LANDWIRTSCHAFTLICHE PERSONEN- UND BEITRAGSGRUPPEN
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- Eugen Tiedeman
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1 LANDWIRTSCHAFTLICHE PERSONEN- UND BEITRAGSGRUPPEN Dieser Leitfaden behandelt die Anlage von Arbeitnehmern aus dem Bereich der Landwirtschaft. Dies sind insbesondere die Personengruppe 112 für mitarbeitende Familienangehörige, die Personengruppe 113 für regelmäßige Nebenerwerbslandwirte und die Personengruppe 114 für saisonale Nebenerwerbslandwirte, die bis nur bis maximal 26 Wochen nichtlandwirtschaftlich beschäftigt sind. Der Leitfaden möchte Sie bei der Anlage dieser Personengruppen in GEHALT UND LOHN unterstützen. Den rechtlichen Hintergrund können Sie z.b. Fachratgebern wie dem ABC DES LOHNBÜROS entnehmen oder Einzelfragen mit der Krankenkasse oder z.b. Ihrem Steuerberater klären. _BEGINNOINDEX_ Mitarbeitende Familienangehörige Übersicht Landwirtschaftliche Erstbeschäftigung Nichtlandwirtschaftliche Zweitbeschäftigung Nebenerwerbslandwirte Übersicht Überwiegend Landwirtschaft/Selbständigkeit Überwiegend Nichtlandwirt/Nichtselbständigkeit Saisonal beschäftigte Nebenerwerbslandwirte Übersicht Nichtlandwirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis _ENDNOINDEX_ STAND 01/2015 SEITE 1/8
2 MITARBEITENDE FAMILIENANGEHÖRIGE ÜBERSICHT Die mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft (MiFa) sind als Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten definiert. Auch der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger. Mitarbeitende Familienangehörige haben i.d.r. die Personengruppe 112, in der Ausbildung die Personengruppe 102. Bei Altersteilzeit wäre grundsätzlich auch Personengruppe 103 möglich. Bei der Entgeltabrechnung können die mitarbeitenden Familienangehörigen in zwei Konstellationen vorkommen: Zum einen bei der Abrechnung des landwirtschaftlichen Familienbetriebs als Erstbeschäftigung und zum anderen bei der Abrechnung eines nichtlandwirtschaftlichen Arbeitgebers, bei dem eine nichtlandwirtschaftliche Zweitbeschäftigung bestehen kann. Die beiden Konstellationen sehen wir uns im Folgenden genauer an. LANDWIRTSCHAFTLICHE ERSTBESCHÄFTIGUNG In der landwirtschaftlichen Erstbeschäftigung haben die mitarbeitenden Familienangehörigen den besonderen KV-Beitragsgruppenschlüssel»4«, so dass der gesamte Beitragsgruppenschlüssel z.b ist. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht i.d.r. erst bei Überschreiten einer Entgeltmindestgrenze (ca. 700 in 2015 im Rechtskreis West). Details hierzu sind bei der zuständigen LKK erhältlich. Wenn wir im folgenden Beispiel Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht annehmen, ergibt sich für die Entgeltabrechnung: Personengruppe Beitragsgruppe Krankenkasse SV-Tage KV PV RV AV U1/U2 Insolvenzgeldumlage 112 (ggf. 102 oder 103) 4111 LKK Nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Beitragsberechnung und -abführung direkt über den landwirtschaftlichen Unternehmer, daher in der Entgeltabrechnung keine Beitragsberechnung und keine Beitragsabführung über den Beitragsnachweis. Wie in der Krankenversicherung keine Beitragsberechnung und -abführung. Keine Beitragsberechnung und -abführung Berechnung und Abführung an die LKK STAND 01/2015 SEITE 2/8
3 Die Angabe»ohne Besonderheiten«wie hier bei Renten- und Arbeitslosenversicherung bedeutet in diesem Leitfaden, dass keine landwirtschaftlichen Besonderheiten vorliegen. Reguläre sv-rechtliche Besonderheiten wie Gleitzone, Kurzarbeit oder Altersteilzeit sind natürlich immer zu beachten. In den Arbeitnehmer-Stammdaten schlüsseln Sie unter Beschäftigung I die korrekte Personengruppe und wechseln dann zu Sozialversicherung I: Durch die Auswahl einer landwirtschaftlichen Krankenkasse und die Einstellung der Kranken- und Pflegeversicherung auf keine Beitragsberechnung erscheint die zusätzliche Auswahlmöglichkeit der landwirtschaftlichen Beitragsgruppe 4xx1, die Sie aktivieren. Dadurch