REGIERUNG VON OBERBAYERN

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1 REGIERUNG VON OBERBAYERN Ihr Zeichen/Ihr Schreiben vom An alle Schulämter im Regierungsbezirk Oberbayern - per mail - Bitte bei Antwort angeben Unser Geschäftszeichen: 43-3a Tel. (089) Fax (089) Zimmer: München, Ihre Ansprechpartnerin/Ihr Ansprechpartner: Frau Schweigart monika.schweigart@reg-ob.bayern.de Beurlaubung und Teilzeiten im Bereich der Volksschulen im Schuljahr 2008/09 Anlage Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung Sehr geehrte Damen und Herren, ab sofort, spätestens jedoch bis , können alle Teilzeit- und Beurlaubungsanträge zur Bearbeitung an die Regierung eingereicht werden. Wir bitten dabei folgende Punkte zu beachten: 1. Anträge Alle Anträge sollen unter Verwendung der bisherigen Formblätter in einfacher Ausfertigung vorgelegt und mit der fünfstelligen DIAPERS-Personalnummer (nicht Organisationsnummer oder Stammnummer des Landesamts für Finanzen) versehen werden. Die Formulare finden Sie auch auf der Homepage der Regierung von Oberbayern ( Antragszeitraum ist bis Soweit Anträge an die Regierung gefaxt werden, senden Sie das Original bitte nicht mehr nach!... Briefanschrift: Dienstgebäude: Öffnungszeiten: Vermittlung: Regierung von Oberbayern München Maximilianstraße München U4/U5 Haltestelle Lehel Mo - Do: Fr: 08:00-16:00 Uhr 08:00-14:00 Uhr (089) Telefax: (089) poststelle@reg-ob.bayern.de Internet:

2 - 2 - Auf den Anträgen müssen jeweils der Status (Beamter oder Lehrer auf Arbeitsvertrag), die Rechtsgrundlage und die Fachrichtung (GS, HS, FL, FörderL) deutlich erkennbar sein. Bei Fachlehrern ist insbesondere zu vermerken, ob es sich um einen Fachlehrer HH, EG oder mt handelt. Eine weitergehende Sortierung ist entbehrlich. Hierzu noch eine wichtige Mitteilung: Da bei Fachlehrern mt kein Bewerberüberhang besteht, können arbeitsmarktpolitische Beurlaubungen dieser Lehrkräfte nach Art. 80 c BayBG auch im Schuljahr 2008/09 nicht bewilligt werden. Für diesen Personenkreis ist auch weiterhin die arbeitsmarktpolitische Teilzeit gem. Art. 80a BayBG auf max. 22 Wochenstunden eingeschränkt. Ausgenommen hiervon sind schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem GdB von mind. 50% sowie Lehrkräfte, die zu Schuljahresbeginn (1. August) das 60. Lebensjahr vollendet haben. 2. Regelstundenmaß Bitte beachten Sie folgende zugrunde liegenden Regelstundenmaße: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres (geb oder jünger): GS: 29 Wochenstunden HS: 28 Wochenstunden FL: 30 Unterrichtsstunden FörderL: 29 Unterrichtsstunden bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (geb oder jünger) GS: 28,5 Wochenstunden HS: 27,5 Wochenstunden FL: 29,5 Unterrichtsstunden FörderL: 28,5 Unterrichtsstunden ab Vollendung des 60. Lebensjahres (geb oder älter) GS: 28 Wochenstunden HS: 27 Wochenstunden FL: 29 Unterrichtsstunden FörderL: 28 Unterrichtsstunden

