WILLKOMMEN IN GOSPENRODA

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1 Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Amtsblatt der VG Berka/Werra Stadt Berka/Werra Gemeinde Dippach Gemeinde Dankmarshausen Gemeinde Großensee 19. Jahrgang Donnerstag, den 29. August 2013 Nr. 8 WILLKOMMEN IN GOSPENRODA Foto: Lutz Börner So begrüßen die neuen Ortseingangstafeln des Stadtteiles Berka/Werra die Einwohner und Besucher des Ortes mit dem Schafhund, wie die Gospenrodaer nach alter Überlieferung genannt werden.

2 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 8/2013 Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Gemeinschaftlicher Teil Telefonische Erreichbarkeit und Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Zentrale Tel. 330 Hauptamt Tel Finanzverwaltung Tel Ordnungsamt Tel Meldestelle Tel Standesamt Tel Bauverwaltung Tel Sprechzeiten der Amtsleiter Donnerstag Öffnungszeiten der Ämter Dienstag Donnerstag Freitag Internetseite: Uhr Uhr und Uhr Uhr Uhr Uhr und Uhr Uhr Uhr Uhr und Uhr Uhr Uhr Uhr info@vg-berka.de Sprechzeiten des Bürgermeisters der Stadt Berka/Werra Tel Dienstag Uhr Uhr und Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr und Uhr Uhr (bitte nach vorheriger terminlicher Vereinbarung) Internetseite: info@berkawerra.de Sprechzeiten der Städtischen Gebäude- und Wohnungs-GmbH Tel Donnerstag Uhr Uhr und Uhr Uhr Sprechzeiten des Bürgermeisters der Gemeinde Dippach Tel Donnerstag Uhr Uhr Kassenstunde Donnerstag Uhr Uhr Sprechzeiten des Bürgermeisters der Gemeinde Dankmarshausen Tel Donnerstag Uhr Uhr Kassenstunde Donnerstag Uhr Uhr Internetseite: Sprechzeiten des Bürgermeisters der Gemeinde Großensee Tel Donnerstag Uhr Uhr Sprechzeiten der Ortsteilbürgermeister in den Stadtteilen Berka/Werra: Montag Uhr Uhr Herda Montag Uhr Uhr Gospenroda: Dienstag Uhr Uhr Horschlitt: Donnerstag Uhr Uhr Fernbreitenbach: Donnerstag Uhr Uhr Vitzeroda: Mittwoch Uhr Uhr Wünschensuhl: Dienstag Uhr Uhr Öffnungszeiten der Bibliothek in Berka/Werra Dienstag: Donnerstag: 14:00 Uhr - 17:00 Uhr 14:00 Uhr - 17:00 Uhr Sprechzeiten des Polizeiposten in Berka/Werra Tel Dienstag: Uhr Uhr Donnerstag: Uhr Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung Sprechzeiten des Revierleiters Herr Jörg Ahbe Beratungsraum der Verwaltungsgemeinschaft (Ordnungsamt Zimmer 13) in der Kirchstraße 9 Donnerstag: Uhr Uhr Bereitschaftsdienste Notfalldienstzentrale im St. Georg-Klinikum Die ärztliche Versorgung in Eisenach und Umgebung Mühlhäuser Straße 94-95, Eisenach Tel. Notfalldienstzentrale Hausbesuchsdienst: Bei lebensbedrohlichen Zuständen Montag, Dienstag und Donnerstag: Uhr Mittwoch und Freitag: Uhr...des Folgetages Sa, So und Feiertage Uhr...des Folgetages Dr. med. Steffen Ritsche, FA für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren Jacob Töpfer Straße 7, Berka/Werra Tel /20215 Montag: Dienstag: und Uhr Mittwoch: Donnerstag: Uhr und Uhr Freitag: Wir arbeiten nach Terminvergabe! Dr. med. Armin Barth, FA für Allgemeinmedizin und Chirotherapie Berkaer Straße 3, Berka/Werra, Stt. Herda Tel /20886 Montag: Uhr und Uhr Dienstag: Uhr Mittwoch: Uhr Donnerstag: Uhr und Uhr Freitag: Uhr

3 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 8/2013 Fachärztin für Kinderheilkunde, Silvia Landefeld Gemeinschaftspraxis Gerstungen: Schwanengasse 1, Berka/Werra Tel /28710 Montag: und Uhr Dienstag: und Uhr Mittwoch: Donnerstag: und Uhr Freitag: Zahnarztpraxis Annette und Bernd Schößler Schwanengasse 1, Berka/Werra Tel /20344 Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: Uhr und Uhr Mittwoch: Uhr Zahnärztliche Gemeinschaftspraxis Michael Höch Berkaer Straße 5, Berka/Stt. Herda Tel /20885 Montag bis Freitag: 08:00 Uhr - 13:00 Uhr Montag bis Donnerstag: 14:30 Uhr - 18:30 Uhr Samstag nach Vereinbarung Wilhelmstraße 76 ( Spitze ) Dr. med. W. Broßmann, D. Balinski FÄ für Innere Medizin und Allgemeinmedizin Tel.-Nr.: /20216 Montag - Freitag Montag, Dienstag, Donnerstag Uhr Dipl.