Sozialversicherung 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sozialversicherung 2015"

Transkript

1 Sozialversicherung 2015 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Kurzfristige Beschäftigungen... 6 VI. Wegfall der Meldeverfahren zum Sozialausgleich und bei Mehrfachbeschäftigten... 7 VII. Modifizierung Verfahren Mehrfachbeschäftigte über BBG... 8 VIII. Ende der Bestandsschutzregelung... 9

2 I. Entgeltgrenzen Im Rechtskreis West Beitragsbemessungsgrenze Renten- u. Arbeitslosenversicherung monatlich: 6.050,00 EUR jährlich: ,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) monatlich: 4.575,00 EUR jährlich: ,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am privat krankenversichert waren monatlich: 4.125,00 EUR jährlich: ,00 EUR Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung monatlich: 4.125,00 EUR jährlich: ,00 EUR Bezugsgröße für die Sozialversicherung monatlich: 2.835,00 EUR jährlich: ,00 EUR Geringverdienergrenze monatlich: 325,00 EUR Untergrenze für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen monatlich: 141,75 EUR Einkommensgrenze für kostenfreie Familienversicherung monatlich: 405,00 EUR kostenfreie Familienversicherung mit Minijob monatlich: 450,00 EUR Im Rechtskreis Ost Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich: 5.200,00 EUR jährlich: ,00 EUR Bezugsgröße für die Sozialversicherung monatlich: 2.415,00 EUR (in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt die Bezugsgröße West) jährlich: ,00 EUR Beiträge für eine Direktversicherung Steuer- und sozialversicherungsfrei 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze West (72.600,00 EUR) jährlich: 2.904,00 EUR

3 II. Beitragssätze / Beitragshöhen Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz* 15,4 % Ermäßigter Beitragssatz* 14,8 % Ruhensbeitrag / Anwartschaftsbeitrag 43,66 EUR Höchstbeitrag freiwillig versicherte Arbeitnehmer 635,25 EUR Beitragssatz für Beiträge aus Versorgungsbezügen* 15,4 % * inklusive 0,8 % vom Versicherten allein zu tragender kassenindividueller Beitragsanteil Pflegeversicherung Beitragssatz 2,35 % Zuschlag für Kinderlose 0,25 % Ruhensbeitrag / Anwartschaftsbeitrag 6,66 EUR Ruhensbeitrag / Anwartschaftsbeitrag für Kinderlose 7,37 EUR Höchstbeitrag 96,94 EUR Höchstbeitrag für kinderlose Arbeitnehmer 107,25 EUR Rentenversicherung 18,70 % Arbeitslosenversicherung 3,00 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % Umlageversicherung Allgemeiner Beitragssatz U1 (60 % Erstattung) 1,60 %* Erhöhter Beitragssatz U1 (80 % Erstattung) 3,10 %* Ermäßigter Beitragssatz U1 (50 % Erstattung) 1,30 %* Beitragssatz U2 (100 % Erstattung / 120 % bei BV*) 0,37 %* * Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten. Gleitzone 2015 Arbeitnehmer zahlen 2015 aus einem über den Faktor F reduzierten Entgelt ihren Beitragsanteil. Der Faktor F beträgt für das Kalenderjahr 2015 = 0,7585. Die vereinfachte Formel für 2015 lautet: 1, x AE 230, EUR

4 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer Für die Berechnung des Beitragszuschusses wird der hälftige allgemeine Beitragssatz herangezogen. Dabei wird ab 1. Januar 2015 auf den allgemeinen Beitragssatz aus dem Gesundheitsfonds (14,6 %) zurückgegriffen. Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer bildet das monatliche Arbeitsentgelt. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze zum eines Kalenderjahres werden also bereits von vornherein berücksichtigt. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von EUR ergibt sich vom 1. Januar 2015 an ein bundeseinheitlicher Höchstzuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag von: (7,3 % von EUR) = 301,13 EUR Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Hinweis: Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Familienangehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers dürfen keine Beitragszuschüsse durch den Arbeitgeber gezahlt werden (siehe auch BSG B 12 KR 4/11 R). Für Zeiten ohne Entgeltzahlung (z. B. Krankentagegeldbezug) besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss. Bei unbezahltem Urlaub, unentschuldigtem Fehlen, Arbeitskampf sollte der Beitragszuschuss ungekürzt gezahlt werden. Darüber hinaus gibt es auch noch den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch (z. B. während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit). Hierbei wird der hälftige ermäßigte Beitragssatz (14,0 %) herangezogen. Höchstbeitragszuschuss ab 1. Januar 2015: EUR x 7,0 % = 288,75 EUR In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragszuschuss 48,47 EUR. Ausnahme bildet Sachsen. Hier beträgt der Beitragszuschuss aufgrund einer Sonderregelung lediglich 27,84 EUR.

