Erläuternde Hinweise. zum Ablauf des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens. an Gymnasien und Weiterbildungskollegs

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1 Bezirksregierung Münster Erläuternde Hinweise zum Ablauf des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens an Gymnasien und Weiterbildungskollegs der Dezernate 47.5, 43 der Gleichstellungsbeauftragten für den Schulbereich und des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs Stand:

2 Inhaltsverzeichnis I. Vorbemerkung... 3 II. Beurteilungsverfahren Erstellung der dienstlichen Beurteilung Dienstliche Beurteilung während der Probezeit Beurteilung/Beförderung während der Schwangerschaft, Elternzeit und Beurlaubung Beurteilungsverfahren für schwerbehinderte Menschen Verfahren, Unterrichtsbesuch und Unterrichtsentwurf Besonderheiten im A-15 Verfahren "Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben" Besonderheiten im Beurteilungsverfahren bei Bewerbung auf eine stellvertretende Schulleiterstelle am Gymnasium Gesamturteil und Beurteilungspraxis Gültigkeit dienstlicher Beurteilungen III. Beförderungsverfahren Ausschreibung Grundsätze der Beförderungsentscheidung Beförderungsverbote Laufbahnrechtliche Voraussetzungen bei Beförderungsstellen Konkurrentenmitteilung IV. Wichtige Rechtsgrundlagen V. Empfehlung

3 I. Vorbemerkung Die nachfolgenden Hinweise sollen den Schulleitungen und den Bewerberinnen und Bewerbern um ein Beförderungsamt eine Orientierungshilfe für die Durchführung des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens geben. Sie beziehen sich auf die Beurteilungen während und aus Anlass der Beendigung der Probezeit, aus Anlass einer Bewerbung im ersten Beförderungsamt (A-14), aus Anlass einer Bewerbung um ein Amt als Studiendirektor/in als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (A-15) und aus Anlass einer Bewerbung um ein Amt als stellvertretende Schulleiterin/ als stellvertretender Schulleiter. 1 Die Zuständigkeit für Beförderungsentscheidungen liegt bei der Bezirksregierung ( 4 LVO, 2, 3 LBG, vgl. BASS Nr. 44, Nr. 32). Sie trägt die Verantwortung für eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Konkurrentenauswahl und führt etwaige sich anschließende Konkurrentenstreitverfahren vor den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten. Insoweit ergibt sich für die Schulaufsichtsbehörde auch das Recht und die Pflicht zu qualitätssichernden Maßnahmen. Dazu gehört auch, dienstliche Beurteilungen im Quervergleich insbesondere auf Schlüssigkeit, hinreichende Aussagekraft und gleichmäßige Anwendung der Notenstufen zu prüfen und ggf. ihre Überarbeitung zu veranlassen (BASS Nr. 2 Ziffer 4.8). Neben der Beratung und Hilfestellung für Bewerberinnen und Bewerber dient diese Handreichung dazu, einheitliche Regelungen vorzunehmen, um die rechtsbeständige Durchführung des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens zu gewährleisten. Darüber hinaus sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen - hier insbesondere die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung (BASS Nr. 2) - und ergänzende Materialien/Erlasse zur Information nachfolgend aufgeführt. Die Beurteilungsrichtlinie (BRL) wird durch die vorliegenden Hinweise lediglich erläutert, aber nicht erweitert. Die "Erläuternden Hinweise zur Durchführung des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens" wurden in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit 1 Vgl. hierzu auch BASS Nr. 62 (SLQ-Erlass). 3

