Übersicht über berufliche Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie deren versicherungsrechtliche Beurteilung

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1 Übersicht über berufliche Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Artsleben sowie en versicherungsrechtliche Beurteilung Arts- Berufsausbil- Ausbildungsgelgelgeld Übergangs- Artslosen- Träger entgelt dungs- hilfe licher 6) 7) Artslo- Artgeber beruf- Vertrags- Teilnahme erfolgt Abschluss/ 0.0 1),2),3) verhältnis 4) Weiterbildung sigkeit Beitragsbemessungs- Tragung (-funktion)/ 0.0 grundlage Beiträge Beitragszahlung/ (ArE) (BAB) (Alg-W) (Abg) (Übg) (Alg-A) 1.0 Berufliche Weiterbildung ( 81 ff. SGB III, 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX) Betriebliche Weiterbildung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf 9) Umschulungsvertrag zwischen Betrieb und Teilnehmer Abschluss nach BBiG/HwO in anerkannten Ausbildungsberufen Prüfung durch zuständige Stelle nach dem BBiG/HwO Betrieb i.d.r. ja nein ja nein ja 10) nein Es besteht in KV ( 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 10 SGB V) 11) 12) 13), PV ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 10 SGB XI) 11) 12) 13), RV ( 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) 12) 13), Alv ( 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) 12) 13). ArE/tragspflichtige Einnahme 3) Alg-W/Übg- Beziehern: 80 % des Alg-W/Übg- Bemessungsentgelts 14) 1 Artgeber/ Artnehmer grundsätzlich je zur Hälfte; Artgeber allein, wenn mtl. ArE 325 EUR nicht übersteigt 16) Alg-W- Beziehern: BA 17) Übg-Beziehern: Reha-Träger 1 Betrieb Alg-W- Bezieher: BA Übg- Beziehern: Reha-Träger Betriebliche Weiterbildung ohne Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf Anlernverhältnis, Praktikum, Volontariat u. Ä. nach 26 BBiG Außerbetriebliche Weiterbildung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Umschulung) Schulungsvertrag zwischen Teilnehmer und Bildungsträger/ schulischer Einrichtung nach dem BBiG Abschluss nach BBiG/HwO in anerkannten Ausbildungsberufen o nach bundes- o landesgesetzlichen Bildungsträger o schulische Einrichtung (z.b. Fachschule) i.d.r. nein a) Es besteht, unabhängig von Zahlung von Artsentgelt, keine aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer Beschäftigung zur Berufsausbildung Regelungen a) entfällt a) entfällt a) entfällt 1.2 Prüfung durch zuständige Stelle nach BBiG (z.b. IHK/HwK) o die nach Bundes-/ Landesgesetzen bestimmte Stelle b) Bei Bezug von Alg-W besteht KV ( 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) 20), PV ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI) 20), 20). b) 80 % des Alg-W- 14) b) BA 17) b) BA 1.3 Sonstige außerbetriebliche Weiterbildung (Fortbildung) Schulungsvertrag zwischen Bildungsträger und Teilnehmer internes Trägerzertifikat o Fortbildungsprüfung - nach BBiG/HwO - nach Rechtsverordnung/Empfehlungen des Bundes (z.b. gepr. Sekretärin) - landesrechtliche Fortbildungsregelungen (z.b. im Gesundheitswesen) - Fachschulabschlüsse (z. B. Techniker) Bildungsträger o schulische Einrichtung nein c) Bei Bezug von Übg besteht KV ( 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V) 20), SGB XI) 20), 20). c) 80 % des Übg- Bemessungsentgelts 1 c) Reha-Träger 1 c) Reha-Träger Anlage 1 1