5 IV. Sachbezugswerte Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung, richtet sich deren Wert nach der Sachbezugsverordnung. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2015 monatlich: für Verpflegung davon für Frühstück für Mittagessen für Abendessen für freie Unterkunft Gesamtsachbezugswert 229,00 EUR 49,00 EUR 90,00 EUR 90,00 EUR 223,00 EUR 452,00 EUR

6 V. Kurzfristige Beschäftigungen Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz wird erstmals in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn eingeführt. Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab brutto 8,50 EUR je Zeitstunde. Daneben sieht das Gesetz eine Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor. Die bisherigen Grenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen werden demnach vom an auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht. Die neuen Zeitgrenzen sollen möglichen mit der Einführung des Mindestlohns einhergehenden Problemen insbesondere im Bereich der Saisonarbeit entgegenzuwirken und gelten von vornherein nur für eine Übergangszeit von vier Jahren bis zum Beschäftigungsverhältnisse, die die genannten Zeitgrenzen im Kalenderjahr nicht überschreiten, sind geringfügig und bleiben versicherungsfrei. Dabei gilt unverändert, dass der Zeitraum von jetzt drei vollen Monaten angewandt wird, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden, ist der Zeitraum von 70 Arbeitstagen maßgebend. Die beschriebene Ausweitung der Zeitgrenzen gilt also nur für Beschäftigungsverhältnisse, die ab 1. Januar 2015 aufgenommen werden. Für Beschäftigungen, die noch im Jahr 2014 beginnen, gelten unverändert die alten Zeitgrenzen, selbst dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis erst im Jahr 2015 endet. Ebenso sind Rahmenverträge, die über den Jahreswechsel hinausgehen, nach der aktuellen Rechtslage bei Beschäftigungsbeginn zu beurteilen. Beispiel: Rahmenarbeitsvertrag vom bis Vereinbarte Arbeitstage 2014: 10 Arbeitstage / 2015: 50 Arbeitstage Beurteilung: Die Beschäftigung ab ist nicht kurzfristig, weil von vorneherein absehbar ist, dass die Höchstgrenze von 50 Arbeitstagen innerhalb von zwölf Monaten überschritten wird (Rechtslage am ). Wird eine kurzfristige Beschäftigung zum Jahreswechsel unterbrochen, erfolgt eine neue vorausschauende Betrachtung. Beispiel: Eine befristete Beschäftigung wird vom bis ausgeübt. Vorher bestanden keine Beschäftigungszeiten. Vom bis wird bei demselben Arbeitgeber erneut eine Beschäftigung an fünf Tagen in der Woche ausgeübt. Beurteilung: Beide Beschäftigungen sind kurzfristig, weil sie nicht mehr als zwei Monate im Jahr 2014 und nicht mehr als drei Monate im Jahr 2015 ausgeübt werden. Voraussetzung ist, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt.

