Die Rentenbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland
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1 Die Rentenbestände in der gesetzlichen in der Bundesrepublik Deutschland Stand: 1. Juli 2013 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Bonn 2014 ISSN
2 Die Rentenbestände Die Rentenbestände in der gesetzlichen in der gesetzlichen in der Bundesrepublik in der Bundesrepublik Deutschland zum Deutschland 1. Juli 2013 zum 1. Juli 2013 Die Rentenbestände in der gesetzlichen in der Bundesrepublik Deutschland Die Rentenbestände in der gesetzlichen in der Bundesrepublik Deutschland Stand: 1. Juli 2013 Stand: 1. Juli 2013 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Bonn 2014 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Bonn 2014 ISSN ISSN
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4 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort...3 Methodische Vorbemerkungen zur Rentenbestandsaufnahme Datenquelle...5 West / Ost Zuordnung...5 Rentenzahlbetrag...6 Versicherungszweige und Rentenarten...7 Auswirkungen der Rentenreform 1992 auf die Statistik...9 Reform der Erwerbsminderungsrenten...9 Besonderheiten bei der Darstellung der Renten...10 Rentenkumulierung...10 Tabellenteil
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6 Vorwort Im vorliegenden Bericht werden die Ergebnisse der dreiundfünfzigsten im Bundesministerium Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführten Auswertung des Rentenbestansind die vom Renten Service der Deutschen Post AG und der Deutschen Rentenversi- cherung Knappschaft-Bahn-See zum 1. Juli 2013 ins In- und Ausland gezahlten Renten. des der gesetzlichen veröffentlicht. Grundlage die Auswertung Die Auswertung berücksichtigt also die Anpassung der Renten um 0,25 v.h. in den alten Ländern und um 3,29 v.h. in den neuen Ländern durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 RWBestV 2013) vom 12. Juni Die erste im Bundesministerium Arbeit und Sozialordnung durchgeführte Rentenbeversicherungstechnischen Bilanzen der der Arbeiter und der Ange- stellten den 1. Januar 1959 geliefert, die der Bundesminister Arbeit und Sozial- standsaufnahme (nach dem Stand vom 1. Juli 1959) hat statistische Unterlagen die ordnung nach 1383 Abs. 2 RVO und 110 Abs. 2 AVG aufzustellen hatte. Die die Bilanzen benutzten Unterlagen sind in der Beilage zu den versicherungstechnischen Bi- lanzen wiedergegeben (vgl. Bundesarbeitsblatt Nr. 19 vom 10. Oktober 1962, S. 709). Die Ergebnisse der anschließenden im Bundesministerium Arbeit und Sozialordnung durchgeführten Rentenbestandsaufnahmen sind in dem Bericht "Die Rentenbestände in der der Arbeiter und der Angestellten in der Bundesrepublik Deutschland" bzw. ab 1990 in "Die Rentenbestände in der gesetzlichen in der Bundesrepublik Deutschland" nach dem jeweiligen Stand veröffentlicht worworden; und zwar bis 1980 die ins Bundesgebiet einschließlich Berlin, ab 1981 die ins den. Bis 1982 sind nur von der Deutschen Bundespost gezahlte Renten ausgewertet Inland oder Ausland gezahlten Renten. Zusätzlich sind ab 1983 die unmittelbar von den Landesversicherungsanstalten Schwaben und das Saarland nach Italien und Frank- reich gezahlten Renten enthalten. Seit dem 1. September 1988 zahlt die Landesversicherungsanstalt Schwaben alle Renten an Berechtigte in Italien ebenfalls über den Auslandsrentendienst der Deutschen Post AG aus. Zum 1. Juli 1990 wurden die von der Bundesknappschaft unmittelbar gezahlten Renten in die Auswertungen mit einbezogen. Im Zusammenhang mit der zweiten Rentenanpassung in den neuen Ländern zum 1. Juli 1991 wurde eine Auswertung des Rentenbestands der ehemaligen Überleitungsanstalt vorgenommen. Die Erhebungsmerkmale dieser Auswertung basierten auf den Regelungen des Rentenrechts der ehemaligen DDR. Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes (RRG vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, S. 2261) sowie des Renten- Überleitungsgesetzes (RÜG- vom 25. Juli 1991, BGBl. I, S. 1606) und der damit verzum 1. Juli 1992 die Rentenbestände im gesamten Bundesgebiet nach einheitlichen Kri- bundenen Schaffung einheitlicher Rechtsverhältnisse in Gesamtdeutschland, konnten terien ausgewertet werden. Der Wegfall und die Neueinführung von Erhebungsmerkmalen sowie die Einbindung des Rentenbestands der neuen Länder, haben eine vollständige Neukonzeption des Rentenbestandsberichts zum 1. Juli 1992 notwendig gemacht. Dies führt zu Einschrän- kungen der Vergleichbarkeit der Berichte ab 1992 mit den Vorjahresberichten. Durch die Aufnahme eines Merkmals Rentenzahlungen an dieselbe Person, sind seit 1993 auch Auswertungen über die Rentenbezieher möglich (Personenkonzept). Erste Ergebnisse die der Arbeiter und der Angestellten sind im Bun- desarbeitsblatt 9/1995 Seite 24 ff veröffentlicht. Die Ergebnisse der personenbezogenen Auswertungen die gesetzliche wurden erstmals im Bericht zum 1. Juli 1996 veröffentlicht. 3 3