-Med. Sander, FÄ für Allgemeinmedizin, Marksuhl Tel Montag - Freitag Dienstag Uhr Uhr Dr. med. Klaus Büchner, FA für Allgemeinmedizin, Marksuhl Tel.: /60327 Montag - Freitag Nachmittagssprechstunde Samstagsprechstunde ist am 03. August von Tierärztliche Dienste: Uhr Uhr Urlaub: bis Tierarztpraxis Jochen Schäfer Auenheim 1a, Berka/Werra, OT Rienau-Auenheim Tel /37955 Sprechzeiten für Kleintiere: Montag, Dienstag und Freitag von Uhr bis Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung Praxis für Gynäkologie Dr. med. Illessy Tel Öffnungszeiten: Montag Dienstag und Uhr Mittwoch Donnerstag und Uhr Freitag HNO Praxis MU Dr. Janovsky Tel Öffnungszeiten: Montag - Freitag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag und Uhr und Uhr Praxis für Hauterkrankungen/Allergie Dr. R. Reinhardt Fachärztin für Hauterkrankungen/Allergien Terminvereinbarungen unter Telefon: Öffnungszeiten: Montag - Freitag Dienstag und Uhr Mittwoch Donnerstag und Uhr Freitag Marcus Barth, Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirotherapie Wilhelmstraße 76, Gerstungen Tel.: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag bis Uhr Dienstag bis Uhr Außerdem ist der Arzt am Dienstag von 8.00 bis Uhr in Wünschensuhl sowie Montag und Donnerstag jeweils von bis Uhr in Herda zu erreichen. Bereitschaftsdienste der Apotheken Schwan-Apotheke Berka/Werra Tel.: Storchen-Apotheke Gerstungen Tel.: Apotheke im Riete Marksuhl Tel.: Hessen-Apotheke Obersuhl Tel.: Glückauf-Apotheke Heringen Tel.: Brücken-Apotheke Heringen Tel.: Der Dienst beginnt um Uhr des genannten Tages und endet Uhr des folgenden Tages Glückauf-Apotheke Apotheke im Riete Hessen-Apotheke Storchen-Apotheke Brücken-Apotheke Schwan-Apotheke Glückauf-Apotheke Glückauf-Apotheke Hessen-Apotheke Storchen-Apotheke Brücken-Apotheke Schwan-Apotheke Glückauf-Apotheke Hessen-Apotheke Hessen-Apotheke Storchen-Apotheke Brücke-Apotheke Schwan-Apotheke Glückauf-Apotheke Apotheke im Riete Storchen-Apotheke Storchen-Apotheke Brücken-Apotheke Schwan-Apotheke Glückauf-Apotheke Apotheke im Riete Hessen-Apotheke Brücken-Apotheke Brücken-Apotheke Schwan-Apotheke

4 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 8/2013 Amtliche Bekanntmachungen Zweckvereinbarung neu beschlossen Die zwischen der Gemeinde Großensee und der Gemeinde Dankmarshausen bestehende Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern der Gemeinde Großensee in die Kindertagesstätte der Gemeinde Dankmarshausen wurde aktualisiert und durch die Gemeinderäte der Gemeinden Großensee und Dankmarshausen neu beschlossen. Der vollständige Wortlaut dieser Zweckvereinbarung wurde im Kreisjournal - dem Amtsblatt des Wartburgkreises - am bekannt gemacht und tritt somit ab in Kraft. gez. Stahl Leiterin Ordnungsamt Informationen Persönliche Bürgerberatung rund um das Thema Stasi-Unterlagen Die Außenstelle Erfurt des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen führt in Kooperation mit der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra einen Beratungstag durch. Alle Bürger und Bürgerinnen haben die Möglichkeit, sich zu Fragen rund um das Thema Stasi-Unterlagen zu informieren und unkompliziert einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen. Bitte bringen sie für die Antragstellung ein gültiges Personaldokument mit. Die Beratung findet am 10. Oktober 2013 von bis Uhr in der Verwaltungsgemeinschaft in Berka/ Werra, Kirchstraße 9 im Sitzungsraum des Ordnungsamtes statt. Thüringer Energie - konzernunabhängig, eigenständig, kommunal Thüringens führender Energiedienstleister präsentiert sich seit dem 1. August 2013 mit neuem Namen und Erscheinungsbild Thüringer Energie. Alle bisherigen Verträge, Zusagen und Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit. Das kommunale Unternehmen steht weiterhin für eine zuverlässige Energieversorgung, Servicequalität, faire Preise, umfangreiche Energiedienstleistungen, eine hohe Ausbildungsquote sowie regionales Engagement. Als konzernunabhängiges Unternehmen kommt das gesellschaftliche Engagement zukünftig noch stärker dem Freistaat und den Menschen, die hier leben, zugute. Der E.ON-Konzern hingegen ist nun ein Wettbewerber! Anschreiben und Angebote des regionalen Energieversorgers sind deutlich am neuen Logo, den prägnanten Farben und dem Absender Thüringer Energie zu erkennen. Servicenummer: 03641/ , Internet: Mitteilung des Abfallwirtschaftszweckverbands Wartburgkreis - Eisenach (AZV) Mülltonnen in Stadt und Kreis werden ausgetauscht Im September