4 der Gleichstellungsbeauftragten für den Schulbereich im Regierungsbezirk Münster sowie dem Personalrat für die Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster erstellt. Der Personalrat hat den Hinweisen nach 72 Absatz 4 Nr. 15 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) zugestimmt. II. Beurteilungsverfahren 1. Erstellung der dienstlichen Beurteilung Die Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer bezieht sich gemäß 93 Abs. 1 Satz 1 LBG auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Beurteilung bildet die Grundlage für die Personalplanung und ermöglicht die zweckmäßige dienstliche Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer. Sie dient dem beruflichen Fortkommen sowie der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Schulwesens und soll gegebenenfalls einen Quervergleich mehrerer Bewerberinnen und Bewerber um ein Amt ermöglichen. Im Beurteilungsverfahren ist der Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann zu beachten ( 10 Abs. 1 LGG). Die Beurteilung gibt der nach der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (BASS Nr. 44) jeweils zuständige Dienstvorgesetzte ab. Im Auftrag des Dienstvorgesetzten übernimmt in der Regel die zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamtin oder der zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamte die Beurteilung. Die Beurteilungen während der Probezeit, vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes, vor einer Beurlaubung für den Auslandsschuldienst und vor einer Verwendung im Hochschuldienst erfolgen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Stammschule der Lehrkraft ( 59 Abs. 4 SchulG; BASS Nr. 2 Ziffer 2.7). 4

5 2. Dienstliche Beurteilung während der Probezeit Nach 9 der Laufbahnverordnung (LVO) sind in der Probezeit zwei dienstliche Beurteilungen erforderlich. Regelungsrelevant ist der RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v (BASS Nr. 2.1). Danach sind für dienstliche Beurteilungen während der Probezeit ausschließlich folgende Formulierungen ohne jegliche Zusätze zu verwenden: Erste dienstliche Beurteilung während der Probezeit: Die/der Beschäftigte hat sich in der bisherigen Probezeit bewährt. Die/der Beschäftigte hat sich in der bisherigen Probezeit eingeschränkt bewährt. Die/der Beschäftigte hat sich in der bisherigen Probezeit nicht bewährt. Zweite dienstliche Beurteilung während der Probezeit: Die/der Beschäftige hat sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt. Die/der Beschäftigte hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet. Die/der Beschäftige hat sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt. Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden. Die/der Beschäftigte hat sich in der Probezeit nicht bewährt. Das Votum der Zusatzfeststellung "Die/der Beschäftigte hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet" kann ausschließlich in sich aus der Beurteilung ergebenden, besonders begründeten Ausnahmefällen getroffen werden. 3. Beurteilung/Beförderung während der Schwangerschaft, Elternzeit und Beurlaubung Die interne Verwaltungspraxis der BR Münster auf Grundlage der Vereinbarung vom zu Beurteilung/Beförderung während der Schwangerschaft, Elternzeit etc. bestimmt folgendes: 5

6 1. Beförderungsstellen sind zügig zu besetzen; Bewerber/innen können - nach Einzelfallprüfung - bei einer über dreimonatigen Erkrankung (soweit nicht schwangerschaftsbedingt) während des Beförderungsverfahrens vom Verfahren ausgeschlossen werden. 2. Jede laufbahnrechtlich zulässige Bewerbung ist dem Grunde nach möglich (d.h. es gibt keinen Ausschluss z.b. beurlaubter Bewerber/innen) 3. Eine Beurteilung ist im Falle von laufenden Schutzfristen bei Schwangerschaft / schwangerschaftsbedingten Erkrankungen unverzüglich nach Ende des Schutztatbestandes nachzuholen; im Falle von Elternzeit oder Beurlaubung ist die Beurteilung sobald wie möglich auch innerhalb der Elternzeit bzw. Beurlaubung durchzuführen; das eingeleitete Beförderungsverfahren wird für alle Bewerber/innen nach Vorliegen der entsprechenden Beurteilungen fortgeführt. 4. Einer Beförderung bzw. Übertragung eines Amtes auf der Basis einer vorliegenden Beurteilung stehen folgende Sachverhalte nicht entgegen: Schutzfristen der Schwangerschaft Schwangerschaftsbedingte Erkrankungen Sabbatjahr Elternzeit, solange Elterngeld gezahlt wird. 4. Beurteilungsverfahren für schwerbehinderte Menschen Bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Menschen ist die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande NRW vom (SB-Richtlinie - BASS Nr. 1) zu beachten. Die Schulleitung weist schwerbehinderte Bewerber/innen i.s.d. Nr. 2.1 und 2.3 der SB-Richtlinie darauf hin, dass die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch zu dem Verfahren nach Maßgabe der Nr und Nr (bei Unterrichtsbesuchen) der SB-Richtlinie hinzugezogen werden kann. Falls die Vertrauensperson hinzugezogen werden soll, empfiehlt es sich, dass zunächst die / der Schwerbehinderte Kontakt zu ihr aufnimmt. 6

