Die Jagd in der gesetzlichen Unfallversicherung

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1 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG Die Jagd in der gesetzlichen Unfallversicherung Heinrich Jungheim Bereich Prävention

2 Mitgliedsunternehmen (Stand 2014) Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus, der Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe Lohnunternehmen Jagden Nebenunternehmen Sonstige Unternehmen Insgesamt

3 Meldepflichtige Arbeits- u. Wegeunfälle Verletzte tödlich Verletzte

4 Meldepflichtige Unfälle in Jagdunternehmen SVLFG Verletzte tödlich Verletzte

5 Unfallursachen bei jagdlichen Tätigkeiten Absturz/Abrutschen vom Hochsitz Sturz auf Waldboden 22% 23% Wildtiere/Zecken Jagdmesser 12% 13% An Ästen gestoßen 8% Vom Jagdhund gebissen Schußwaffen Werkzeuge/Geräte Pflanzen/Gewächse Fahrzeuge 5% 5% 5% 4% 3% 0% 10% 20% 30%

6 Unfall im Jagdrevier Unfallhergang: Beim Errichten einer geschlossenen Kanzel stürzte ein Jagdaufseher aus 4 Meter Höhe von dem Kanzelpodest ab und zog sich u. a. eine Lungenquetschung, Oberschenkelbrüche und Milzrisse zu. Kosten: Gesamtsumme während der Heilbehandlung Die schweren Unfallverletzungen führten zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 %, die monatl. Unfallrente beträgt z.z ,08

7 Rettungskette Hessen-Forst Erfragen Sie bei dem zuständigen Revierleiter den nächstgelegenen Rettungspunkt, der für Sie zutrifft. Im Notfall 112 wählen und den Rettungspunkt nennen. Überprüfen Sie ob Ihr Handy betriebsbereit ist, um einen Notruf absetzen zu können.

8 Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) vom 1. Januar 2000

9 Verantwortung und Voraussetzung Der Jagdherr (Pächter od. Eigenjagdbesitzer) muss alle Voraussetzungen für einen sicheren Ablauf der Jagd und die weiteren Tätigkeiten im Revier schaffen. Kein Einsatz von Personen, die infolge mangelnder Eignung nicht befähigt sind, die aufgetragenen Tätigkeiten auszuführen Unterweisung der Jagdteilnehmer Transportfahrzeuge nach VSG und StVZO herrichten Überprüfung der jagdlichen Einrichtungen

10 Hochsitzbau: bauliche Anforderungen

11 Hochsitzbau: bauliche Anforderungen

12 Aufstieg/Leiter/Überstieg

13 Überstieg

14 Überstieg

15 Absturzsicherung

16 Aufstieg/Leitersprossen

17 Holzverbindungen

18 Aufstieg/Leitersprossen Aufgenagelte Sprossen sind nur an geneigt stehenden Leitern zulässig. Sind mit den Leiterholmen fest zu verbinden und auf diesen nach unten hin abzustützen.

19 Aufstieg/Leitersprossen

20 Aufstieg/Leiter

21 Aufstieg/Leiter

22 Aufstieg/Leiter

23 ASG - Merkblätter

24 Gesellschaftsjagd 24 Gesellschaftsjagden müssen genauestens geplant, vorbereitet und mit den Verantwortlichen besprochen werden. VSG Jagd 4 (2) Der Jagdleiter hat den Schützen und Treibern die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben.

25 Gesellschaftsjagd Sicherheitsregeln für eine Drückjagd - Beginn und Ende des Treibens festlegen, Uhrzeitvergleich - Warnwestenpflicht für alle Treiber, Hundeführer und Durchgehschützen - Hutbandpflicht für alle angestellten Schützen, besser zusätzlich Warnweste oder Signalkleidung - Einweisung durch Ansteller, Stand und Schußbereiche festlegen, ausdrückliches Verbot die Stände während des Treibens zu verlassen - Die Waffen erst auf dem Stand laden und nach Beendigung des Treibens sofort entladen, sofern der Jagdleiter nichts anderes bestimmt - Außerhalb des Treibens sind die Waffen mit geöffnetem Verschluss und der Mündung nach oben bzw. abgeknickt zu tragen - Kugelfang beachten evtl. erhöhte Ansitzeinrichtung einsetzen - Keine selbständige Nachsuche bzw. Anschußkontrolle während des Treibens - Rettungskettefestlegen und Notrufnummern bekanntgeben - Verkehrssicherungspflicht / Warnschilder in Absprache mit der Verkehrsbehörde vornehmen

26 Gesellschaftsjagd

27 Anstellen der Schützen

28 Treiber / Hundeführer / Durchgehschützen (?) Das Mitführen der Schusswaffe mit entladenen Läufen (Patronenlager) ist ausnahmsweise für den Durchgehund Treiberschützen zulässig - für den Eigenschutz, - für den Fangschuss, - für den Schuss auf vom Hund gestelltes Wild

29 Transportfahrzeuge

30 Beförderung von Jagdteilnehmern - StVO 21StVO: Personenbeförderung nur auf Anhängern erlaubt, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (Transport von Jagdteilnehmern bei Gesellschaftsjagden ist lof-zweck 21 Abs. 2 Satz 3 StVO) eingesetzt werden. Geeignete Sitzplätze müssen vorhanden sein, das Stehen während der Fahrt ist verboten. - Führerschein des Fahrers, der das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, richtet sich nach der für die Zugmaschine erforderlichen Fahrerlaubnis - Personenbeförderungsschein ist auch beim Transport von mehr als acht Jägern und Treibern auf dem Anhänger nicht erforderlich -zulässiges Gesamtgewicht in der Betriebsanleitung beachten - die eingesetzten Fahrzeuge benötigen eine Betriebserlaubnis, die Zugmaschine ein eigenes amtliches Kennzeichen maximale Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h gem. Merkblatt Nr.114 (Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen)