7 VI. Wegfall der Meldeverfahren zum Sozialausgleich und bei Mehrfachbeschäftigten Zum werden die Regelungen zum Sozialausgleich aufgrund des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes vollständig gestrichen. Dies betrifft die Meldepflichten der Arbeitgeber, Krankenkassen und sonstigen Meldepflichtigen zum Sozialausgleich sowie die Meldungen bei Mehrfachbeschäftigung, insbesondere die bisher verankerte Regelung zur Rückmeldung der Anwendung der Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigten. Durch die Streichung des 28h Abs. 2a SGB IV und der Aufnahme des 26 Abs. 4 SGB IV, in dem unter anderem geregelt ist, dass die Krankenkassen für Abrechnungszeiträume ab dem unter bestimmten Voraussetzungen ein Verfahren zur Prüfung der Anwendung des 22 Abs. 2 SGB IV bei Mehrfachbeschäftigten einleiten müssen, entfallen zum die bis dahin geltenden Meldepflichten der Arbeitgeber und der Krankenkassen. Durch den Wegfall der gesetzlichen Legitimation zur Abgabe der GKV-Monatsmeldung und zur Rückmeldung durch die Krankenkassen für Zeiten bis zum sind ab dem keine Meldungen und Stornierungen zu erstellen, die Zeiten vor dem betreffen. Mithin enden auch die durch die Krankenkassen übermittelten Informationen zur Anwendung der Gleitzone, zur Abgabe der GKV-Monatsmeldungen und den zu berücksichtigenden Gesamtentgelten zur Anwendung des 22 Abs. 2 SGB IV spätestens zum , ohne dass es hierfür einer gesonderten Ende- Meldung seitens der Krankenkasse bedarf. Zu beurteilende Zeiträume und Korrekturen, die Zeiten bis zum betreffen, sind ab dem außerhalb des Qualifizierten Meldedialogs bilateral zwischen den Krankenkassen und den Arbeitgebern zu klären. Grund hierfür ist, dass das modifizierte des Verfahrens bei Mehrfachbeschäftigten auf das bisherige Meldeverfahren aufsetzt (vorhandene Datensätze, Datenbausteine).

8 VII. Modifizierung Verfahren Mehrfachbeschäftigte über BBG Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben die Krankenkassen in den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des 22 Abs. 2 SGB IV vorliegen, nach Eingang der Entgeltmeldungen Ermittlungen einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Krankenkassen können zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte weitere Angaben von den Meldepflichtigen anfordern. Anschließend sollen die Krankenkassen den beteiligten Arbeitgebern die ermittelten Gesamtentgelte zurückmelden. Die bisher in 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV normierte Regelung zur Rückmeldung der Gesamtentgelte in den Fällen, in denen durch Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden, soll entfallen. Hier ist für diese Fälle ein nachgelagertes Verfahren vorgesehen. Aufgrund der von den Arbeitgebern abgegebenen Entgeltmeldungen sollen die Krankenkassen bei Mehrfachbeschäftigten erkennen, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Dabei können die Krankenkassen weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte bei den Arbeitgebern anfordern. Anschließend sollen die Krankenkassen den beteiligten Arbeitgebern die ermittelten Gesamtentgelte zurückmelden. Das Nähere zum Verfahren wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach 28b Abs. 2 SGB IV geregelt werden. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes sollen deshalb die bestehenden Strukturen im Qualifizierten Meldedialog für das ab dem geänderte Verfahren im Zusammenhang mit den Anforderungen und Rückmeldungen in den Fällen des Überschreitens einer Beitragsbemessungsgrenze durch Mehrfachbeschäftigung genutzt werden. Demnach sind im Dialogverfahren bei der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze(n) infolge einer Mehrfachbeschäftigung zukünftig aus Sicht der Krankenkasse folgende Prozessschritte notwendig: 1. Ermittlung, ob die Voraussetzungen des 22 Abs. 2 SGB IV vorliegen 2. Anforderung der notwendigen Entgeltmeldungen 3. Übermittlung der Entgeltmeldungen durch die Arbeitgeber 4. Rückmeldung der Ergebnisse