3 Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Teilzeitanträgen die beantragte Stundenzahl einschließlich aller Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden anzugeben ist (Beispiel: Eine Lehrerin, die auch als Betreuungslehrerin eingesetzt wird, beantragt z.b. 18 Wochenstunden: d.h., sie unterrichtet 17 Stunden und erhält 1 Anrechnungsstunde). Bei Teilzeitanträgen von Beschäftigten, deren Unterrichtspflichtzeit wegen Alters oder Schwerbehinderung gekürzt ist, ist darauf zu achten, dass nicht für einen tatsächlich gleichbleibenden Umfang der Dienstleistung eine höhere Besoldung bzw. Vergütung gewährt wird. Ein solches Ergebnis wäre finanziell unbillig. In solchen Fällen ist der betreffende Beamte aufzufordern, eine andere Wochenstundenanzahl zu wählen (siehe a. KMS vom , Gz a 60). Bei allen Teilzeitbeschäftigungen (auch bei unterhälftigen!) wird die Ermäßigung für Schwerbehinderte bzw. Altersermäßigung anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt; Bruchteile bis 0,50 werden abgerundet, ab 0,51 aufgerundet (KMBek. vom Nr. IV/9-P7004-4/3). 4. Verpflichtendes Arbeitszeitkonto Bei den Lehrkräften an Grundschulen (geboren bis einschl ), die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen haben, und für die ab Schuljahr 2007/08 die Ausgleichsphase begonnen hat, sowie bei den Lehrkräften an Grundschulen (geboren nach dem ), die jeweils am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen haben, und für die ab Schuljahr 2008/09 die Ausgleichsphase beginnt, ist auf den Teilzeitanträgen eine Stunde mehr anzugeben (Beispiel: Eine Lehrerin, die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen hat, keine Anrechnungsstunde erhält und 24 Wochenstunden unterrichten will, muss 25 Wochenstunden beantragen). Bei den Fachlehrern an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte (geboren bis einschl ), die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen haben, und für die ab Schuljahr 2008/09 die Ausgleichsphase beginnt, ist auf den Teilzeitanträgen ebenso eine Stunde mehr anzugeben (Beispiel: Eine Fachlehrerin, die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen hat, keine Anrechnungsstunde erhält und 24 Wochenstunden unterrichten will, muss 25 Wochenstunden beantragen). 5. Förderlehrer Bei Teilzeitanträgen von Förderlehrern ist nur auf Unterrichtsstunden abzustellen. Danach bemessen sich auch die anteiligen Dienstbezüge. Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet.

4 - 4 - Beispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Förderlehrer leistet 29 Unterrichtsstunden und 5 Verwaltungsstunden (zu je 60 Minuten) Dienst. Eine FöLin beantragt eine Teilzeit von 21/29 Wochenstunden (72,414% von 29). Sie hat damit 21 Wochenstunden Unterricht zu halten und zusätzlich 3 Stunden und 30 Minuten Verwaltungstätigkeiten (72,414% von 5, abgerundet auf eine Viertel Stunde) zu leisten. Eine Teilzeitbeschäftigung, bei der rein die Verwaltungstätigkeit entfällt, ist nicht möglich. 6. Unterhälftige Teilzeit Zur Bewilligung unterhälftiger Teilzeit nach Art 80 b Abs. 2 BayBG (aus familienpolitischen Gründen) oder unterhälftiger Teilzeit in Elternzeit nach 12 Abs. 4 der Urlaubsverordnung (UrlV) wird auf das KMS vom Nr. IV.6-5 P sowie auf das KMS vom Nr. IV.3 5 P hingewiesen. Danach muss die unterhälftige Beschäftigung im Einklang mit den dienstlichen Belangen stehen, die mehr als bisher zu berücksichtigen sind. Der Bewilligung der unterhälftigen familienpolitischen Teilzeit stehen im Grundschulbereich in der Regel dienstliche Belange entgegen, wenn diese die Klassenleitung durch eine unterhälftige Lehrkraft zur Folge hat bzw. hätte. Im Grundschulbereich liegt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung einer Lehrkraft, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Sinne des Art. 80 b Abs. 2 BayBG vor, wenn weniger als 15 Wochenstunden beantragt werden. Wir bitten aber zu beachten, dass auch im Schuljahr 2008/09 unabhängig vom Lebensalter eine Klassenführung mit einer unterhälftigen Teilzeit mit nur 14 Wochenstunden noch möglich ist. Beispiel: Eine Lehrkraft an einer GS beantragt eine Teilzeitgenehmigung für 14/29 WoStd. und soll mit einer Klassenführung betraut werden. Hier liegt zwar eine unterhälftige Teilzeit gem. Art. 80 b Abs. 2 BayBG vor. Es ist aber eine Klassenführung möglich, da 14 WoStd. hierfür ausreichen. Wegen der bereits aufgetretenen Probleme mit einem sachgerechten und am Bedarf der Schulen ausgerichteten Einsatz ist von den Staatlichen Schulämtern bei der Befürwortung einer unterhälftigen Teilzeit ein strenger Maßstab anzulegen. Da es zunehmend Probleme bereitet, Lehrkräfte mit einer unterhälftigen Beschäftigung sinnvoll einzusetzen - zumal diese oft hohe Ansprüche an den örtlichen Einsatz und die Stundenplangestaltung stellen - ist zu prüfen, ob und inwieweit den Anträgen von Lehrkräften, die eine unterhälftige Be-