7 5. Verfahren, Unterrichtsbesuch und Unterrichtsentwurf Unterrichtsbesuche, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, sind rechtzeitig, mindestens zehn Tage vorher, anzumelden (Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe, gewünschte Unterlagen). Auf Wunsch der Lehrerin oder des Lehrers wird einer oder einem von ihr oder ihm benannten Lehrerin oder Lehrer des Vertrauens Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme gegeben (vgl. Ziffer 2.2 BRL). Der von der Lehrkraft vorzulegende Unterrichtsentwurf soll mindestens Angaben enthalten zu Thema und Intentionalität der Unterrichtsstunde unter Bezugnahme zu den entsprechenden Kompetenzen des Kernlehrplans, zur Einordnung des Unterrichts in den größeren Zusammenhang einer Unterrichtsreihe oder eines Unterrichtsprojekts oder eines Vorhabens, zur Ausgangslage der Lerngruppe, wenn sich diese in der didaktischmethodischen Gestaltung des Unterrichts niederschlägt, zur Verlaufsplanung, ggf. unter Angabe besonderer Akzentuierungen und Entscheidungen über Methodenwahl und Medieneinsatz (Arbeitsmaterialien, z.b. Textblätter, sind beizufügen), ggf. zur Hausaufgabe. Die schriftliche Unterrichtsplanung soll möglichst knapp und übersichtlich gehalten werden. Sie soll nicht die Gesamtheit der Reflexionen der Lehrerin/des Lehrers im Zusammenhang der Unterrichtsplanung spiegeln. Es ist davon auszugehen, dass weitere Aspekte der Planung wie z. B. fachdidaktische Begründungen im Kolloquium im Anschluss an den Unterricht angesprochen und vertieft werden können. 6. Besonderheiten im A-15 Verfahren "Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben" Bestandteile des Verfahrens zur Erstellung von dienstlichen Beurteilungen für A-15 Stellen sind u.a. gem. Ziffer BRL 7

8 1. Leistungsbericht des Schulleiters/der Schulleiterin sowie ggf. weitere Beurteilungsbeiträge (z.b. bei einer Tätigkeit als Fachberater, Moderator im Kompetenzteam etc.) 2. Eigener Unterricht in einem vom Bewerber vertretenen Fach 3. Beratungsgespräch nach "Mitschau" einer Unterrichtsstunde einer unbefristet beschäftigten Lehrkraft in der eigenen Schule in einem Fach des Bewerbers. Der Stundenentwurf dazu wird der Bewerberin / dem Bewerber etwa 30 Minuten vor Stundenbeginn ausgehändigt. 4. Leitung einer Konferenz (Fachkonferenz, Teilkonferenz, o.ä) mit in der Regel mindestens 10 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern und einer Dauer von ca. 60 Minuten. 5. Funktionsspezifisches schulfachliches Kolloquium im Umfang von 45 Minuten (60 Minuten bei Bewerbungen auf mehrere Stellen mit unterschiedlichen Funktionen). Der Leistungsbericht soll sich richtliniengemäß auf die Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit der Lehrerin bzw. des Lehrers während eines längeren Zeitraums stützen. Ein Bericht, der sich auf die Auswertung von Unterrichtsbesuchen beschränkt oder sich nur auf einen einmaligen Unterrichtsbesuch stützt, ist kein Leistungsbericht im Sinne dieser Richtlinien. Von einem Gesamturteil ist abzusehen. (Ziffer 2.3 BRL). Die Bestandteile 2. bis 5. des Verfahrens werden in der Regel am selben Tag (= Revisionstag) durchgeführt. Der Tag, an dem das Beurteilungsverfahren stattfindet, wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens 10 Tage vorher angekündigt (BRL Nr. 2.2). Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist in Abstimmung mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler für die Organisation des Verfahrens, insbesondere auch für die Benennung der Lehrkraft für die Mitschaustunde verantwortlich. Sie oder er legt der Schulaufsichtsbeamtin oder dem Schulaufsichtsbeamten spätestens 10 Tage vor dem Revisionsverfahren einen detaillierten Zeit-und Ablaufplan vor. Spätestens einen Werktag vor dem Verfahren sind dem Beurteiler der Unterrichtsentwurf für den eigenen Unterricht, der Unterrichtsentwurf der Mitschaustunde sowie die 8

