VERTRAG ROTKREUZ-NOTRUF (Casa oder Mobile)

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1 VERTRAG ROTKREUZ-NOTRUF (Casa oder Mobile) (Alle Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter) für Gerätemiete und Zentralenanschluss zwischen: dem Benutzer und Schweizerischen Roten Kreuz Kanton Thurgau Herrn/Frau:... Rainweg 3 Vorname: Weinfelden Strasse:... Tel. 071/ (94) PLZ/Ort:... Fax 071/ Tel.: 0.../... notruf@srk-thurgau.ch Code-Nr. System: wird Folgendes vereinbart: Grundsatz 1. Das SRK Kanton Thurgau stellt dem Benutzer ein Rotkreuz-Notrufgerät mietweise zur Verfügung und sorgt für den entsprechenden Anschluss an die Notrufzentrale, welche rund um die Uhr betrieben wird. 2. Das SRK Kanton Thurgau vertritt die Notrufzentrale im Verkehr mit dem Benutzer hinsichtlich der allgemeinen Administration und hinsichtlich der Verpflichtungen gemäss diesem Vertrag.

2 Gerätemiete (bitte gewähltes Modell ankreuzen) 3. Der Benutzer mietet vom SRK: Notrufgerät Casa inkl. Minisender (Armtaste) Notrufgerät Mobil inkl. Minisender (Armtaste) Achtung: wenn der Swisscom-Natel-Empfang zu schwach ist oder ganz ausfällt funktioniert der Notruf-Mobil nicht. Anschluss an die Zentrale, erste Instruktionen 4. Das SRK Kanton Thurgau ist für den Anschluss des Notrufgerätes in der Wohnung des Benutzers besorgt, prüft die Verbindung mit der Zentrale und instruiert den Benutzer. Aenderungen an den Telefoninstallationen und -verbindungen müssen vorgängig dem SRK Kanton Thurgau gemeldet werden. Notrufe 5. Die Zentrale wird ständig, d.h. während 24 Stunden im Tag, von ausgebildetem Personal bedient. Jeder bei der Zentrale eingehende Notruf wird möglichst sofort entgegengenommen und die notwendigen Massnahmen für eine rasche Hilfe durch die im Fragebogen aufgeführten Personen bzw. Instanzen werden getroffen. Bei einer Verzögerung in der Anrufbeantwortung durch die Zentrale ist daran zu denken, dass gleichzeitig mehrere Notrufe eingehen können. Die Zentrale ist jedoch besetzt, so dass jeder Anruf beantwortet wird; das Notrufgerät wiederholt den Anruf bei der Zentrale, bis eine Antwort erfolgt. Massnahmen bei einem Notruf 6. Damit die Zentrale die entsprechenden Massnahmen (Entgegennahme des Notrufes / Organisation der Hilfeleistung / Kontakt des Zentralenpersonals mit der Person in der Notsituation / Entgegennahme von Fragen und der Rückmeldung der Interventionsperson während und nach der geleisteten Hilfe / Information der Angehörigen nach Abschluss der Intervention, falls erwünscht) ohne Verzögerung treffen kann, ist es erforderlich, dass der Benutzer den Fragebogen, der die Grundlage dieses Vertrages bildet, korrekt und umfassend beantwortet hat und dem SRK Kanton Thurgau allfällige Änderungen zuhanden der Zentrale umgehend schriftlich bekannt gibt. 7. Die Kosten für Hilfeleistungen (z.b. Arzt, Sanität, Schlosser usw.), die durch die Zentrale organisiert werden, gehen zulasten des Benutzers. Die Beauftragten stellen ihre Hilfeleistungen dem Benutzer direkt in Rechnung.

