Berufsgenossenschaft und Jagd

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1 sicher & gesund aus einer Hand Berufsgenossenschaft und Jagd Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Ebendorf 19. Januar 2018

2 Inhalt I. Allgemeines, Organisation der SVLFG II. Kreis der versicherten Personen III. Leistungen der LUV IV. Beitragsmaßstab V. Prävention

3 Landwirtschaftliche Sozialversicherung Landwirtschaftl. Pflegeversicherung SGB XI Landwirtschaftl. Krankenversicherung KVLG 89 LPK LKK Landwirtschaftl. Unfallversicherung SGB VII LBG Alterssicherung der Landwirte ALG LAK

4 Ausgaben des Bundes 2015 für die landwirtschaftliche Sozialpolitik LUV 100 Mio. Euro LAK Mio. Euro LKK Mio. Euro Landabgaberente 23 Mio. Euro Mio. Euro = 66 % des Haushalts des BMEL Zusatzversorgung (SozM) 25 Mio. Euro Einstellung Erwerbstätigkeit 2 Mio. Euro

5 Aufgaben Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: 1 SGB VII Prävention (Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten) Rehabilitation (Wiederherstellung der Gesundheit mit allen geeigneten Mitteln) Entschädigung (Geldleistungen an Verletzte und Hinterbliebene)

6 Voraussetzung für Leistungsanspruch Es muss ein Versicherungsfall nach 7 Abs. 1 SGB VII vorliegen! Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet der zu einem Körperschaden führt.

7 II. Versicherter Personenkreis Unternehmer ( 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII) Eigenjagdinhaber Pächter (auch Mit- und Unterpächter) Versicherungsschutz besteht nur im eigenen Revier! Im fremden Revier geht die Unternehmereigenschaft verloren. Im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner nach LPartG, nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige Beschäftigte ( 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) Angestellte Berufsjäger Bestätigte Jagdaufseher

8 Ferner sind versichert Wie-Beschäftigte ( 2 Abs. 2 SGB VII) ohne Arbeits- oder Dienstverhältnis, deren Tätigkeit aber ernstlich, einem fremden Jagdunternehmen dienlich, dem Willen des Unternehmers entsprechend sowie objektiv und subjektiv arbeitnehmerähnlich ist, z. B. Jagdhelfer, Treiber

9 Versicherungsfreiheit Kraft Gesetzes bei der Jagd versicherungsfrei ( 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII): Jagdgäste jagdausübungsberechtigt durch Jagderlaubnis / Einladung des Revierinhabers Begehungsscheininhaber jagdausübungsberechtigt durch (un)entgeltlichen Begehungsschein die aus Passion ausgeübte Jagd stellt kein in der LUV schützenwertes Motiv dar keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der LUV

10 Versicherte Tätigkeiten / Versicherungsschutz Zu unterscheidende Tätigkeiten im Jagdunternehmen: Jagd- und Hegetätigkeiten (z. B.) Abschuss des Wildes und Aufstellen von Fallen Anlegen von Futterplätzen und Wildfütterung Wildzählung mit der Jagd im weiteren Sinn zusammenhängende Tätigkeiten (z. B.) Ausschneiden des Wildwechsels Pflege und Abrichtung eines Jagdhundes Pflege und Einschießen von Jagdwaffen..

11 Versicherte Tätigkeiten / Versicherungsschutz Revierarbeiten (z. B.) Bau und Instandhaltung jagdnotwendiger Einrichtungen Bau und Reparatur von Hochsitz, Weidezaun, Jagdhütte Anlegen und Pflege von Zufahrten, Freiflächen etc. Wege-Unfallversicherungsschutz Auf dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit ( 8 Abs. 2 SGB VII) Feststellung der versicherten Tätigkeit Stets unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls

12 Versicherte Tätigkeiten / Versicherungsschutz Versicherte Personen im Jagdunternehmen: Jagdunternehmer Jagdausübung und alle Reviertätigkeiten im eigenen Jagdunternehmen Ehegatten/Lebenspartner, mitarbeitende Familienangehörige Jagdausübung Nur bei Mitpächterstellung (Mitunternehmer), sonst nicht! Revierarbeiten Bei allen betriebsdienlichen Tätigkeiten im eigenen Jagdunternehmen Beschäftigte Arbeitnehmer Jagdausübung Nur angestellte Berufsjäger