verändert sich der Beitragsgruppenschlüssel auf den besonderen Schlüssel für mitarbeitende Familienmitglieder im landwirtschaftlichen Familienunternehmen. Für die Beitragsabrechnung, den Beitragsnachweis und die SV-Meldungen ergeben sich keine Besonderheiten. Der Arbeitnehmer wird in den Dokumenten mit seinem besonderen Beitragsgruppenschlüssel aufgeführt. NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHE ZWEITBESCHÄFTIGUNG Falls ein mitarbeitender Familienangehöriger noch eine nichtlandwirtschaftliche Zweitbeschäftigung in einem nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen hat, sind für die Abrechnung dieser Beschäftigung nur wenige Besonderheiten zu beachten: Personengruppe Beitragsgruppe Krankenkasse SV-Tage KV 101, bei Besonderheiten 102 ff. (Nicht die Personengruppe 112) Normale Beitragsgruppen, also z.b bei gesetzlich Versicherten, 9111 bei freiwillig Versicherten, 0110 bei privat Versicherten. LKK bei gesetzlich Versicherten. LKK als Einzugsstelle (RV/AV/UIns) bei privater KV. Bei freiwilliger Versicherung wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann der Arbeitnehmer als freiwillig Versicherter in der LKK bleiben oder zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung (z.b. AOK) wechseln. Ohne Besonderheiten. Falls der Arbeitnehmer freiwillig bei der LKK versichert ist, richten sich die Beiträge nicht nach dem Beitragssatz, sondern nach den Beitragsklassen gemäß der LKK-Satzung; in STAND 01/2015 SEITE 3/8
4 PV RV AV U1/U2 Insolvenzgeldumlage GEHALT UND LOHN erfassen Sie diese besonderen Beiträge im Arbeitnehmerstamm unter»sozialversicherung I«auf der Reiterkarte»freiwillige Krankenversicherung«. Sofern die LKK die zuständige Krankenkasse/Einzugsstelle ist, wählt der Arbeitgeber selbständig eine gesetzliche Umlagekasse (z.b. eine AOK) für die Verfahren U1 und U2 aus, da die LKKs grundsätzlich keine U1/U2-Verfahren anbieten, aber U1/U2-Pflicht besteht. Berechnung und Abführung an die ausgewählte Krankenkasse bzw. Einzugsstelle. Auch die LKK nehmen die Insolvengeldumlage an. STAND 01/2015 SEITE 4/8
5 NEBENERWERBSLANDWIRTE ÜBERSICHT Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. Bei diesem Personenkreis wird durch eine Einzelfallentscheidung anhand des Gesamterscheinungsbilds der beiden Beschäftigungen von der Sozialversicherung entschieden, ob die selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt überwiegt, daher die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der LKK erfolgt und die LKK auch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge einzieht oder die abhängige Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft überwiegt und daher wie bei jedem Arbeitnehmer eine reguläre gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist. Nebenerwerbslandwirte haben in beiden Fällen die Personengruppe 113. ÜBERWIEGEND LANDWIRTSCHAFT/SELBSTÄNDIGKEIT Sofern die eigene Landwirtschaft überwiegt, ist die LKK als gesetzliche Krankenkasse für die selbständige Landwirtschaft und das abhängige Beschäftigungsverhältnis zuständig; die Beitragsberechnung und -abführung in der Kranken-/Pflegeversicherung erfolgt ausschließlich innerhalb der Landwirtschaft, so dass in der abhängigen Beschäftigung die Beitragsgruppe 0xx0 besteht. Sobald die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, tritt wie üblich die Wahlmöglichkeit zwischen freiwilliger und privater Krankenversicherung ein. In den Fall besteht die allgemeine freie Wahlmöglichkeit zwischen freiwilliger und privater Krankenversicherung, wobei natürlich auch die LKK wählbar bleibt. Für das abhängige Beschäftigungsverhältnis gilt für die Entgeltabrechnung das folgende Schema: Personengruppe Beitragsgruppe Krankenkasse SV-Tage KV 113 Normale Beitragsgruppen, also z.b bei gesetzlich Versicherten (KV-/PV-Freiheit, s. oben), 9111 bei freiwillig Versicherten, 0110 bei privat Versicherten. LKK bei gesetzlich Versicherten. LKK als Einzugsstelle (RV/AV/UIns) bei privater KV. Bei freiwilliger Versicherung wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann der Arbeitnehmer als freiwillig Versicherter in der LKK bleiben oder zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung (z.b. AOK) wechseln. Ohne Besonderheiten. Falls der Arbeitnehmer freiwillig bei der LKK versichert ist, richten sich die Beiträge nicht nach dem Beitragssatz, sondern nach den Beitragsklassen gemäß der LKK-Satzung; in STAND 01/2015 SEITE 5/8
