Gefahrenabwehrübungen

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1 BASF SE Standort Ludwigshafen Allgemeine Regeln für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz übungen 1 Allgemeines Gemäß Richtlinie Nr. 1-2 hat der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung dafür zu sorgen, dass in seinem Verantwortungsbereich Verhaltensregeln für den Notfall schriftlich festgelegt und regelmäßig geübt werden. Das Verhalten im Gefahr-, Alarm- oder Notfall sowie die durchzuführenden Maßnahmen sind in Betriebsanweisungen schriftlich festgelegt (s. Richtlinie Nr. 5-1). Bestandteile der Betriebsanweisungen sind z. B. auch Alarmpläne und Alarmordnungen, Flucht- und Rettungswegpläne sowie der Aushang Sofortmaßnahmen bei Unfall- und Schadensereignissen" (s. Richtlinie Nr. 1-13). Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen sind Gefahren, die vom eigenen Betrieb und von Nachbarbetrieben ausgehen können, zu berücksichtigen. Der Ablauf der Alarmierung ist im Alarmplan (s. Richtlinie Nr. 9-2) oder der Alarmordnung festgelegt. Für die Alarmierung werden von allen Betrieben einheitliche akustische Gefahrensignale verwendet (s. Richtlinie Nr. 9-1). Die Beschäftigten sind im Rahmen der vorgeschriebenen Unterweisungen gemäß Richtlinie Nr. 1-8 auch über das Verhalten im Alarm-, Gefahr-, Not- oder Störfall, über betriebliche Sicherheits- und Schutzeinrichtungen sowie über Not-, Rettungs- und maßnahmen zu unterrichten. Unterweisungen und Übungen sind schriftlich zu dokumentieren. Die Anlagen im Werk Ludwigshafen sind 3 Inspektionskategorien zugeordnet. Zur Inspektionskategorie I gehören die Anlagen mit Stoffmengen größer/gleich der Spalte 5 - Mengenschwelle des Anhangs I der Störfallverordnung, die gleichzeitig auch eine Anlagenbeschreibung mit Gefahrenanalyse zum Sicherheitsbericht haben müssen. Für diese Anlagen bestehen mehr Verpflichtungen als für Anlagen der Inspektionskategorien II oder III. Februar 2010 Revision 3a Seite 1 von 7

2 übungen 2 übungen Es gibt 6 Typen von übungen, deren Häufigkeit z. T. durch gesetzliche und betriebliche Vorgaben festgelegt wird: Typ 1: Alarmieren, Einweisen, Meldepflicht im Betrieb (s. Richtlinien Nr und Nr. 5-10) Typ 2: Abfahren, Notabfahren der Anlage/des Betriebs (s. Richtlinie Nr. 5-1) Typ 3: Alarmübung (s. Richtlinien Nr. 9-1 und Nr. 9-2) Typ 4: Großschadensalarmübung (s. Richtlinie Nr. 9-3) Typ 5: Lenkungsausschussübung (s. Richtlinien Nr. 9-3 und Nr. 9-5) Typ 6: Räumungsübung (s. Richtlinie Nr. 1-13) 2.1 Übung Typ 1: Alarmieren, Einweisen, Meldepflicht im Betrieb Werkfeuerwehr (GUS/F) mit Betrieb In Betrieben der Inspektionskategorien II und III, bei denen keine Typ 3 - Übung erforderlich ist, ist alle 3 Jahre eine Übung Typ 1 durchzuführen. In Betrieben der Inspektionskategorie I, in denen nach Absprache mit GUS/F keine Übung Typ 3 erforderlich ist, muss jährlich eine Übung Typ 1 durchgeführt werden. Abweichungen sind mit GUS/F abzustimmen. Werkfeuerwehr (GUS/F) und Einsatzkräfte von anderen Einheiten als Gäste/Begleiter der Übung Auslösung eines Betriebs- oder Kleinalarms (s. Richtlinie Nr. 9-2) aufgrund eines fiktiven Schadensereignisses im Betrieb durch den Betriebsleiter/Vertreter Überprüfung der technischen Alarmierungseinrichtungen im Betrieb (Jodelton, Typhon; s. Richtlinie Nr. 9-1) Beobachtung des Verhaltens der Mitarbeiter bei Alarmierung und Warnung des Betriebs durch Einsatzkräfte Alarmdurchsage zur Räumung der Anlage oder von Gebäudeteilen durch einen Mitarbeiter des Betriebs Absetzen eines Notrufs zur Feuerwehr (s. Richtlinie Nr. 1-13) Darstellung der fiktiven Schadenslage (Was ist wo passiert? Wie erreicht man diesen Ort?); Übernahme der Funktion des betrieblichen Einweisers. Ausführung der festgelegten Maßnahmen für den Notfall gemäß Betriebsanweisung Werden diese vom Betriebs-/Fremdpersonal ordnungsgemäß ausgeführt? Berücksichtigung der Gefahrstoffe im Betrieb gemäß Betriebsanweisung nach 14 GefStoffV (s. Allgemeine Regel Nr. 5.5) Gefahren für Menschen und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrfall, Erste-Hilfe-Maßnahmen usw. Einsatz von persönlichen oder besonderen Schutzausrüstungen (s. Richtlinie Nr. 5-4 und Allgemeine Regel Nr. 5.10) Februar 2010 Revision 3a Seite 2 von 7