7 Die Stichtage der Rentenbestandsaufnahmen sind in der Regel die Termine der Rentenanpassungen. Seit 1983 ist der Termin der 1. Juli eines jeden Jahres. Die Rentenanpassungen wurden bis einschließlich der 14. Rentenanpassung jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres vorgenommen. Durch das Rentenreformgesechs Monate vorgezogen und auf den 1. Juli eines jeden Jahres verlegt worden; setz 1972 (RRG - vom 16. Oktober 1972, BGBI. I S. 1965) ist der Anpassungstermin um dadurch wurden im Kalenderjahr 1972 zwei Anpassungen durchgeführt, die 14. zum 1. Januar 1972 und die 15. zum 1. Juli Wegen der dichten zeitlichen Aufeinanderfolge der letztgenannten Anpassungen ist auf eine Rentenbestandsaufnahme zum Juli 1972 verzichtet worden. Seit der 16. Rentenanpassung zum 1. Juli 1973 sind die Ren- tenbestandsaufnahmen die Jahre 1973 bis 1977 jeweils zum 1. Juli durchgeführt worden. Nach der Verschiebung der Anpassung um ein halbes Jahr wurden die Renten danach bis 1982 wieder jeweils zum 1. Januar angepasst, und zwar erstmals zum 1. Januar Durch die Verschiebung der 25. Rentenanpassung vom 1. Januar auf den 1. Juli 1983 werden von da an auch die Rentenbestandsaufnahmen wieder zum 1. Juli durchgeführt. Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen ist die gesetzliche mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neu organisiert worden. Sie besteht nun aus einer allgemeinen und aus der knappmehr nach der überkommenen Einordnung der n als Angestellte schaftlichen. In der allgemeinen wird nicht oder Arbeiter unterschieden. Damit ist die bisherige Trennung in der Angestellten und der Arbeiter beendet. In der knappschaftlichen, die schon bisher nicht zwischen Angestellten und Arbeitern unterknappschaftlichen Betrieben beschäftigt schied, werden weiterhin diejenigen versichert sein, die im Bereich des Bergbaus in sind. Ab dem 1. Oktober 2005 wurden die bisherigen Träger der gesetzlichen unter der Bezeichnung Deutsche neu strukturiert. Die bisherigen Landesversicherungsanstalten sind als Regionalträger und die Bundesversicherungsanstalt Angestellte als Deutsche Bund sowie die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse als zweiter Bundesträger Deutsche Knappschaft-Bahn-See tätig. Die bis zum 30. September 2005 vom Verband Deutscher sträger wahrgenomme- nen Aufgaben hat ab dem 1. Oktober 2005 der Träger Deutsche Bund übernommen. Der Bericht wurde in der Abteilung I (Grundsatzfragen des Sozialstaats und der sozialen Marktwirtschaft) im Referat Ib 5 zusammengestellt. 4 4
8 Methodische Vorbemerkungen Datenquelle (1) Zur Durchführung der Rentenbestandsaufnahme werden die Rentenbestandsdaten des Renten Service der Deutschen Post AG in eine Sozialdatenbank des Bun- desministerium Arbeit und Soziales imdem gleichen Datensatz stehen auch die portiert und statistisch ausgewertet. Mit unmittelbar von der Deutschen Knappschaft-Bahn-See gezahlten Knappschaftsrenten die Sozialdader Rentenbestand zum 1. Juli 2013 nach tenbank zur Verfügung. Insgesamt umfasst Plausibilitätsprüfung 25,0 Millionen anonymisierte Einzeldatensätze (darunter 33 Tausend sonstige Leistungen). Der Umzu gewinnenden Ergebnisse wird durch den fang der aus der Rentenbestandsaufnahme Inhalt der in den Datensätzen enthaltenen Merkmale bestimmt. (2) Bei den Merkmalen handelt es sich um Da- ten, die die Rentenrechnungsstellen die Zahlung, Abrechnung und Rentenanpas- sung benötigen. Neben persönlichen Daten wie z.b. dem Geburtsjahr und dem Ge- schlecht sind dies insbesondere Angaben, die die Auszahlung der Leistung erfor- derlich sind, wie z.b. Rentenbetrag und persönliche Entgeltpunkte. Darüber hinausgehende Daten werden von den Rendass einige Merkmale, die noch zum 1. Juli tenversicherungsträgern nicht gemeldet, so 1991 im Datensatz enthalten waren, entfallen sind. Hierzu zählen insbesondere die Anzahl der Versicherungsjahre sowie die persönliche Bemessungsgrundlage, die beide in dem neuen Merkmal Entgeltpunkte aufgegangen sind. Weitere Änderungen, die die Vergleichbarkeit mit den Ergebnis- sen vor 1992 beschränken, sind in den Randziffern (4) und (9) aufgeführt. West / Ost - Zuordnung (3) Die unterschiedliche Rentenhöhe in den alten und neuen Ländern erfordert bis zur Angleichung der Einkommensverhältnisse weiterhin eine getrennte Darstellung der Ergebnisse in einen Bereich West und ei- nen Bereich Ost. Gliederungskriterium bil- det hier grundsätzlich die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte, die in den alten bzw. neuen Ländern erworben wurden. Entgeltpunkte drücken das Verhältnis des individuellen Arbeitsentgelts zum Durchwobei das Durchschnittsentgelt einem Ent- schnittsentgelt eines Kalenderjahres aus, geltpunkt entspricht. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aller Versicherungsjahre multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor erge- ben den monatlichen Rentenbetrag. Die Anzahl der Entgeltpunkte lässt jedoch keinen Rückschluss auf die Dauer des zusondern gibt lediglich Auskunft über die rückgelegten Versicherungslebens zu, Höhe des während des Versicherungslebens erworbenen Rentenanspruchs. Die Zuordnung zum Bereich West erfolgt danach, ob einer Rente mehr Entgeltpunkte aus den alten Ländern als aus den neuen Ländern zugrunde liegen. Ansonsten ist die Rente dem Bereich Ost zuzuordnen. Die Einordnung in einen der beiden Bereiche erfolgt somit nach dem Schwerpunkt der Beitragsleistung (vgl. Tabelle 5). Von einer ausschließlichen Trennung nach Renten- versicherungsträgern wurde grundsätzlich abgesehen. In den Fällen, wo keine Entgeltpunkte gemeldet werden, Leistungen Kindererziehung ohne Rentenbezug, Höherversicheerfolgt die Zuordnung nach Bereich West rungsrenten sowie Vorschusszahlungen, oder Ost nach dem seiner besonderen Kennung (Postabrech- nungsnummer) ist eine solche Differenzie- träger, der die Leistung auszahlt. Aufgrund rung auch bei den sich über das gesamte Bundesgebiet erstreckenden strägern möglich. Darüber hinaus werden Renten mit Auffüll- beträgen, Renten mit Zusatz- und Sonderversorgungsleistungen (Artikel 3 Renten - Überleitungsgesetz [RÜG]) und Renten, die nach dem Übergangsrecht Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Artikel 2 Renten - Überleitungsgesetz [RÜG]) festzugeordnet. gestellt wurden, generell dem Bereich Ost 5 5
9 Rentenzahlbetrag (4) Als Rentenhöhe wird seit 1992 durchgeausgewiesen, der dem Auszahlungsbetrag hend der monatliche Rentenzahlbetrag stark angenähert ist. Damit ergibt sich ein Übergang von einem bis einschließlich 1991 verwendeten Bruttorentenbetrag zu einem Nettorentenbetrag. Für die Auswer- tung zum 1. Juli 1995 wurde das Betragsschema zur Berechnung des Rentenzahlauch bei den freiwillig oder privat kranken-/ betrags jedoch modifiziert. Danach wurde pflegeversicherten Rentnern ein Eigenbeitrag in Höhe des mit der Rente ausgezahlten Beitragszuschusses zur Kranken-/ Pflegeversicherung vom KV/PV-pflichtigen Betrag abgesetzt. Dieses Vorgehen lag darin begründet, dass der freiwillig oder privat Kranken-/ Pflegeversicherte selbstschuldnerisch einen Eigenbeitrag mindestens in Höhe des vom sträger ausgezahlten Beitragszuschusses an seine Kranken-/ Pflegekasse bzw. Krankenversicherungsunternehmen abzuführen hatte. Da die Rentner zum 1. April 2004 den volmüssen, wurde das Betragsschema die len Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen Auswertung zum 1. Juli 2004 dahingehend geändert, dass nur noch ein entsprechen- der Eigenbetrag zur Krankenversicherung abgesetzt wird. Dadurch werden die in der Kranken-/ Pflegeversicherung freiwillig o- der privat versicherten Rentner bei der Erder Kranken-/ Pflegeversicherung pflicht- mittlung des Rentenzahlbetrags mit den in versicherten Rentnern annähernd gleichgestellt. Für die Berechnung des Auszahlungsbetrags ist allerdings der ausgezahlte Beitragszuschuss zur Krankenversicherung bei den freiwillig oder privat Kranken-/ Pflegeversicherten korrigierend wieder in doppelter Höhe dem Rentenzahlbetrag hinzuim Wesentlichen auf den rentenrechtlichen zurechnen. Der Rentenzahlbetrag beruht Zeiten und damit insbesondere auf dem durch eigene Beitragsleistung erworbenen Rentenanspruch unter Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen und des Bei- trags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dagegen bleiben Leistungen, die von der lediglich im Auftrag gezahlt werden sowie der Kindererziehungsleistungsbetrag ausgeklammert. Eiauch den Auszahlungsbetrag. Die Ein- nige grundlegende Tabellen beinhalten kommenssituation der Rentner kann aus den dargestellten Zahlbeträgen jedoch nicht endgültig abgeleitet werden. Hierzu wäre es erforderlich, weitere Transferzah- lungen und Einkommensarten zu erfassen und in die Auswertungen einzubeziehen. 6 6
10 Die einzelnen Komponenten des Rentenzahlbetrags sowie des Auszahlungsbetrags können dem folgenden Betragsschema entnommen werden: Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis des Rentenzahlbetrags-/ Auszahlungsbetragsschema Rentners pflichtversichert freiwillig / privat versichert nicht relevant Monatsbetrag der Rente Anrechnungsbetrag = Rentenbetrag Höherversicherungsbetrag Rentenzuschlag/Auffüllbetrag = KV/PV-pflichtiger Betrag Eigenbeitrag des Rentners zur KV Beitrag des Rentners zur PV 15-0 = Rentenzahlbetrag Korrekturbetrag bei freiwillig/privat KV n + Kindererziehungsleistungsbetrag Entschädigungsrente = Auszahlungsbetrag Hinweis: Die Zahlenangaben dienen nur zur Veranschaulichung. (5) Sowohl beim Auffüllbetrag ( 315a SGB VI) als auch beim Rentenzuschlag ( 319a SGB VI) handelt es sich um statische Komponenten innerhalb des Betragssche- mas, d. h. diese Beträge werden bei einer Rentenanpassung nicht angehoben. Auf- füllbetrag und Rentenzuschlag werden aus Vertrauensschutzgründen als Differenzbe- trag zu Renten gezahlt, deren Berechnung nach ehemaligem DDR-Recht bzw. nach den Übergangsvorschriften des Artikel 2 RÜG günstiger ausfallen als nach den Vor- schriften des SGB VI. Damit wird solchen Renten eine Übergangszeit (Rentenbegewährleistet. Die schrittweise Abschmel- ginn bis Ende 1993) ein Zahlbetragsschutz zung dieser Beträge erfolgt seit dem 1. Jader Dynamisierung unterliegen und seit nuar Weil diese Komponenten