13 Versicherte Tätigkeiten / Versicherungsschutz Beschäftigte Arbeitnehmer Revierarbeiten Bei allen Verrichtungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Arbeitnehmerähnlich tätige Jagd- / Revierhelfer Jagdausübung Nur bei Unterstützungs/-Sicherungsarbeiten, nicht als Jäger! Revierarbeiten Bei allen betriebsdienlichen Tätigkeiten im Revier Arbeitnehmerähnliche Tätigkeit (wesentliche Kriterien) Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Arbeitsausführung dem Willen des Jagdunternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Nutzen keine selbstbestimmte (unternehmerähnliche) Tätigkeitsverrichtung

14 Versicherte Tätigkeiten / Versicherungsschutz Besondere unterstützende Kräfte bei der Jagd: Jagdleiter Treiber Jagdgast, der vom Jagdunternehmer zum Leiter einer Jagd bestimmt wird Versicherungsschutz nur bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit (ohne eigene Jagdausübung) Sonst generell als Jagdleiter versicherungsfrei (unternehmerähnliche Tätigkeit / Jagdgasttätigkeit) Versicherungsschutz bei weisungsgebundener Tätigkeit als Treiber als treibender Schütze kein UV-Schutz, da Jagdgast!

15 Versicherungsschutz für Hundeführer Treiber mit Hund (ohne eigene Jagdausübung), üblicherweise ins Jagdunternehmen eingegliedert, somit arbeitnehmerähnlich tätig, Versicherungsschutz (+) Selbst Jagdteilnehmer (Jagdgast), Versicherungsschutz (-) Schweißhundeführer In der Regel eigenverantwortlich tätig, stellen unabhängig von Weisungen ihr besonderes Fachwissen dem Jagdunternehmer zur Verfügung, unternehmerähnlich tätig, Versicherungsschutz (-),Hess. LSG vom L 3 U 229/06

16 Versicherte Tätigkeiten / Versicherungsschutz Jagdgäste / Begehungsscheininhaber Grundsätzlich kein Versicherungsschutz Ausnahme Revierarbeiten bei weisungsgebundener Tätigkeit im Revier Tätigkeiten im Revier, die arbeitnehmerähnlich ausgeübt werden (z. B. Reparaturarbeiten, Hochsitzbau) Keine frei zu erfüllende Verpflichtung aus Jagderlaubnisschein / Begehungsschein Wichtig: Das Mitführen der Jagdwaffe bei derartigen Tätigkeiten ist ein starkes Indiz gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes

17 Versicherungsschutz beim Bergen von Fallwild Fallwildbeseitigung auf öffentlichen Straßen und Wegen (Definition) Fallwild: ohne jagdliche Einwirkung zu Tode gekommenes Wild z. B. Wildunfall 17

18 Versicherungsschutz beim Bergen von Fallwild Zuständigkeit für Beseitigung und Entsorgung Straßenmeistereien/Gemeinden ( 5 FStrG/StrG der Länder) Veterinärämter/andere Stellen (z. B. Seuchenbezirk, Seuchenverdacht) Jagdausübungsberechtigte (JAB) nach Aneignung ( 1 Abs. 5 BJagdG) JAB = Reviereigner, Jagdpächter (i. S. d. Jagdrechts) Ausnahme: Für Gleiskörper, Autobahnen und teilweise Schnellstraßen besteht ein Betretungsverbot nach der Straßenverkehrsordnung 18

19 Versicherungsschutz beim Bergen von Fallwild Versicherungsschutz bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) besteht für den Revierinhaber bei der Fallwildbeseitigung in und am eigenen Revier, wenn er sein Aneignungsrecht ( 1 Abs. 5 BJagdG / 958 Abs. 2 BGB) geltend macht. Kein Versicherungsschutz bei der LBG als Jagdunternehmer besteht - außerhalb des eigenen Reviers (Jagdunternehmens) - auf revierfremden Straßen - als Beauftragter des Revierinhabers (z. B. für Begehungsscheininhaber, Jagdgast) 19