9 VIII. Ende der Bestandsschutzregelung (400,01-450,00 EUR) bei geringfügig Beschäftigten Zum endet die Bestandsschutzregelung und die damit verbundene Versicherungspflicht für die sogenannten Alt-Midi-Jobs mit einem Entgelt von 400,01 bis 450,00 EUR. Vollen Sozialversicherungsschutz gibt es dann ab grundsätzlich nur noch für Beschäftigungen ab 450,01 EUR. Es geht um die Arbeitnehmer, die bereits am in einer Beschäftigung standen und seit diesem Zeitpunkt regelmäßig im Monat ein Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR erzielen. Diese Personen hätten eigentlich als Minijobber behandelt werden müssen. Der Gesetzgeber hat ihnen jedoch für längstens zwei Jahre weiterhin einen vollen Sozialversicherungsschutz ermöglicht. Grundsätzlich unterliegen betroffene Arbeitnehmer bis längstens zum der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beiträge werden nach der alten Gleitzonenformel berechnet. Sofern sich die Verhältnisse in der Beschäftigung nicht ändern und das Arbeitsentgelt ab weiterhin regelmäßig im Monat maximal 450 EUR beträgt, ist die Beschäftigung unter den bisherigen Bedingungen zum abzumelden und ab ausnahmslos als geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anzumelden (Personengruppe 109 / Beitragsgruppenschlüssel oder ). Hinweis: Arbeitnehmer, die keinen vollen Versicherungsschutz in der Rentenversicherung wünschen, können die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Sofern der Antrag im Januar 2015 beim Arbeitgeber eingeht und der Arbeitgeber die Befreiung fristgerecht innerhalb von sechs Wochen meldet (Beitragsgruppenschlüssel 5), wirkt die Befreiung bereits ab Der Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelungen bestand darin, denjenigen Arbeitnehmern übergangsweise einen Versicherungsschutz einzuräumen, die diesen vor dem begründet haben. Sofern dieser auch weiterhin gewollt ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts ab auf regelmäßig mehr als 450 EUR vereinbaren. In diesem Fall besteht die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fort, ein Minijob wird nicht begründet. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit dem mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 430 EUR beschäftigt. Der Verkäufer bleibt bis zum aufgrund der Bestandsschutzregelungen kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Ab dem liegt unter den vorliegenden Voraussetzungen ein Minijob vor. Der Arbeitnehmer ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Wird kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt, trägt der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Kranken- (13 %) und Rentenversicherung (15 %) und der Verkäufer trägt den Differenzbeitrag bis zu dem im Jahr 2015 aktuellen Beitragssatz in der Rentenversicherung. Folgende Meldungen zur Sozialversicherung müssen erstellt werden: Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse zum (Meldegrund 31, Personengruppe 101 und Beitragsgruppenschlüssel 1111) Anmeldung zur Minijob-Zentrale ab dem (Meldegrund 11, Personengruppe 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6100). Wenn fristgerecht ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt wird, trägt lediglich der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Kranken- (13 %) und Rentenversicherung (15 %). Arbeitnehmer zahlt jetzt keinen Beitrag zur Rentenversicherung. Folgende Meldungen zur Sozialversicherung müssen nunmehr erstellt werden: Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse zum (Meldegrund 31, Personengruppe 101 und Beitragsgruppenschlüssel 1111)

10 Anmeldung zur Minijob-Zentrale ab dem (Meldegrund 11, Personengruppe 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6500). Hinweis: Die betroffenen Arbeitnehmer sind ab dem nicht mehr krankenversichert und sollten sich im Hinblick auf ihren Krankenversicherungsschutz umgehend mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Sozialversicherung 2016

Sozialversicherung 2016 Sozialversicherung 2016 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 I.

Mehr

Sozialversicherung 2014

Sozialversicherung 2014 Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab

Mehr

Sozialversicherung 2011

Sozialversicherung 2011 Sozialversicherung 2011 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze und Gleitzone... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V.

Mehr

Sozialversicherung 2018

Sozialversicherung 2018 Sozialversicherung 2018 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung... 4 IV. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte

Mehr

I. Entgeltgrenzen 2010... 2. II. Beitragssätze + Gleitzone 2010... 3. III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer...

I. Entgeltgrenzen 2010... 2. II. Beitragssätze + Gleitzone 2010... 3. III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen 2010... 2 II. Beitragssätze + Gleitzone 2010... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 5 IV. Sachbezugswerte 2010... 6 V. Prüfung des

Mehr

Sozialversicherung 2017

Sozialversicherung 2017 Sozialversicherung 2017 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung... 4 IV. Neuerungen zum Produkt sv.net...

Mehr

Sozialversicherung 2013

Sozialversicherung 2013 Sozialversicherung 2013 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Neue Minijobgrenze

Mehr

newsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 Sehr geehrte Damen und Herren,

newsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 Sehr geehrte Damen und Herren, newsletter Die Betriebskrankenkasse des genossenschaftlichen FinanzVerbundes Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Sehr geehrte Damen

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 ZDH-Abteilung Soziale Sicherung Dezember 2010 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: 1. Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

Wissenswertes zur Classic Line

Wissenswertes zur Classic Line Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...