nicht dem 1. Januar 1996 abgeschmolzen werden, spiegelt sich im durchschnittlichen Anstieg des Rentenzahlbetrags im Bereich Ost nicht exakt die volle Rentenanpassung entsprechend des Gesetzes zur Rentenanpassung wieder. Zum Ausdruck kommt die Rentenanpas- sung beim Rentenbetrag (vgl. Betragsschema). Versicherungszweige und Rentenarten (6) Neben der Gliederung in einen Bereich West und einen Bereich Ost werden die laufenden Renten auch nach den Versiche- rungszweigen unterschieden: - Allgemeine (ARV): Renten, die nach der Organisationsreform der gesetzlichen alle Träger zuständig sind. - Knappschaftliche (KnV): Renten, die nur die Deutsche Knappschaft-Bahn- See zuständig ist. 1 Ggf. einschl. Übergangszuschlag nach 319b SGB VI und Erhöhungsbeträge nach 33, 35 VersAusglG. 2 Betrag, der der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen ( 89 ff SGB VI) nicht zu leisten ist. 3 Dynamischer Rentenbetrag, ggf. einschl. Erhöhungsbeträge nach 33, 35 VersAusglG. 4 Beträge nach 269 und 315b SGB VI, ggf. vermindert um Anrechnungsbeträge nach 90,91 SGB VI, sowie Beträge nach Art Abs. 3 RÜG. 5 Bei den freiwillig/privat n wird unterstellt, dass ein Eigenbeitrag in Höhe des bekannten Beitragszuschusses zur KV nach 106 SGB VI zu zahlen ist. Der Beitragszuschuss beträgt jedoch nur die Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allg. Beitragssatzes der KV. Damit wird zumindest ein mit den KV-Pflichtversicherten annähernd vergleichbarer Rentenzahlbetrag erreicht. 6 Zur Ermittlung des Auszahlungsbetrags bei freiwillig/privat n ist eine korrigierende Addition in Höhe des doppelten Beitragszuschusses erforderlich. Dies ergibt sich aus dem zuvor vorgenommenen fiktiven Abzug eines Eigenbeitrags in Höhe des an die n ausgezahlten Beitragszuschusses. 7 7
11 (7) Einen Überblick über die Rentenarten nach dem SGB VI und nach Artikel 2 RÜG gibt folgendes Schema: Rentenarten nach SGV VI 1. nrenten a) Renten verminderter Erwerbsfä- higkeit - Rente Bergleute verminderter Erwerbsfähigkeit im Bergbau ( 45 Abs. 1 SGB VI) - Rente Bergleute er Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres ( 45 Abs. 3 SGB VI) - Rente teilweiser Erwerbsminde- rung bei knappschaftlich versicherter Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2a SGB VI) Rentenarten nach Artikel 2 RÜG 1. nrenten a) Renten verminderter Erwerbsfä- higkeit - Invalidenrente ( 7 Art. 2 RÜG) - Invalidenrente Behinderte (Art. 10 Art. 2 RÜG) - Bergmannsinvalidenrente ( 8 Art. 2 RÜG) - Bergmannsvollrente ( 6 Art. 2 RÜG) - - Rente teilweiser Erwerbsminderung ( 43 Abs. 1, 240 SGB VI) Rente teilweiser Erwerbsmindeversicherten Beschäftigung ( 43 Abs. 1 rung nach Aufgabe der knappschaftlich i.v.m. 82 Nr. 2b SGB VI) - Rente voller Erwerbsminderung ( 43 Abs. 2 und 6 SGB VI) b) Renten Alters - Regelaltersrente ( 35 SGB VI) - Altersrente ( 36 SGB VI) b) Renten Alters - Altersrente ( 4 Art. 2 RÜG) - Bergmannsaltersrente ( 5 Art. 2 RÜG) - Altersrente besonders ( 38 SGB VI) - Altersrente Schwerbehinderte ( 37 SGB VI) - Altersrente unter Tage beschäftigte Bergleute ( 40 SGB VI) - Altersrente Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ( 237 SGB VI) - Altersrente Frauen ( 237a SGB VI) 8 8
12 2. Renten Todes - Erziehungsrente ( 47 SGB VI, 243a SGB VI) - Kleine Witwen-/Witwerrente ( 46 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VI, 243 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VI) - Große Witwen-/Witwerrente ( 46 Abs. 2 SGB VI, 243 Abs. 2 SGB VI) - Halbwaisenrente ( 48 Abs. 1 SGB VI) - Vollwaisenrente ( 48 Abs. 2 SGB VI) 2. Renten Todes - Unterhaltsrente ( 14 Art. 2 RÜG) - Übergangshinterbliebenenrente ( 13 Art. 2 RÜG) - Witwen-/Witwerrente ( 11 Art. 2 RÜG) - Bergmannswitwen-/witwerrente ( 12 Art. 2 RÜG) - Halbwaisenrente ( 15 Abs. 1 Art. 2 RÜG) - Vollwaisenrente ( 15 Abs. 2 Art. 2 RÜG) (8) Renten nach Artikel 2 RÜG werden nur bei einem Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 1996 gezahlt, wenn die Voraussetzungen den Bezug einer Rente nach SGB VI nicht erfüllt werden können. Liegen je- doch die Voraussetzungen den Bezug einer SGB VI Rente vor und übersteigt der Zahlbetrag der Artikel 2 RÜG-Rente den der SGB VI Rente wird die SGB VI Rente in Höhe der Artikel 2 RÜG-Rente gezahlt. Bei einem Rentenbeginn 1992 und 1993 wird im letztgenannten Fall ein Rentenzuschlag, bei einem Rentenbeginn 1994 bis 1996 ein Übergangszuschlag ( 319b SGB VI) zur Rente nach SGB VI in Höhe des Differenzbetrags gezahlt. Im Gegensatz zum Rentenzuschlag, der schrittweise seit dem 1. Januar 1996 abgeschmolzen wird, sind Er- höhungsbeträge aus Rentenanpassungen sofort auf einen gewährten Übergangszu- schlag anzurechnen. Witwen- oder Witwerrenten, die Einkommensanrechnung vollständig ruhen (Nullrenten), können nicht berücksichtigt werden, da hierzu kein Statistikdatensatz erzeugt wird. Auswirkungen der Rentenreform 1992 auf die Statistik (9) Eine umfassende Umschichtung innerhalb der nrenten hatte die Regelung des 302 SGB VI zur Folge. Danach werderen Bezieher vor dem geboren den alle am laufenden