Die berufliche Förderung von Jugendlichen als Thema der Jugendhilfeausschüsse an der Schnittstelle zwischen SGB II und SGB VIII

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1 Die berufliche Förderung von Jugendlichen als Thema der Jugendhilfeausschüsse an der Schnittstelle zwischen SGB II und SGB VIII Eine Handreichung für Jugendhilfeausschüsse von Tina Hofmann und Jürgen Stuppi Die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) verfolgt die Zielsetzung arbeitslose Jugendliche in kürzester Zeit in Arbeit oder Ausbildung zu vermitteln und mit den erforderlichen Instrumenten zu fördern. Parallel werden dazu Gegenleistungen im Sinne von Eigenaktivitäten und im Sinne von Mitwirkung erwartet (Grundsatz: Fördern und Fordern"). Mit Inkrafttreten des SBG II wird die Zuständigkeit der Jugendhilfe für die berufliche Eingliederung von Jugendlichen ein Stück weit begrenzt. Trotzdem verbleiben originäre Aufgaben der beruflichen Förderung von Jugendlichen im Verantwortungsbereich der Jugendhilfe. Außerdem ergeben sich neue Schnittstellenprobleme in der Abgrenzung und Zusammenarbeit zwischen SGB II und SGB VIII, für die praxisnahe Lösungen benötigt werden. Die neue Rolle der Jugendhilfe bei der beruflichen Integration von Jugendlichen sollte auch gut ein Jahr nach in Kraft treten des SGB II Thema der Arbeit der Jugendhilfeausschüsse sein; vielerorts sind noch wichtige Fragen bezüglich Abgrenzung und Zusammenarbeit zu klären. Die aktuellen Reformen beim SGB II werfen außerdem neue Fragen auf. Rechtliche Grundlage für eine Befassung der Jugendhilfeausschüsse ist insbesondere 71 SGB VIII, wonach zu den wichtigen Aufgaben der Jugendhilfeausschüsse die Befassung mit der Planung und Weiterentwicklung der Jugendhilfe gehört. Weitere rechtliche Grundlage bilden der 80 SGB VIII Jugendhilfeplanung" und 78 SGB VIII Bildung von Arbeitsgemeinschaften". Zu beachten ist außerdem, dass die Kommunen der Träger der Grundsicherung unmittelbare Verantwortung für die Umsetzung des SGB II tragen. Mit dieser Handreichung sollen den Mitgliedern in den Jugendhilfeausschüssen Orientierungshinweise und Anregungen zur Diskussion an die Hand gegeben werden. Sich einen Überblick verschaffen über die aktuelle Lebenslage von Jugendlichen und über die bestehenden Hilfeangebote Wichtige Voraussetzung für die Angebotsplanung der Jugendhilfe im Zusammenwirken öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe und für die Zusammenarbeit mit den Trägern der Grundsicherung ist zunächst, dass sich der Jugendhilfeausschuss im Rahmen seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches einen Überblick verschafft über: die aktuellen Lebenslagen und Bedarfe der Jugendlichen im Hinblick auf ihre berufliche Integration (z. B. Jugendarbeitslosigkeit, Zahl der Schulabbrecher, Migrantenanteil, verfügbare Ausbildungsplätze); - die bestehenden Angebotslücken sowie ggf. vorhandene Fehl- oder Überangebote; - vorhandene Angebote der Jugendhilfe (freie und öffentliche Träger), der Agenturen für Arbeit und der Träger der Grundsicherung; bestehende Kooperationsstrukturen dieser Träger bei der Planung und Umsetzung der Angebote. Der beiliegenden Musterfragenkatalogs für den zuständigen Träger für die Grundsicherung bzw. die zuständige Agentur für Arbeit kann behilflich sein, sich einen Überblick über die Lebenslagen, Bedarfe und die Ängebotsstruktur zu verschaffen (siehe Anhang).