Mehr

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert. Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Die wichtigsten Rahmenbedingungen 6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Sozialdaten West Sozialversicherungsdaten ab 1. 1. 2009 KV 4050,00 ( 48600 ) Pflichtgrenze 3675,00 ( 44100 ) Pflichtgrenze für privatvers. AN am 31.12.02 3675,00 ( 44100 ) Beitragsbemessungsgrenze AG-Zuschuss

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Qualifizierter Meldedialog

Qualifizierter Meldedialog Qualifizierter Meldedialog Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1647 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber erstellen 2.2. Kassenmeldung der Krankenkasse

Mehr

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor VB07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeits- und Sozialrecht/ Betriebliche Altersversorgung 9/2014 09.12.2014 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Stand: 21. Oktober 2014 Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben

Mehr

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014)

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014) GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG (Stand 13.06.2014) 1 Gesetzlicher Beitragssatz ab 01.01.2015: Allgemeiner Beitragssatz ( 241 SGBV ) - Ab dem 01.01.2015 beträgt der

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Fragen- und enkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben die Krankenkassen für Zeiträume ab

Mehr

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht im Jahre 2009

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht im Jahre 2009 (Stand 06/2009) Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Personen ohne substitutive private vor Inkrafttreten des BSSichG) 4.050,00 (jährlich: 48.600 ) Vorjahr: 4.012,50 (jährlich: 48.150 ) Grenze für

Mehr

Entgelt in der Sozialversicherung

Entgelt in der Sozialversicherung Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 243 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2012 Marburger Entgelt in der Sozialversicherung 1. Auflage Zu den Seiten 12 und 13, 21, 25,

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2015

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2015 Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2015 (Stand 12/2014) Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Personen ohne substitutive private vor Inkrafttreten des

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger

Mehr

Mandanteninformation Lohn 2014/2015. Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel

Mandanteninformation Lohn 2014/2015. Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel Mandanteninformation Lohn 2014/2015 Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel Lohnsteuer 1. ELSTAM = Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Mehr

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Sozialversicherungsdaten 2007 Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Für das Jahr 2007 lagen zum Redaktionsschluss nur die voraussichtlichen Daten vor Es sind

Mehr

Beitragsgruppenschlüssel

Beitragsgruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1664 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Übersicht Beitragsgruppenschlüssel 2.1. Krankenversicherung 2.2. Rentenversicherung 2.3. Arbeitslosenversicherung

Mehr

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun?

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? ben, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine zweite oder dritte geringfügige Nebenbeschäftigung handelt. Zuständig für die Anmeldung

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Stand: Januar 2012 Seite 2 Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der

Mehr

BERUFSAKADEMIE SACHSEN

BERUFSAKADEMIE SACHSEN BERUFSAKADEMIE SACHSEN Staatliche Studienakademie Plauen Merkblatt zur Sozialversicherung der Studenten an der Berufsakademie Sachsen Stand: Dezember 2006 Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie

Mehr

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei 400-Euro-Minijobs Allgemeines Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung,

Mehr

Für das Jahr 2013 gelten folgende Grenzwerte und Rechengrößen innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung (SV):

Für das Jahr 2013 gelten folgende Grenzwerte und Rechengrößen innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung (SV): Wie hoch sind die Grenz- und Rechenwerte in der SV? Werte für das Jahr 2013 Für das Jahr 2013 gelten folgende Grenzwerte und Rechengrößen innerhalb der gesetzlichen 52.200,00/4.350,00 EUR jährlich/monatlich

Mehr

SV-Rechengrößen in 2014 und 2013

SV-Rechengrößen in 2014 und 2013 SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung (allgemeiner ) ermäßigter pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13. % Pflegeversicherung (ohne Sachsen) Pflegeversicherung

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld

Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige Beschäftigung

Mehr

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs Mini-Jobs Mini-Jobs Geringfügig Beschäftigte sind gleich zu behandeln wie alle andere Arbeitnehmer Auch für sie gelten Tarifverträge wie für alle Ausnahmen gibt es nur dann, wenn geringfügig Beschäftigte

Mehr

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Info Stand: 01/2013 Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2013 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012

Mehr

MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER

MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER Dieser Leitfaden Mehrfachbeschäftigung behandelt die wichtigsten programmtechnischen Besonderheiten in Stotax Gehalt und Lohn für die Anlage, die Abrechnung und das Meldeverfahren