Renten, sind vom an ausschließlich als Regelaltersrenten geleistet. Dies hat zu ei- ner deutlichen Anhebung des durchschnittlichen Rentenzahlbetrags der Regelaltersrente geführt und schränkt die Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen vor 1992 ein. Weitere Änderungen, die die Vergleichbar- keit beschränken, sind unter den Randziffern (2) und (4) aufgeführt. Reform der Erwerbsminderungsrenten (10) Mit dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht wurde die bisherige Unterscheidung zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente abgelöst. Nach dem Reform teilweiser Erwerbsminderung gesetz besteht Anspruch auf eine Rente, die Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingun- gen des allgemeinen Arbeitsmarktes minzu sein ( 33 Abs. 3 Nr. 1, 43 Abs. 1 SGB destens sechs Stunden täglich erwerbstätig VI). Für, deren Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden täglich ge voller Erwerbsminderung ( 33 sunken ist, besteht Anspruch auf Rente Abs. 3 Nr. 2, 43 Abs. 2 SGB VI). Da sich die Neuordnung der Renten ver- minderter Erwerbsfähigkeit ausschließlich auf Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2001 auswirkt und ein am 31. Dezember 2000 erworbener Anspruch auf Rente Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach bisherigem Recht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiterbesteht, wurden die Rentenbe- 9 9
13 standsauswertungen ab 1. Juli 2001 die bisherigen BU/EU-Renten und die neuen Rentenarten bis Rente Bergleute verminderter Berufsunfähigkeit im Bergbau ( 45 Abs. 1 SGB VI) Renten teilweiser/ voller Erwerbsminderung wie folgt zusammengefasst: Rentenarten ab Rente Bergleute verminderter Erwerbsfähigkeit im Bergbau ( 45 Abs. 1 SGB VI) - Rente Berufsunfähigkeit bei knappschaftlich versicherter Beschäftigung ( 43 SGB VI i.v.m. 82 Nr. 2a SGB VI i.d.f. bis ) - Rente teilweiser Erwerbsminderung bei knappschaftlich versicherter Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2a SGB VI) - Rente Berufsunfähigkeit ( 43 SGB VI i.d.f. bis ) - Rente teilweiser Erwerbsminderung ( 43 Abs. 1, 240 SGB VI) - Rente Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung ( 43 SGB VI i.v.m. 82 Nr. 2b SGB VI i.d.f. bis ) Rente teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versi- cherten Beschäftigung ( 43 Abs. 1 i.v.m. 82 Nr. 2b SGB VI) - Rente Erwerbsunfähigkeit ( 44 Abs. 1 SGB VI i.d.f. bis ) Erweiterte Erwerbsunfähigkeitsrente ( 44 Abs. 3 SGB VI i.d.f. bis ) - Rente voller Erwerbsminderung ( 43 Abs. 2 SGB VI) - Rente voller Erwerbsminderung ( 43 Abs. 6 SGB VI) Besonderheiten bei der Darstellung der Renten (11) Die in den einzelnen Tabellen ausgewiese- nen Anzahlen beinhalten auch Renten, die von den Rentenrechnungsstellen nicht anerfolgt dann durch den zuständigen Ren- tenversicherungsträger, wobei diese Er- gepasst werden können. Die Anpassung gebnisse die Auswertung nicht vorlieum Renten mit Einkommensanrechnung. gen. Hierbei handelt es sich vorwiegend Darüber hinaus gibt es Renten, die aus Beund keiner Anpassung unterliegen (z.b. Ar- tikel 2 RÜG Renten). Zum 1. Juli 2013 sitzschutzgründen weitergezahlt werden konnten im Bereich West rd. 269 Tsd. Renaus den vorgenannten Gründen durch den ten und im Bereich Ost rd. 58 Tsd. Renten Renten Service nicht angepasst werden. (12) Mit Ausnahme der Waisenrenten wird jede Rentenart auch nach dem Geschlecht unverzichtet, da bei mehreren Waisenrenten terschieden. Bei Waisenrenten wird darauf aus dem gleichen Rentenstamm z.t. nur ein Datensatz die Waisenrentenzahlun- gen geliefert wird. Dieser Daten- satz enthält nur das Geschlecht der jüngs- ten Waise. Dies gilt ebenso bei der Altersnur bei den Summen Männer und Frauen angabe. Deshalb werden die Waisenrenten ausgewiesen; bei den Altersschichtungen bleiben die Waisenrenten unberücksichtigt. (13) Die Tabellen zu den Bereichen West und Ost stimmen weitgehend überein. Der Bereich Ost ist jedoch um Tabellen zu den Merkmalen Auffüllbetrag/Rentenzuschlag, überführte Zusatz - und Sonderversorgungsleistungen sowie zu den Renten nach Artikel 2 RÜG erweitert. Rentenkumulierung (14) Datensätze zu Rentenzahlungen an dieselbe Person enthalten seit dem Jahr 1993 eine Kennzeichnung, die es ermöglicht auch Auswertungen über Rentner durchzufüh- ren, die mehr als eine Rente aus der gesetzlichen (Rentenerfolgt durch den Renten Service der Deut- kumulation) erhalten. Die Kennzeichnung schen Post AG. Für Zwecke der Zusammenführung stellt auch die Deutsche Ren- tenversicherung Knappschaft-Bahn-See 10 10