2 Den neuen Verantwortungsbereich der Jugendhilfe eingrenzen und nutzen Um den neuen, veränderten Verantwortungsbereich der Jugendhilfe ermessen zu können, sind einige wenige rechtlichen Hinweise zu beachten. Wesentliche rechtliche Grundlage für die berufliche Förderung von Jugendlichen im SGB VIII ist wie bisher auch 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit. Danach erhalten sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen Unterstützung, damit sie ihre schulische oder berufliche Ausbildung abschließen können und einen Arbeitsplatz finden. Leistungen nach dem SGB II sind unter bestimmten Voraussetzungen vorrangig zu erbringen. Gem. 10 Abs. 3 SGB VIII gehen die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung, die auf Grundlage des SGB II erbracht werden, den Leistungen der Jugendhilfe vor. Jugendliche, die leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, erhalten daher Leistungen zur beruflichen Eingliederung zuallererst von den Arbeitsgemeinschaften und optierenden Kommunen. Davon ausgenommen, weil nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sind aber Jugendliche, die - noch nicht 15 Jahre alt sind; nicht erwerbsfähig sind; nicht hilfebedürftig sind; in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten; als Ausländerlnnnen keine Arbeitserlaubnis erhalten können. Die Jugendhilfe hat für diese Jugendliche, soweit sie sozial und individuell beeinträchtigt sind, als vorrangiger Leistungsträger tätig zu werden. Denkbar ist zwar, dass eine vorrangige Zuständigkeit der Arbeitsagenturen gem. SGB III greift; regelmäßig dürfte die Jugendhilfe aber in der alleinigen Verantwortung stehen für ausländische Jugendliche ohne Arbeitserlaubnis, jugendliche Asylbewerberinnen, Jugendliche in stationären Einrichtungen und Jugendliche unter 15 Jahren. Und auch wenn Jugendliche bereits von den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) bzw. optierenden Kommunen betreut werden, sollte die Jugendhilfe immer dann tätig werden, wenn die Jugendlichen - mit den Eingliederungsleistungen des SGB II oder SGB III kaum erreicht werden können, weil sie ein besonders niedrig schwelliges Hilfeangebot brauchen; - infolge von Sanktionen von den Eingliederungsleistungen gem. SGB II nicht mehr erreicht werden können 1. Bezogen auf diesen Personenkreis könnten v. a. diese Angebote der Jugendhilfe verstärkt benötigt werden: - Angebote der Schulsozialarbeit - Angebote der Berufsorientierung in der Schule - Aufsuchende Hilfen wie Straßensozialarbeit Sozialpädagogisch begleitete Beschäftigungsangebote für Jugendliche Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungen - Ausbildungs- und Berufsqualifizierungen für Jugendliche in stationärer Unterbringung 1 So auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge: SGB II und Jugendsozialarbeit", a.a.o.

3 Damit eine abgestimmte lokale Förderstruktur für die berufliche Integration von Jugendlichen entsteht, sollten die arbeitsweltbezogenen Integrations- und Förderangebote der Jugendhilfe in Abstimmung mit den Trägern der Grundsicherung und den Agenturen für Arbeit erbracht werden. Die Kompetenzen der Jugendhilfe für die Umsetzung des SGB 11 nutzen Die Jugendhilfe sollte jedoch nicht nur ihre eigenen Angebote neu ordnen und aufbauen, sondern auch die Träger der Grundsicherung beim Aufbau von Eingliederungsleistungen für Jugendliche unterstützen. Denn es liegt im eigenen Interesse der Jugendhilfe, dass mit den Förderinstrumenten des SGB II Jugendliche so gut gefördert werden, dass die Jugendhilfe nicht etwa als Ausfallbürge herhalten muss, wenn z.b. Jugendliche infolge von Sanktionen in soziale Notlagen geraten oder Familien destabilisiert werden. Die Jugendhilfe sollte daher an die Träger der Grundsicherung herantreten mit dem Angebot, - fachliches know how aus der Jugendsozialarbeit für die Umsetzung der Eingliederungsleistungen im SGB II nutzbar zu machen; dass Fachkräfte aus dem Jugendamt an der Beratung der Jugendlichen und