9 Tagesordnung der Konferenz einschließlich Anlagen vorzulegen. Die Zusendung der Schriftstücke kann auch per erfolgen. Wenn eine vorliegende gültige Beurteilung noch keine der Ausschreibung entsprechende funktionsbezogene Aussage enthält, ist ein zusätzliches funktionsbezogenes Kolloquium zu führen, um Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerberin/des Bewerbers aktuell und mit Blick auf die in Aussicht genommene Funktion genau beurteilen zu können. Die Dauer des Kolloquiums beträgt etwa 30 Minuten. Das Kolloquium ist aktenkundig zu machen. Auf dieser Grundlage wird dann eine Ergänzung zur dienstlichen Beurteilung erstellt. Weder das Kolloquium noch der ergänzende Leistungsbericht der Schulleitung sind geeignet, die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung in Frage zu stellen. Sie geben lediglich Anhaltspunkte, die bei gleicher Gesamtnote mehrerer Bewerber/-innen eine unterschiedliche Eignungsaussage in Bezug auf die konkrete Funktion ermöglichen. Hierbei kommt dem Kolloquium gegenüber dem ergänzenden Leistungsbericht das höhere Gewicht zu. Zur Beförderungsentscheidung bei A15-Stellen wird beim Quervergleich der funktionsspezifische Teil der dienstlichen Beurteilung besonders berücksichtigt ( funktionsbezogener Quervergleich ). 7. Besonderheiten im Beurteilungsverfahren bei Bewerbung auf eine stellvertretende Schulleiterstelle am Gymnasium Bestandteile des Verfahrens zur Erstellung von dienstlichen Beurteilungen für Bewerber/innen auf Stellvertreterstellen am Gymnasium sind u.a. gem. Ziffer BRL 1. Leistungsbericht des Schulleiters/der Schulleiterin sowie ggf. weitere Beurteilungsbeiträge (z.b. bei einer Tätigkeit als Fachmoderator/in, Fachberater/in etc.) 2. Eigener Unterricht in einem vom Bewerber/von einer Bewerberin vertretenen Fach 9

