Wirtschaft & Recht aktuell - August 2016
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- Anke Burgstaller
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1 Wirtschaft & Recht aktuell - August 2016 Inhalt Editorial Aus der Gesetzgebung 2 Informationspflichten für Online-Händler 2 Editorial Liebe Mandanten, wir freuen uns, Ihnen in diesem Jahr die dritte Ausgabe von Wirtschaft & Recht zu übersenden. Basiszinssatz zum Aktuelle Urteile 2 Stellen und Aushandeln von AGB im Unternehmerverkehr 2 Keine Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bei fehlerhafter Übertragung eines Kommanditanteils 3 c/o-zusatz bei Angabe der Gesellschaftsanschrift 4 Nichteinhaltung der in der Vereinssatzung bestimmten Einladungsfrist 4 Wirksamkeitsanforderungen an Schiedsklauseln bei Streit über die Satzungsauslegung 5 Keine Gesellschafter-Haftung für GmbH-Verbindlichkeiten bei Ausscheiden vor Eintragung der Umwandlung der GmbH in eine GbR 6 Wirtschaft & Recht informiert Sie vierteljährlich über neue Entwicklungen im Wirtschaftsrecht, hier insbesondere im Gesellschafts- und Handelsrecht, sowie praxisrelevante Urteile dazu. Die in dieser Ausgabe dargestellten Urteile befassen sich fast ausschließlich mit formellen Fragen. Dabei geht es um Register, Satzungen, AGB und Schiedsklauseln. Wie Sie nachlesen können, kommt diesen Formalitäten aber erhebliche materielle Bedeutung zu. Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen Ihr v. Buchwaldt Rechtsanwalt Wirtschaft & Recht aktuell Seite 1
2 Aus der Gesetzgebung Aus der Gesetzgebung Informationspflichten für Online-Händler In Wirtschaft & Recht1/2016 berichteten wir über das Gesetz zur alternativen Streitbeilegung, welches den Unternehmern bestimmte Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern auferlegt. Diese Pflichten sind ab dem zu erfüllen. Bereits ab dem ist die sogenannte EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Kraft getreten (VO-Nr. 524/13). Nach dieser Verordnung ist jeder in der EU niedergelassene Unternehmer, der Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbietet, dazu verpflichtet, auf seiner Website bzw. in den entsprechenden s einen Link zu der neu eingerichteten sog. Online-Streitbeilegungsplattform einzustellen. Über diese Plattform können Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern im Online-Handel außergerichtlich beigelegt werden. Der einzustellende Link lautet: Nicht von dieser Pflicht betroffen sind Kleinstunternehmer mit bis zu zehn Beschäftigten und reine B2B -Händler. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollte der Link leicht zugänglich sein. Da dies auch für das Impressum des Online-Shops gilt, empfiehlt es sich, das Impressum einfach um den Link zu ergänzen. Alternativ kommt auch eine Erweiterung der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website in Betracht. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann leicht zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen. Dies zeigte eine Entscheidung des LG Bochum vom (Az.: I-14 O 21/16). Hier verpflichtete das Gericht den Unternehmer im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dazu, es zu unterlassen, Waren anzubieten, ohne den Verbraucher über die OS-Plattform zu informieren. Aus der Gesetzgebung Basiszinssatz zum Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres neu. Der Basiszinssatz ist abhängig von dem Leitzins der Europäischen Zentralbank. Dieser Leitzins wurde zum abermals leicht gesenkt und auf -0,88 % Prozent festgelegt. Er bleibt damit deutlich negativ. Der Basiszinssatz dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen. Gemäß 288 BGB betragen diese 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Seite 2 Wirtschaft & Recht aktuell
3 Aktuelle Urteile Stellen und Aushandeln von AGB im Unternehmerverkehr Aktuelle Urteile Der BGH hat durch Beschluss vom (Az. VIII ZR 26/15) entschieden, dass keine Vertragsbedingungen gestellt worden sind, wenn die Einbeziehung auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Im zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin (ein pharmazeutisches Unternehmen) die Beklagte (eine Arzneimittelgroßhändlerin) auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Vor Vertragsschluss teilte ein drittes Unternehmen, das die Bestellungen der Beklagten entgegen nehmen sollte, dieser Folgendes schriftlich mit: Anbei erhalten Sie den Vertrag ( ). Wenn Sie mit dem Inhalt einverstanden sind, bitten wir Sie ( ) zu unterschreiben und an uns zurückzusenden. ( ) Falls Sie Anmerkungen oder Änderungswünsche haben, lassen Sie uns dies bitte wissen. Der Vertrag wurde unverändert abgeschlossen. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien u.a. darum, ob die Klägerin Verwenderin der Vertragsbedingungen ist. Der BGH wies die Klage ab, da allgemeine Geschäftsbedingungen i.s.v. 305 BGB gegeben seien und die Regelung über die Vertragsstrafe unwirksam sei. Das Schweigen der Beklagten auf die geäußerte Bitte Anmerkungen und Änderungswünsche mitzuteilen lasse die Verwendereigenschaft nicht entfallen und gebe der Beklagten keine effektive Möglichkeit zur Durchsetzung eigener Textvorschläge. AGB-Eigenschaft entfällt nicht durch Hinweis des Verwenders, etwaige Änderungswünsche ggf. mitzuteilen Die Bereitschaft, entsprechende Erklärungen entgegenzunehmen und die damit einhergehende Signalisierung einer gewissen Verhandlungsbereitschaft reiche für die Annahme eines Aushandelns nicht aus. Auch, dass die Klägerin uneingeschränkt bereit gewesen sei, auf Änderungswünsche der Beklagten einzugehen, lasse die Verwendereigenschaft der Klägerin nicht entfallen. Praxishinweis: Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Danach ist ein Stellen von Vertragsbedingungen nur dann nicht gegeben, wenn sich die Parteien auf ein Formular einigen, beide die Einbeziehung desselben Formulars verlangen oder dem Vertragspartner eigene Gestaltungsmacht dadurch eingeräumt wird, dass dieser in der Auswahl des konkreten Vertragsmusters frei ist und eigene Vorschläge einbringen kann (BGH, Urteil vom , Az. VIII ZR 67/09). Wirtschaft & Recht aktuell Seite 3
4 Aktuelle Urteile Keine Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bei fehlerhafter Übertragung eines Kommanditanteils Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom (Az. 8 U 2/14) klargestellt, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Kommanditanteile nicht anwendbar sind. Fehlerhafte Übertragung eines KG-Anteils führt nicht zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Im zugrunde liegenden Fall erwarb die Klägerin mittels eines Kauf- und Übertragungsvertrages Kommanditanteile von dem Beklagten. Es kam sodann auf mehreren Gesellschafterversammlungen zu Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und den übrigen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft. Die Klägerin erklärte in der Folge die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums. Aufgrund des zwischenzeitlichen Wertverlustes des Unternehmens wollte der Beklagte nur einen Bruchteil des Kaufpreises zahlen. Er ist der Ansicht, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden seien und deshalb nur eine sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Abfindung zu zahlen sei. Das OLG hat indes einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe des vollständigen Kaufpreises zugunsten der Klägerin angenommen. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft regelten nur die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen und diejenigen der Gesellschaft zu Dritten, nicht jedoch das Verhältnis der Parteien eines Kaufvertrages. Diese Rechtsbeziehung sei daher nach den 142 Abs. 1, 812ff. BGB rückabzuwickeln. Auch wenn nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch die Anteilsübertragung angefochten worden wäre, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Praxishinweis: Das Urteil steht nicht im Einklang mit der bisherigen BGH- Rechtsprechung. Insbesondere die Argumentation hinsichtlich der Anfechtung der Anteilsübertragung widerspricht dem BGH-Urteil vom (Az. XI ZR 465/07). Dort wurde entschieden, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Fall der nichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen übertragen werden können. Daher ist eine Entscheidung über die beim BGH anhängige Revision abzuwarten. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. Aktuelle Urteile c/o-zusatz bei Angabe der Gesellschaftsanschrift Zentraler Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm vom (Az. 27 W 2/16) war die Frage der Zulässigkeit eines c/o-zusatzes (engl.: care of ) bei der Angabe der Anschrift der Gesellschaft. Der Beteiligte des Rechtsstreites begehrte als gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft, die noch über keine Geschäftsräume verfügte, die Eintragung einer Geschäftsanschrift mittels eines c/o-zusatzes, nämlich der Wohnanschrift des Beteiligten. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab. Dagegen legte der Beteiligte Beschwerde ein. c/o-zusatz ist zulässig bei Angabe der Geschäftsanschrift Das OLG bejahte die Zulässigkeit der Eintragung. Der c/o-zusatz sei eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellungsmöglichkeit oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere sei eine realistische Zustellungsmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o -Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist. Der c/o- Zusatz für einen gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft unter der Wohnan- Seite 4 Wirtschaft & Recht aktuell
