Information über die Organisation und Durchführung EXTERNER PRÜFUNGEN für SchülerInnen an Wiener AHS im Schuljahr 2016/17

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1 Information über die Organisation und Durchführung EXTERNER PRÜFUNGEN für SchülerInnen 1. ALLGEMEINE INFORMATION 1.1. Sprachentausch ordentliche Schüler/innen mit anderen Erstsprachen als Deutsch Auf Antrag einer Schülerin/eines Schülers, deren/dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat die Schulleiterin/der Schulleiter zu bestimmen, dass hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lehrplanmäßig vorgesehenen lebenden Fremdsprache tritt. Die Schülerin/der Schüler hat in ihrer/seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen einer Schülerin/eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen, sofern die Durchführung von externen Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Die Durchführung von Externistenprüfungen (für die Jahresbeurteilung) ist derzeit nur für die in der unten stehenden Tabelle angeführten Sprachen (siehe Punkt 1.3.) vorgesehen. Eine Bewilligung nach obigen Richtlinien führt lediglich zu einem vorübergehenden Austausch von Pflichtgegenständen und kann ausschließlich bis zum Ende der letzten Schulstufe einer Schulart Anwendung finden, nicht jedoch bei abschließenden Prüfungen. Im Rahmen der Reifeprüfung bleibt jedenfalls zwingend der Pflichtgegenstand Deutsch Gegenstand der schriftlichen Reifeprüfung (daher Rückwechsel spätestens am Ende des ersten Semesters der 8. Klasse). Falls eine Schülerin/ S M S A ist ein entsprechender Vermerk im Zeugnis, in der Schulnachricht oder in der Schulbesuchsbestätigung anzubringen. Anmerkung: Zielgruppe dieser Bestimmungen sind vor allem Quereinsteiger/innen aus dem Ausland (Unterstufe und Oberstufe), die bereits ordentliche Schüler/innen sind, die also dem auf Deutsch abgehaltenen Unterricht weitgehend folgen können und daher auch beurteilt werden, aber im Pflichtgegenstand Deutsch die Anforderungen des Lehrplans noch nicht ausreichend erfüllen können. Grundsätzlich ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein solcher S sinnvoll ist oder nicht. Für Schüler/innen, die ihre gesamte bisherige Schulkarriere in Österreich durchlaufen haben, S S Seite 1 von 9

2 1.2. Wechsel der Fremdsprache Soweit alternative Pflichtgegenstände (z.b. verschiedene Sprachen) vorgesehen sind, haben die Schüler/innen zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe zu erfolgen. Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann von der Schulleiterin/vom Schulleiter auf Ansuchen der Schülerin/des Schülers bewilligt werden, wenn sie/er im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluss dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen. Demnach kann die Schulleiterin/der Schulleiter auf Antrag der Schülerin/des Schülers einem Wechsel der 2. lebenden Fremdsprache zustimmen, wenn dadurch ein besserer Schulerfolg der Schülerin/des Schülers in der entsprechenden Sprache zu erwarten ist. Sinnvollerweise sollte ein Wechsel der Fremdsprache nach der 7. Klasse nur in Ausnahmefällen (z.b. bei Quereinsteiger/innen aus dem Ausland) durchgeführt werden. Wenn an der Schule die Sprache in der angestrebten Form nicht unterrichtet wird, muss der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes für die jeweilige Schulstufe in Form externer Prüfungen an der zuständigen Externistenprüfungskommission abgelegt werden (Antrag mittels Formular SSR 418/16). Im Falle des Wechsels der Fremdsprache hat die Schülerin/der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr zu bemessen hat. Der Nachweis kann im Rahmen der Externistenprüfung sowohl im Novembertermin als auch im Märztermin des jeweiligen Schuljahres erfolgen (siehe Punkt 3). Wenn eine Schülerin/ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der die bisher besuchte Fremdsprache nicht geführt wird, kann sie/er die Fremdsprache ebenso in der Form weiterführen, dass er Externistenprüfungen über die folgenden Schulstufen ablegt O Wenn der zu erwartende bessere Schulerfolg der Schulleiterin/dem Schulleiter nicht gesichert erscheint, kann sie/er einen Leistungsnachweis in Form einer O verlangen. Dies bedeutet, dass der/die betreffende Schüler/in zum Novembertermin des jeweiligen Schuljahres eine Externistenprüfung über die der aktuellen Schulstufe vorangegangenen Schulstufen der jeweiligen Fremdsprache ablegt. Bis zu einer Beurteilung dieser Prüfung nimmt er/sie aber noch vollständig am Unterricht der bisher gewählten Fremdsprache in der eigenen Schule teil. Erst nach erfolgreicher Ablegung der O über den bisherigen Lehrstoff und der Zustimmung der Direktion gilt der Wechsel als vollzogen. Danach muss die Schülerin/der Schüler für die Jahresbeurteilung im März bzw. Mai (siehe Punkt 3) nur mehr eine Prüfung (schriftlich und mündlich) über das lehrplanmäßig vorgesehene Stoffgebiet der aktuellen Schulstufe ablegen. D A O A Kästchens auf dem Anmeldeformular. O en finden ausnahmslos zum Novembertermin des jeweiligen Schuljahres statt. Seite 2 von 9

