Preliminary Note PLEASE READ THE FOLLOWING LICENSE CONDITIONS COMPLETELY AND ATTENTIVELY INSTALLING THE SOFTWARE.

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1 License Contract Mighty Tiles Pro Preliminary Note PLEASE READ THE FOLLOWING LICENSE CONDITIONS COMPLETELY AND ATTENTIVELY INSTALLING THE SOFTWARE. BEFORE When using this as a demo version, the conditions in 13 "Demoversion" take precedence. The sections 10 and 11 are only valid if a direct leasing contract for the software between the licenser and the licensee is achieved, otherwise the affiliate is the contact partner for warranty and liability. You can obtain and save these conditions at any time via the Mighty Instruments website. By confirming the license conditions, installing or using the software, you agree with the license contract formed between yourself and Mighty Instruments UG (limited liability). Through this you accept the contents of the license conditions to be binding for yourself. If you do not want to accept the user and license conditions please do not confirm the license conditions and cancel the installation. In this case, you are not allowed to use the software. 1 Definitions Licensee: Licenser: Software: The legal or natural person, who has been given the right to use this software. Mighty Instruments UG (limited liability) The software at hand Mighty Tiles Pro of the licenser with the exception of the libraries and programming originating from third parties, which are named separately in the software. 2 Object of the Contract (1) The licenser grants the li censee the non-ex clusive, temporary right (possible further restrictions could arise from this license contract), to use the software according to the clauses of this agreement. (2) Copies of the software serving the purpose of proper data protection are part of the intended use. (3) The licensee installs the software himself. (4) The licenser only owes consultation services, insofar as this has been expressly and separately agreed. Where applicable, consultation services to be effected are to be remunerated adequately and at market-based conditions by the licensee. 3 User Limitations and Other Requirements (1) The licenser is the author and possesses the exclusive user and exploitation rights from copyright and other rights to the software. (2) Any distribution, lending, renting, sub-licensing, copying, translation, de-compiling, as well as any other processing of the software is prohibited for the licensee and requires the express agreement of the licenser. (3) Beyond the user rights acknowledged through this agreement, the licensee does not purchase any other rights to the software. The licenser especially reserves all rights for distribution, presentation, exhibition, as well as publication of the software in return for payment or without payment. The same applies for the rights of processing and copying, unless otherwise explicitly agreed. The licenser is the sole owner of all brand and other property rights to the software. (4) The user rights given through this agreement are limited to the item code of the software. The licensee purchases no rights whatsoever to the source code of the software in connection with the system. The licensee acknowledges that the source code is in the sole possession of the licenser. (5) The licensee can only start and use the software with an existing internet connection. The internet connection is not part of the license contract. Apart from that, unlimited data traffic concerning port 80 must be possible. (6) The licensee is not permitted to change or remove copyright notices, signs and/or control numbers or signs of the licenser. (7) The software is either rented as a single user license or as a floating license. Use in a network or in a server farm is not permitted when using the software as a single user license. With a floating license, the software may be used by several users at the same time until the maximum number of users agreed on in the contract is reached. (8) During installation, the software is connected with a computer on which the software is installed. An installation on another computer is possible, however, through activation on a new computer; the installation on the previous computer becomes disabled and cannot be used anymore. A change of computer and the new activation connected with it can only ensue every three months. Using a license on two or more computers at the same time is not permitted.

