Die Gesetzliche Krankenversicherung

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1 Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 223 der Schriftenreihe Stand Marburger Die Gesetzliche Krankenversicherung 3. Auflage Zu den Seiten 17, 21, 30, 36, 42 und 43, 50, 51, 65 bis 67, 76, 77 und 78, 81 bis 84, 85 und 86, 87, 88 und 89, 90 und 91, 93, 99 und 100, 107 Teilnehmer an dualen Studiengängen Zu Seite 17 Seit stehen Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich ( 5 Abs.4a Satz2 SGB V). Zu Seite 21 Wehr- und Zivildienst ausgesetzt Wehr- und Zivildienst sind zum ausgesetzt worden. Die entsprechenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften haben deshalb keine besondere Bedeutung (mehr). Zu Seite 30 Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012 beläuft sich die Höhe der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze auf Euro bzw ,50 Euro im Monat. Die JAE-Grenze für Bestandsfälle beträgt Euro bzw. monatlich Euro. Zu Seite 36 Beginn der Versicherungspflicht 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV bestimmt über den Beginn der Versicherungspflicht, wenn beim Zusammenrechnen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen Versicherungspflicht festgestellt wird. In solchen Fällen tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht 1

2 Erstes Ergänzungsblatt bekannt gegeben wird. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. D. h., in diesem Fall tritt die Versicherungspflicht rückwirkend ein. Zu den Seiten 42 und 43 Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung Bereits bisher war in 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)für die gesetzliche Krankenversicherung lediglich festgelegt, dass Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endet, als freiwilliges Mitglied in Deutschland versichert sein können. Durch das EU-Koordinierungsgesetz vom (BGBl. I S. 1202) ist mit Wirkung ab die Beendigung einer Beschäftigung bei einer zwischenstaatlichen überstaatlichen Organisation der Beschäftigung im Ausland gleichgestellt, wenn diese Personen innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Der Beitritt muss der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten danach erklärt werden. Zu Seite 50 Gesamteinkommen 2012 darf das Gesamteinkommen 375 Euro nicht überschreiten. An der 400- Euro-Grenze hat sich nichts geändert. Zu Seite 51 Wehr- und Zivildienst Seit ist sowohl der Wehr- als auch der Zivildienst ausgesetzt. Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom (BGBl. I S. 687) hat 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V insoweit ergänzt, als Kinder auch während der Zeit eines Bundesfreiwilligendienstes versichert sind. Zu den Seiten 65 bis 67 GKV-Monatsmeldung Die Arbeitgeber haben für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern monatlich eine besondere Entgeltmeldung zu erstatten. Diese ist erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung ausübt, ein Arbeitnehmer weitere beitragspflichtige Einnahmen (z. B. Rente) hat oder ein Arbeitnehmer ein unständig Beschäftigter ist. 2

3 Die Gesetzliche Krankenversicherung Auf Grund dieser Meldung ermittelt die Krankenkasse, ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist, und teilt dies dem Arbeitgeber mit. Da der Sozialausgleich 2012 noch nicht durchzuführen ist, müssen zunächst die sog. GKV-Monatsmeldungen nur erstattet werden, wenn der Mehrfachbeschäftigte ein Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze erhält. Das Gleiche gilt, wenn sein Entgelt in die Gleitzone fällt. Entgeltbescheinigung Nach 23c Abs. 2 SGB IV haben die Arbeitgeber eine besondere Bescheinigung auf maschinellem Weg an die Krankenkasse zu übermitteln. Es handelt sich dabei um eine Verdienstbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld. Zu beachten sind dabei die Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom (Die Beiträge 2010, S. 607). Die Verpflichtung, die Bescheinigungen auf maschinellem Wege zu erteilen, besteht seit Zu Seite 76 Das ELENA-Verfahren Das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA- Verfahrensgesetz) vom (BGBl. I S. 634) hat in das SGB IV mit Wirkung seit Vorschriften über neue Meldepflichten der Arbeitgeber eingeführt. Allerdings ist das ELENA-Verfahren zum wieder beendet worden. Zu den Seiten 77 und 78 Krankengeldanspruch für hauptberufliche Selbständige Nach wie vor haben hauptberuflich Selbständige keinen Krankengeldanspruch. Sie können allerdings gegenüber der Krankenkasse erklären, dass die Mitgliedschaften den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung). Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes haben. Es gilt allerdings nicht für Heimarbeiter. Beiträge für Studenten Vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu den Seiten 90 und 91. 3