3 1.3. Angebot an extern geprüften Fremdsprachen Derzeit können an den zuständigen Externistenprüfungskommissionen folgende lebenden Fremdsprachen absolviert werden: Prüfungsstandort Bulgarisch Polnisch Rumänisch Slowakisch Slowenisch Türkisch Ungarisch Bosnisch/Kroatisch /Serbisch (BKS) Englisch Französisch Italienisch Spanisch Tschechisch Russisch Bundesgymnasium für Berufstätige Prüfungsstandort: Brünner Straße Wien BORg 3 Prüfungsstandort: Landstraßer Hauptstr Wien Alle angeführten Sprachen sind sinngemäß als 2. lebende Fremdsprache oder auch als Freigegenstand für die Oberstufe wählbar. In der Unterstufe sind sie im Sinne von Punkt 1.2. (siehe oben) nicht vorgesehen. Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Unterricht zur Vorbereitung auf die externen Prüfungen wird vom Stadtschulrat für Wien nicht angeboten. Die Kenntnis der jeweiligen Fremdsprache alleine reicht für eine positive Beurteilung der Prüfung nicht aus, da alle im Lehrplan für Fremdsprachen ausgewiesenen Erfordernisse nachgewiesen werden müssen. Themenkataloge für die entsprechenden Prüfungen stehen in den entsprechenden Prüfungskommissionen zur Verfügung Maturabilität von Fremdsprachen im Rahmen der neuen Reifeprüfung Im Rahmen der neuen Reifeprüfung kann auch in nicht standardisierten Fremdsprachen, wie z.b. Ungarisch oder Polnisch, maturiert werden. Dies unter der Voraussetzung, dass sie lehrplanmäßig vorgesehen sind und an einem Schulstandort unterrichtet wurden. Von den Prüfungskandidat/innen können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände in der Oberstufe besucht wurden. Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung kann demnach nicht von einem Besuch des entsprechenden Gegenstandes gesprochen werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Prüfer/in bei der Reifeprüfung jene Lehrkraft ist, der/die die abschließende Arbeit betreut hat oder der/die den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Seite 3 von 9

4 Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat. Demnach können Lehrkräfte, die eine Prüfungskandidatin/einen Prüfungskandidaten der Reifeprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände der Oberstufe ohne Schulbesuch als Externistin/Externist geprüft haben, nicht Mitglied der Prüfungskommission einer schulisch abgelegten Reifeprüfung sein. Es wird ausdrücklich fes V E mit Reifeprüfungen sowie Anrechnungen allfälliger abgehaltener Externistenprüfungen im Rahmen der Reifeprüfung nicht zulässig sind. F P V A die schriftliche Arbeit im Rahmen dieses Prüfungsgebietes auch in einer Fremdsprache abgefasst werden kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um eine von der Prüfungskandidatin/vom Prüfungskandidaten besuchte lebende Fremdsprache handelt und darüber das Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer hergestellt wurde. Dies setzt voraus, dass die betreuende Lehrkraft dieser Fremdsprache mächtig ist. Folglich kann in jenen Sprachen, die von den Prüfungskandidat/innen in der Oberstufe ohne Schulbesuch F E Vorwissenschaftliche Arbeit 1.5. Schüler/innen, die sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben D P R im Rahmen der Reifeprüfung gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird. Schüler/innen, die sich in einzelnen Schulstufen der Klasse vom Religionsunterricht abgemeldet haben, können diese in Form von externen Prüfungen nachholen. Sämtliche Religionsprüfungen (Stoffgebiet Klasse) finden an der Externistenprüfungskommission am BORg 3 Landstraße statt. Da die Anmeldung zu allen Externistenprüfungen im Oktober erfolgen muss, ist schon am Beginn der 8. Klasse festzustellen, ob alle Schüler/innen, die in Religion maturieren wollen, diesen Gegenstand in allen Klassen der Oberstufe besucht haben. Eine nachträgliche Ablegung von Religionsprüfungen, insbesondere nach erfolgter Reifeprüfungsanmeldung, ist ausnahmslos nicht möglich. 2. Anmeldung Die Anmeldung für die Externistenprüfungen (Formular 418/16) von Schüler/innen an Wiener AHS erfolgt ausschließlich schriftlich über die Direktion der jeweiligen Schule an die zuständige Kommission (Zuordnung siehe Tabelle oben): Seite 4 von 9