3 8. Sämtliche Notfallmassnahmen, welche nach einer sorgfältigen Abklärung durch das Zentralenpersonal getroffen und als notwendig erachtet werden, geschehen namens und im Auftrag des Benutzers. Funktionskontrolle / Störungen 9. Um dem Benutzer Sicherheit zu geben, dass sein Notrufgerät funktioniert, löst dieser monatlich einen Kontrollanruf mittels Minisender aus. Eine Garantie gegen zwischenzeitlich eingetretene technische Störungen kann nicht abgegeben werden. 10. Bei Störungen sind durch den Benutzer sofort zu benachrichtigen: die eigenen Kontaktpersonen in dem Ausmass, als es zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit während der Störungsdauer nötig ist die Zentrale, unter der Tel. Nr rund um die Uhr das SRK Kanton Thurgau, unter der Nummer 071/ von Montag bis Freitag. 11. Eine Störungsbehebung ist nur an normalen Arbeitstagen und zur ordentlichen Arbeitszeit möglich (Ziffer 10.3). Soweit die Behebung von Störungen durch diesen Vertrag nicht pauschal abgedeckt ist, gehen die entsprechenden Kosten zulasten des Benutzers, wenn er nicht glaubhaft machen kann, dass die Störung weder durch ihn, noch durch andere in seiner Wohnung befindliche Personen (Besucher, Angestellte usw.) verursacht worden ist. Kosten des Benutzers 12. Für die Miete des Notrufgerätes und für den Anschluss an die Notrufzentrale bezahlt der Benutzer dem SRK Kanton Thurgau für das Model Casa: CHF pro Monat und für das Model Mobile: CHF pro Monat 13. Ein angebrochener Monat wird als ganzer Monat verrechnet. 14. Die Kosten gemäss Ziffer 12 sind dem SRK monatlich, jeweils innert 30 Tagen zu bezahlen. Wird die Miete nicht bezahlt, so hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag aufzulösen und das Notrufgerät laut Ziffer 3 sofort zurück zu fordern. 15. Allfällige besondere Spesen wie Kosten für längere oder auswärtige Telefone u.dgl. werden separat in Rechnung gestellt. Es wird auf die Ziffern 7 und 11 verwiesen. 16. Für den Erstanschluss wird eine Aufnahme- und Administrationsgebühr von CHF mit der ersten Mietgebühr in Rechnung gestellt. Allfällige Kosten eines Elektrikers werden von diesem dem Benutzer direkt verrechnet. 16a Das Gerät testet sich alle 24h automatisch, der automatische Test kostet CHF 0.10 pro Testanruf (bei Störungen auch mehrmals möglich), der automatische Testalarm wird der Telefonrechnung des Kunden belastet.

4 Meldung bei Abwesenheiten 17. Der Benutzer meldet länger als drei Tage dauernde Abwesenheiten (z.b. Ferien, Spitalaufenthalt usw.) der Zentrale durch Betätigung des Minisenders. Dies ist u.a. erforderlich, damit bei Kontrollanrufen der Zentrale keine falschen Schlüsse gezogen werden, wenn der Benutzer den Anruf nicht entgegennimmt und damit bei Fehlalarmen, z.b. im Zusammenhang mit Gewittern, keine unnötigen Rettungsmassnahmen eingeleitet werden. Der Benutzer meldet sich bei seiner Rückkehr zurück. Haftung 18. Das SRK Kanton Thurgau haftet für die sorgfältige Erfüllung der Pflichten gemäss diesem Vertrag. Keine Haftung wird übernommen für Leistungen der Telefoninstallationsfirma, für die Sicherheit der Telefonverbindung der vom Benutzer beauftragten Firma, für Störungen wegen Stromunterbrüchen und Programmierungsfehlern bei ISDN-Anschlüssen. Der Benutzer haftet für Schäden, welche durch schuldhafte Verletzungen von vertraglich vereinbarten Pflichten verursacht wurden, wie unsorgfältige Handhabung des Notrufgerätes, fehlerhafte Angaben im Fragebogen, usw. Für ein allfälliges Fehlverhalten der Interventionsperson übernimmt das SRK Kanton Thurgau keine Haftung. Weitere Pflichten des Benutzers 19. Der Benutzer ist für die zur Gewährleistung einer raschen Hilfe erforderlichen Meldungen oder Änderungen im Inhalt des Fragebogens (Hilfe-Schema), Abwesenheiten, Mängel u.dgl. sowie die sorgfältige Behandlung des Notrufgerätes verantwortlich. Der Benutzer muss die Interventionsperson vorgängig für den Notfall verpflichten, nach eintreffen vor Ort notwendige Sofortmassnahmen zu ergreifen. Bei Vertragsende sind das Notrufgerät laut Ziffer 3 in einwandfreiem und funktionstüchtigem Zustand zurück zu geben und die aufgelaufenen Gebühren zu bezahlen. Der Benutzer ist insbesondere auch selbst verantwortlich für die Betriebsbereitschaft des Gerätes. Bei Störungen hat er gemäss Ziffer vorzugehen.

5 Vertragsdauer / Kündigung 20. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist beidseits unter Einhaltungeiner Frist von 30 Tagen jeweils auf das Monatsende kündbar. Bei Missbrauch des Notrufgerätes kann der Kantonalverband SRK Thurgau den Vertrag fristlos auflösen und das Gerät zurückholen. Die Mindestmietdauer beträgt: 2 Monate. Gerichtsstand 21. Für Differenzen zwischen den Parteien sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Thurgau zuständig. Ort/Datum: Der Benutzer Ort/Datum: Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Thurgau......

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