2 (9) In order to use the software, a cost-free account shall be set up on the website of the licenser. The account is connected with the serial number, which the licensee has received. (10) The licensee receives documentation of the software, but no manual. 4 Expiration of User Rights (1) Insofar as the licensee violates the license conditions stipulated in 2 and 3 of this agreement, the licensee s right to use the software expires without the requirement of a cancellation of the license contract. In this case, the licensee shall give back or delete the software, as the licenser chooses. (2) Every violation against other essential clauses of this license contract leads to the expiration of the user rights to the software. (3) The other legal regulations remain untouched. 5 Costs (1) The costs for the software are determined by the price list of the licenser. (2) The costs for the software for the duration of the contract shall be paid in advance. It encompasses the payment for relinquishment and use of the software, as well as its maintenance and repair. During the duration of the contract, the licensee also receives access to new versions of the software as long as these are versions within the main version. The licensee has no right to new main versions. The licenser decides himself if a new version represents a main version or not. 6 Technical Availability (1) At the start and while using the software an internet connection to the server of the licenser is necessary. (2) The licenser is permitted to close down the server for maintenance work and updates. The licenser shall reduce the time and length of maintenance work and updates to a necessary minimum. Regular maintenance times are published on the website. (3) The licenser is permitted to take the server offline briefly, insofar as an important reason exists for this. An important reason exists especially when there is a large amount of unforeseen network traffic on the server, especially with DoS/DDoS attacks or with (attempted) illegal entry of third parties into the server. (4) Data communication via the internet cannot be guaranteed as error-free and/or available at all times due to current technology. The licenser is not liable for the constant and uninterrupted availability of the server. However, the licenser guarantees an availability of the server of 98%. 7 Contract Duration, Ending the Rental Contract (1) The contract begins with the consignment of the license key (and not with the activation of the software) and has a duration of 12 months (in words twelve ). After the expiration of the contract duration, the contractual relationship ends automatically, without the requirement of a cancellation. The cancellation rights of the licensee according to 10 para. 3 of this contract remain untouched. (2) The right of every party to an extraordinary termination with cause remains untouched. (3) In order to be effective, a cancellation must be in writing. 8 Obligation of Disclosure and Duty of Care of the Licensee (1) The licensee is obliged to inform the licenser about defects of the software immediately. Within reason, he shall consider the suggestions of the licenser in this for problem analysis, and shall pass on all the information necessary for removing the defect to the licenser. (2) The li censee shall make suitable arrangements in order to protect the software from the unauthorised access of third parties. He shall keep the data storage devices with copies produced according to the contract, as well as documentation in a safe place. He shall point this out to his employees and other persons authorised to use the software non-independent that production of copies beyond the scope of the contract is not permitted. (3) The licensee shall undertake regular backups of data. 9 Third parties (1) The li censee is permitted to relinquish the software to third parties only as a whole and under complete and final abandonment of his own use of the software. The preliminary relinquishment or relinquishment partly in return for payment to third parties is prohibited, no matter whether the software is relinquished in corporeal or incorporeal form. The same is valid for relinquishment without payment. (2) Non-independent use by the employees of the licensee or other third parties underlying the decisional authority of the licensee in the framework of the intended use is permitted. 10 Rights of the Licensee with Defects (1) The licenser is obliged to remove defects to the relinquished software including documentation. (2) The removal of defects ensues according to the selection of the licenser through cost-free amendment or replacement.