10 3. Beratungsgespräch nach "Mitschau" einer Unterrichtsstunde einer unbefristet beschäftigten Lehrkraft in der fremden Schule in einem zu einem Fach des Bewerbers affinen Fach. Der Stundenentwurf dazu wird der Bewerberin / dem Bewerber etwa 30 Minuten vor Stundenbeginn ausgehändigt. 4. Leitung einer Lehrerkonferenz. 5. Funktionsspezifisches schulfachliches Kolloquium im Umfang von 60 Minuten. Der Bewerber/ die Bewerberin erhält 30 Minuten vor Beginn des Kolloquiums einen Katalog mit Fragen, die sich auf die Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen eines Schulleiters/einer Schulleiterin beziehen und im Kolloquium angesprochen werden. Die Bewerberin/Der Bewerber hat die Möglichkeit sich auf dieser Basis auf das schulfachliche Kolloquium vorzubereiten. Der Leistungsbericht soll sich richtliniengemäß auf die Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit der Lehrerin bzw. des Lehrers während eines längeren Zeitraums stützen. Ein Bericht, der sich auf die Auswertung von Unterrichtsbesuchen beschränkt oder sich nur auf einen einmaligen Unterrichtsbesuch stützt, ist kein Leistungsbericht im Sinne dieser Richtlinien. Von einem Gesamturteil ist abzusehen. (Ziffer 2.3 BRL). Die Bestandteile 2. bis 5. des Verfahrens werden in der Regel am selben Tag (= Revisionstag) durchgeführt. Der Tag, an dem das Beurteilungsverfahren stattfindet, wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens 10 Tage vorher angekündigt (BRL Nr. 2.2). Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist in Abstimmung mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler für die Organisation des Verfahrens verantwortlich. Sie oder er legt der Schulaufsichtsbeamtin/dem Schulaufsichtsbeamten spätestens 10 Tage vor dem Revisionsverfahren einen detaillierten Zeit-und Ablaufplan vor. Die Lehrkraft für die Mitschaustunde wird von dem Schulleiter/der Schulleiterin an dessen/deren Schule diese stattfindet benannt. Spätestens einen Werktag vor dem Verfahren sind der Beurteilerin/dem Beurteiler der Unterrichtsentwurf für den eigenen Unterricht, der Unterrichtsentwurf der Mitschaustunde sowie die Tagesordnung der Konferenz einschließlich Anlagen, ein Konzept zur Intention und Gestaltung der Konferenz sowie ein Konzept zur Unterrichtsnachbesprechung bzw. zur personenorientierten 10

11 Beratung vorzulegen. Die Zusendung der Schriftstücke kann auch per (mit Übermittlungsbestätigung) erfolgen. 8. Gesamturteil und Beurteilungspraxis Aus der Beurteilung müssen sowohl der Zeitraum, auf den sich die Beurteilung bezieht, als auch alle Beurteilungsgrundlagen, die bei der Ermittlung des Gesamturteils berücksichtigt worden sind, erkennbar sein. Bei einer Beschäftigung in mehreren Bereichen (z.b. Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung) muss sich die dienstliche Beurteilung auf alle Verwendungsbereiche beziehen (Ziffer 4.2 BRL). Das Gesamturteil ist wie folgt zu formulieren: die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße, die Leistungen übertreffen die Anforderungen, die Leistungen entsprechen den Anforderungen, die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen, die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht. Die Notenstufen im Gesamturteil gem. Ziffer 4.6 BRL sind zu beachten und sachgerecht anzuwenden. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine explizite Binnendifferenzierung in der Gesamtnote der Beurteilung nicht zulässig. Bleiben die Leistungen eine Notenstufe oder mehr hinter dem Ergebnis der voraufgegangenen Beurteilung zurück, so ist der hierfür festgestellte Grund anzugeben (Ziffer 1.6 BRL). Mit Blick auf die gebotene einheitliche Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe bzw. nach Ziffer 4.8 BRL sicherzustellende gleichmäßige Verfahrensweise bei der Anwendung der Notenstufen ist eine ausnahmslose Vergabe der Spitzennote an Bewerber unstatthaft (OVG NRW, Beschluss v B 1336/13). Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend 11