14 Datensätze ihrer unmittelbar gezahlten Renten dem Renten Service der Deut- schen Post AG zur Verfügung. Wie bereits eingangs erwähnt, werden die Daten dem BMAS in anonymisierter Form Auswertungszwecke zur Verfügung gestellt. Die Auswertungen des Rentenbestands der gesetzlichen können somit zweigleisig vorgenommen werden; zum einen nach dem Rentenfallkonzept (Teil I des Tabellenteils) und zum anderen nach dem Personenkonzept (Teil II des Tabellenteils). (15) Beim Bezug mehrerer Renten aus der ge- setzlichen handelt es sich in aller Regel um den Bezug einer ei- genen nrente (Rente verminderter Erwerbsfähigkeit oder Rente Alters) und den Bezug einer Witwen-/ Witwerrente. Vereinzelt können auch Fälle auftreten, in denen eine Erziehungs- rente mit einer Witwen-/ Witwerrente zusammentrifft oder zwei Witwen-/ Witwerim Teil II (Personenkonzept) des Tabellen- teils dargestellten Daten zu den Personen renten miteinander kombinieren. Bei den mit mehr als einer Rente handelt es sich somit immer um Bezieher einer Witwen-/ Witwerrente mit einer zusätzlichen Renten- zahlung aus der gesetzlichen. Die sich aus den einzelnen Rentenzahlungen ergebenden Rentenzahlbeträge werden aufsummiert und sind als Gesamtrentenzahlbetrag dargestellt. (16) Durch die personenbezogene Zusammen- führung verringern sich die Gesamtzahlen über die Aussagen, die hinsichtlich des Rentenbezugs gemacht werden, im Westen um 16 v.h. von 19,6 Millionen Renten (ohne Waisenrenten) auf 16,5 Millionen Rentner (ohne Bezieher von Waisenrenten), und im Osten um 19 v.h. von 5,1 Millionen Renten (ohne Waisenrenten) auf 4,1 Millionen Rentner (ohne Bezieher von Wai- senrenten). Anders ausgedrückt: Im Weseine Rente, im Osten sind es 23 ten erhalten 19 v.h. der Rentner mehr als v.h. (17) Die Auswertungen nach dem Personen- konzept zeigen, dass der Bezug von mehr als einer Rente aus der gesetzlichen Ren- tenversicherung typischerweise bei Frauen vorkommt. Von den bundesweit knapp 4,1 Millionen Personen mit Bezug von mehr als einer Rente zum 1. Juli 2013 waren 3,6 Millionen Frauen. Bundesweit wurden 4,8 Milv.H. dieser Frauen erhielten neben der lionen Renten an Witwen ausgezahlt. 75 Witwenrente eine weitere Rente. In den neuen Ländern betrug dieser Anteil 88 v.h. Bei den Männern nimmt der Anteil derer, die neben der Witwerrente eine weitere Rente aus der gesetzlichen beziehen, eine untergeordnete Rolle ein. (18) Das Renteneinkommen von Einzelperso- nen hat nur begrenzte Aussagekraft bei der Beurteilung der gesamten Einkommenssi- tuation. Diese lässt sich letztlich nur unter Einbeziehung aller Einkommensarten dardie Statistik der Leistungsträger noch ande- re amtliche Erhebungen. Einzige Quelle ist stellen. Informationen hierzu liefern weder die im Auftrag des zuständigen Ministeriums im mehrjährigen Turnus durchgeführte Stichprobenerhebung "Alterssicherung in Deutschland"
15 Tabellenteil Inhaltsverzeichnis Teil I: Rentenfallkonzept Deutschland Renten (einschließlich Artikel 2 RÜG-Renten) Tabelle 0: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsauf- nahme...17 Bereich West Renten Tabelle 1: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme...21 Tabelle 2: Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner...23 Tabelle 3: Tabelle 4: Tabelle 5: Tabelle 6: Tabelle 7: Tabelle 8: Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Alter der Rentner...41 Die Schichtung der Renten nach der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte...59 Die durchschnittliche Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte der Renten, gegliedert nach ihrer Zusammensetzung...76 Die Schichtung der Renten nach der Höhe des Rentenzahlbe- trags...79 Die durchschnittliche Höhe der Komponenten des Auszahlungsbetrags und die Anzahl der Renten nach dem Krankenversicherungsverhältnis der Rentner...96 Die Anzahl der Renten Todes mit Einkommensanrechnung und die durchschnittliche Höhe des Ruhensbetrags Tabelle 9: Die Schichtung der Ruhensbeiträge bei Renten Todes Tabelle 10: Tabelle 11: Tabelle 12: Tabelle 13: Der Anteil des Ruhensbetrags am Formelrentenbetrag bei Ren- ten Todes Die Anzahl der Renten mit Kindererziehungsleistungen, die durchschnittliche Anzahl der Kinder, die durchschnittliche Höhe der Kindererziehungsleistung sowie der durchschnittliche Rentenzahlbetrag einschließlich der Kindererziehungsleistung an Frauen nach Geburtsjahr Die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Vergezahlt werden tragsrenten/ Nichtvertragsrenten, die im Inland und ins Ausland Die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Wohnsitzland der Rentner
16 Bereich Ost Renten (einschließlich Artikel 2 RÜG-Renten) Tabelle 0: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsauf- nahme Renten nach SGB VI Tabelle 1: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsauf- nahme Tabelle 2: Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner Tabelle 3: Tabelle 4: Tabelle 5: Tabelle 6: Tabelle 7: Tabelle 8: Tabelle 9: Tabelle 10: Tabelle 11: Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Alter der Rentner Die Schichtung der Renten nach der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte Die durchschnittliche Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte der Renten, gegliedert nach ihrer Zusammensetzung Die Schichtung der Renten nach der Höhe des Rentenzahlbe- trags Die durchschnittliche Höhe der Komponenten des Auszahlungsbetrags und die Anzahl der Renten nach dem Krankenversicherungsverhältnis der Rentner Die Anzahl der Renten mit einem Auffüllbetrag/ Rentenzuschlag, die durchschnittliche