3 (3) The cancellation of the li censee according to 543 para. 2 sentence 1 No. 1 of the German Civil Code due to not granting the contractual use is only legitimate if the licenser has been granted enough opportunity to remove defects and this has failed. A failure of the removal of defects can only be assumed if this is impossible, if it has been refused by the licenser or has been delayed in an unreasonable way, if justified doubts concerning the chance of success exist or if unreasonableness due to other reasons is given by the licensee. (4) The rights of the licensee due to defects are excluded, insofar as he conducts or has someone else conduct changes on the rental item without the agreement of the li censer, unless the li censee proves that the changes have no unreasonable effects on the analysis and removal of defects for the licenser. The rights of the li censee due to defects remain untouched, insofar as the licensee is authorised to conduct changes, especially in the framework of exercising the right to remove defects himself according to 536 a para. 2 of the German Civil Code, and conducts these changes in a competent manner and they have been documented in a comprehensive manner. 11 Limitations of Liability (1) The licenser is unconditionally liable in the framework of legal regulations for defects (a) concerning the damage of life, body or health, which occur due to malice or negligent breach of duty or any other behaviour based on malice or negligence of the licenser or one of his legal representatives or agents; (b) due to the lack or omission of a guaranteed feature or violation of a warranty; (c) which are caused by malice or grossly negligent breach of duty or any other behaviour based on malice or gross negligence of the licenser or one of his legal representatives or agents. (2) The licenser shall be liable for such damages limited to compensation for damages foreseeable on conclusion of the contract and typical of this contract, due to a s lightly negligent breach of essential duties through the licenser or one of his legal representatives or agents. Essential duties are duties, whereby only through their fulfi lment can the orderly implementation of the contract be enabled and in whose adherence the licensee may trust. (3) The licenser is liable for other cases of slightly negligent behaviour limited to six-times the annual costs per damage. (4) The strict liabi lity of the licenser according to 536 a para. 1, 1 st alternative of the German Civil Code due to defects, which already exist at the time of the formation of the contract, is excluded. (5) For data loss caused by simple negligence, the licenser is only liable for the damage whi ch would also have accrued with the proper and regular backup of data according to the importance of the data, through the licensee; this limitation is not valid, if the backup of data was disturbed or impossible due to reasons advocated by the licenser. (6) The above-mentioned clauses are analogously valid also for the liabi lity of the li censer in connection with the replacement of futile expenditures. (7) The liability according to product liability law remains untouched. 12 Duties when Ending the Contractual Relationship (1) When ending the contractual relationship, the licensee shall delete the software including manuals and documentation from his computer system. Possibly created copies of the software relinquished by the licenser shall be deleted completely and finally. (2) Any use of the software after ending the contractual relationship is prohibited. 13 Demoversion (1) The demo version of the software can be used free of charge. (2) The software can be used for 30 days after installation. (3) The licenser is entitled to limit the demo version in terms of time so that an installation and use is only possible up to a certain point in time. (4) The liabi lity of the li censer towards the licensee is limited to the fraudulent concealment of defects. 14 Final Clauses (1) Changes or amendments to these conditions shall be carried out in written form. This is also valid for the cancelation of this requirement. (2) This contract is subject to the laws of the Federal Republic of Germany. Compelling regulations of the state, in which the licensee has his habitual residence, remain untouched. The consistent UN Convention of Contracts for International Sale of Goods from (CISG) is excluded. The German version of these license conditions takes priority over the English translation. (3) Should the licensee be a commercial entity, Karlsruhe is agreed upon as place of performance and jurisdiction for all disputes resulting from this contract. The licenser is also entitled to fi le a lawsuit at the place of jurisdiction of the licensee, who is a commercial entity. (4) If individual regulations of this contract should not be effective or contradict legal regulations, the remaining provisions shall remain in full force and effect. The parties agree in this case that ineffective regulation shall be replaced by a regulation which comes as close as possible to the economic purpose of the ineffective regulation. This regulation is also valid for regulatory gaps.

4 Lizenzvertrag Mighty Tiles Pro Vorbemerkung BITTE LESEN SIE DIE FOLGENDEN LIZENZBEDINGUNGEN VOR DER INSTALLATION DER SOFTWARE VOLLSTÄNDIG UND AUFMERKSAM DURCH. Sofern Sie eine Demoversion nutzen, gelten die Bedingungen des 13 Demoversion vorrangig. Die 10 und 11 gelten nur falls ein direkter Mietvertrag über die Softwar e zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer zustande kommt, andernfalls ist Ansprechpartner für Gewährleistung und Haftung der Vertragspartner des Lizenznehmers. Sie können diese Bedingungen jederzeit über die Mighty Instruments-Webseite abrufen und speichern. Durch die Bestätigung der Lizenzbedingungen, der Installation, bzw. durch die Nutzung der Software stimmen Sie dem Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen Ihnen und der Mighty Instruments UG (haftungsbeschränkt) zu. Sie erkennen damit den Inhalt der Lizenzbedingungen als für Sie verbindlich an. Wenn Sie die Nutzungs- und Lizenzbedingungen nicht akzeptieren möchten, so bestätigen Sie die Lizenzbedingungen nicht und brechen Sie die Installation ab. In diesem Fall ist es Ihnen nicht gestattet, die Software zu nutzen. 1 Begriffsbestimmungen Lizenznehmer: Die juristische oder natürliche Person, der das Recht zur Nutzung dieser Software eingeräumt wird. Lizenzgeber: Software: Mighty Instruments UG (haftungsbeschränkt) Die vorliegende Software Mighty Tiles Pro des Lizenzgebers mit Ausnahme der von Dritten stammenden Bibliotheken und Programmierungen, die in der Software gesondert benannt sind. 2 Vertragsgegenstand (1) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich befristete Recht (etwaige weitere Einschränkungen ergeben sich aus diesem Lizenzvertrag), die Software gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen. (2) Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. (3) Der Lizenznehmer installiert die Software selbst. (4) Der Lizenzgeber schuldet Beratungsleistungen nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Gegebenenfalls zu erbringende Beratungsleistungen sind vom Lizenznehmer gesondert zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten. 3 Nutzungsbeschränkungen und sonstige Anforderungen (1) Der Lizenzgeber ist der Urheber und besitzt die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte aus dem Urheberrecht und sonstigen Rechten an der Software. (2) Jegliche Verbreitung, Verleihung, Vermietung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, Übersetzung, Dekompilierung sowie sonstige Bearbeitung der Software ist dem Lizenznehmer untersagt und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Lizenzgebers. (3) Über die durch diese Vereinbarung eingeräumten Nutzungsrechte hinaus erwirbt der Lizenznehmer an der Software keinerlei Rechte. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere sämtliche Rechte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Verbreitung, Vorführung, Ausstellung sowie Veröffentlichung der Software vor. Gleiches gilt für die Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte, soweit nicht ausdrücklich Anderes vereinbart ist. Der Lizenzgeber ist alleiniger Inhaber aller Marken- und sonstigen Schutzrechte an der Software. (4) Die durch diese Vereinbarung eingeräumten Nutzungsrechte sind auf den Objektcode der Software beschränkt. Der Lizenznehmer erwirbt keinerlei Rechte an dem Sourcecode der Software in Bezug auf das System. Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Sourcecode Alleineigentum des Lizenzgebers ist. (5) Der Lizenznehmer kann die Software nur bei einer bestehenden Internetverbindung starten und nutzen. Die Internetverbindung ist nicht Bestandteil des Lizenzvertrages. Daneben muss ein uneingeschränkter Datenverkehr bezüglich Port 80 möglich sein. (6) Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder zeichen des Lizenzgebers zu verändern oder zu entfernen. (7) Die Software wird entweder als Einzelplatzlizenz oder als Floatinglizenz vermietet. Eine Nutzung in einem Netzwerk oder in einer Serverfarm sind bei der Nutzung der Software als Einzelplatzlizenz nicht