5 - 5 - schäftigung beantragen dienstliche Belange, (vgl. Nr. 6, erster Absatz), entgegen gehalten werden können. In jedem Einzelfall müssen die Interessen der Lehrkräfte und die dienstliche Bedürfnisse gegeneinander abgewogen werden. Bei einem unterhälftigen Einsatz ist auch darauf zu achten, dass die Lehrkraft nicht nur in Nebenfächern sondern auch in Kernfächern und auch verteilt auf mehrere Wochentage eingesetzt wird. Dadurch soll eine ungleichmäßige Belastung der Lehrkräfte vermieden werden. Anträge von Lehrkräften, die eine (unterhälftige) Teilzeit in der Elternzeit nach 12 Abs. 4 UrlV beantragen, sind in der Regel vorrangig gegenüber den unterhälftigen Teilzeitanträgen aus familienpolitischen Gründen gem. Art. 80 b Abs. 2 BayBG zu bewilligen. Die Staatlichen Schulämter werden daher (erneut) gebeten, insbesondere mit den Lehrkräften aus dem Grundschulbereich die für das kommende Schuljahr eine unterhälftige Teilzeit beantragen wollen, die Problematik in einem persönlichen Gespräch zu erörtern und auf eine Antragstellung hinzuwirken, die mir den Belangen der Unterrichtsversorgung vereinbar ist. Da sie die Personalsituation an den Schulen am besten kennen bzw. einschätzen können, werden sie gebeten, an den Schulen bereits vorab zu prüfen, inwieweit der Einsatz von unterhälftigen Teilzeitkräften vertretbar ist, d.h. wie viele unterhälftige Lehrkräfte die einzelne Schule verkraften kann, um eine geordnete Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. Den Lehrkräften, denen für das laufende Schuljahr eine unterhälftige Teilzeit mit Klassenführung, aber mit weniger als 14 Wochenstunden genehmigt wurde, soll für das kommende Schuljahr eine Verlängerung dieser unterhälftigen Teilzeit mit Klassenführung nicht mehr in Aussicht gestellt werden. Die hiervon betroffenen Lehrkräfte sollen vom Schulamt entsprechend darauf hingewiesen und beraten werden. Es wird auch gebeten, die Schulleitungen für diese Probleme zu sensibilisieren, das Gespräch mit den Betroffenen zu suchen und sie eingehend zu beraten. Die Anträge sind mit einer ausführlichen Stellungnahme an die Regierung weiter zu leiten. Die Stellungnahmen von Schulleitung und Schulamt dürfen nicht widersprüchlich sein. Pauschale Ablehnungen sind nicht möglich, da hierfür auch immer die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden muss. Es wird daher um eine konkrete und tragfähige Begründung gebeten. Dienstliche Gründe werden einem Antrag regelmäßig z.b. dann entgegenstehen, wenn die Lehrkraft angibt, nur an bestimmten Wochentagen, zu bestimmten Zeiten, an einer ganz bestimmten Schule tätig werden zu wollen. Erhebt das Staatliche Schulamt gegen einen Antrag auf unterhälftige Teilzeit Einwendungen, so ist der Antrag mit der ablehnenden Stellungnahme vor Weiterleitung an die Regierung mit der örtlichen Personalvertretung abzustimmen.

