Gerichtsverfassungsgesetz

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1 Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBl. I S. 41) in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) Erster Titel Gerichtsbarkeit 1 1 Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt ÄNDERUNGEN Artikel II Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Überschrift des Titels Die Überschrift lautete: Richteramt. 2 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat Abs. 2 und 3 neu gefasst. AUFHEBUNG Nr. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: (1) Die Fähigkeit zum Richteramt wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt. (2) Der ersten Prüfung muß ein mindestens dreijähriges Studium der Rechtswissenschaft auf einer Universität vorausgehen. Von dem dreijährigen Zeitraum sind mindestens drei Halbjahre dem Studium auf einer deutschen Universität zu widmen. (3) Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung muß eine Ausbildungszeit von mindestens drei und einem halben Jahr und höchstens vier Jahren liegen. Mindestens dreißig Monate sind zum Dienst bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Notaren und Rechtsanwälten zu verwenden; der Rest der Ausbildungszeit ist mindestens zur Hälfte bei Verwaltungsbehörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, im übrigen in einer dem Ausbildungszweck dienenden Weise zu verwenden. 3 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift neu gefasst. AUFHEBUNG Nr. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: (1) Wer in einem deutschen Land die erste Prüfung bestanden hat, kann in jedem anderen Land zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden. (2) Die in einem deutschen Land auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen Land angerechnet werden. 4 AUFHEBUNG Nr. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: Zum Richteramt befähigt ist ferner jeder ordentliche öffentliche Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität. 5 ÄNDERUNGEN Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 1

2 a Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift neu gefasst. AUFHEBUNG Nr. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: Wer in einem deutschen Land die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat, ist, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme bestimmt, zu jedem Richteramt innerhalb Deutschlands befähigt. 6 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift neu gefasst. AUFHEBUNG Nr. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt. 7 AUFHEBUNG Nr. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: Die Richter beziehen in ihrer richterlichen Eigenschaft ein festes Gehalt mit Ausschluß von Gebühren. 8 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift neu gefasst. AUFHEBUNG Nr. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: (1) Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amts enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten. (2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt. (3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die unfreiwillige Versetzung an ein anderes Gericht oder die Entfernung aus dem Amt unter Belassung des vollen Gehalts durch die Landesjustizverwaltung verfügt werden. 9 AUFHEBUNG Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift aufgehoben. 10 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift neu gefasst. AUFHEBUNG Nr. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Richter aus ihrem Dienstverhältnis, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt, darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 2

3 10 (1) Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen. (2) (weggefallen) Zweiter Titel Die streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift neu gefasst Nr. 2 des Gesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Nach näherer landesgesetzlicher Bestimmung können Gerichtsreferendare mit der Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte betraut werden. Der Auftrag ist in jedem Fall durch den Richter aktenkundig zu machen. (2) Bei Amtsgerichten und Landgerichten kann, wer zum Richteramt befähigt ist, als Hilfsrichter verwendet werden, ohne gemäß 6 zum Richter auf Lebenszeit ernannt zu sein. (3) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Übertragung richterlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger Artikel II Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Referendaren, die mindestens zwölf Monate im juristischen Vorbereitungsdienst tätig sind, kann im Einzelfall die Erledigung von Rechtshilfeersuchen mit Ausnahme der Beeidigung übertragen werden Artikel II Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat Abs. 2 aufgehoben. Abs. 2 lautete: (2) Bei Amtsgerichten und Landgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. 12 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift neu gefasst. AUFHEBUNG Nr. 3 des Gesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene sind die Vorschriften der 2 bis 9 nicht anzuwenden. 13 AUFHEBUNG Artikel II Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Überschrift des Titels aufgehoben. Die Überschrift lautete: Gerichtsbarkeit. 14 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) hat streitige nach ordentliche gestrichen. Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 3

4 13 Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind a Durch Landesrecht können einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 15 ÄNDERUNGEN Artikel 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) hat die Vorschrift geändert. Die Vorschrift lautete: Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. 16 AUFHEBUNG Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift aufgehoben. QUELLE Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) hat die Vorschrift eingefügt. 17 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. November 1964 (BGBl. I S. 933) hat in Nr. 2 Satz 1 einhundert durch dreihundert ersetzt Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 761) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Als besondere Gerichte werden zugelassen: 1. Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten; 2. Gemeindegerichte für die Verhandlung und Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert dreihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung der Gemeindegerichte muß innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist sowohl dem Kläger wie dem Beklagten die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg zustehen. Der Gerichtsbarkeit des Gemeindegerichts dürfen als Kläger oder Beklagte nur Personen unterworfen werden, die in der Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne der 16, 20 der Zivilprozeßordnung den Aufenthalt haben. 18 AUFHEBUNG Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift aufgehoben. Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 4