31 Jagd während der Erntezeit

32 Gefährdung Dritter

33 Jagd während der Erntezeit Mobile Ansitzeinrichtungen

34 Gefährdung Dritter Ob eine erhöhte Gefährdung für den Straßenverkehr besteht, ist abhängig von: Topographie des Geländes Richtung des Treibens Bewuchs Anzahl der eingesetzten Treiber und Hunde Entfernung zwischen Straßen, Wegen und Treiben Verkehrswege Schilder Warnposten Mit zuständigen Straßenverkehrsbehörde abstimmen

35 Unfallgefahren im Jagdbetrieb, besteht Versicherungsschutz Vorbemerkung: Entscheidungen über den Versicherungsschutz werden immer unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen, so dass Abweichungen von der schematischen Darstellung jederzeit möglich sind.

36 Die SVLFG ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung damit ein Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland, eine Pflichtversicherung, der die landw. Unternehmer kraft Gesetzes angehören, organisiert als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, in der die gesetzlich übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung der Selbstverwaltungsorgane - unter staatlicher Aufsicht - durchgeführt werden.

37 In die Zuständigkeit der SVLFG fallen u.a. Unternehmen der Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau Unternehmen des Weinbaues, Jagden, land- und forstw. Lohnunternehmen.

38 Versichert sind grundsätzlich Jagdunternehmer (Pächter der Jagd, Mitpächter, Miteigentümer) Beschäftigte (Arbeitnehmer), z. B. Berufsjäger Wie - Beschäftigte (arbeitnehmerähnlich Tätige), z. B. Helfer, Treiber auch mitarbeitende Ehegatten und Familienangehörige... jedoch nicht bei allen Tätigkeiten denn: Versicherungsfrei sind Personen, die aufgrund einer vom Jagdunternehmer erteilten Erlaubnis jagen

39 Nicht versichert sind Jagdgäste Personen, die aufgrund einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Erlaubnis die Jagd ausüben - 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII revierfremde Hundeführer, Schweißhundeführer diese Tätigkeit ist als unternehmerähnlich - selbstbestimmt - zu beurteilen

40 Nicht alles im grünen Bereich Jagdunternehmer Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, mitarbeitende Familienangehörige und Ehegatten, die nicht jagen Personen mit Jagderlaubnis Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, Ehegatten u. mitarbeitende Familienangehörige, die auch jagen Erlaubnisscheininhaber klassische Jagdgäste Revierarbeiten Sonderfall: Beschäftigte mit arbeitsvertraglicher Jagdverpflichtung, insb. Berufsjäger Jagdausübung Sonderfall: Hundeführer, die nicht zum eigenen Revier gehören, sind keine Wie-Beschäftigten, sondern unversicherte Wie-Unternehmer

41 Tätigkeiten mit und ohne Versicherungsschutz Unternehmer Versichert: Tätigkeiten in bzw. für das eigene Jagdunternehmen wie die eigentliche Jagdausübung, auch Hege Jagdleitung bei Gesellschaftsjagden im eigenen Revier Errichtung und Instandhaltung von Reviereinrichtungen Nachsuchen im eigenen Revier Nachsuchen im fremden Revier nur bei vereinbarter Wildfolge Nicht versichert: eigenwirtschaftliche Tätigkeiten Jagdausübung, Jagdleitung, Treiberschütze im fremden Revier Nachsuchen im und für fremdes Revier

42 Tätigkeiten mit und ohne Versicherungsschutz Beschäftigte (z. B. Berufsjäger, Helfer) Versichert: Tätigkeiten im Unternehmensinteresse im Auftrag des Jagdunternehmers, die dem Arbeitsvertrag entsprechen Jagdausübung daher nur beim Berufsjäger versichert Nicht versichert: eigenwirtschaftliche Tätigkeiten Jagdausübung, wenn nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages

43 Tätigkeiten mit und ohne Versicherungsschutz Helfer Versichert: bei Einrichtung und Instandhaltung von Reviereinrichtungen, Anlage und Bearbeitung von Wildäckern, wenn arbeitnehmerähnlich und klar abgrenzbar von Jagdmöglichkeit als Treiber Nicht versichert: bei unternehmerähnlicher Tätigkeit (weisungsfrei) z. B. Schreiner, der einen Auftrag zur Reparatur der Jagdhütte ausführt, Landwirt der den Wildacker umbricht (u. U. kann - wie beim Landwirt - über dessen eigene Unternehmerversicherung Schutz bei der jeweiligen Fach-BG bestehen) bei eigenwirtschaftlicher Tätigkeit

44 Tätigkeiten mit und ohne Versicherungsschutz Erlaubnisscheininhaber Versichert: Revierarbeiten, wenn von der Jagdausübung abgrenzbar und in arbeitnehmerähnlicher Weise Nicht versichert: Jagdausübung

45 Tätigkeiten mit und ohne Versicherungsschutz Jagdaufseher Versichert: Jagdschutz im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Befugnisse Einrichtung und Instandhaltung von Reviereinrichtungen, wenn diese Tätigkeit zumindest arbeitnehmerähnlich und abgrenzbar von eigentlicher Jagdausübung erfolgt Nicht versichert: eigenwirtschaftliche Tätigkeiten Jagdausübung

46 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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