PRESSEINFORMATION. Das ändert sich zum Jahreswechsel. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kornwestheim/Frankfurt, 19.

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1 PRESSEINFORMATION Kornwestheim/Frankfurt, 19. Dezember 2014 Das ändert sich zum Jahreswechsel Wie jedes Jahr, treten auch zum 1. Januar 2015 zahlreiche Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Kraft BKK Landesverband Süd Körperschaft des öffentlichen Rechts Zuständig für die Bundesländer Baden-Württemberg und Hessen Ansprechpartner: Stefan Eckerlein Tel Fax Routinemäßig werden in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu Beginn jedes Jahres Kennzahlen und Richtwerte entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Zum Jahreswechsel 2014/2015 kommt hinzu, dass die Finanzierung der Krankenkassen auf eine neue Grundlage gestellt wird. Damit gehen auch wichtige Änderungen für die Versicherten einher. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Gesetzliche Beitragssätze und kassenindividueller Zusatzbeitrag Der gesetzlich festgelegte allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung, der bei abhängig Beschäftigten zukünftig wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird, sinkt von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent. Er gilt zum Beispiel für Arbeitnehmer und Selbstständige, die Anspruch auf Krankengeld haben. Auch Rentner und Pensionäre zahlen auf ihre Renten und Pensionen inklusive sogenannter Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten den allgemeinen Beitragssatz. Der gesetzlich festgelegte ermäßigte Beitragssatz sinkt von 14,9 Prozent auf 14,0 Prozent. Den ermäßigten Beitragssatz zahlen Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das sind zum Beispiel freiwillig versicherte Selbständige, die eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld gewählt haben, oder Mitglieder in der Passivphase der Altersteilzeit.

2 Seite 2 Durch die Absenkung der gesetzlichen Beitragssätze sinken die Einnahmen der GKV bundesweit um etwa 11 Mrd. Euro (rund 5,4 Prozent). Um diese Einnahmenlücke zu schließen, können die Krankenkassen Zusatzbeitragssätze festlegen, deren Höhe sich nach dem individuellen Finanzbedarf der jeweiligen Krankenkasse bestimmt. Ein etwaiger Zusatzbeitrag ist alleine von den Mitgliedern zu tragen. Er wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Prozentsatz vom Einkommen berechnet und bei abhängig Beschäftigten direkt vom Arbeitgeber an die Krankenkasse abgeführt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2015 bei Euro pro Monat beziehungsweise bei Euro pro Jahr. Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Der GKV-Schätzerkreis hat auf Grundlage der erwarteten Einnahmen und Ausgaben der GKV berechnet, dass im Bundesdurchschnitt aller gesetzlichen Krankenkassen der Zusatzbeitragsbedarf bei 0,9 Prozentpunkten liegen wird. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitragssatz dient zum einen als Orientierung in der zu erwartenden Beitragsvielfalt innerhalb der GKV. Der GKV-Spitzenverband stellt unter eine Übersicht zur Verfügung, in welcher zukünftig die Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen immer aktuell aufgeführt werden. Zum anderen findet der durchschnittliche Beitragssatz Anwendung für Personen, deren Beiträge nicht vom Mitglied selbst, sondern von Dritten getragen werden. Dies sind zum Beispiel Auszubildende (mit einem Geringverdienst bis 325 Euro/Monat), Jugendliche während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder während eines Bundesfreiwilligendienstes, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden und Bezieher von Arbeitslosengeld II.

3 Seite 3 Für diese Personengruppen übernimmt der Arbeitgeber bzw. Dienstherr oder der zuständige Sozialleistungsträger die vollständige Zahlung der Beiträge. (Sonder)Kündigungsrecht An seine Krankenkasse ist das Mitglied grundsätzlich 18 Monate gebunden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Wechsel in eine andere Kasse zum Ablauf des übernächsten auf die Kündigung folgenden Kalendermonats ohne Angabe von Gründen möglich. Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, besteht darüber hinaus ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann dann bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages oder vor der Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes in einem gesonderten Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Entgeltgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 2015 Die im Jahr 2015 gültigen Entgeltgrenzen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle: Entgeltgrenzen 2015 für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in Euro jährlich monatlich kalendertäglich Beitragsbemessungsgrenze Jahresarbeitsentgeltgrenze Bezugsgröße Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) , ,00 137,50 allgemeine ,00 besondere ,00 West ,00 Ost ,00 450,00 15,00 Geringverdienergrenze 325,00 10,83