dieses Jahres wird der Abfallwirtschaftszweckverband in großem Umfang alte Mülltonnen durch Neue ersetzen. Alle Rest- und Biomülltonnen - das sind rund Stück - wer- den dazu im Wartburgkreis und Eisenach ausgetauscht. Starttermin für den Tonnentausch ist Donnerstag, der 29. August. Bis Anfang Oktober werden die neuen Tonnen sukzessiv verteilt und die alten eingesammelt. Wichtigster Grund für den Tonnentausch ist die Vereinheitlichung der Müllgefäßausstattung im gesamten Wartburgkreis und der Stadt Eisenach. Bislang werden unterschiedlich aufzunehmende Tonnen verwendet, die wiederum nicht von jedem Entsorgungsfahrzeug entleert werden können. Mit der Vereinheitlichung können die Müllfahrzeuge künftig effizienter eingesetzt werden. Darüber hinaus ist der aktuell im Einsatz befindliche Tonnenbestand rund 15 bis 20 Jahre alt und stark verschlissen. Die neuen Tonnen sind für den Bürger kostenfrei erhältlich und werden in exakt der gleichen Größe ausgegeben, wie der bislang verwendete Behälter. Auffälliges Erkennungsmerkmal der neuen Gefäße ist das Logo des Wartburgkreises. Alle neuen Restmülltonnen sind mit einem Adressaufkleber versehen. Auf diesem ist die individuelle Kennung vermerkt. Durch einen elektronischen Chip in der Tonne kann jede Leerung dem Gefäß zugeordnet werden. Jeder sollte daher zwingend die Angaben auf dem seitlichen Etikett auf Richtigkeit überprüfen. Die Verteilung der neuen Müllgefäße erfolgt nicht nach den Terminvorgaben im aktuellen Abfallkalender. Nach dem Erhalt der neuen Restmüll- und Biotonnen werden die Bürger dringend aufgefordert, ihre alten Tonnen zur Entleerung bereit zu stellen. Wichtig dabei ist, dass der nächstmögliche Termin laut Abfallkalender zugleich der letzte mögliche Leerungstermin für die alten Tonnen ist. Alte Tonnen, die zu dieser letzten möglichen Leerung nicht bereitgestellt werden, können aus technischen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr entleert werden. Die letzte Leerung der Restmülltonne ist kostenlos. Die aktuellen Entsorgungstermine sind unter de zu finden. Dort kann man sich auch für den Mail-Erinnerungsservice für die Abholtermine anmelden. Eigentümer der Müllgefäße ist der Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis - Stadt Eisenach. Der beauftragte Entsorger für den Behälterservice, zur Wartung und Reparatur der Müllgefäße ist die Entsorgungsgesellschaft Wartburgregion mbh. Der Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis - Stadt Eisenach bittet die Bürger um Beachtung und Unterstützung. Bei Fragen hilft die Abfallberatung des AZV unter der Telefonnummern / , / gern. Informationen über den Lutherweg Worms - Wartburg in der Wartburg-Region Thüringer Abschnitt des Lutherwegs von 1521 wird von der Landesgrenze Hessen/Thüringen über Berka/ Werra zur Wartburg geplant Mitte Juli trafen sich Vertreter der Stadt Berka/Werra und der Interessengemeinschaft Heimat- und Geschichtsfreunde Berka, des Kirchenkreises Eisenach-Gerstungen und des Wartburgkreises mit dem Vorstand des Vereins Lutherweg in Hessen e.v. und Aktiven der Großen Lutherrunde aus Bad Hersfeld. Bis auf den letzten Platz besetzt war der Gemeinschaftsraum im Waldenberger Hof in Berka. Gemeinsam plante die Runde den Verlauf des Lutherwegs 1521 von Berka hin zur Wartburg. Die Thüringer Tourismus GmbH und die Thüringer Arbeitsgemeinschaft Lutherweg unterstützen und fördern das Vorhaben. Auf Initiative des Vereins Lutherweg in Hessen wird seit 2012 an der Idee gearbeitet, den Weg, den Martin Luther 1521 von Wittenberg hin zum Reichstag in Worms und zurück zur Wartburg gegangen ist, als Pilgerweg erlebbar zu machen. Die historische Handelsstraße Kurze Hessen bildet den Korridor, in dem die Luther-Wanderroute möglichst auf markierten Wanderwegen ausgewiesen werden soll. Die Idee des Lutherwegs ist in den hessischen Regionen entlang der Reiseroute auf großes Interesse gestoßen, ebenso in Rheinhessen und Worms und im Wartburgkreis. Im Rahmen der aktuellen Gespräche sollen weitere Partnerschaften aufgebaut werden, die das Projekt vor Ort tragen. Angesprochen sind die Heimat- und Geschichtsvereine, die Kirchgemeinden, die Städte und Gemeinden, aber auch interessierte Einzelpersonen entlang der Strecke.