beim Fallmanagement bei den Trägern der Grundsicherung mitwirken (gemeinsame Fallbesprechung); gemeinsame Eingliederungsangebote mit den Trägern der Grundsicherung umzusetzen und ggf. anteilig zur finanzieren, soweit sie für die Jugendlichen aus den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen gleichermaßen benötigt und hierdurch Synergieeffekte geschaffen werden können; gemeinsame Anlaufstellen und Beratungsangebote für Jugendliche zu schaffen, damit diese sich in der Zuständigkeitsvielfalt zwischen SGB II, SGB III und SGB VIII zu recht finden können. Die Kooperation im Einzelfall Bei der individuellen Betreuung und Förderung einzelner Jugendliche ist die Kooperation zwischen Jugendamt und den Trägern der Grundsicherung ebenfalls wichtig. Vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit den Jugendlichen sollte mit dem Jugendamt das Einvernehmen gem. 15 SGB II hergestellt werden, sofern der Jugendliche ergänzend Angebote der Jugendhilfe erhält. Aufgrund des Freiwilligkeitsprinzips in der Jugendhilfe kann der/die Jugendliche zu diesen Hilfen aber nicht verpflichtet werden. Beabsichtigt die ARG E/optierende Kommune, Sanktionen gegenüber Jugendlichen auszusprechen, so ist es sinnvoll, das Jugendamt beratend in die Entscheidung einzubeziehen. Die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Trägern der Grundsicherung - Hinweise zur praktischen Umsetzung Zur Erreichung des Ziels, jugendhilfespezifische Unterstützungsangebote für den Personenkreis der unter 25-jährigen mit den Förderangeboten der ARGEn/optierenden Kommunen und ggf. den Arbeitsagenturen zur verknüpfen und Hilfebedarfslücken zu schließen, ist das Zusammenwirken vieler Institutionen und Gremien notwendig. Zur Initiierung des Diskussionsprozesses im Sinne von Kooperation, Verzahnung und Vernetzung von Hilfeangeboten aus den Bereichen SGB II /Hl und VIII kommt den Vertretern der freien Trägern der Jugendhilfe und dem Jugendhilfeausschuss, eine zentrale Bedeutung zu.

4 Freie Träger der Jugendhilfe entsenden Mitglieder in die Landesjugendhilfeausschüsse, in örtliche Jugendhilfeausschüsse, in die Beiräte bei den ARGEn/ optierenden Kommunen und sind zudem über die landesspezifische Organisationsstruktur der Wohlfahrtsverbände (LIGA der Wohlfahrtsverbände, Landeswohifahrtsverbände etc.) organisiert. Mögliche Schritte zur praktischen Umsetzung sind v.a. - die Diskussion und Beschlussfassung über Grundsatzaussagen von Verknüpfung von SGB II/SGB Vlll-Leistungen im Landesjugendhiifeausschuss als zuständigem Gremium der Landesjugendhilfeplanung; - die Diskussion und Beschlussfassung in den Jugendhilfeausschüssen zur Bildung einer Arbeitsgruppe oder einer Arbeitsgemeinschaft gem. 78 SGB VIII unter Einbeziehung aller Akteure bzw. Institutionen: Jugendamt, Freie Träger, ARGE bzw. optierende Kommune, Schulen, Agenturen, etc.; - die Thematisierung bzw. Beschlussfassung zu grundsätzlichen Positionen der Umsetzung des SGB II und SGB VIII in den Wohlfahrtsverbänden bzw. den Zusammenschlüssen der Wohlfahrtsverbände mit der Zielsetzung, die Aktivitäten auf örtlicher Ebene in den Landkreisen und Kommunen zu unterstützen; - die Thematisierung in den örtlichen Beiräten der ARGEn/optierenden Kommunen und in den jeweiligen Jugendkonferenzen; - der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Jugendamt, den Trägern der Grundsicherung und der Agentur für Arbeit, in denen geregelt wird, in welchen Gremien die konkrete Zusammenarbeit gestaltet wird (siehe wie oben z.b. in einer Arbeitsgemeinschaft gem. 78 SGB VIII, in Jugendkonferenzen und/oder der Mitwirkung des Jugendamts im Beirat der ARGE); wie die Kooperation der Fachkräfte aus dem Fallmanagement und ASD im Einzelfall erfolgen soll und wie die gemeinsame Durchführung und Finanzierung von Angeboten gelingen kann. Tina Hofmann ist Referentin für Jugendsozialarbeit im Paritätischen Gesamtverband. Jürgen Stuppi ist Referent für Jugendhilfe im Paritätischen Landesverband Rheinland- Pfalz/Saarland.