5 Externistenprüfungskommission BORg 3 Landstraße Sekretariat und Prüfungsstandort Landstraßer Hauptstraße 70, 1030 Wien Tel.: +43/1/ , Fax: +43/1/ ext2.org3@ ssr-wien.gv.at oder externisten@borg3.at oder Externistenprüfungskommission BG für Berufstätige Sekretariat und Prüfungsstandort: Brünner Straße 72, 1210 Wien Tel: +43/1/ Fax: +43/1/ /3 externisten-henriettenplatz@ ssr-wien.gv.at oder externisten@brgorg15.at Anmerkung: Die Anmeldung zur Ablegung externer Prüfungen muss aus organisatorischen Gründen für jede Schulstufe über die Direktionen neu erfolgen. Kandidat/innen, die mit den Anmeldungen direkt an den Prüfungstagen bei den Externistenkommissionen erscheinen, können nicht berücksichtigt werden. Anmeldefrist für alle Externistenprüfungen im Schuljahr 2016/17: Freitag, 14. Oktober 2016 Die Direktionen erhalten (auch als Zulassungsbestätigung) für jeden Schüler/jede Schülerin ein Dekret mit dem Prüfungsort (= zuständige Prüfungskommission) und dem Prüfungstermin. Die Termine für die Externistenprüfungen finden sich in dieser Information (siehe Punkt 3). Sollten diese Dekrete nicht eintreffen, wird um eine entsprechende Mitteilung an die Externistenkommissionen BORg 3 bzw. BG für Berufstätige ersucht. Der Schüler/die Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte sind von der Schule von den Prüfungsmodalitäten mittels dieses Dekrets nachweislich in Kenntnis zu setzen. Bei vorzeitigem Austritt von Schüler/innen oder falls eine externe Prüfung nicht mehr nötig ist, muss umgehend die durchführende Prüfungskommission formlos davon verständigt werden. 3. Prüfungstermine im Schuljahr 2016/17 Für alle Termine gilt folgende Einteilung der Sprachen in Gruppen: Externistenprüfungskommission BORg 3 Landstraße: Gruppe 1: Italienisch, Französisch, Russisch Gruppe 2: Tschechisch, Spanisch Gruppe 3: Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Englisch (2. lebende Fremdsprache) Seite 5 von 9

6 Externistenprüfungskommission BG für Berufstätige: Gruppe 4:, Bulgarisch, Polnisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Türkisch, Ungarisch November 2016: An diesem Prüfungstermin finden folgende Prüfungen statt: Jahresabschluss für Schüler/innen, die erst in der 8. Klasse die Fremdsprache bzw. Muttersprache wechseln (Stoffgebiet Klasse) alle Religionsprüfungen S O P 1) Schriftlich Mündlich Gruppe 1 Montag, Montag, Gruppe 2 Mittwoch, Dienstag, BORg 3 Gruppe 3 Mittwoch, Mittwoch, Gruppe 4 Dienstag, Donnerstag, BG für Berufstätige RELIGIONSPRÜFUNGEN finden an der Externistenprüfungskommission am BORg 3 Landstraße ausnahmslos statt am: Donnerstag, 17. November 2016 Prüfungsbeginn: jeweils ab bzw Uhr! (siehe Infos auf jeweiliger Homepage) März 2017: Jahresabschluss für Schüler/innen der 8. Klasse: Schriftlich Mündlich Gruppe 1 Montag, Montag, Gruppe 2 Dienstag, Dienstag, BORg 3 Gruppe 3 Mittwoch, Mittwoch, Gruppe 4 Mittwoch, Dienstag, BG für Berufstätige Prüfungsbeginn: jeweils ab bzw Uhr! (siehe Infos auf jeweiliger Homepage) Wiederholungsprüfungen für Schüler/innen der 8. Klasse (schriftlich und daran anschließend mündlich) finden an den folgenden Terminen statt: Externistenprüfungskommission BORg 3 Landstraße: Montag, 24. April 2017, Uhr Externistenprüfungskommission BG für Berufstätige: Dienstag, 25. April 2017, Uhr Seite 6 von 9