12 zwischen den zu Beurteilenden differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsverfahren unterlegenen Bewerbers/der unterlegenen Bewerberin auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt (BVerfG, Beschluss v BvR 311/03; OVG NRW, Beschluss v B 1336/13). Daraus ergeben sich für die Schulaufsichtsbehörde auch das Recht und die Pflicht zu qualitätssichernden Maßnahmen, d.h. dienstliche Beurteilungen im Quervergleich insbesondere auf Schlüssigkeit, hinreichende Aussagekraft und gleichmäßige Anwendung der Notenstufen zu prüfen und ggf. ihre Überarbeitung zu veranlassen. Daher ist dem oder der Beurteiler/in (i.d.r. Schulleiter/in) zu empfehlen, sich bei überdurchschnittlich häufiger Vergabe der Spitzennote mit der oder dem zuständigen Schulaufsichtsbeamtin/en abzustimmen. Vor der Abfassung der Beurteilung soll nach Ziffer 5.1 BRL mit der oder dem zu Beurteilenden ein Beurteilungsgespräch geführt werden, um ihre oder seine eigene Auffassung berücksichtigen zu können. Auf Wunsch der zu beurteilenden Lehrkraft ist eine Lehrkraft ihres Vertrauens zu diesem Gespräch zuzulassen. Unter dem Punkt III. "Sonstige Hinweise mit Einverständnis der Beurteilten oder des Beurteilten" in dem Beurteilungsformular ist zu vermerken, wann das Beurteilungsgespräch im Sinne der Ziffer 5.1 BRL stattgefunden hat. Zur Eröffnung wird der bzw. dem Beurteilten die dienstliche Beurteilung gegen Empfangsbestätigung und mit Belehrung über die Rechte gem. Ziffern 2.7, 5.2 u. 5.3 BRL durch das Dezernat 47.5 ausgehändigt. Mit der Bekanntgabe der Beurteilung wird diese der Beamtin/dem Beamten gegenüber wirksam ( 43 Abs. 1 VwVfG). Sollte die Unterschrift verweigert werden, ist dies ggf. unter Angabe einer Begründung von der Schulleiterin/dem Schulleiter auf der Erklärung zu vermerken und eine Abschrift der dienstlichen Beurteilung gleichwohl auszuhändigen. Die Beamtin/den Beamten trifft eine Mitwirkungspflicht, kommt sie / er ihr nicht nach (z.b. indem sie/er die Entgegennahme der Beurteilung verweigert), so muss sie / er sich so behandeln lassen, als ob ihr / ihm die Beurteilung in der vorgeschriebenen Weise eröffnet worden wäre. Mit der Unterschrift dokumentiert der / die zu Beurteilende lediglich, dass ihr / ihm die Beurteilung bekannt gegeben wurde. 12

13 Erfolgt eine Gegenäußerung zur Beurteilung oder zu einem schriftlichen Beitrag zur Vorbereitung der Beurteilung, ist diese gleichfalls zu den Personalakten zu nehmen (Ziffer 5.3 BRL). Das Beurteilungsverfahren kann bis zur Beendigung des Beurteilungsgesprächs abgebrochen werden, indem die Bewerberin oder der Bewerber die Bewerbung zurückzieht. 9. Gültigkeit dienstlicher Beurteilungen Eine (neue) Beurteilung wird erstellt, wenn keine hinreichend aussagefähige Beurteilung (mehr) vorliegt, die im Quervergleich mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich ermöglicht (Ziffer 3.4 BRL). Dies kann auch bei nachweisbarer und substantiiert begründeter Weiterentwicklung z. B. aufgrund von Fortbildungen oder durch Übernahme weiterer Aufgaben der Fall sein. Über das Erfordernis einer neuen Beurteilung entscheidet das Dez Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in der Regel höchstens drei Jahre zurückliegen (Vgl. 22 Abs. 1 BBG; BVerwG, Urteil vom 30. Juni C 19/10). III. Beförderungsverfahren 1. Ausschreibung Gemäß der Richtlinie zur Stellenausschreibung (RdErl. d. Kultusministeriums v BASS Nr. 1) sind grundsätzlich alle besetzbaren Beförderungsstellen im Bereich Schule und Weiterbildung vom ersten Beförderungsamt an auszuschreiben. Von der Ausschreibung einer besetzbaren Stelle kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen Gründen (z. B. rechtsgleiche Unterbringung) abgesehen werden; die zuständige Personalvertretung ist davon in Kenntnis zu setzen. 13