5 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 8/2013 Der Lutherweg 1521 wird als Pilger- und Wanderweg beschildert Bis 2017 soll der Lutherweg 1521 zwischen Worms und der Wartburg durchgehend als Pilger- und Wanderweg beschildert sein, dies sind etwa 350 Kilometer. Im Wartburgkreis unterstützt die Regionalentwicklung im Landratsamt das Vorhaben: Die Strecke ist bereits digital erfasst und kann schon bis Frühjahr 2014 von der Wartburg bis zur Landesgrenze Thüringen/Hessen markiert und beschildert werden. Das freut besonders die Partner aus dem Nachbarlandkreis Hersfeld-Rotenburg, die den Anschluss von Berka/Werra über Bodesruh, Friedewald und Bad Hersfeld bis zum Vogelsberg planen. Für Berka, die Stadt und die Interessengemeinschaft der Heimat- und Geschichtsfreunde gibt es ein besonderes Interesse an der Zusammenarbeit zum Lutherweg. Am 2. Mai 1521 kehrte Martin Luther von Bad Hersfeld kommend im Gasthof Alter Stern in Berka ein. Der Gasthof nahe der St. Laurentius Kirche aus dem 15. Jahrhundert überdauerte die Wirren des 30jährigen Kriegs und aller folgenden Zeiten. Das Haus ist auch heute noch erhalten und wird ehrenamtlich unterhalten, ein besonderes Zeitzeugnis der Ereignisse von Die Finanzierung des Gesamtvorhabens zur Ausweisung des Lutherwegs soll mit Unterstützung der Bundesländer und mit Hilfe der EU umgesetzt werden, entsprechende Fördermittel werden zurzeit beantragt. Vertreter der Stadt Berka/Werra und der Interessengemeinschaft Heimat- und Geschichtsfreunde Berka, des Kirchenkreises Eisenach-Gerstungen und des Wartburgkreises mit dem Vorstand des Vereins Lutherweg in Hessen e.v. im Waldenberger Hof Gespräche mit Vertretern des Landratsamts in Bad Salzungen Bei Gesprächen des Vereins Lutherweg in Hessen e.v. mit Vertretern des Landratsamts Wartburgkreis, Fachbereich Regionalentwicklung und Tourismus, sowie dem Lutherweg-Koordinator von der Landesentwicklungsgesellschaft in Erfurt wurde abgestimmt, dass der Lutherweg 1521 zwischen Worms und der Wartburg ein Projektbaustein in den Aktivitäten der Wartburgregion zum Reformationsjubiläum werden soll. Die Vertreter des Wartburgkreises sind gerade mit der Ausweisung der Lutherwegstrecke Mühlhausen - Eisenach - Möhra - Luthergrund - Schmalkalden beschäftigt. Sie werden dafür sorgen, dass der Abschnitt Wartburg - Berka im Zuge dieses Projekts mit ausgewiesen, markiert und beschildert wird. Besonders angewiesen ist die Verwaltung auf die Unterstützung der Städte und Gemeinden sowie der ehrenamtlich Engagierten, um den Weg für die Bürger und Gäste erlebbar zu machen. Offene Kirchen und Häuser in den Orten, freundliche Gastgeber und besondere Veranstaltungen hin zu den Jubiläumsjahren 2017 und 2021 können den Lutherweg als besonderen Pilger- und Wanderweg erlebbar machen. Gemeinsam verabredeten die Partner eine enge Zusammenarbeit beim Lutherweg sowohl im Verein Lutherweg und den regionalen Arbeitsgruppen als auch zwischen der Wartburgregion und dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Für den 4. Mai 2014 wird schon jetzt die erste gemeinsame Veranstaltung geplant: Die neu beschilderte Wegestrecke soll in Richtung Berka begangen werden. Dort werden sich die Erstbewanderer mit denen aus Richtung Bad Hersfeld treffen und gemeinsam Luthers Ankunft und Schutzhaftnahme auf der Wartburg feiern. Vorstandsmitglieder des Vereins Lutherweg in Hessen e.v. informieren sich in Berka über den Gasthof Alter Stern Am Vorabend zum Tag des Offenen Denkmals veranstaltet die Sparkassen-Kulturstiftung Hessen-Thüringen in Kooperation mit der Wartburg-Sparkasse, der Stadt Berka, der Interessengemeinschaft Heimat- und Geschichtsfreunde Berka/Werra und der Kirchengemeinde St. Laurentius zum 4. Mal im Rahmen der Veranstaltungsreihe Hör mal im Denkmal 2013 am Samstag, dem 7. September 2013, Uhr, in der St. Laurentius Kirche in Berka/Werra ein Konzert mit Werken von: Mozart (Salzburger Sinfonie Nr. 3 in F-Dur), Mendelssohn Bartholdy (Violinkonzert d-moll), Rachmaninow, Schubert, Bartók, Reger, Hindemith mit dem Heidelberger Kantatenorchester Tänze und Serenaden Weitere Informationen: Für den Arbeitskreis Thüringen werden noch weitere ehrenamtliche Mitarbeiter aus Dankmarshausen, Dippach und Herda gesucht. Interessenten können sich an folgende Ansprechpartner wenden: Interessengemeinschaft der Heimat- und Geschichtsfreunde in Berka/Werra, Walter Hohmann (Tel.: ) Verein Lutherweg in Hessen (