Höhe der Auffüllbeträge/ Rentenzuschläge und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag Die Schichtung der Auffüllbeträge/ Rentenzuschläge nach der Höhe des monatlichen Betrags Die Anzahl der Renten mit überführten Leistungen aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag Die Anzahl der Renten Todes mit Einkommensanrech- nung und die durchschnittliche Höhe des Ruhensbetrags Tabelle 12: Die Schichtung der Ruhensbeträge bei Renten Todes Tabelle 13: Tabelle 14: Tabelle 15: Tabelle 16: Der Anteil des Ruhensbetrags am Formelrentenbetrag bei Renten Todes Die Anzahl der Renten mit Kindererziehungsleistungen, die durchschnittliche Anzahl der Kinder, die durchschnittliche Höhe der Kindererziehungsleistung sowie der durchschnittliche Ren- tenzahlbetrag einschließlich der Kindererziehungsleistung an Frauen nach Geburtsjahr Die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Ver- tragsrenten/ Nichtvertragsrenten, die im Inland und ins Ausland gezahlt werden Die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Wohnsitzland der Rentner
17 Renten nach Artikel 2 RÜG Tabelle 17: Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme Tabelle 18: Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner Tabelle 19: Tabelle 20: Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten nach dem Alter der Rentner Die Schichtung der Renten nach der Höhe des Rentenzahlbe- trags Teil II: Personenkonzept Deutschland Tabelle 1A: Tabelle 1B: Männer und Frauen mit Witwen-/ Witwerrenten und gleichzeitigem Bezug einer weiteren Rente aus der gesetzlichen Männer und Frauen mit nur einer Rente nach Art der Rente und durchschnittlichem Rentenzahlbetrag Bereich West Tabelle 1A: Tabelle 1B: Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Männer und Frauen mit Witwen-/ Witwerrenten und gleichzeitigem Bezug einer weiteren Rente aus der gesetzlichen Männer und Frauen mit nur einer Rente nach Art der Rente und durchschnittlichem Rentenzahlbetrag Männer und Frauen nach Alter und Art der Rente (ohne Waisenrenten) Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag an Männer und Frauen nach Alter und Art der Rente (ohne Waisenrenten) Männer und Frauen mit Renten nach Art der Rente und Höhe des Rentenzahlbetrags (ohne Waisenrenten) Bereich Ost Tabelle 1A: Tabelle 1B: Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Männer und Frauen mit Witwen-/ Witwerrenten und gleichzeitigem Bezug einer weiteren Rente aus der gesetzlichen Männer und Frauen mit nur einer Rente nach Art der Rente und durchschnittlichem Rentenzahlbetrag Männer und Frauen nach Alter und Art der Rente (ohne Waisenrenten) Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag an Männer und Frauen nach Alter und Art der Rente (ohne Waisenrenten) Männer und Frauen mit Renten nach Art der Rente und Höhe des Rentenzahlbetrags (ohne Waisenrenten)
18 Tabellenteil I Rentenfallkonzept Deutschland Renten (einschließlich Artikel 2 RÜG-Renten) 15 15
19 16
20 Tabelle 0 Rentenbestand am 1. Juli DEUTSCHLAND und Artikel 2 RÜG Renten Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme A. Gesamtbestand Versicherungszweig/ Geschlecht Renten nrenten Renten verminderter Erwerbsfähigkeit Renten Alters davon Knappschaftsausgleichsleistung Erziehungsrenten Renten Todes Unterhaltsrenten Witwen/ Witwerrenten Waisenrenten Sonstige Leistungen Reine KLG-Leistung Allgemeine Anzahl der Renten Männer Frauen Männer und Frauen Knappschaftliche Männer Frauen Männer und Frauen Gesetzliche Männer Frauen Männer und Frauen Allgemeine Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag (EUR/Monat) Männer. 978,64 713, , ,27-258, Frauen. 568,08 680,08 558, ,29-567, Männer und Frauen. 747,30 696,66 752, ,34-531,02 159, Knappschaftliche Männer ,82 809, , ,82-352, ,26 - Frauen. 788,10 759,69 790, ,20-744, Männer und Frauen ,61 802, , ,88-735,49 179, ,26 - Gesetzliche Männer. 993,77 719, , ,83-259, ,26 - Frauen. 570,60 681,01 561, ,54-581, Männer und Frauen. 760,43 700,78 766, ,52-546,26 159, ,26 - Allgemeine Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag (EUR/Monat) Männer. 992,30 719, , ,32-264, Frauen. 573,55 683,86 564, ,89-571, ,76 Männer und Frauen. 756,35 701,48 761, ,64-535,26 159,76-71,76 Knappschaftliche Männer ,44 812, , ,04-355, ,37 - Frauen. 791,11 761,81 793, ,34-746, ,52 Männer und Frauen ,34 804, , ,51-737,65 179, ,37 66,52 Gesetzliche Männer ,07 725, , ,46-265, ,37 - Frauen. 576,05 684,77 566, ,19-585, ,53 Männer und Frauen. 769,40 705,50 775, ,84-550,35 160, ,37 71,