4 Seite 4 Versicherungsfreiheit Für Versicherte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2014 die Jahresarbeitsentgeltgrenze von Euro überschritten hat und deren regelmäßiges Arbeitsentgelt im Jahr 2015 voraussichtlich die dann geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze von Euro überschreiten wird, entfällt die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie können entweder eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründen oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2003 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht gesetzlich versichert waren, gilt insoweit die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von Euro pro Jahr. Elektronische Gesundheitskarte Ab gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen zu können. Die bisherige Krankenversichertenkarte verliert unabhängig von dem aufgedruckten Datum ihre Gültigkeit. Gesetzliche Pflegeversicherung Pflegestärkungsgesetz I Durch das Pflegestärkungsgesetz I steigt der Beitragssatz zur Gesetzlichen Pflegeversicherung zum um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Arbeitgeber beteiligen sich an diesen Beiträgen mit einem Anteil von 1,175 Prozent. Kinderlose Versicherte müssen zudem, wie schon in der Vergangenheit, einseitig einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zur Gesetzlichen Pflegeversicherung leisten. Die zusätzlichen Einnahmen dienen vor allem der Finanzierung von Leistungsverbesserungen. Insgesamt werden 2,4 Mrd. Euro eingesetzt, um Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung zu erhöhen. Zudem werden Leistungen für

5 Seite 5 Menschen mit demenziellen Einschränkungen deutlich ausgebaut. Schließlich kann auf Grund der Verbesserung des Personalschlüssels die Zahl der Betreuungskräfte in der stationären Pflege von bisher auf bis zu steigen. Die Kosten dafür werden von den Pflegekassen übernommen. Ergänzend zu den Leistungsverbesserungen wird mit 1,2 Mrd. Euro jährlich eine Rücklage gebildet, um absehbare demographisch bedingte Ausgabensteigerungen der Pflegeversicherung ab dem Jahr 2035 abzufedern. Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf bietet ab mehrere Instrumente, um Menschen, die nahe Angehörige zu Hause pflegen, zu unterstützen. So erhalten Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf eine bis zu zehntägige Freistellung von der Arbeit, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Während dieser Zeit steht ihnen eine Lohnersatzleistung in Höhe von 90 Prozent ihres Nettogehaltes zu. Zudem wird ab kommendem Jahr für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten auch ein Rechtsanspruch auf eine bis zu 24-monatige Familienpflegezeit eingeführt. In dieser Zeit können sie ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen. Um den Verdienstausfall zu kompensieren, soll ein zinsloses Darlehen durch den Staat gezahlt werden. Mit der Gesetzesnovelle wird schließlich der Kreis der nahen Angehörigen erweitert. Neben Eltern, Großeltern, Kindern, Geschwistern und Ehepartnern sollen dazu in Zukunft Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften sowie Verschwägerte zählen.

6 Seite 6 Pflegestärkungsgesetz II In einem weiteren Schritt (Pflegestärkungsgesetz II) plant die Bundesregierung ab dem Jahr 2017 die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Dessen Definition ist maßgeblich für die Bewertung von Antragstellungen und soll beispielsweise auch dementen und psychisch kranken Menschen eine bessere Pflegebetreuung sichern. Dies geht einher mit einer weiteren Beitragssatzerhöhung um voraussichtlich 0,2 Prozentpunkte. Sonstige Änderungen Aushilfstätigkeiten und geringfügig entlohnte (Mini)Jobs Für Beschäftigte, die einen Minijob bis zu einem Monatsverdienst von 450 Euro ausüben oder die in einem befristeten Aushilfsjob geringfügig beschäftigt sind, fallen lediglich Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung an. Diese Beiträge übernimmt der Arbeitgeber. Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 ist eine kurzfristige Beschäftigung anzunehmen, wenn die Arbeitstätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Einkommen 450 Euro nicht übersteigt.

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