6 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 8/2013 Zu dieser Veranstaltung laden wir sie recht herzlich ein. Das Heidelberger Kantatenorchester wurde 1960 von Dr. Werner Ball im Auftrag der Heidelberger Kantoren zur Mitwirkung bei kirchenmusikalischen Veranstaltungen gegründet. Im Laufe der Jahre erweiterte sich der Einsatzbereich des Orchesters über die Region hinaus und entwickelte sich zu einem vielfältig einsetzbaren Ensemble. Außer der gesamten kirchenmusikalischen Literatur gehören auch rein sinfonische Werke zum Wirkungsbereich des Orchesters. Auch als Opernfestspielorchester und als Orchester für Galaveranstaltungen hat es einen beachtlichen Ruf erlangt. So meldetet die Presse (Presseauszug aus Die Rheinpfalz : H- Moll Messe in Speyer): Der eigentliche Lichtblick dieser Aufführung war das Spiel des Heidelberger Kantatenorchesters. In bester Klangrede und akzentuierungsstark brachte das Orchester die ganze Schönheit, Pracht, Tiefe und Innigkeit dieses Werkes zu schönster Entfaltung. Und in den Arien begleitenden Soli kam die Klasse dieser jungen Musiker erst recht trefflich zum Tragen: das beredte Violinsolo von Konzertmeisterin Jeanette Pitkevica (kleines Bild) ebenso wie Regina Kaufmanns Flöte oder der Glanz der Trompeten. Karten im Vorverkauf: Baumgartl Fernsehservice, Lutherstraße 5, Berka/Werra Wartburg - Sparkasse Berka, Werrastraße 4, Berka/Werra Und an der Abendkasse Eintritt: 8,00 Jugendliche unter 18 Jahre Eintritt frei Walderlebnistage am Rennsteig Wann: am und , jeweils von Uhr bis Uhr Wo: Rennsteig bei der Hohen Sonne Veranstalter: Thüringer Forstamt Marksuhl Reisen möglich machen - Schulung für Reiseassistenz Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.v. bietet von 4. bis 10. November 2013 einen einwöchigen Workshop in Krautheim/Baden-Württemberg an, um ehrenamtliche Reiseassistenz für Menschen mit Behinderung zu schulen. Teilnehmen können Personen, die mindestens 18 Jahre alt und körperlich belastbar sind sowie über Einfühlungsvermögen, Geduld und Ausdauer verfügen. Während des kostenpflichtigen Workshops werden in praktischen und theoretischen Übungen unter anderem die Fragen beantwortet: Wie helfe ich einem Rollstuhlfahrer an einer Bordsteinkante?, Welche Pflege benötigt ein querschnittsgelähmter Mensch auf Reisen?, Wie begleite ich eine blinde Person? oder Welche unterschiedlichen Behinderungsarten gibt es überhaupt?. Ziel ist es, die Teilnehmenden für die Anforderungen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu sensibilisieren. Viele Menschen mit Behinderung sind im Urlaub und auf Reisen auf engagierte Helfer/innen angewiesen, die sie begleiten und unterstützen. Erst dann ist für viele der Traum von einem erholsamen Urlaub realisierbar. Das ist eine tolle Sache, endlich kann ich auch mal Urlaub machen, berichtet eine Rollstuhlfahrerin, die in Begleitung von Reiseassistenz einen tollen Urlaub verbrachte.

7 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 8/2013 Herbst-Ferien-Abenteuer für Kinder von 6 bis 16 Jahren Das Kinder- und Jugendcamp Naundorf (Mittelsachsen), organisiert erlebnisreiche Herbst-Ferien-Abenteuer für Kinder und Jugendliche von 6-16 Jahren. Vom stehen folgende Aktionen auf dem abwechslungsreichen Programm: Ausflug zur Sommerrodelbahn, Lagerfeuer, Disco, Ausflug ins Erlebnisbad, Grillabend, Bowling, Stadtbummel in Freiberg, Spaß-Olympiade, Großfeld-Schach und vieles mehr. Die Übernachtung erfolgt in gemütlichen Doppelstockbetten. Es wartet ein riesiges Freigelände mit vielen Spielmöglichkeiten! Termin: Infos & Anmeldungen: Tel oder Adresse des Ferienlagers: Kinder- und Jugendcamp Naundorf, Alte Dorfstr. 60, Bobritzsch-Hilbersdorf Veranstaltungen 2013 Veranstaltungen September Kirmes in Vitzeroda Walderlebnistage Rennsteig, Hohe Sonne Kirmes in Dankmarshausen Oktober Kirmes in Berka/Werra Kirmes in Wünschensuhl Stadt Berka/Werra Amtliche Bekanntmachungen Anlage 5 (zu 20 Abs. 1 BWO) Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Berka/Werra wird in der Zeit vom bis (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis Uhr, Montag bis Mittwoch von Uhr bis Uhr und am Donnerstag von Uhr bis Uhr. in der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra, Berka/Werra, Kirchstraße 9, Einwohnermeldeamt (Ort der Einsichtnahme) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am (16. Tag vor der Wahl) bis Uhr, bei der Gemeindebehörde Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra, Berka/Werra, Kirchstraße 9, Einwohnermeldeamt Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 06 Wartburgkreis II/ Eisenach (Nummer und Name) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1

8 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 8/2013 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum ) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum (2. Tag vor der Wahl), Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn der Berechtigte zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Berka/Werra, den gez. Weisheit, Bürgermeister Wahlbekanntmachung 1. Am findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr. 2. Die Gemeinde ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt: Wahl- Abgrenzung Lage des Wahlraums bezirk des Wahlbezirks (Straße, Hausnummer, Zimmer) Berka/Werra Grundschule Berka/Werra, Lindenstr Herda Feuerwehrgerätehaus Herda, Am Bach Gospenroda Gemeindesaal Gospenroda, Eichelsstr Horschlitt Bürgerhaus Horschlitt, am Bürgerhaus Fernbreitenbach Mehrzweckgebäude Fernbreitenbach, Am Dorfwasser Vitzeroda Bürgerhaus Vitzeroda, Springerstr Wünschensuhl Gemeindesaal Wünschensuhl, Salzunger Str. 20 In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhr in der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra, Kirchstraße 9, Ordnungsamt Zimmer 13, Berka/Werra zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen.