21 Tabelle 0 Rentenbestand am 1. Juli DEUTSCHLAND und Artikel 2 RÜG Renten Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme B. Gesamtbestand ohne nicht angepasste Renten und Vorschusszahlungen Versicherungszweig/ Geschlecht Renten nrenten Renten Alters davon Renten Todes Renten verminderter Erwerbsfähigkeit Erziehungsrenten Unterhaltsrenten Witwen/ Witwerrenten Waisenrenten Knappschaftsausgleichsleistung Sonstige Leistungen Reine KLG-Leistung Allgemeine Anzahl der Renten Männer Frauen Männer und Frauen Knappschaftliche Männer Frauen Männer und Frauen Gesetzliche Männer Frauen Männer und Frauen Allgemeine Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag (EUR/Monat) Männer. 979,09 713, , ,89-261, Frauen. 568,08 680,24 558, ,95-575, Männer und Frauen. 747,34 696,66 752, ,63-539,86 158, Knappschaftliche Männer ,76 811, , ,82-355, ,31 - Frauen. 791,57 759,85 794, ,20-748, Männer und Frauen ,61 804, , ,88-739,18 179, ,31 - Gesetzliche Männer. 994,16 720, , ,60-262, ,31 - Frauen. 570,63 681,17 561, ,47-589, Männer und Frauen. 760,45 700,86 766, ,04-555,34 159, ,31 - Allgemeine Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag (EUR/Monat) Männer. 992,75 719, , ,68-266, Frauen. 573,55 684,02 564, ,15-579, ,77 Männer und Frauen. 756,38 701,48 761, ,41-543,94 159,56-71,77 Knappschaftliche Männer ,40 814, , ,04-358, ,41 - Frauen. 794,61 761,97 797, ,34-750, ,53 Männer und Frauen ,36 806, , ,51-741,35 179, ,41 66,53 Gesetzliche Männer ,47 725, , ,92-268, ,41 - Frauen. 576,07 684,93 566, ,74-593, ,53 Männer und Frauen. 769,41 705,58 775, ,86-559,27 160, ,41 71,
22 Tabellenteil I Rentenfallkonzept Bereich West 19 19
23 20
24 Tabelle 1 Rentenbestand am 1. Juli WEST Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme A. Gesamtbestand Versicherungszweig/ Geschlecht Renten nrenten Renten Alters davon Renten Todes Knappschaftsausgleichsleistung Erziehungsrenten Witwen/ Witwerrenten Sonstige Leistungen Renten verminderter Erwerbsfähigkeit Waisenrenten Reine KLG-Leistung Allgemeine Anzahl der Renten Männer Frauen Männer und Frauen Knappschaftliche Männer Frauen Männer und Frauen Gesetzliche Männer Frauen Männer und Frauen Allgemeine Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag (EUR/Monat) Männer. 966,74 731,24 990, ,17 238, Frauen. 520,27 671,29 508, ,96 558, Männer und Frauen. 718,77 700,93 720, ,10 526,27 157, Knappschaftliche Männer ,06 869, , ,06 336, ,13 - Frauen. 742,28 808,86 736, ,60 758, Männer und Frauen ,07 863, , ,49 753,42 178, ,13 - Gesetzliche Männer. 981,52 739, , ,10 239, ,13 - Frauen. 521,54 672,12 509, ,65 573, Männer und Frauen. 731,34 706,38 733, ,92 541,89 158, ,13 - Allgemeine Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag (EUR/Monat) Männer. 981,84 737, , ,14 246, Frauen. 526,66 675,75 514, ,56 563, ,94 Männer und Frauen. 729,03 706,49 731, ,45 531,22 158,74-71,94 Knappschaftliche Männer ,63 871, , ,43 340, ,24 - Frauen. 747,60 812,37 742, ,67 761, ,52 Männer und Frauen ,25 866, , ,56 756,03 179, ,24 66,52 Gesetzliche Männer. 996,28 745, , ,78 247, ,24 - Frauen. 527,93 676,58 515, ,23 578, ,69 Männer und Frauen. 741,55 711,84 744, ,25 546,67 159, ,24 71,69 21
25 Tabelle 1 Rentenbestand am 1. Juli WEST Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rentenbestandsaufnahme B. Gesamtbestand ohne nicht angepasste Renten und Vorschusszahlungen Versicherungszweig/ Geschlecht Renten nrenten Renten Alters davon Renten Todes Knappschaftsausgleichsleistung Erziehungsrenten Witwen/ Witwerrenten Sonstige Leistungen Renten verminderter Erwerbsfähigkeit Waisenrenten Reine KLG-Leistung Allgemeine Anzahl der Renten Männer Frauen Männer und Frauen Knappschaftliche Männer Frauen Männer und Frauen Gesetzliche Männer Frauen Männer und Frauen Allgemeine Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag (EUR/Monat) Männer. 967,15 731,18 990, ,72 241, Frauen. 520,23 671,43 508, ,42 566, Männer und Frauen. 718,75 700,87 720, ,48 535,03 157, Knappschaftliche Männer ,87 869, , ,06 338, ,18 - Frauen. 742,41 808,86 736, ,60 762, Männer und Frauen ,77 863, , ,49 757,76 178, ,18 - Gesetzliche Männer. 981,88 739, , ,08 242, ,18 - Frauen. 521,51 672,26 509, ,27 581, Männer und Frauen. 731,30 706,35 733, ,48 550,99 158, ,18 - Allgemeine Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag (EUR/Monat) Männer. 982,25 737, , ,38 249, Frauen. 526,62 675,88 514, ,67 570, ,94 Männer und Frauen. 729,01 706,43 731, ,33 539,82 158,51-71,94 Knappschaftliche Männer ,46 871, , ,43 342, ,29 - Frauen. 747,73 812,37 742, ,67 765, ,53 Männer und Frauen ,98 866, , ,56 760,37 179, ,29 66,53 Gesetzliche Männer. 996,65 745, , ,43 249, ,29 - Frauen. 527,89 676,71 515, ,49 585, ,70 Männer und Frauen. 741,50 711,80 744, ,31 555,62 159, ,29 71,70 22
26 Tabelle 2 Rentenbestand am 1. Juli WEST Die Anzahl der Renten nach dem Alter der Rentner Allgemeine - Männer Alter in Jahren nrenten Renten verminderter Erwerbsfähigkeit voller Erwerbsminderung Erziehungsrenten teilweiser Erwerbsminderung 5 Jahre 20 Jahre Anzahl der Renten unter u.älter o.angabe Renten Alters Altersrenten schwerbehinderte Menschen besonders Regelaltersrenten Renten Todes Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Witwerrenten kleine große
27 Tabelle 2 Rentenbestand am Die Anzahl der Renten nach Allgemeine Rentenver Alter in Jahren Renten verminderter Erwerbsfähigkeit voller Erwerbsminderung teilweiser Erwerbsminderung 5 Jahre 20 Jahre nrenten Regelaltersrenten Renten Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Anzahl der Renten unter u.älter o.angabe
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