5 schrift sei auch im Hinblick auf eine Ersatzzustellung nach 178 Abs. 1 ZPO unproblematisch. Praxishinweis: Das Urteil bedeutet, dass die Anmeldung einer c/o-adresse in weitem Umfang zulässig sein kann. Vor allem bei Gesellschaften, die keine Geschäftsräume (mehr) unterhalten (z.b. im Liquidationsstadium) kann dies eine erhebliche praktische Erleichterung darstellen. Allerdings sollte sichergestellt werden, dass unter der genannten Adresse tatsächlich zuverlässige Zustellungen und Ersatzzustellungen an die Gesellschaft erfolgen können. Nichteinhaltung der in der Vereinssatzung bestimmten Einladungsfrist Aktuelle Urteile Mit Beschluss vom (Az. 31 Wx 123/15) entschied das OLG München, dass dann, wenn die Satzung eines Vereins ohne nähere Angaben eine Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung bestimmt, diese regelmäßig mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem bei normaler postalischer Beförderung mit dem Zugang bei allen Mitgliedern zu rechnen ist. Im maßgeblichen Sachverhalt meldete ein Verein, der ca. 100 Mitglieder hat, eine Veränderung im Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister an, nachdem am die den Vorstandswahlen zugrunde liegende Mitgliederversammlung stattgefunden hatte. Die Einladung dazu ging am Donnerstag, den zur Post. Ein Vereinsmitglied rügte die Ordnungsgemäßheit der Versammlung gegenüber dem Registergericht, da er die Einladung erst am erhalten habe, obwohl er auf seinen Umzug und die längere Zustellungsdauer hingewiesen habe. Die Satzungsregelung zur Einberufung der Mitgliederversammlung lautet: Nichteinhaltung der Ladungsfrist in Vereinssatzung kann zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen Die Einberufung erfolgt schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung ( ). Enthält die Tagesordnung Anträge ( ) auf Ab- oder Neuwahlen eines Vorstandsmitglieds, so hat die schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin ( ) zu erfolgen. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Vereins. Das OLG bestätigte, dass die Einladung nicht fristgemäß war. Die Regelung in der Satzung sei auslegungsbedürftig. Dem Wortlaut könne jedoch nicht entnommen werden, ob es für die Wahrung der Frist auf den Versand der Einladungen durch den Verein oder auf den Zugang der Schreiben bei den Mitgliedern ankomme. Das Gericht zieht einen Vergleich zur Vorschrift des 51 GmbHG, in der es um die Einberufung der Gesellschafterversammlung geht. Dort sei anerkannt, dass die Einladungsfrist zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem ein eingeschriebener Brief bei normaler postalischer Beförderung den Empfänger erreicht. Auf den tatsächlichen Zugang komme es nicht an. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall übertragbar, so dass für die Einladung eine längere Postlaufzeit als nur ein Tag einzurechnen war. Praxishinweis: Wie die vorliegende Entscheidung zeigt, ist eine ausdifferenzierte Regelung in der Vereinssatzung zur Einladungsfrist wichtig, um unnötigen Streit über Formalien zu vermeiden. Eine derartige Regelung enthält beispielsweise 121 VII AktG. Auf diese Norm kann auch in der Satzung eines Vereins verwiesen werden. Wirtschaft & Recht aktuell Seite 5
6 Aktuelle Urteile Schiedsklauseln für Beschlussmängelstreitigkeiten müssen zu Ihrer Wirksamkeit den strengen Anforderungen des BGH genügen Wirksamkeitsanforderungen an Schiedsklauseln bei Streit über die Satzungsauslegung Der BGH hat durch Beschluss vom (Az. I ZB 3/14) entschieden, dass eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten, einem Schiedsgericht zuweist, auch dann nicht den Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllen muss, wenn es sich bei der fraglichen Streitigkeit um eine die Auslegung des Gesellschaftsvertrag betreffende Feststellungsklage handelt. Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Antragstellerin, eine Gesellschafterin der Antragsgegnerin, im Wege der Schiedsklage bestimmte Feststellungen über die Kompetenzen des Beirats und des Abstimmungsprozederes im Beirat der Antragsgegnerin. Die maßgebliche Schiedsklausel in der Satzung bestimmte, dass über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, jedoch mit Ausnahme der Beschlussmängelstreitigkeiten, ein Schiedsgericht zu entscheiden habe. Das Schiedsgericht hat dem oben genannten Begehren entsprochen. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück. Zwar erfülle die Schiedsklausel nicht die Anforderungen, die der BGH an Schiedsklauseln stellt, die Beschlussmängelstreitigkeiten umfassen (vgl. BGH, Urteil vom , Az. II ZR 255/08). Diese Anforderungen seien jedoch nur dann einzuhalten, wenn die Entscheidung nicht nur zwischen Parteien Rechtskraft entfalte, sondern gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane gelte. Bei der hier vorliegenden einfachen Feststellungsklage bedürfe es eines entsprechenden Schutzes der Gesellschafter hingegen nicht. Praxishinweis: Schiedsklauseln, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten umfassen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Die Schiedsklausel muss mit Zustimmung aller Gesellschafter implementiert worden sein. b. Jeder Gesellschafter und die Gesellschaftsorgane müssen über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden. c. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können, sofern die Auswahl nicht durch eine neutrale Stelle erfolgt. d. Alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten müssen bei einem Gericht konzentriert werden. Seite 6 Wirtschaft & Recht aktuell
7 Keine Gesellschafter-Haftung für GmbH-Verbindlichkeiten bei Ausscheiden vor Eintragung der Umwandlung der GmbH in eine GbR Aktuelle Urteile Das OLG Bremen hat mit Urteil vom (Az. 5 U 21/14) klargestellt, dass Gesellschafter einer durch Formwechsel entstandenen GbR diejenigen Personen sind, die im Zeitpunkt der Eintragung Gesellschafter der formwechselnden GmbH waren. Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie schloss mit einer GmbH eine Ratenzahlungsvereinbarung wegen rückständiger Miete. Die beiden beklagten Gesellschafter fassten einen Beschluss über einen Formwechsel dieser GmbH in eine GbR. Der Formwechselbeschluss wurde zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet und eingetragen. Die GmbH wurde daraufhin gelöscht. Wenige Tage vor der Eintragung übertrugen die Beklagten ihre Geschäftsanteile an zwei britische Gesellschaften. Das OLG ist der Auffassung, dass die Beklagten zu keinem Zeitpunkt zur Erfüllung der Ratenvereinbarung verpflichtet gewesen seien. Der Formwechsel einer GmbH in eine GbR sei erst mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam geworden. Gesellschafter einer durch Formwechsel entstandenen GbR seien diejenigen Personen, die im Zeitpunkt der Eintragung Gesellschafter der formwechselnden GmbH waren. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beklagten jedoch bereits aus der GmbH ausgeschieden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft der Anteilseigner vor, da dieser Grundsatz kein Verfügungsverbot von Beschluss bis Eintragung bedeutet. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Klage als Gesellschafter der Beklagten im Handelsregister eingetragen waren (positive Publizität nach 15 Abs. 3 HGB). Weder die Eintragung der GbR noch ihrer Gesellschafter sei eine eintragungspflichtige Tatsache. Eintragungspflichtig sei nur die Umwandlung der GmbH in die GbR. Auf lediglich eintragungsfähige Tatsachen finde die Vorschrift keine Anwendung. Handelsregister-Publizitätswirkung nur für eintragungspflichtige Tatsachen Praxishinweis: Auf lediglich im Handelsregister eintragungsfähige (anders als eintragungspflichtige) Tatsachen bzw. Eintragungen sollte man sich nicht ohne nähere Prüfung verlassen. Hier sollte im Zweifel anwaltlicher Rat eingeholt werden. Hinsichtlich der Anwendung des 15 III HGB wurde im vorliegenden Fall die Revision zum BGH zugelassen. Über eine Entscheidung des BGH werden wir Sie informieren. Wirtschaft & Recht aktuell Seite 7
8 Emde & Partner mbb Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Emde GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft engagiert kompetent persönlich Bremen Linzer Straße 9a Bremen T bremen@emde-partner.de Kiel Bollhörnkai Kiel T kiel@emde-partner.de Stade Seminarstr Stade T stade@emde-partner.de A member of A world-wide network of independent professional accounting firms and business advisers. ständig informiert auch unter: Impressum Herausgeber Emde & Partner mbb Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Alle Informationen und Angaben in diesem Rundschreiben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Die Informationen in diesem Rundschreiben sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wir bitten Sie, sich für eine verbindliche Beratung bei Bedarf direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Durch das Abonnement dieses Rundschreibens entsteht kein Mandatsverhältnis. Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen PR 311 HB) Redaktionsteam WP, StB, RA Magnus v. Buchwaldt, Kiel Seite 8 Wirtschaft & Recht aktuell
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