5 17 (1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. (2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt a 19 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat Abs Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) hat die Vorschrift Die Vorschrift lautete: (1) Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtswegs. (2) Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragen: 1. Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Amts oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Sie können nur unter denselben Voraussetzungen wie die Mitglieder des Bundesgerichtshofes ihres Amtes enthoben werden. 2. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Bundesgerichtshof oder dem Obersten Landesgericht oder einem Oberlandesgericht angehören. Bei Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. Diese Anzahl muß eine ungerade sein und mindestens fünf betragen. 3. Das Verfahren ist gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung ergeht in öffentlicher Sitzung nach Ladung der Parteien. 4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts feststeht, ohne daß zuvor auf die Entscheidung der besonderen Behörde angetragen war, bleibt die Entscheidung des Gerichts maßgebend Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) hat die Vorschrift Die Vorschrift lautete: (1) Die ordentlichen Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtsweges. Hat ein ordentliches Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben hält. (2) Hat ein Gericht der allgemeinen Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die ordentlichen Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (3) Hält ein ordentliches Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten Gericht als begründet. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist. Das gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die durch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften an die Rechtshängigkeit geknüpft werden. (4) Das Gericht, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3) einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluß verweisen. (5) Für das Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten gilt 48 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes. Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 5

6 (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. (3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. (4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden. (5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend b (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. 20 QUELLE Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) hat die Vorschrift Die Vorschrift lautete: Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragen: 1. Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Amts oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Sie können nur unter denselben Voraussetzungen wie die Mitglieder des Bundesgerichtshofes ihres Amtes enthoben werden. 2. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Bundesgerichtshof oder dem Obersten Landesgericht oder einem Oberlandesgericht angehören. Bei Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. Diese Anzahl muß eine ungerade sein und mindestens fünf betragen. 3. Das Verfahren ist gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung ergeht in öffentlicher Sitzung nach Ladung der Parteien. 4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts feststeht, ohne daß zuvor auf die Entscheidung der besonderen Behörde angetragen war, bleibt die Entscheidung des Gerichts maßgebend Artikel 22 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) hat Abs. 6 eingefügt. Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 6

7 (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. (3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl II S. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl II S. 957) entsprechende Anwendung (1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl II S. 1585ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl II S. 1585) entsprechende Anwendung. (2) Besondere völkerrechtliche Vereinbarungen über die Befreiung der in Absatz 1 genannten Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit bleiben unberührt QUELLE Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 22 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) hat Abs. 3 eingefügt. 22 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 761) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Leiter und Mitglieder der bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diplomatischen Vertretungen. Sie erstreckt sich auch nicht auf andere Personen, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts oder nach einem Staatsvertrag von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind. 23 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 761) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Für die Familienmitglieder, das Geschäftspersonal der im 18 genannten Personen und für ihre Bediensteten, die nicht Deutsche sind, gilt die Vorschrift des 18 entsprechend. Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 7

8 (1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. (2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind Die 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen. 25 Zweiter Titel Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung 26 21a (1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und 1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, 2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, 3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, 4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, 5. bei den anderen Gerichten aus den nach 21b Abs. 1 wählbaren Richtern ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 761) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Durch die Vorschriften der 18, 19 werden die Vorschriften über den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht berührt Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) hat die Vorschrift Die Vorschrift lautete: Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf andere als die in den 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. 25 AUFHEBUNG Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 761) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: Die in der Bundesrepublik Deutschland angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen, sofern nicht in Verträgen der Bundesrepublik mit anderen Mächten Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln von der inländischen Gerichtsbarkeit getroffen sind. QUELLE Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) hat die Vorschrift eingefügt. 26 QUELLE Artikel II Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Überschrift des Titels eingefügt. 27 QUELLE Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 8