5 gestattet. Bei einer Floatinglizenz darf die Software von mehreren Nutzern gleichzeitig genutzt werden bis das im Vertrag vereinbarte Maximum an Nutzern erreicht ist. (8) Die Software wird bei der Installation mit dem Computer verknüpft auf dem die Software installiert wird. Eine Installation auf einem anderen Computer ist möglich allerdings wird mit der Aktivierung des neuen Computers die Installation auf dem vorherigen Computer gesperrt und kann nicht mehr verwendet werden. Ein Wechsel des Computers und die damit verbundene neue Aktivierung können nur alle drei Monate erfolgen. Eine gleichzeitige Nutzung einer Lizenz auf zwei oder mehreren Computern ist nicht gestattet. (9) Für die Nutzung der Software muss ein kostenloser Account auf der Webseite des Lizenzgebers angelegt werden. Der Account wird mit der Seriennummer verknüpft, die der Lizenznehmer erhalten hat. (10) Der Lizenznehmer erhält eine Dokumentation der Software jedoch kein Handbuch. 4 Erlöschen von Nutzungsrechten (1) Sofern der Lizenznehmer die in dieser Vereinbarung in den 2 und 3 festgelegten Lizenzbedingungen verletzt, erlischt das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software, ohne dass es hierzu einer Kündigung des Lizenzvertrages bedarf. In diesem Fall hat der Lizenznehmer nach Wahl des Lizenzgebers die Software zurückzugeben oder zu löschen. (2) Jeder Verstoß gegen andere wesentliche Bestimmungen dieses Lizenzvertrags führt zum Erlöschen des Nutzungsrechts an der Software. (3) Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt. 5 Miete (1) Die Miete für die Software bestimmt sich nach der Preisliste des Lizenzgebers. (2) Die Miete für die Software ist für den Vertragszeitraum im Voraus zu entrichten. Sie umfasst die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Software sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Während der Vertragslaufzeit erhält der Lizenznehmer auch Zugang zu neuen Versionen der Software solange es sich dabei um Versionen innerhalb der Hauptversion handelt. Auf neue Hauptversionen hat der Lizenznehmer keinen Anspruch. Der Lizenzgeber entscheidet selbst ob eine neue Version eine Hauptversion darstellt oder nicht. 6 Technische Verfügbarkeit (1) Zum Start und zur Nutzung der Software ist eine Internetverbindung zum Server des Lizenzgebers notwendig. (2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Server für Wartungsarbeiten und Updates zu schließen. Der Lizenzgeber wird Zeit und Länge der Wartungsarbeiten und Updates auf ein notwendiges Minimum reduzieren. Reguläre Wartungszeiträume werden auf der Webseite veröffentlicht. (3) Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Server kurzfristig offline zu nehmen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei massivem, unvorhergesehenem Netzwerkverkehr auf dem Server, insbesondere bei DoS/DDoS-Attacken oder bei (versuchtem) widerrechtlichem Eindringen Dritter in den Server. (4) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Der Lizenzgeber haftet insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Servers. Der Lizenzgeber garantiert jedoch eine Verfügbarkeit des Servers von 98%. 7 Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses (1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Übersendung des Lizenzschlüssels (und nicht mit der Aktivierung der Software) und hat eine Laufzeit von 12 Monaten (in Worten zwölf ). Nach Ablauf der Vertragslaufzeit endet das Vertragsverhältnis automatisch, ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Die Kündigungsrechte des Lizenznehmers nach 9 Abs. 3 dieses Vertrages bleiben unberührt. Sofern als technische Funktionalität verfügbar kann der Lizenznehmer eine automatische Verlängerung aktivieren, so dass der Vertrag bis zur Deaktivierung der Funktion jeweils um 12 Monate verlängert wird. Der Lizenzgeber und der Vertragspartner des Lizenznehmers sind berechtigt, den Lizenznehmer über das Auslaufen seines Vertrages in Textform zu informieren. (2) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 8 Anzeige- und Obhutspflichten des Lizenznehmers (1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise des Lizenzgebers zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an den Lizenzgeber weiterleiten. (2) Der Lizenznehmer hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird die Datenträger mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird seine Arbeitnehmer und