6 - 6 - Lehnt das Staatliche Schulamt einen Antrag auf unterhälftige Teilzeit ab, ist von der Lehrkraft vorsorglich ein Hilfsantrag auf Beurlaubung zu stellen, da andernfalls automatisch von Vollzeitbeschäftigung ausgegangen wird. Nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist darauf zu verzichten besonders im Grundschulbereich unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte mit Klassenführung einzusetzen (s.o). Bitte vermerken Sie daher auf jedem entsprechenden Antrag, dass die unterhälftig beschäftigte Lehrkraft nicht mit der Klassenführung betraut wird. Dies gilt auch für die Lehrkräfte, die eine unterhälftige Teilzeit während der Elternzeit ausüben möchten. Um eine bedarfsgerechte Planung im Rahmen der Klassenbildung zu ermöglichen, legen Sie die Anträge auf unterhälftige Beschäftigung bitte bis spätestens zum (Ausschlussfrist! Eingangsdatum bei der Regierung von Oberbayern) vor. Die Untergrenzen für die unterhälftige Teilzeit lauten wie folgt: Volle Unterrichtspflichtzeit in Wochenstunden Untergrenze unterhälftige Teilzeit in Std. Lehrkräfte bis Lehrkräfte zwischen 50 bis 60 29,5 7 28,5 6 27,5 6 Lehrkräfte ab Klassenführung während der Probezeit Lehrkräfte, die sich noch in der Probezeit befinden, müssen mindestens ein Jahr mit Klassenführung betraut sein, um ihre fachliche Eignung feststellen zu können. D.h. während der Probezeit muss mindestens ein Jahr mit (über)hälftiger Teilzeit Dienst geleistet werden. Bitte vermerken Sie auf diesen Anträgen, ob die Klassenführung bereits abgeleistet wurde!

7 Funktionsstelleninhaber Die Teilzeitmöglichkeiten für Schulleiter, Schulleiterstellvertreter und Seminarleiter bleiben bestehen. Der Schulleiter ist aber gemäß 26 LDO verpflichtet, während der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Die Teilzeitbeschäftigung von Schulleitern darf je nach Regelstundenmaß 3 bis 4 (bzw. 2 bis 3 Wochenstunden während der Ausgleichsphase bei Teilnahme am verpflichtenden Arbeitszeitkonto) Wochenstunden nicht überschreiten. Eine Teilzeitbeschäftigung von Schulleiterstellvertretern setzt voraus, dass diese schriftlich ihre Bereitschaft erklären, im Falle einer längeren Verhinderung des Schulleiters für diesen Zeitraum die Arbeitszeit (u.u. auf Vollzeitbeschäftigung) zu erhöhen. Die Teilzeitbeschäftigung von Schulleiterstellvertretern darf je nach Regelstundenmaß 5 bis 6 Wochenstunden (bzw. 4 bis 5 Wochenstunden während der Ausgleichsphase bei Teilnahme am verpflichtenden Arbeitszeitkonto) nicht überschreiten. 9. Teilzeit-/Beurlaubungsanträge wegen Betreuung o. Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen Bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung für die Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 BayBG) ist vom Beschäftigten ein aktuelles ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorzulegen. 10. Anträge mit Bedingungen Wir weisen daraufhin, dass alle Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung, die eine Bedingung enthalten, nicht genehmigungsfähig sind. Die Staatlichen Schulämter werden deshalb gebeten, mit den betreffenden Beschäftigten Rücksprache zu halten und darauf hinzuwirken, dass nur ein Antrag gestellt wird, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen wieder abgewichen werden kann. 11. Änderungsanträge Sollten Änderungsanträge gestellt werden, kennzeichnen Sie diese bitte deutlich sichtbar als solche! Änderungen von bereits genehmigten Teilzeitbeschäftigungen/Beurlaubungen kann nur noch in begründeten Ausnahmefällen stattgegeben werden. Änderungsanträge ohne ausreichende Begründung durch das Schulamt oder durch den Antragssteller müssen abgelehnt werden.