4 Erstes Ergänzungsblatt Ausländische Renten Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Beitragszahlung werden durch das EU-Koordinierungsgesetz vom (BGBl. I S. 1202) geändert bzw. ergänzt. So wurde bisher lediglich bestimmt, dass als beitragspflichtige Renten solche der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Seit wird nunmehr vorgeschrieben, dass dies auch gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Gleichstellung). 247 (SGB V) sieht vor: Beziehen Versicherungspflichtige Rente, so gilt für diese der allgemeine Beitragssatz. Dieser beläuft sich seit auf 15,5 %. Hier wird nun seit bestimmt, dass bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte gilt. Dies hat zur Folge, dass zurzeit 8,2 % maßgebend sind. Die Beiträge aus ausländischen Renten tragen die Rentner allein ( 249a SGB V). Zu den Seiten 81 bis wird der Sozialausgleich wie auch 2011 noch nicht durchgeführt. Der zu seiner Berechnung notwendige durchschnittliche Zusatzbeitrag ist für 2012 auf 0 Euro festgelegt worden. Zu den Seiten 85 und 86 Neue Sachbezugswerte Im Jahr 2012 sind im gesamten Bundesgebiet für Verpflegung monatlich 217,00 Euro anzusetzen. Das entspricht einem täglichen Betrag von 7,23 Euro. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind für Frühstück 47,00 Euro, für Mittagessen 86,00 Euro, für Abendessen 86,00 Euro monatlich anzusetzen. Der Wert einer Unterkunft beträgt in den alten und den neuen Bundesländern 2012 monatlich 212,00 Euro. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Le - bens jahres und für Auszubildende beläuft er sich auf 180,20 Euro monatlich. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung in den alten Ländern mit 3,70 Euro/m 2 monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,00 Euro/m 2 monatlich bewertet werden. In den neuen Bundesländern galten 2008 erstmals in Bezug auf den Wert der Unterkunft die gleichen Werte wie in den alten Bundesländern. 4

5 Die Gesetzliche Krankenversicherung Vgl. hierzu auch RdW-Kurzberichte c/2011. Beiträge aus Verordnungsbezügen Ein Zwanzigstel der Bezugsgröße beläuft sich 2012 auf 131,25 Euro. Zu Seite 87 Gleitzone Zu den Seiten 88 und 89 Im Jahr 2012 beläuft sich der Faktor F auf 0,7491. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben wegen der Kompliziertheit der zugrunde liegenden Formel eine vereinfachte Formel entwickelt. Diese lautet für ,2509 AE 200,72 Dabei ist AE das Arbeitsentgelt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 Euro. Ergebnis: Die beitragspflichtigen Einnahmen zur Errechnung des Arbeitnehmerbeitrags werden wie folgt ermittelt 1, Euro 200,72 = 612,37 Euro Beitragsbemessungsgrenze 2012 beläuft sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Euro im Monat. Dies entspricht einem Jahresbetrag von Euro. Vgl. dazu RdW-Kurzberichte h/2011. Zu den Seiten 90 und 91 Unständig Beschäftigte Ein Zwölftel der JAE-Grenze beläuft sich 2012 auf 4.237,50 Euro bzw ,00 Euro. Bezieher von Arbeitslosengeld II 2012 sind als Beitragsbemessungsgrundlage kalendertäglich 30,19 Euro maßgeblich. Dies entspricht einem Monatsbetrag von 905,70 Euro. 5

6 Erstes Ergänzungsblatt Studenten Hier ist der bundeseinheitlich geltende allgemeine Beitragssatz von 15,5% zu beachten. 7/10 davon sind 10,85%. Dieser Beitragssatz gilt für folgende Personengruppen: versicherungspflichtige Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte, Auszubildende des Zweiten Bildungsweges sowie für freiwillig versicherte Studenten in den ersten sechs Monaten nach Ende der Krankenversicherungspflicht bzw. für Studenten, die im Ausland studieren. Der Beitrag für Studenten errechnet sich aus dem monatlichen Bedarf für Studenten an Hochschulen, die nicht bei ihren Eltern wohnen (vgl. 13 Abs. 1 und 2 BAföG). Dieser Betrag (Bedarf) beläuft sich zurzeit auf 597 Euro im Monat. Daraus ergibt sich ein monatlicher Beitrag von 64,77 Euro. Bezogen auf ein Semester sind dies 388,62 Euro. In diesem Betrag ist der Beitragsanteil von 0,9%, der bisher als Zusatzbeitrag bezeichnet worden ist, enthalten. Nach dem BAföG erhalten die Studenten einen Zuschuss von monatlich 62 Euro zum Krankenversicherungsbeitrag. Zu Seite 93 Mindestbeiträge Der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße beläuft sich 2012 auf 29,17 Euro. Dies ergibt einen Monatsbetrag von 875,10 Euro. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig tätig sind, gelten ,50 Euro (monatlich Euro). Der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße be - trägt 65,63 Euro im Kalendertag (1.968,90 Euro im Monat). Der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße beträgt 2012 kalendertäglich 43,75 Euro (Monat: 1.312,50 Euro). Diese Beträge sind auch für die Bezieher eines Gründungszuschusses sowie die Bezieher von Arbeitslosengeld II maßgebend. Zu den Seiten 99 und 100 Beitragszuschuss des Arbeitgebers Die Beitragsbemesssungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im gesamten Bundesgebiet Euro im Monat. 6

7 Die Gesetzliche Krankenversicherung Der Höchstbeitrag und der Zuschuss (Hälfte des Höchstbeitrages nachstehend in Klammern gesetzt ) belaufen sich 2012 auf 558,43 Euro (279,22 Euro). Besteht kein Krankengeldanspruch, beläuft sich der Zuschuss 2012 auf 251,31 Euro. Regelentgelt 2012 beläuft sich der Höchstbetrag des Regelentgelts auf 127,50 Euro. Zu Seite 107 7

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