14 Um Beförderungsämter können sich auch Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis bewerben, die die in der Ausschreibung geforderte Lehramtsbefähigung bzw. laufbahnrechtliche Befähigung besitzen (Ziffer 5.1 BRL). Die Ausschreibungsrichtlinien gelten für die Besetzung mit Tarifbeschäftigten entsprechend. 2. Grundsätze der Beförderungsentscheidung Bei der Entscheidung über die Besetzung einer Beförderungsstelle hat der Dienstherr das Prinzip der Bestenauslese zu beachten; Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu bewerten und bei mehr als einer Bewerbung je Beförderungsstelle ggf. zu vergleichen (Art. 33 GG, 20 LBG, 9 BeamtStG). Für Beförderungsverfahren gilt 7 Abs. 1 LGG i.v.m. 20 Abs. 6 LBG. D.h., soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Gemäß 2 LVO sind laufbahnrechtliche Entscheidungen, soweit sie Ernennungen und Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des 9 des BeamtStG sowie unter Berücksichtigung des 10 LGG zu treffen. Hierzu sind für eine am Bestenausleseprinzip orientierte Auswahlentscheidung grundsätzlich die letzten dienstlichen Beurteilungen ausschlaggebend. Ergänzende Auswahlmethoden kommen insbesondere dann in Betracht, wenn gemessen an den künftigen Aufgaben eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist ( 2 LVO). Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleichem Gesamturteil der aktuellen Beurteilung ist vor der Beförderungsentscheidung von der Bezirksregierung eine "inhaltliche Ausschöpfung bzw. qualitative Ausschärfung" der Beurteilungen vorzunehmen. Sofern sich unter Berücksichtigung der qualitativen Ausschärfung der Beurteilungen kein signifikanter Qualifikationsvorsprung ergibt, ist zu prüfen, ob frühere vergleichbare Beurteilungen für den Leistungsvergleich herangezogen werden können. 14

15 Sollte sich kein Qualifikationsvorsprung einer Bewerberin / eines Bewerbers ergeben und eine im Wesentlichen gleiche Eignung und Befähigung für die ausgeschriebene Stelle / Aufgabe vorliegen, werden unter Einbeziehung der - zuvor genannten - nach 20 Abs. 6 S. 2 LBG i. V. m. 7 Abs. 1 LGG (Frauenförderung) gebotenen Einzelfallprüfung Hilfskriterien wie das Dienstalter, ggf. eine Schwerbehinderung sowie das Lebensalter zum Tragen kommen. Das Kriterium Frauenförderung findet nach ständiger Rechtsprechung des OVG Münster in der Regel bis zu einem Dienstaltersvorsprung männlicher Mitbewerber von 5 Jahren Berücksichtigung. Die Bezirksregierung entscheidet abschließend über die Beförderung. Nach Maßgabe des Erlasses des MSW vom (AZ: ) sollen bei der Entscheidung über die Beförderung von Lehrkräften in das erste Beförderungsamt (A-14) die Schulleiterinnen und Schulleiter, der Schule, an der eine Beförderungsstelle ausgeschrieben ist, weiterhin beteiligt werden. Dies geschieht dadurch, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter das Recht haben, die zur Beförderung in Aussicht genommene Bewerberin oder den in Aussicht genommenen Bewerber anzuhören und die Beförderungsentscheidung mit der Schulaufsicht zu erörtern, um die Entscheidung möglichst einvernehmlich zu treffen. Die Beförderungsentscheidung zählt zu den beteiligungspflichtigen Angelegenheiten. Sie wird dem Personalrat nach 72 Absatz 1 Nr. 2 LPVG zur Mitbestimmung vorgelegt. Ggf. wird die Schwerbehindertenvertretung ebenfalls beteiligt. 3. Beförderungsverbote Beförderungsverbote bestehen grundsätzlich 2 gemäß 20 Abs. 2 LBG i.v.m. 11 Abs. 2 LVO in den folgenden Fällen: während der laufbahnrechtlichen Probezeit 2 Ausnahme u.a. 20 Abs. 5 LBG (Landespersonalausschuss) 15