3 übungen Vollzähligkeitskontrolle der Mitarbeiter und Betriebsfremden am Sammelplatz (s. Richtlinie Nr. 5-10) 2.2 Übung Typ 2: Abfahren, Notabfahren der Anlage/des Betriebs Betrieb In Betrieben der Inspektionskategorie I ist mit den Schichten, die nicht an der jährlichen Typ 1 oder Typ 3-Übung teilnehmen, jährlich eine Übung Typ 2 durchzuführen. Abweichungen sind mit GUS/F abzustimmen. mit Notabfahrpersonal Mitarbeiter mit Betriebs-/Anlagenkenntnis Beobachtung des Verhaltens der Mitarbeiter bei der Auslösung eines Alarms (Betriebs-, Klein- oder Großalarm; s. Richtlinie Nr. 9-2) durch den Betriebsleiter/Vertreter zur fiktiven Darstellung einer Abfahr- oder Notabfahrsituation der Anlage oder eines Teils der Anlage den wichtigsten Kommunikations- und Koordinationsmaßnahmen während des Abfahrens der Anlage oder des Anlagenteils der Umsetzung betrieblicher Notfallmaßnahmen während der Notabfahrsituation (organisatorische und technische Maßnahmen) Beobachtung des Verhaltens des an den Notfallmaßnahmen nicht beteiligten Betriebs- und Fremdpersonals während der Notabfahrphase Überprüfung aller Schutzmaßnahmen, die beim Abfahren der Anlage/des Teils der Anlage von den beteiligten Mitarbeitern getroffen werden Festlegung von Maßnahmen zur Evakuierung der an den betrieblichen Notmaßnahmen beteiligten Mitarbeiter 2.3 Übung Typ 3: Alarmübung Werkfeuerwehr (GUS/F) mit Betrieb In Betrieben der Inspektionskategorie I ist grundsätzlich jährlich eine Typ 3-Übung durchzuführen. In den übrigen Betrieben der Inspektionskategorien II und III ist alle 3 Jahre eine Typ 3-Übung durchzuführen, sofern dies aus feuerwehrtechnischer Sicht erforderlich ist. Die Festlegung der Notwendigkeit erfolgt in Abstimmung mit GUS/F. Februar 2010 Revision 3a Seite 3 von 7