Mehr

Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 1. 2010. Marburger. Aushilfskräfte

Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 1. 2010. Marburger. Aushilfskräfte Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2010 Marburger Aushilfskräfte 11. Auflage Das erste Ergänzungsblatt ist überholt und kann entfernt

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen 2 Sozialrechtlich relevante Regelungen In diesem Abschnitt werden die wichtigsten sozialrechtlichen Regelungen für Selbständige und Arbeitnehmer im Vergleich zusammenfassend dargestellt, wie sie am 31.05.2012

Mehr

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Lohncafé 2014/2015. Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer

Lohncafé 2014/2015. Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer Lohncafé 2014/2015 Herzlich Willkommen! Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer Wir laden Sie zum Unternehmerfrühstück ein Tasse Kaffee und mehr 27. November

Mehr

Sozialversicherungskennzahlen 2010

Sozialversicherungskennzahlen 2010 Sozialversicherungskennzahlen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung

Mehr

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt 3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3.4.1 Studenten Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung 2013 hat wenn auch nur geringe Auswirkungen

Mehr

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren Tipps für Studenten Jobben und Studieren Viele Studenten jobben neben ihrem Studium. Einige nutzen die vorlesungsfreie Zeit, um eine Geldreserve für das nächste Semester anzulegen. Andere arbeiten lieber

Mehr

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Geringfügig Entlohnte Beschäftigung = Minijob Jahresbetrachtung: Laufende Bezüge (Monatslohn) 400,00 + sichere Zusatzzahlungen

Mehr

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012)

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012) SPITZENVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNG 34131 Kassel Weißensteinstraße 70-72 0561/9359-0 Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der

Mehr

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013)

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Stand Juni 2013 Verfasser: Frau Pniok Stand 06.2013 Seite 1 von 10 Vordruck Nr. BTD036 1 Vorbemerkung... 3 2 Rechtliche Grundlagen... 4 3 Zuständigkeitsregelung/Anordnung...

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

NORDWEST. Soziale Absicherung für Existenzgründer

NORDWEST. Soziale Absicherung für Existenzgründer Soziale Absicherung für Existenzgründer Sozialversicherung für Selbstständige Grundsätzlich gilt für Selbstständige: Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig Es besteht keine Pflicht zur gesetzlichen

Mehr

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen und zu unterscheiden sind Geringverdiener z.b. Auszubildende oder Personen

Mehr

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Abdruck Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail! Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN KÜNSTLERSOZIALKASSE, WILHELMSHAVEN 11.07.2014 Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV in

Mehr

Die Gesetzliche Krankenversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 223 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2012 Marburger Die Gesetzliche Krankenversicherung 3. Auflage Zu den Seiten 17, 21, 30, 36, 42

Mehr

Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV 19.09.2013 Claudia Hoppe DRV Hessen

Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV 19.09.2013 Claudia Hoppe DRV Hessen Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV 19.09.2013 Claudia Hoppe DRV Hessen Minijob Allgemeines Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Zusammenrechnung Übergangsregelungen Midijob Gleitzone

Mehr

Freiwillige Krankenversicherung

Freiwillige Krankenversicherung Freiwillige Krankenversicherung Nach Ende einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung wird die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt Die Prüfung der Vorversicherungszeit entfällt

Mehr

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. 2015

Mehr

Was bleibt unterm Strich?

Was bleibt unterm Strich? Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule

Mehr

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Freiwillige Versicherung indergkv Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Agenda Freiwillige Versicherung Krankenversicherung für Nichtversicherte Beitragsberechnung

Mehr

28 Kurzfristige Beschäftigung

28 Kurzfristige Beschäftigung 28 Kurzfristige Beschäftigung 28.1 Jahreswechsel: Beginn 2014, Ende 2015 Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat mit einer Aushilfskraft eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.8.2015 getroffen,

Mehr

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen

Mehr

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften Schüler im Lohn Einordnung bis 12 Jahre Beschäftigungsverbot 13-14 Jahre Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich (nur sehr leicht Arbeiten, z. B. Zeitungen austragen) 15-17 Jahre Vollzeit schulpflichtig

Mehr

1 Überblick Neuerungen 2010

1 Überblick Neuerungen 2010 Wie in jedem Jahr müssen auch zum 1.1.2010 die Basiswerte angepasst werden. Steuerlich sind dies u.a.: Altersentlastungsbetrag Versorgungsfreibetrag Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 Sozialversicherungsrechtlich