9 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 8/2013 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Berka/Werra, den Weisheit, Bürgermeister Satzung der Stadt Berka/Werra über die Festsetzung des Beitragssatzes nach 7a Abs. 4 ThürKAG für die Jahre 2011 und 2012 der Abrechnungseinheiten Kernstadt Berka/Werra und Rienau/Auenheim vom 22. Juli 2013 Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06. März 2013 (GVBl. S. 41) und der 2, 7 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) sowie aufgrund des 7 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Berka/Werra vom 20. Mai 2008 erlässt die Stadt Berka/Werra auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates vom 11. Juli 2013 folgende Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes nach 7a Abs. 4 ThürKAG für die Jahre 2011 und 2012 der Abrechnungseinheiten Kernstadt Berka/Werra und Rienau/Auenheim. 1 Gegenstand der Abgabe 1. Die Stadt Berka/Werra erhebt für Investitionsaufwendungen, die durch das Vorhalten von Verkehrsanlagen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) in der Stadt Berka/Werra entstehen, wiederkehrende Beiträge nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Berka/Werra in der jeweils gültigen Fassung. 2. Die Abrechnungseinheiten sind: - Kernstadt Berka/Werra - Berka/Werra An der Stedte - Fernbreitenbach - Gospenroda - Herda - Hausbreitenbach - Horschlitt - Rienau-Auenheim - Vitzeroda - Abteroda - Wünschensuhl 2 Beitragspflicht 1. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes nach Artikels 233, 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist. 3 Beitragsmaßstab 1. Der Anteil der Beitragspflichtigen (Schuldner) am beitragsfähigen Aufwand wird auf die Grundstücke einer Abrechnungseinheit nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt. 2. Das Nähere bestimmt die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Berka/Werra in der jeweils gültigen Fassung. 4 Beitragssatz 1. Der Beitragssatz wird aus dem jährlichen Investitionsaufwand pro Abrechnungseinheit für die beitragspflichtigen Grundstücke des Beitragsmaßstabes nach 3 dieser Satzung nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Berka/Werra in der jeweils gültigen Fassung ermittelt. 2. Für die Abrechnungseinheit Kernstadt Berka/Werra wird für das Jahr 2011 der Beitragssatz auf 0,04 /m 2 festgesetzt. Der Beitrag wurde ermittelt aus der Abrechnung folgender Maßnahme: - Gehwegbau Lutherstraße Kosten 2011 Abrechnungseinheit Kernstadt Berka/Werra gesamt: ,50 Anteil der Stadt: ( 45,0 % ) ,18 beitragsfähiger Anliegeranteil (55,0 %) ,32 zu verteilen auf ,96 NF Beitragssatz ,04 /m 2 Für die Abrechnungseinheit Kernstadt Berka/Werra wird für das Jahr 2012 der Beitragssatz auf 0,38 /m 2 festgesetzt. Der Beitrag wurde ermittelt aus der Abrechnung folgender Maßnahme: - Gehwegbau Lutherstraße Kosten 2011 Abrechnungseinheit Kernstadt Berka/Werra gesamt: ,61 Anteil der Stadt: ( 45,0 % ) ,07 beitragsfähiger Anliegeranteil (55,0 %) ,54 zu verteilen auf ,96 NF Beitragssatz ,38 /m 2 3. Für die Abrechnungseinheit Rienau/Auenheim wird für das Jahr 2011 der Beitragssatz auf 0,03 /m 2 festgesetzt. Der Beitrag wurde ermittelt aus der Abrechnung folgender Maßnahme: - Erneuerung der Straßenbeleuchtung Kosten 2011 Abrechnungseinheit Rienau/Auenheim gesamt: 5.253,31 Anteil der Stadt: (43,5 %) 2.285,19 beitragsfähiger Anliegeranteil (56,5 %) 2.968,12 zu verteilen auf ,87 NF Beitragssatz ,03 /m 2 Für die Abrechnungseinheit Rienau/Auenheim wird für das Jahr 2012 der Beitragssatz auf 0,13 /m 2 festgesetzt. Der Beitrag wurde ermittelt aus der Abrechnung folgender Maßnahme: - Erneuerung der Straßenbeleuchtung Kosten 2012 Abrechnungseinheit Rienau/Auenheim gesamt: ,34 Anteil der Stadt: (43,5%) 8.637,51 beitragsfähiger Anliegeranteil (56,5%) ,83 zu verteilen auf ,87 NF Beitragssatz ,13 /m 2 5 Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld 1. Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. 2. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Berka/Werra, den 22. Juli 2013 R. Weisheit - Siegel - Bürgermeister