6 PV RV AV U1/U2 Insolvenzgeldumlage GEHALT UND LOHN erfassen Sie diese besonderen Beiträge im Arbeitnehmerstamm unter»sozialversicherung I«auf der Reiterkarte»freiwillige Krankenversicherung«. Sofern die LKK die zuständige Krankenkasse/Einzugsstelle ist, wählt der Arbeitgeber selbständig eine gesetzliche Umlagekasse (z.b. eine AOK) für die Verfahren U1 und U2 aus, da die LKKs grundsätzlich keine U1/U2-Verfahren anbieten, aber U1/U2-Pflicht besteht. Berechnung und Abführung an die ausgewählte Krankenkasse bzw. Einzugsstelle. Auch die LKK nehmen die Insolvengeldumlage an. ÜBERWIEGEND NICHTLANDWIRT/NICHTSELBSTÄNDIGKEIT Sofern die abhängige Beschäftigung überwiegt, ist eine nichtlandwirtschaftliche Krankenkasse zuständig und die Entgeltabrechnung erfolgt wie bei jedem anderen Arbeitnehmer. Die einzige Besonderheit ist die Personengruppe 113. STAND 01/2015 SEITE 6/8
7 SAISONAL BESCHÄFTIGTE NEBENERWERBSLANDWIRTE ÜBERSICHT Bei den nur saisonal beschäftigten Nebenerwerbslandwirten handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. Wegen der saisonalen Beschränkung ist bei diesem Personenkreis der Schwerpunkt immer auf der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Der Personengruppenschlüssel ist immer 114. NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS Im nichtlandwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis des saisonalen Nebenerwerbslandwirts gilt die besondere KV-Beitragsgruppe»5«und fehlende Pflegeversicherungspflicht, so dass z.b. bei zusätzlicher Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Beitragsgruppenschlüssel 5110 ist. Für die Personengruppe 114 besteht regelmäßig nur gesetzliche Krankenversicherungspflicht, da die Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen der kurzen Beschäftigungszeit kaum überschritten wird und daher freiwillige und private Krankenversicherung keine Rolle spielen. Für die Entgeltabrechnung im nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen gilt bei bestehender Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht: Personengruppe Beitragsgruppe Krankenkasse SV-Tage KV PV RV AV U1/U2 Insolvenzgeldumlage LKK In KV, RV und AV In der Beitragsgruppe 5000 fällt nur der Arbeitgeberbeitrag zur KV an, der aus Entgelt x hälftiger Einheitsbeitrag berechnet wird. Arbeitnehmerbeiträge und der Arbeitnehmerzusatzbeitrag werden nicht erhoben. Dies gilt z.b. auch für das Fiktivbrutto während Kurzarbeit. Die Abführung im Beitragsnachweis und die Ausweisung in der Beitragsabrechnung erfolgt über die Beitragsgruppe 1000, da der Beitragsnachweis keine Beitragsgruppe 5000 kennt. Keine Beitragspflicht Der Arbeitgeber wählt selbständig eine gesetzliche Umlagekasse (z.b. eine AOK) für die Verfahren U1 und U2 aus, da die LKKs grundsätzlich kein U1/U2-Verfahren anbieten, aber U1/U2-Pflicht besteht. Berechnung und Abführung an die LKK STAND 01/2015 SEITE 7/8
8 In GEHALT UND LOHN wählen Sie bei dem Abrechnungsfall zunächst die Personengruppe 114 unter Beschäftigung 1 aus und schlüsseln dann auf der Dialogmaske Sozialversicherung 1: Durch die Auswahl der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht bei der Personengruppe 114 wird automatisch die KV-Beitragsgruppe auf»5«gesetzt. Die Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Beitragsberechnung sowie bei der Beitragsausweisung und -nachweisung erfolgen dann automatisch. STAND 01/2015 SEITE 8/8
Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012)
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