4 übungen Werkfeuerwehr (GUS/F) mit maximal drei Staffeln Rettungsdienst (GUA/D) mit einem Rettungswagen evtl. Umweltüberwachung (GUU/LZ) mit Umweltmesswagen Werkschutz (GUS/WWL) zur Verkehrsregelung EO/P-Pressestelle Auslösung eines Kleinalarms durch den Betrieb Die Gefahrensituation beschränkt sich auf das Betriebsgelände oder einen Teil der Anlage. Alle beteiligten Einheiten arbeiten wie in Not- und Gefahrensituationen zusammen. Übung des Betriebspersonals und der Einsatzkräfte: Festlegung eines Szenarios gemeinsam mit Betrieb und anderen Teilnehmern (GUS/F, GUA/D), z. B. Störung der Anlage mit Brand oder Produktfreisetzung und/oder Menschenrettung Durchführung von betrieblichen Maßnahmen zur unmittelbaren (Maßnahmen des Betriebspersonals nach den Übungen Typ 1 und 2) Durchführung von maßnahmen bei Brand, Explosion, Produktfreisetzung, Menschenrettung (GUS/F, GUA/D, GUU/LZ, GUS/WWL) Durchführung von Maßnahmen zur Löschwasser- und Produktrückhaltung (GUS/F, GUU/LZ) Unterstützung des Betriebs durch GUS/F bei besonderen Arbeiten unter Schutzausrüstung während der Notabfahrsituation Überprüfung der bestehenden Alarmpläne durch die Feuerwehrleitstelle durch Betrieb und GUS/F Formulierung einer ersten Pressemeldung durch EO/P mit Betrieb, GUS/F, GUA/D Abschlussbesprechung Betriebsleiter/Vertreter wertet die maßnahmen des Betriebspersonals und der Einsatzkräfte (GUS/F, GUA/D, GUU/LZ, GUS/WWL, EO/P) Einsatzleiter (GUS/F) wertet Maßnahmen von Einsatzkräften und Betriebspersonal 2.4 Übung Typ 4: Großschadensalarmübung Werkfeuerwehr (GUS/F) Abteilungsleiter des betroffenen Betriebs GUS/F mit mindestens drei Staffeln und Sonderfahrzeugen Technische Einsatzleitung (TEL) GUA/D mit verfügbaren Rettungswagen, Notärzten und leitendem Notarzt Februar 2010 Revision 3a Seite 4 von 7

5 übungen GUU/LZ mit Umweltmesswagen GUS/WWL mit Einsatzfahrzeugen zur weiträumigen Verkehrslenkung und Personenidentifizierung eine Vielzahl von Verletzten (Auszubildende als Statisten) Ersthelfer, auch aus Nachbarbetrieben Zentralabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Marktkommunikation (ZOA) für interne und externe Pressearbeit Auslösung eines Klein- oder Großalarms durch den Betrieb Die Gefahrensituation kann sich je nach Szenario über das Betriebsgelände erstrecken. Eine Vielzahl von Verletzten ist möglich. Übung des Betriebspersonals und der Einsatzkräfte Festlegung eines Szenarios gemeinsam mit Betrieb und anderen Teilnehmern (GUS/F, GUA/D, GUU, GUS/WWL), z. B. Störung der Anlage mit Brand oder Produktfreisetzung und/oder Menschenrettung Durchführung von betrieblichen Maßnahmen zur unmittelbaren (Maßnahmen des Betriebspersonals nach den Übungen Typ 1 und 2) Information der Nachbarbetriebe durch GUS/F (Alarmzone [ Rote Zone ]; Alarmierung über das Zentrale Warnsystem [ZWS]) Durchführung von maßnahmen (GUS/F, GUA/D, GUU/LZ, GUS/WWL) Alarmierung von Ersthelfern aus Nachbarbetrieben über das ZWS (GUS/F) Durchführung von Maßnahmen zur Löschwasser- und Produktrückhaltung (GUS/F) Aufbau der Technischen Einsatzleitung (GUS/F) Einrichtung einer Verletztensammelstelle (GUA/D) Einsatz des leitenden Notarztes (GUA/D) Versorgung und Abtransport der Verletzten (GUA/D) Überprüfung der Zusammenarbeit innerhalb der Technischen Einsatzleitung (GUS/F, Betrieb, GUA/D, GUS/WWL, GUU/LZ, ZOA) in der Verletztensammelstelle (GUA/D, Ersthelfer, GUS/WWL) beim Transport von Verletzten (Betrieb, Ersthelfer, GUS/F, GUA) beim Formulieren von Pressemeldungen durch ZOA mit Betrieb, GUS/F, GUU/LZ und GUA/D bei der Identifikation von Verletzten durch GUS/WWL zwischen Betrieb und GUS/F bei der Formulierung von Behördenmeldungen Abschlussbesprechung Erstellung des Protokolls Wertung der maßnahmen des Betriebspersonals und der Einsatzkräfte (GUS/F, GUA/D, GUU/LZ, GUS/WWL, Ersthelfer) durch o Betriebsleiter/Vertreter o o o Einsatzleiter (GUS/F) Leitenden Notarzt (GUA/D) Werkschutz (GUS/WWL) Februar 2010 Revision 3a Seite 5 von 7