6 die sonstigen zu unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang hinaus unzulässig ist. (3) Der Lizenznehmer hat regelmäßige Datensicherungen vorzunehmen. 9 Weitergabe (1) Der Lizenznehmer darf die Software einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wird. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung. (2) Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Lizenznehmers bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Lizenznehmers unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig. 10 Rechte des Lizenznehmers bei Mängeln (1) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation zu beheben. (2) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. (3) Eine Kündigung des Lizenznehmers gem. 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Lizenzgeber ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Lizenzgeber verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Lizenznehmer gegeben ist. (4) Die Rechte des Lizenznehmers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderungen keine für den Lizenzgeber unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Lizenznehmers wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Lizenznehmer zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 11 Haftungsbeschränkungen (1) Der Lizenzgeber haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden (a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Lizenzgebers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; (b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie; (c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Lizenzgebers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. (2) Der Lizenzgeber haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch den Lizenzgeber oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer vertrauen darf. (3) Der Lizenzgeber haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der jährlichen Miete je Schadensfall. (4) Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. (5) Der Lizenzgeber haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Lizenznehmer angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus vom Lizenzgeber zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war. (6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Lizenzgebers im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. (7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 12 Pflichten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses (1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Lizenznehmer die Software einschließlich Handbüchern und Dokumentation von seinem Computersystem zu löschen. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Lizenzgeber überlassenen Software sind vollständig und endgültig zu löschen. (2) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

7 13 Demoversion (1) Die Demoversion der Software kann unentgeltlich genutzt werden. (2) Die Software kann ab Installation 30 Tage lang genutzt werden. (3) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Demoversion zeitlich zu beschränken, so dass eine Installation und Nutzung nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt möglich ist. (4) Die Haftung des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer beschränkt sich auf das arglistige Verschweigen von Mängeln. 14 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schrift- bzw., Textformerfordernisses. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Lizenznehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Das einheitliche UN- Kaufrecht (Convention of Contracts for International Sale of Goods vom , UN-CITRAL- Kaufrecht) wird ausgeschlossen. Die deutsche Fassung dieser Lizenzbedingungen hat Vorrang vor der englischen Übersetzung. (3) Sollte der Lizenznehmer Unternehmer sein, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Karlsruhe als Gerichtsstand und als Erfüllungsort vereinbart. Der Lizenzgeber ist auch berechtigt am Gerichtsstand des Lizenznehmers, der Unternehmer ist, zu klagen. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

Preliminary Note PLEASE READ THE FOLLOWING LICENCE CONDITIONS COMPLETELY AND ATTENTIVELY BEFORE INSTALLING THE SOFTWARE.

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