20 Versicherungsschutz beim Bergen von Fallwild Versicherungsschutz ohne Aneignung/außerhalb des Reviers kann für Jagdunternehmer, Begehungsscheininhaber und Jagdgäste bestehen bei Unterstützung einer Diensthandlung der Polizei, Straßenmeisterei oder anderen zuständigen Stellen ( 2 Abs. 1 Nr. 11a SGB VII) - Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr, Jagdkundiger erforderlich bei Nothilfe, Gefahrenbeseitigung ( 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII) - akute Gefahrensituation (umgehend Hilfe erforderlich) bei Beseitigung des Fallwildes von der Fahrbahn wie jedermann ( 2 Abs. 2 SGB VII) - Wie-Beschäftigung für zuständige Stelle grundsätzliche Beseitigungspflicht obliegt der Straßenmeisterei, deshalb sehr kritisch zu prüfen Zuständig hierfür sind die Unfallkassen der öffentlichen Hand ( 128, 129 SGB VII) 20

21 Versicherungsschutz beim Bergen von Fallwild Zusammenfassung Zuständigkeit für Fallwildbeseitigung - primär Straßenbetriebsdienste - Jagdausübungsberechtigte nach Aneignung (Regelfall, aber grundsätzlich besteht hierzu keine rechtliche Verpflichtung auch wenn dies im Revierpachtvertrag so festgelegt wurde) Unfallversicherungsschutz bei der Fallwildbeseitigung - durch LBG für Jagdausübungsberechtigte nach Aneignung - durch Unfallkassen bei Nothilfe, akute Gefahrenbeseitigung, im Auftrag von Straßenmeisterei und Polizei, bei Unterstützung zur Durchführung einer Amtshandlung (ohne Aneignung, wie Jedermann ) Kein Versicherungsschutz für Begehungsscheininhaber und Jagdgäste in der LUV 21

22 III. Leistungen der LBG

23 Leistungen Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles - 26 ff SGB VII - Heilbehandlung, ambulant und stationär Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen Pflege (Pflegegeld, Haus- oder Heimpflege) bei Pflegebedürftigkeit Geldleistungen: - Verletzten- oder Übergangsgeld bei Verdienstausfall - Renten an Versicherte bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit - Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten

24 Entschädigungsfälle Jagdpächter J. B. Unfalltag: Unfallhergang: Alter am Unfalltag: 53 Jahre Herr B. war auf Entenjagd. Er wurde mit einem Schuss in die linke Achselhöhle tot aufgefunden. Neben ihm lag eine erlegte Ente. Die Ermittlungen der Kriminalpolizei ergaben, dass er infolge einer Unachtsamkeit beim Abstellen der Waffe den Schuss selbst ausgelöst hat.

25 Entschädigungsfälle Leistungen der LBG Überführungskosten 286,47 Sterbegeld ,00 Witwenrente im Sterbevierteljahr 2.540, ; 2/3 des djav von ,25 Große Witwenrente ohne Einkommensanrechnung monatlich bis auf Weiteres, 40% des djav 397,04

26 Entschädigungsfälle 2 Jagdpächter und 3 Helfer wollten eine Jagdkanzel aufstellen. Höhe der Kanzel: ca. 4,5 m Mit PKW und Transportanhänger erfolgte der Transport zum Aufstellort.

27 = Person = verletzte Person Unfalltag: Geburtsjahr: 1992 fehlende Sicherungsmaßnahme gegen Zurückfallen der Kanzel

28 Entschädigungsfälle Verletzung des 10. Brustwirbels Querschnittslähmung, mehrere Rippenbrüche Nach dem Unfall wurde die Jagdkanzel mit Seil und Schlepper aufgestellt

29 Entschädigungsfälle Leistungen der LBG Ambulante Heilbehandlung 2.685,16 Stationäre Heilbehandlung ,00 Heil- und Hilfsmittel ,27 Transport- /Reisekosten 8.340,70 Verletztenrente ,15 (bisher) monatlich laufend 925,32 Heimunterbringung ,94 Kleider- und Wäschemehrverschleiß 1.456,93 (bisher) monatlich laufend 101,00

30 Umgang mit der Waffe Ein Jäger begrüßte einen Versicherten. Vorher hatte er einen Schuss abgegeben und das Gewehr gesichert, jedoch nicht entladen. Während des Gespräches rutschte der Jäger aus. Dabei löste sich ein Schuss und eine Ladung Schrot traf den rechten Fuß des Versicherten.

31 Umgang mit der Waffe - Unfallkosten ,65 u.a: Ambulante Heilbehandlung Stationäre Heilbehandlung Kunstbein Erstattungen Krankenkasse für Verletztengeld, SV-Beiträge, etc.

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