5 Literaturhinweise und Linktipps SGB II und Jugendsozialarbeit. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Zuständigkeit und Kooperation zwischen den Trägern der Jugendhilfe und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende, verabschiedet am vom Vorstand des DV. Internetadresse: w_ww.dgutscher-verein.de Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg; Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (Hrsg): Das SGB II und seine Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe. Empfehlungen für die kommunale Ebene der Kinder- und Jugendhilfe und für die Arbeitsgemeinschaften. Nürnberg/Berlin Internetadresse: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband (Hrsg): Jugendsozialarbeit zwischen SGB II und SGB VIII. Berlin internetadresse: / Bestelladresse: Der PARITÄTISCHE Gesamtverband e.v. Frau Kopp-Fuhrich Oranienburger Str Berlin Telefon 030 / jugendsozialarbeit@paritaet.org Schruth, Peter, Sozialpädagogik hat Vorrang vor Vermittlung. In: Jugendsozialarbeit aktuell, Februar Schruth, Peter, Grundlagen und Strategien der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Jobcenter. In Jugendsozialarbeit aktuell, Juni 2006 Kunkel, Peter-Christian, Schnittstellen zwischen Jugendhilfe (SGB VIII), Grundsicherung (SGB II) und Arbeitsförderung (SGB III), in: ZFSH, H. 2/2006 Hofmann, Tina, Jugendsozialarbeit zwischen allen Stühlen, in: Sozialwirtschaft aktuell. H. 13/2006 Die Fachtagung des Vereins für Kommunalwissenschaften vom 18./ mit dem Titel Ein Jahr nach der Arbeitsmarktreform: Erste Erfahrungen der Jugendhilfe mit Hartz IV" wurde umfangreich dokumentiert. Die Dokumentation kann zu einem Preis von 17 bestellt werden beim Verein für Kommunalwissenschaften e.v., Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe, Postfach , Berlin. Teils sehr gute Praxisbeispiele für die Förderung von Jugendlichen im SGB II lieferte der Wettbewerb Jugend in Arbeit", der gemeinsam von der Bundesagentur für Arbeit mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales und den Kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt wurde. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Ideenplattform eingerichtet, mit denen die prämierten Konzepte und Projekte verbreitet werden sollen. Die Wettbewerbsbeiträge- und konzepte können auch in einer CD-Rom eingesehen werden. Internetadresse zum Wettbewerb Jugend in Arbeit: www,foerderpreis-iuqend.de Wenn Sie die CD-ROM bestellen möchten: Best.-Nr.: C 522, Telefon: 01 80/ , Telefax: 01 80/

6 Fragenkatalog des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers / des Jugendhilfeausschusses zur Situation von Arbeitslosigkeit betroffener Jugendlicher 1) Von Arbeitslosigkeit betroffene Jugendliche des a) Wie viele Jugendliche (unter 25 Jahren) sind im Rechtskreis des SGB 111 bzw. SGB II im Vergleich zürn Vorjahresmonat arbeitslos gemeldet? Wie hoch ist die Quote arbeitsloser Jugendlicher im Verhältnis zur Zahl der Arbeitslosen in allen Altersgruppen? b) Wie viele der arbeitslosen Jugendlichen in der Zuständigkeit des Trägers für Grundsicherung verfügen über keine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder keine abgeschlossene Schulausbildung? Wie viele in diesem Bereich sind bereits länger als 3 Monate bzw. sogar länger als 6 Monate arbeitslos? 2) Aktivierende Arbeitsmarktpolitik für Jugendliche im SGB II / SGB III Rechtskreis a) Wie viele und welche Maßnahmen führt die Agentur für Arbeit zur Integration arbeitsloser Jugendlicher durch? Wie bewertet die Agentur für Arbeit den Erfolg dieser Maßnahmen? Wie hoch ist die Zahl derer, die - ggf. mit Unterbrechung - bereits mehrfach gefördert wurden? b) Welche Aktivierungsquote erreichte der Träger für Grundsicherung zum Stichtag x für Jugendliche im Rechtskreis des SGB II? In welcher Höhe (prozentual) wurden Mittel aus dem gesamten sog. Eingliederungstitel für die berufliche Integration Jugendlicher aufgewendet? c) Wie viele und welche Maßnahmen werden vom Träger der Grundsicherung für Jugendliche angeboten? Wie bewertet der Träger für Grundsicherung den Erfolg dieser Maßnahmen? Wie hoch ist die Zahl derer, die - ggf. mit Unterbrechung - bereits mehrfach gefördert wurden? d) In welcher Höhe erhielten freie Träger pauschalierte Zuschüsse zur Schaffung öffentlich geförderter Beschäftigung im Sinne des 16 SGB II für Arbeitsgelegenheiten? Wie viele Jugendliche wurden damit gefördert? e) Welche Strategie verfolgt der Träger für Grundsicherung zur Förderung von Jugendlichen ohne Berufsabschluss/ohne Schulabschluss bis zum Erlangen einer verwertbaren beruflichen Qualifikation? Welche Angebote sind für erwerbsfähige, jedoch auf lange Sicht nicht ausbildungsfähige Jugendliche geplant, die keiner Behinderung unterliegen und auf dem 1. Arbeitsmarkt dauerhaft chancenlos sind? f) Wie beurteilt der Träger für Grundsicherung die Wirksamkeit des Fallmanagements für mehrfach benachteiligte Jugendliche? Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Fallmanager/innen für ihre Schlüsselfunktion in der Leistungserbringung für besonders Benachteiligte zu qualifizieren? g) Wie hoch ist die Zahl derjenigen Jugendlichen, denen im lfd. Jahr eine Sanktion ausgesprochen werden musste und wo liegen die wesentlichen

7 Ursachen für die Sanktionierung? Wie schätzt der Träger für Grundsicherung die Wirkung der vorgenommenen Sanktionen ein? Welche Veränderungen erwartet der Träger der Grundsicherung bei der praktischen Anwendung der Sanktionen für Jugendliche im Zuge des SGB-ll-Fortentwicklungsgesetzes? 2 h) Wie viele und welche Maßnahmen führt das Jugendamt zur Integration arbeitsloser Jugendlicher auf der Grundlage des 13 SGB VIII durch? Wie bewertet das Jugendamt den Erfolg dieser Maßnahmen? Wie hoch ist die Zahl derer, die - ggf. mit Unterbrechung - bereits mehrfach gefördert wurden? h) Welche lokalen bzw. auch regionalen Angebotslücken oder auch sonstige Hemmnisse bestehen nach Einschätzung der o.g Kostenträger (Jugendamt, Träger der Grundsicherung, Agentur für Arbeit)? 3) Kooperation mit der örtlichen Jugendhilfe und anderen Akteuren a) Welche Arbeitskontakte bestehen zwischen dem Träger für Grundsicherung, der Agentur für Arbeit und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe? Welche Aktivitäten gab es in Zusammenarbeit des Trägers für Grundsicherung, der Agentur für Arbeit und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bislang, um unter den jeweiligen Fachkräften Transparenz der unterschiedlichen Leistungsangebote und Kenntnisse über die mögliche Nutzung dieser Kenntnisse für die Arbeit zu schaffen? Welche Maßnahmen sind zukünftig geplant? b) Inwiefern wird der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Vorfeld der Sanktionierung von Jugendlichen in die Entscheidungsfindung einbezogen? Wird der örtliche öffentliche Jugendhilfeträger in die Beurteilung des Grundsicherungsträgers einbezogen, ob bei Jugendlichen die das Elternhaus verlassen und eine eigene Bedarfsgemeinschaft gründen wollen, schwerwiegende Gründe" i. S. des SGB II - Änderungsgesetzes vorliegen? c) Wie erfolgt die Sicherung der Ergebnisse der Jugendkonferenz(en) und welche Vorstellungen bestehen zur Durchführung weiterer derartiger, vom Gesetzgeber empfohlener Veranstaltungen? 4) Situation auf dem Ausbildungsmarkt a) Wie schätzt die Agentur für Arbeit das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem regionalen Ausbildungsmarkt ein? Welche Aktivitäten sind geplant, um einen Ausgleich des defizitären betrieblichen Platzangebotes anzustreben? b) Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen dem Träger für Grundsicherung und den Fachkräften des Ausbildungsmarktteams der Agentur(en) für Arbeit in Fragen der Berufsberatung und Ausbildungsplatzvermittlung? Durch das II-Fortentwicklungsgesetz sind Sanktionen für Jugendliche verschärft worden. Jugendliche werden nach der derzeitigen Rechtslage bereits mit besonders harten Sanktionen belegt; von den Sanktionen ist immer bereits die gesamte Qeidleistung inklusive Mehrbedarfe betroffen. Bei wiederholter Pflichtverletzung soll mit der jetzigen Gesetzesnovellierung die gesamte Leistung inklusive Unterkunft und Heizung gestrichen werden. Die Erbringung von Sachleistungen wird zukünftig als Kann-Regelung ausgestaltet; die vormalige Soll-Bestimmung entfällt. Die Dauer der Sanktionen soll im Einzeifall neuerdings aber auf sechs Wochen beschränkt werden. Der Gesetzgeber erhofft sich von der Neuregelung, dass die Träger der Grundsicherung in stärkerem Maße als bisher von den Sanktionsregelungen für Jugendliche Gebrauch machen.

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