9 21b (1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Richter, die für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beurlaubt oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind. (2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die vorgeschriebene Zahl von Richtern. (3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Durch Landesgesetz können andere Wahlverfahren für die Wahl zum Präsidium bestimmt werden; in diesem Fall erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die erforderlichen Wahlordnungsvorschriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. (5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. (6) Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden, so kann die Wahl von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Richtern angefochten werden. Über die Wahlanfechtung entscheidet ein Senat des zuständigen Oberlandesgerichts, bei dem Bundesgerichtshof ein Senat dieses Gerichts. Wird die Anfechtung für begründet erklärt, so kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden, das Präsidium sei deswegen nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Im übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden Artikel II Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) hat Abs. 2 Abs. 2 lautete: (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und 1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, 2. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, 3. bei den anderen Gerichten aus den nach 21b Abs. 1 wählbaren Richtern. Die Hälfte der gewählten Richter sind bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; sind bei einem Gericht nicht mehr als die hiernach zu wählenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten diese als gewählt. 28 QUELLE Artikel II Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) hat in Abs. 1 Satz 3 an ein andere Gericht für mehr als drei Monate durch für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beurlaubt ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 2 und 3 Abs. 2 und 3 lauteten: (2) Jeder Wahlberechtigte wählt die vorgeschriebene Zahl von Richtern, und zwar bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof jeweils eine gleiche Zahl von Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. In den Fällen des 21a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wählt jeder Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 9

10 21c (1) Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters tritt sein Vertreter ( 21 h) an seine Stelle. Ist der Präsident oder aufsichtführende Richter anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums werden nicht vertreten. (2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht aus, wird es für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet oder für mehr als drei Monate beurlaubt, wird es an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl Nächstberufene d (1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht. (2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefallen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach 21b Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen: 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter. Neben den nach 21b Abs. 4 ausscheidenden Mitgliedern scheidet jeweils ein weiteres Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, aus. (3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach 21a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsidiums maßgebende Höchstzahl gestiegen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach 21b Abs. 4 statt- findet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen: 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter. Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, nach zwei Jahren aus. 30 Wahlberechtigte so viele weitere Richter, bis die in 21a Abs. 2 Satz 1 bestimmte Zahl von Richtern erreicht ist. (3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los Artikel 22 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) hat Satz 4 in Abs. 6 Satz 4 lautete: Im übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden. 29 QUELLE Artikel II Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) hat in Abs. 2 letzte vor Wahl eingefügt Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) hat Abs. 2 Abs. 2 lautete: (2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht aus, wird es an ein anderes Gericht für mehr als drei Monate oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, wird es kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums oder wird es zum Vorsitzenden Richter ernannt, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl Nächstberufene. 30 QUELLE Artikel II Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 10

11 21e (1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören. (2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglieder des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. (4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt. (5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. (6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören. (7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; 21i Abs. 2 gilt entsprechend. (8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. 171b gilt entsprechend. (9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht f Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) hat Abs. 2 und 3 Abs. 2 und 3 lauteten: (2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach 21a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unter zwanzig gefallen, so sind bei der nächsten Wahl, die nach 21b Abs. 4 stattfindet, zwei Richter zu wählen; neben den nach 21b Abs. 4 ausscheidenden Mitgliedern scheiden zwei weitere Mitglieder aus, die durch das Los bestimmt werden. (3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach 21a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 über neunzehn gestiegen, so sind bei der nächsten Wahl, die nach 21b Abs. 4 stattfindet, sechs Richter zu wählen; hiervon scheiden zwei Mitglieder, die durch das Los bestimmt werden, nach zwei Jahren aus. 31 QUELLE Artikel II Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393) hat in Abs. 1 Satz 1 die Untersuchungsrichter und nach bestellt gestrichen Artikel 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Vorsitzenden Richtern, die nicht Mitglieder des Präsidiums sind, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Artikel 1 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 7 Abs. 7 lautete: (7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Artikel 1 Nr. 5 lit. c und d desselben Gesetzes hat Abs. 8 in Abs. 9 umnummeriert und Abs. 8 eingefügt. Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 11

12 (1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter. (2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz g (1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. (2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können. (4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle. (5) 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird. (6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (7) 21e Abs. 9 findet entsprechende Anwendung h Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, 32 QUELLE Artikel II Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschrift eingefügt. 33 QUELLE Artikel II Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651) hat Abs. 3 eingefügt Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) hat Abs. 3 Satz 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) hat die Vorschrift Die Vorschrift lautete: (1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder. (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Zivilkammer die Verfahren einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen kann. Auch der Vorsitzende hat in angemessenem Umfang als Einzelrichter tätig zu werden. Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 12

13 wird der Präsident oder aufsichtführende Richter durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter vertreten i (1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. (2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt j (1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Ein Präsidium nach 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. Die in 21b Abs. 4 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet wird. (3) An die Stelle des in 21d Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts. (4) Die Aufgaben nach 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident oder aufsichtführende Richter wahr. Als Ablauf des Geschäftsjahres in 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist. 36 Dritter Titel Amtsgerichte 22 (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. (2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden. (3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen. (4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. 34 QUELLE Artikel II Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschrift eingefügt. 35 QUELLE Artikel II Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschrift eingefügt. 36 QUELLE Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) hat die Vorschrift eingefügt. Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 13