6 übungen 2.5 Übung Typ 5: Lenkungsausschussübung Werkfeuerwehr (GUS/F) Lenkungsausschuss (LAG) gemäß Großschadensalarmplan unter Beteiligung des Bereichsleiters Technische Einsatzleitung der Werkfeuerwehr (TEL) unter Beteiligung des Abteilungs- oder Unterabteilungsleiters als Assistent des Bereichsleiters Betriebsleitung zur Koordination betrieblicher Maßnahmen Führungskraft der Unterabteilung zur Unterstützung der Einsatzleitung Arbeitskreise zur Unterstützung des Lenkungsausschusses Stabsbildung unter Einbeziehung des Betriebs, der Abteilung oder des Bereichs Überprüfung der Kommunikation und Koordination zwischen LAG, TEL und AK's Darstellung der im Realfall auftretenden Problemstellungen und deren Abhandlung Abstimmung der kommunikationstechnischen Einrichtungen bei LAG, TEL und AK's Erarbeitung von Stellungnahmen und Pressemeldungen im LAG Übung der Kommunikation mit den verantwortlichen Behörden der Stadt und des Landes Überprüfung der Einbeziehung interner BASF-Fachstellen, Arbeitskreise und Facheinheiten 2.6 Übung Typ 6: Räumungsübung Werkfeuerwehr (GUS/F) mit Betrieb In Bauten ohne besonderes Gefahrenpotential, z. B. Bürogebäude oder Werkstätten mit mehr als 50 Nutzern, werden Räumungsübungen durchgeführt, um die Beschäftigten mit Fluchtwegen und Sammelplätzen vertraut zu machen. In Labors, in denen keine Übungen Typ 1 durchgeführt werden, sowie in sämtlichen Hochhäusern, ist im Abstand von 3 Jahren eine Räumungsübung durchzuführen. In den übrigen Bürogebäuden, Werkstätten und Kontraktorenstützpunkten mit mehr als 50 Nutzern ist alle 5 Jahre eine Räumungsübung durchzuführen. Abweichungen sind mit GUS/F abzustimmen. Beobachter GUS/F Februar 2010 Revision 3a Seite 6 von 7

7 übungen Absetzen eines Notrufs (s. Richtlinie Nr. 1-13) aufgrund eines fiktiven Schadensereignisses im Betrieb durch den Betriebsleiter/Vertreter Überprüfung der technischen Alarmierungseinrichtungen im Betrieb (Jodelton, s. Richtlinie Nr. 9-1, ELA-Anlage) Beobachtung des Verhaltens der Mitarbeiter bei Alarmierung und Warnung des Betriebs durch Einsatzkräfte Alarmdurchsagen zur Räumung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen Absetzen eines Notrufs zur Feuerwehr (s. Richtlinie Nr. 1-13) Darstellung der fiktiven Schadenslage (Was ist wo passiert? Wie erreicht man diesen Ort?); Übernahme der Funktion des Straßenpostens Ausführung der festgelegten Maßnahmen für den Notfall gemäß Betriebsanweisung Werden diese vom Betriebs-/Fremdpersonal ordnungsgemäß ausgeführt? Berücksichtigung der Gefahrstoffe im Betrieb gemäß Betriebsanweisung nach 14 GefStoffV (s. Allgemeine Regel Nr. 5.5) Gefahren für Menschen und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrfall, Erste-Hilfe-Maßnahmen usw. Einsatz von persönlichen oder besonderen Schutzausrüstungen (s. Richtlinie Nr. 5-4 und Allgemeine Regel Nr. 5.10) Anwesenheitskontrolle der Mitarbeiter und Betriebsfremden am Sammelplatz Februar 2010 Revision 3a Seite 7 von 7

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