,66 718,00 583, ,14 600, ,93 Männer und Frauen. 791,71 736,65 796, ,14 569,69 165, ,39 146,93 22
25 Tabelle 2 Rentenbestand am 1. Juli WEST Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner Allgemeine - Männer Alter in Jahren nrenten Renten verminderter Erwerbsfähigkeit voller Erwerbsminderung Erziehungsrenten teilweiser Erwerbsminderung 5 Jahre 20 Jahre Anzahl der Renten unter u.älter o.angabe Renten Alters Altersrenten schwerbehinderte Menschen besonders Regelaltersrenten Renten Todes Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Witwerrenten kleine große
26 Tabelle 2 Rentenbestand am Die Anzahl der Renten nach Allgemeine Rentenver nrenten Renten verminderter Erwerbsfähigkeit voller Erwerbsminderung Renten Alter in Jahren teilweiser Erwerbsminderung 5 Jahre 20 Jahre Regelaltersrenten Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Anzahl der Renten unter u.älter o.angabe
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