14 (5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, 23b Abs. 3 Satz 2, 23c Abs. 2 oder 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. (6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist a Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium ( 21a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an b (1) Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung dieses Richters. 37 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat Abs. 2 bis 4 neu gefasst Artikel II Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat Abs. 2 Abs. 2 lautete: (2) Ein Amtsrichter kann zugleich Mitglied oder Direktor bei dem übergeordneten Landgericht sein. Artikel II Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 ; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen geteilt werden am Ende gestrichen. Artikel II Nr. 5 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 5 eingefügt. Artikel II Nr. 6 desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Amtsrichter durch Richter beim Amtsgericht ersetzt Artikel 12 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) hat Abs. 5 neu gefasst. Abs. 5 lautete: (5) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. Artikel 12 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 6 eingefügt Artikel 22 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) hat in Abs. 5 Satz 2 Abs. 3 Satz 2 durch Abs. 3 Satz 2, 23c Abs. 2 ersetzt Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) hat Abs. 6 Satz 2 und 3 eingefügt. 38 QUELLE Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel II Nr. 7 und 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschrift Die Vorschrift lautete: (1) Bei den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten wird ein Präsidium gebildet. (2) Das Präsidium besteht aus dem Amtsgerichtspräsidenten als Vorsitzenden, den Amtsgerichtsdirektoren, den Oberamtsrichtern und den beiden dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Amtsrichtern. (3) Des Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Amtsgerichtspräsidenten den Ausschlag Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) hat Nr. 3 durch Nr. 5 ersetzt. Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 14

15 (2) Wird an einem Amtsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei Monate mit der Vertretung. (3) In Eilfällen kann der Präsident des Landgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. (4) Bei Amtsgerichten, über die der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Präsidium des anderen Amtsgerichts und im Falle des Absatzes 3 dessen Präsident zuständig c (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen. In der Verordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen sind. Über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes beschließt nach Maßgabe des 21e das Präsidium des Landgerichts im Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen Amtsgerichte. Kommt eine Einigung nicht zustande, obliegt die Beschlussfassung dem Präsidium des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das Landgericht gehört. (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen QUELLE Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel II Nr. 7 und 9 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschrift Die Vorschrift lautete: (1) Bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten werden die Geschäfte vor Beginn des Geschäftsjahres auf seine Dauer verteilt. In gleicher Weise wird die Vertretung der Amtsrichter in Behinderungsfällen geregelt. (2) Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Behinderung eines Richters erforderlich ist. 40 QUELLE Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift eingefügt. AUFHEBUNG Artikel II Nr. 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: (1) Die im 22b bezeichneten Anforderungen werden bei den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten von dem Präsidium des Amtsgerichts getroffen. Das gleiche gilt für andere zum Bezirk des übergeordneten Landgerichts gehörige Amtsgerichte, über die der Amtsgerichtspräsident an Stelle des Landgerichtspräsidenten die Dienstaufsicht ausübt. Der Amtsgerichtspräsident bestimmt die Abteilung, die er übernimmt. (2) Bei den übrigen Amtsgerichten werden die im 22b bezeichneten Anordnungen von dem Präsidium des Landgerichts getroffen. (3) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die im 22b bezeichneten Anordnungen bei dem mit einem Präsidenten besetzten und anderen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Amtsgerichten von dem Amtsgerichtspräsidenten, bei den übrigen Amtsgerichten von dem Landgerichtspräsidenten getroffen. Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich vorzulegen. Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt. QUELLE Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 15

16 22d Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: 1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; 2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; c) Streitigkeiten nach 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; d) Streitigkeiten wegen Wildschadens; e) (weggefallen) f) (weggefallen) g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) hat Abs. 1 Abs. 1 lautete: (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht zu bestimmen, das für mehrere Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen. Über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes beschließt nach Maßgabe des 21e das Präsidium des Landgerichts. 41 QUELLE Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift eingefügt.. ÄNDERUNGEN Artikel II Nr. 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat Amtsrichters durch Richters beim Amtsgericht ersetzt. 42 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) hat die Vorschrift geändert Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. November 1964 (BGBl. I S. 933) hat in Nr. 1 eintausend durch eintausendfünfhundert ersetzt Artikel II Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 505) hat in Nr. 2 Buchstabe a, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Räumung eingefügt. Gerichtsverfassungsgesetz (Stand: ) 16

Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBl. I S. 41) in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) Erster Titel Gerichtsbarkeit 1 1 Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige,

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