Mehr

Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend

Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt bei Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat

Mehr

Rechengrößen 2016. Werte im Versicherungs- und Beitragsrecht 1) Angaben in Euro jährlich monatlich täglich jährlich monatlich täglich

Rechengrößen 2016. Werte im Versicherungs- und Beitragsrecht 1) Angaben in Euro jährlich monatlich täglich jährlich monatlich täglich Service im Versicherungs- und Beitragsrecht 1) Bezugsgröße 2) l KV/PV 34.860,00 2.905,00 96,83 34.860,00 2.905,00 96,83 l RV/ALV 34.860,00 2.905,00 96,83 30.240,00 2.520,00 84,00 Beitragsbemessungsgrenzen

Mehr

GUERDAN HATZEL & PARTNER

GUERDAN HATZEL & PARTNER DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse 8+10 64293 Darmstadt 64347 Griesheim Tel. 0 61 51 95 11 0 Tel. 0 61 55 84 79-0 Fax 0 61 51 95 11-123 Fax 0 61 55 84 79-79 GUERDAN HATZEL

Mehr

Beitragsaufkommen und Beitragsrückstände in der Sozialversicherung

Beitragsaufkommen und Beitragsrückstände in der Sozialversicherung Beitragsaufkommen und Beitragsrückstände in der Sozialversicherung Das Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds veröffentlicht ab dem Jahr 2014 eine monatlich aktualisierte Übersicht über

Mehr

Alles Wichtige zum Praktikum

Alles Wichtige zum Praktikum Alles Wichtige zum Praktikum 1. Vorgeschriebenes Praktikum 2. Freiwilliges Praktikum 3. Sonderfälle Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten

Mehr

Meldungen zur Sozialversicherung

Meldungen zur Sozialversicherung SECURVITA INFORMIERT 29.11.2013 Infoblatt: A004 Meldungen zur Sozialversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet der zuständigen Krankenkasse die beschäftigten Arbeitnehmer zu melden. Grundsätzlich nimmt

Mehr

Infor IGF Newsletter 03. Dezember 2012

Infor IGF Newsletter 03. Dezember 2012 Infor IGF Newsletter 03. Dezember 2012 Inhalt VWE \ IGF... 3 Personalwirtschaft... 3 Allgemeine Hinweise zum Jahreswechsel-Hotfix... 3 Steuerberechnung Januar 2013... 3 Lohnsteuer-Anmeldungen 2013... 3

Mehr

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,

Mehr

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte.

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN Bezahlbare Beiträge AUCH IM ALTER Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. Informationen zur Beitragshöhe im Alter Beitragsentwicklung IN DER GESETZLICHEN

Mehr

PRESSEINFORMATION. Das ändert sich zum Jahreswechsel. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kornwestheim/Frankfurt, 19.

PRESSEINFORMATION. Das ändert sich zum Jahreswechsel. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kornwestheim/Frankfurt, 19. PRESSEINFORMATION Kornwestheim/Frankfurt, 19. Dezember 2014 Das ändert sich zum Jahreswechsel Wie jedes Jahr, treten auch zum 1. Januar 2015 zahlreiche Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehr

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2016

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2016 Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2016 (Stand 11/2015) Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Personen ohne substitutive private vor Inkrafttreten des

Mehr

Teilzeitjobs und Aushilfen

Teilzeitjobs und Aushilfen IKK-INFORMATIV Teilzeitjobs und Aushilfen GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE RICHTIG BEURTEILEN Vorwort Etwa jedes fünfte Beschäftigungsverhältnis in Deutschland ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, insgesamt

Mehr

A. Fachliche Fragen. 1. Meldungen der Arbeitgeber

A. Fachliche Fragen. 1. Meldungen der Arbeitgeber Fragen- und enkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung Stand: 21. September 2011 Einleitung Ab dem 1. Januar 2012 werden die Krankenkassen

Mehr

Personengruppenschlüssel

Personengruppenschlüssel Info für Anwender Nr. 16 Seite 1 Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 16 Je nach Art und Umfang der Beschäftigung muss ein Arbeitnehmer einer Personengruppe zugeordnet werden.

Mehr