8 Anträge auf Altersteilzeit Anträge auf Altersteilzeit nach Art. 80d BayBG sind grundsätzlich bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu beantragen. Das Blockmodell ist nur über die Laufzeit von geraden Jahren (2,4 und bei Schwerbehinderten auch 6 Jahre) möglich. Funktionsstelleninhabern kann Altersteilzeit nur in Form des Blockmodells und im max. Umfang von vier Jahren gewährt werden. 13. Beginn Vollzeit nach Beendigung einer Beurlaubung oder Teilzeit Bis spätestens teilen die Staatlichen Schulämter schriftlich mit, welche Beschäftigten bisher beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt waren und ab den Dienst mit der vollen Stundenzahl wieder antreten. Wir weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können (z.b. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit). 14. Beurlaubung/Freistellung am Hinsichtlich der Anwesenheit am verweisen wir auf unser Rundschreiben vom Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften gilt am der Stundenplan für das Schuljahr 2007/ Eintrag im SVS Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass alle Anträge, die bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden, in SVS in den Bereichen Arbeitszeit bzw. Beurlaubung zuverlässig eingetragen sind. Ansprechpartner für grundsätzliche Fragen sind Frau Schweigart, Tel.Nbst für verbeamtete Lehrkräfte an Volksschulen Gz. 43-3, HerrBauer, Gz. 43-5, Tel.Nbst für verbeamtete Fach- und Förderlehrer an Volksschulen Frau Englmeier, Gz. 43-6, Tel.Nbst für Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag: Für einzelfallbezogene Fragen ist der Sachbearbeiter des jeweiligen Buchstabenbereichs zuständig.

9 - 9 - Dieses Schreiben wurde mit EDV versandt und ist daher nicht unterschrieben. Mit freundlichen Grüßen gez. Christoph Winkler Ltd. Regierungsschuldirektor

10 Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung Derzeit gelten folgende Höchstgrenzen: bei Teilzeit nach Art. 80 a BayBG: unbegrenzt; bei Fachlehrern mt aber max. 22 Wochenstunden! bei Teilzeit nach Art. 80 b BayBG: unbegrenzt, soweit ein Kind unter 18 Jahren bzw. pflegebedürftiger Angehöriger vorhanden Teilzeit nach Art. 80 b Abs. 2 BayBG (ohne weitere Beurlaubungszeiten): unbegrenzt, soweit ein Kind unter 18 Jahren bzw. pflegebedürftiger Angehöriger vorhanden; bei Beamten in der Probezeit muss jedoch mind. 1 Jahr mit wenigstens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit und Klassenführung nachgewiesen werden Beurlaubung nach Art. 80 b BayBG: 12 Jahre Beurlaubung nach Art. 80 c Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 6 Jahre; bei Fachlehrern mt weiterhin nicht möglich! Altersbeurlaubung nach Art. 80 c Abs. 1 Nr. 2 BayBG: 15 Jahre (einschl. vorhergehender Beurbungen nach Art. 80 b und 80 c BayBG) Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 80 b und Art. 80 c BayBG darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten, in den Fällen des Art. 80 c Abs. 1 Nr. 2 BayBG dürfen 15 Jahre nicht überschritten werden, siehe oben. Teilzeit nach Art. 80 d BayBG: maximal 4 Jahre bei Funktionsstellenträgern

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