16 vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit (Ausnahme: 11 Abs. 3 LVO) vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung vor Ableisten der nötigen Dienstzeit ( 11, 41 ff. LVO) vor Durchlaufen aller notwendigen Ämter, eine Sprungbeförderung ist nicht zulässig ( 20 Abs. 4 LBG) 2 Jahre vor Eintritt in den Ruhestand, d. h. Altersbeförderungsverbot ( 10 Abs. 2 LVO). 4. Laufbahnrechtliche Voraussetzungen bei Beförderungsstellen Bei den einzelnen Beförderungsämtern sind bestimmte Dienstzeiten u.a. nach 11 LVO nachzuweisen: Amtsbezeichnung Bes.-Gr. Dienstzeit Grundlage Lehrer/in - für die Sekundarstufe I - (erstes Beförderungsamt) A 13 BBesO 1 Jahr 20 Abs. 2 Nr. 2 LBG, 11 Abs. 2 LVO Oberstudienrätin/ -rat A 14 BBesO 1 Jahr seit der letzten Beförderung 20 Abs. 2 Nr. 2 LBG, 11 Abs. 2 Nr. 3 LVO Studiendirektor/in als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben A 15 BBesO Dienstzeit von 4 Jahren oder 3 Jahre nach Verleihung eines Amtes der Bes.- Gr. A Abs. 1 LVO Studiendirektor/in als der/die ständige Vertreter/Vertreterin des Leiters/der Leiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern A 15 Fn. 7 BBesO Nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von 4 Jahren 53 Abs. 1 Nr. 1 LVO 16

17 Bei Tarifbeschäftigten wird eine fiktive beamtenrechtliche Laufbahn nachgezeichnet, d. h. es wird unterstellt, dass sie als Beamte eingestellt worden seien und eine Probezeit nach beamtenrechtlichen Bestimmungen abzuleisten gehabt hätten. Die laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen müssen nach ständiger und höchstrichterlich bestätigter Verwaltungspraxis zum Ende der Bewerbungsfrist erfüllt sein (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Juli B 611/12 ; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Juli L 814/14). 5. Konkurrentenmitteilung Gemäß Ziffer 4.2 der Richtlinie zur Stellenausschreibung sind nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber spätestens drei Wochen vor dem Vollzug der Auswahlentscheidung und mit Namensnennung der erfolgreichen Bewerberin oder des erfolgreichen Bewerbers schriftlich zu benachrichtigen. Dabei ist auch anzugeben, ob die Auswahlentscheidung aus qualifikationsbezogenen Erwägungen oder unter Zuhilfenahme eines oder mehrerer Hilfskriterien getroffen worden ist. Die Mitteilung an die/den erfolglos gebliebene/n Konkurrentin/Konkurrenten in Bezug auf das Auswahlergebnis muss so beschaffen sein, dass ein/e übergangene/übergangener Bewerber/in durch die Begründung in den Stand gesetzt wird, sorgsam abzuschätzen, ob es für sie/ ihn sinnvoll ist, (zunächst) vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel in Anspruch zu nehmen, die umstrittene Stelle offen zu halten (BVerfG, Beschluss vom BvR 1576/88). 17

18 IV. Wichtige Rechtsgrundlagen 9 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG), vom in der zurzeit geltenden Fassung, BGBl Teil I Nr Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG) vom in der zurzeit geltenden Fassung, SGV. NRW , 5, 11, 12 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO vom 28. Januar 2014) 59 Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 224), in der zurzeit geltenden Fassung - BASS 1 1 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom in der zurzeit geltenden Fassung - BASS Nr. 2 und vom (BASS Nr. 2.1) Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Schwerbehinderten- Richtlinie), RdErl. d. Innenministeriums v /03 in der zurzeit geltenden Fassung - BASS Nr Abs. 1 Nr. 2 und 74 Abs. 4 Nr. 15 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG) 7, 8 und 10 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) 18

19 V. Empfehlung Die zuständigen Dezernate 47.5 und 43 der Bezirksregierung Münster und der Lehrerpersonalrat sowie die Gleichstellungsbeauftragten für den Schulbereich im Regierungsbezirk Münster empfehlen, bei strittigen Fragen die Möglichkeit der persönlichen Beratung mit den zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Dezernates 47.5, den schulfachlichen bzw. juristischen Dezernentinnen/Dezernenten oder den Personalratsmitgliedern sowie den Gleichstellungsbeauftragten für den Schulbereich im Regierungsbezirk Münster zu nutzen. 19

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