7 Mai 2017: Jahresabschluss für Schüler/innen der Klasse: Schriftlich Mündlich Gruppe 1 Montag, Montag, Gruppe 2 Dienstag, Dienstag, BORg 3 Gruppe 3 Mittwoch, Mittwoch, Gruppe 4 Dienstag, Donnerstag, BG für Berufstätige Prüfungsbeginn: jeweils ab bzw Uhr! (siehe Infos auf jeweiliger Homepage) Allfällige Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfungen (schriftlich und daran anschließend mündlich) finden an den jeweiligen Prüfungskommissionen statt am: Mittwoch, 6. September 2017, Uhr 4. Durchführung der Prüfungen Die Schüler/innen haben sich zu Beginn jeder Prüfung durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. Die externen Jahresprüfungen bestehen aus einer schriftlichen (je nach Lehrplan: 50, 100 oder 150 Minuten Arbeitszeit) und einer mündlichen Teilprüfung, die üblicherweise eine Woche später stattfindet (siehe Punkt 3). Die Festlegung der Aufgabenstellungen für die schriftliche und mündliche Teilprüfung obliegt dem Prüfer/der Prüferin nach Maßgabe der für vergleichbare Leistungsfeststellungen geltenden Bestimmungen. Zur Durchführung der Prüfungen sind alle diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden. Das Prüfungsergebnis wird den Schüler/innen direkt im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben. Bei negativem Prüfungsergebnis oder Nichterscheinen des Schülers/der Schülerin wird die betreffende Schule per Fax in Kenntnis gesetzt. Seite 7 von 9

8 5. Liste der Prüfer/innen Die externen Prüfungen werden von folgenden Prüfer/innen für alle AHS-Schulformen durchgeführt (Änderungen vorbehalten): Bosnisch/Kroatisch/Serbisch: Mag. Denise TABORSKY (BRgOrg 15, Henriettenplatz) Tel.: 01/ Bulgarisch: Dr. Irina BOTEVA-VLADIKOV (GRg 2, Zirkusgasse 48) Tel.: 01/ Englisch: als 2. leb. Fremdsprache Mag. Albert MÜLLER (BORg 23, A. Krieger-Gasse 25) Tel.: 01/ Französisch: Mag. Karin MÖRTENHUBER (prg2, Simon Wiesenthal-Gasse 3, 1020 Wien) Tel.: 01/ /261 Italienisch: Mag. Wolfgang KILZER (BORg3, Landstraßer Hauptstraße 70) Tel.: 01/ /14 Polnisch: Mag. Dagmara MIEDZINSKA (GRg 2, Wohlmutstraße 3) Tel.: 01/ Rumänisch: Mag. Beatrice BAUMGARTL (Externistenkommission BG fürberufstätige, Brünnr Str. 72) Tel.: 01/ Russisch: Mag. Maria SONNWEBER (GRg 1, Stubenbastei 6-8,) Tel.: 01/ /18 Seite 8 von 9

9 Slowakisch: Mag. Filip REHUREK (porg3 Komensky, Schützengasse 31) Tel.: Slowenisch: Mag. Carmen KOCH (GRg 17, Parhamerplatz 18) Tel.: 01/ Spanisch: Mag. Wolfgang SCHWEIGER (Rg 3, Radetzkystraße 2A) Tel.: 01/ Tschechisch: Mag. Alena TICHA (porg3, 1030 Wien Schützengasse 31) Tel.: 01/ Türkisch: Dr. Nuran DÖNMEZ-CALIS (prg 15, Islam. Rg, Rauchfangkehrergasse 34/6) Tel.: 01/ Ungarisch: Mag. Dr. Edina LEBER-ZS.TOTH (Bundeslehranstalt für Leibeserziehung, Auf der Schmelz 6, 1150 Wien) Tel.: 01/ Religion (röm.-kath.): Mag. Johannes KETZER (GRG3, Kundmanngasse 20-22) Tel.: 01/ Religion (evang.): FI Mag. Gisela EBMER (GRg 14, Astgasse 3) Tel.: 01/ Religion (isl.): Carla BAGHAJATI (BORg3, Landstraßer Hauptstraße 70) Tel.: 01/ /14 Seite 9 von 9

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