10 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 8/2013 Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit Schreiben vom 22. Juli 2013, Aktenzeichen G /13 (Rö), gemäß 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 ThürKAG den Eingang der Satzung bestätigt und die sofortige öffentliche Bekanntmachung der Satzung zugelassen. gez. Becker Amtsleiter Gemäß 21 Abs. 4 ThürKO wird auf Folgendes hingewiesen: Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Berka/Werra unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. gez. R. Weisheit Bürgermeister Informationen Vorabinformation zur 775 Jahrfeier des Ortes Gospenroda 2014 Anlässlich der 775-Jahrfeier in Gospenroda vom verweisen wir auf die Internetpräsenz des Ortes. ( Sie finden hier Informationen zu allen Veranstaltungen des Ortes und später natürlich auch Bilder zu den Veranstaltungen. Senioren Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag übermittelt der Bürgermeister im Namen der Stadt Berka/Werra Berka/Werra Frau Karoline Schacht zum 94. Geburtstag Frau Meta Illhardt zum 70. Geburtstag Frau Doris Bieberstein zum 70. Geburtstag Herrn Gerhard Schneider zum 75. Geburtstag Herrn Josef Grusser zum 91. Geburtstag Frau Elisabeth Baumgartl zum 94. Geburtstag Herrn Edo Reichwein zum 70. Geburtstag Herda Frau Frieda Kühnel zum 80. Geburtstag Herrn Eckehard Schmidt zum 70. Geburtstag Herrn Paul Zierdt zum 80. Geburtstag Herrn Karl Kümmel zum 80. Geburtstag Herrn Willi Linß zum 90. Geburtstag Herrn Werner Zickler zum 75. Geburtstag Wünschensuhl Frau Ingeborg Ihling zum 85. Geburtstag Gemeinde Dippach Amtliche Bekanntmachungen Anlage 5 (zu 20 Abs. 1 BWO) Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für den Wahlbezirk der Gemeinde Dippach wird in der Zeit vom bis (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis Uhr, Montag bis Mittwoch von Uhr bis Uhr und am Donnerstag von Uhr bis Uhr. in der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra, Berka/Werra, Kirchstraße 9, Einwohnermeldeamt (Ort der Einsichtnahme) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am (16. Tag vor der Wahl) bis Uhr, bei der Gemeindebehörde Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra, Berka/Werra, Kirchstraße 9, Einwohnermeldeamt Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 06 Wartburgkreis II/ Eisenach (Nummer und Name) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

11 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 8/ ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum ) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum (2. Tag vor der Wahl), Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn der Berechtigte zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Dippach, den gez. Hohmann, Bürgermeister Wahlbekanntmachung 1. Am findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr. 2. Die Gemeinde Dippach bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird i Wahl- Abgrenzung Lage des Wahlraums bezirk des Wahlbezirks (Straße, Hausnummer, Zimmer) Dippach Bürgermeisteramt Dippach, Schlossplatz 12 eingerichtet. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhr in der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra, Kirchstraße 9, Ordnungsamt Zimmer 13, Berka/Werra zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Dippach, den Hohmann, Bürgermeister

12 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 8/2013 Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Dippach vom 12. August 2013 Beschluss-Nr. 08/ Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Dippach Der Gemeinderat der Gemeinde Dippach hat in seiner Sitzung am 12. August 2013 die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Dippach vom 1. Dezember 1994 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung 3. Änderungssatzung vom 15. August 2013 zur Hauptsatzung der Gemeinde Dippach vom ARTIKEL 1 Der 10 - Entschädigungen-, Absatz 4, Satz 2 enthält folgende neue Fassung: Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag ( 38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von 21 Euro ( 34 Abs. 2 ThürKWG). ARTIKEL 2 Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Dippach, den 15. August 2013 Hohmann - Siegel - Bürgermeister Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit Schreiben vom 15. August 2013, Aktenzeichen G /13, gemäß 21 Absatz 3 Satz 2 und 3 den Eingang der Satzung bestätigt und die sofortige öffentliche Bekanntmachung zugelassen. gez. Becker Amtsleiter Gemäß 21 Abs. 4 ThürKO wird auf Folgendes hingewiesen: Sofern diese Satzungsänderung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzungsänderung gegenüber der Gemeinde Dippach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzungsänderung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. gez. J. Hohmann Bürgermeister Informationen Der Dippacher Ortsfunk (von Johannes Woth) Straßenreinigungspflicht Aus gegebenem Anlass wurden wir durch den Bürgermeister der Gemeinde Dippach gebeten, auf die Straßenreinigungspflicht hinzuweisen. Wenn wir von Pflicht reden, dann muss erst mal klargestellt werden, wem obliegt die Pflicht zu Straßenreinigung einschließlich Winterdienst? Das Thüringer Straßengesetz (ThürStrG v ) legt im 49 Absatz 1 fest, dass die Gemeinden zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft zu reinigen haben. Im gleichen Paragraphen und zwar im Absatz 5 räumt das Gesetz den Gemeinden ein, dass diese Verpflichtung teilweise auf die Eigentümer oder Besitzer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen werden kann. Diese Kann-Regelung bedarf jedoch einer satzungsmäßigen Regelung. Der Gesetzgeber stellt den Gemeinden im Rahmen dieser Kann-Regelung frei, die Reinigungsleistungen mit eigenen Kräften (Kommunalarbeiter und Reinigungstechnik) auszuführen und dafür eine Gebühr nach Gebührenordnung zu verlangen oder die Erfüllung der Leistungen in Teilen auf die Grundstücksanlieger zu delegieren. Die Gemeinde Dippach hat, wie fast alle Kommunen, diese Verpflichtung auf die Besitzer und Eigentümer der Grundstücke übertragen. Siehe hierzu Satzung über die Straßenreinigung v ( -> Bürgerservice -> Satzungen -> Gemeinde Dippach). Durch den überwiegenden Teil der Grundstückseigentümer oder Besitzer wird diese Aufgabe satzungsgemäß erfüllt. Kleinere Probleme gibt es unter Umständen bei der nachbarlichen Abstimmung der Reinigung der straßenmittigen Entwässerungsrinne und dem Freihalten der Straßeneinläufe. Es wurde beobachtet, dass Bürger den Straßenkehricht in der nächst besten Rabatte entsorgen. Eine Unsitte ist manchmal noch, dass Spülwasser mit Farb- oder Betonresten in Straßeneinläufe verkippt werden. Zuweil wächst hier und da mal eine Zaunhecke zu weit in den Straßenbereich oder ein Obstbaum überragt die Straße und das herabfallende Obst verschmutzt diese. Die festgelegte Straßenreinigungspflicht untersagt aber nicht, dass man darüber hinaus mal eine Unkrautpflanze oder Distel aus einer Rabatte entfernen darf - obwohl ja eigentlich hierfür die Gemeinde zuständig ist. Aber wer ist die Gemeinde - ist das nicht die Gemeinschaft aller Bürger!? Das bedarf unter Umständen mal 1 bis 2 Minuten Arbeitsaufwand und macht mein persönliches Wohnumfeld ansehnlicher! Wir möchten jedoch nochmals betonen, dass dies nur Einzelfälle sind und der Eindruck zu dem gesamten Ortsbild sich in den letzten Jahren erheblich verbessert hat. Unsere Vereine Heute möchte ich Ihnen den Heimat- und Wanderverein Dippach e.v. vorstellen. Bürger unserer Gemeinde, denen das nähere Umfeld der Gemeinde Dippach fremder war als der Kreidefelsen auf Rügen oder das tschechische Riesengebirge fanden sich im Jahre 1993 zusammen und gründeten einen Verein, um in Gemeinschaft unsere Heimat näher kennen zu lernen. So haben in diesen Jahren viele Einwohner von Dippach den Weg auf dem Langen Berg oder den Königsrain das erste Mal in ihrem Leben betreten. Die unmenschliche Grenze trennte nicht nur Ost und West, sie trennte auch Dippach von Dankmarshausen, Großensee, Vacha und viele weitere Orte die im Grenzgebiet lagen. Ich kann mich selbst noch sehr genau erinnern, meine Frau war zur Grenzöffnung 38 Jahre alt und hatte bis dahin noch nie die 5 km entfernte Nachbargemeinde Großensee gesehen. Aber zurück zum Heimat- und Wanderverein Dippach, ihm gehören derzeit 32 Mitglieder an. Eine feste Tradition ist es seit Vereinsgründung ein Frühlingsfest alljährlich zu Pfingsten auf Rimbach s Ruh zu organisieren und durchzuführen. Man griff einen zu DDR-Zeiten kurzzeitig entstanden Brauch auf und wählte als Veranstaltungsort einen Platz am Wanderweg auf dem ehemaligen Bahnkörper zwischen Dippach und Abteroda. Die einst hier organisierten Feste hatten aber keinen Bestand, da die Stelle zu nahe an der Grenze lag. Es bedeutete viel Engagement der Vereinsmitglieder auf einem Platz der fernab jeder Erschließung liegt, ein Fest zu veranstalten. Doch in all den Jahren haben Besucher aus Dippach und umliegenden Orten dieses Frühlingsfest mit Musik, Kaffeestube, Gebrutzeltem, Erbsensuppe und Tombola gerne angenommen. Seit zwei Jahren wird das Frühlingsfest am Spartenheim in der Berkaer Straße veranstaltet. Das Heim ist das Domizil des Rassegeflügelzucht Vereines und wird in Kooperation durch den Heimat- und Wanderverein mitgenutzt.

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