2 0.0 Vertragsverhältnis Teilnahme erfolgt Abschluss/ Träger Artsentgelt 1),2),3) (ArE) Berufsausbildungshilfe 4) (BAB) beruflicher Weiterbildung (Alg-W) Ausbildungsgeld 6) (Abg) Übergangsgeld 7) (Übg) Artslosigkeit (Alg-A) Beitragsbemessungsgrundlage Tragung Beiträge Artgeber (-funktion)/ Beitragszahlung/ n zur Aktivierung und beruflichen Einglieung ( 45 SGB III) 2.0 Träger o Artgeber nein nein nein nein nein ja a) Es besteht keine aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses a) entfällt a) entfällt a) entfällt n zur Aktivierung und beruflichen Einglieung Regionalem Einkaufszentrum BA und dem Träger, die Agentur für Art ist Bedarfsträger (Besteller ) und / o Einlösung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins in einer zugelassenen bzw. betriebliche einem Artgeber Heranführung an den Ausbildungs-/ Artsmarkt; Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen; Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung; Heranführung an eine selbständige Tätigkeit; Stabilisierung Beschäftigungsaufnahme, aber auch Kombination einzelner Bestandteile b) Bei Alg-Beziehern besteht KV ( 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), PV ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 22). b) 80% des Alg- 14) b) BA 17) b) BA 3.0 Vorbereitungsmaßnahmen ( 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX) Rehavorbereitungslehrgang (RVL) nicht vorgeschrieben Ausgleich von Defiziten, Erhöhung Sach-, Lern-, Sozialkompetenz Teilnahmebescheinigung Bildungsträger Einrichtungen nein nein nein nein ja nein a) Es besteht ggf. RV ( 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) Abs. 1 Nr. 1 SGB V) 2 26); 32); 3.1 b) Bei Übg-Beziehern besteht 22) 23). 1 Alv: siehe a) b) Reha-Träger 1 b) Reha-Träger 2

3 0.0 Vertragsverhältnis Teilnahme erfolgt Abschluss/ Träger Artsentgelt 1),2),3) (ArE) Berufsausbildungshilfe 4) (BAB) beruflicher Weiterbildung (Alg-W) Ausbildungsgeld 6) (Abg) Übergangsgeld 7) (Übg) Artslosigkeit (Alg-A) Beitragsbemessungsgrundlage Tragung Beiträge Artgeber (-funktion)/ Beitragszahlung/ Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen Außerbetrieblich organisierte Berufsausbildung ( 76 SGB III) Berufsausbildungsvertrag gem. BBiG bzw. HwO Berufe gem. 4 i.v.m. 5 BBiG/ 25 HwO o 64 bis 67 BBiG 42b bis e HwO wie die in Anmerkung 27) genannten Organisationen ja 2 ja nein nein nein nein Es besteht in KV ( 5 Abs. 4a S. 1 SGB V), PV ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RV ( 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI), Alv ( 25 Abs. 1 Satz 2 Artsentgelt Träger Einrichtung 16a) 2 Träger Einrichtung Außerbetrieblich organisierte Berufsausbildung für behinte Menschen ( 117 ff SGB III) Einrichtungen nein nein ja ggf. ja 30) a) Es besteht RV ( 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), Alv ( 25 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) 2 a) Träger Einrichtung 26) 32) 4.2 b) Bei Übg-Beziehern besteht 22) 23), Alv ( 25 Abs. 1 Satz 2 Alv: ArE / tragspflichtige Einnahme 3) b) Reha-Träger 1 b) Reha-Träger 5.0 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen ( 51, 115 und 117 SGB III) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVBallgemein, 51 SGB III) - Agentur für Art und träger - Aufnahme in die n erfolgt auf Vorschlag Agentur für Art Vorbereitung Aufnahme einer Berufsausbildung o Artsaufnahme ohne Abschluss / Teilnahmebescheinigung vom Träger Freie Träger, die in Anmerkung 27) genannten Organisationen und Betriebe nein ja nein nein nein nein Es besteht keine. entfällt entfällt entfällt Betriebspraktikum i. R. berufsvorbereiten Bildungsmaßnahmen (BVBallgemein, 51 Abs. 4 i.v.m. 54a SGB III) Betriebspraktikum, Auszubildenden und Betrieb Betrieb ja Es besteht in KV ( 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), PV ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RV ( 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), Alv ( 25 Abs. 1 Satz 1 Artsentgelt Betrieb Betrieb

4 0.0 Vertragsverhältnis Teilnahme erfolgt Abschluss/ Träger Artsentgelt 1),2),3) (ArE) Berufsausbildungshilfe 4) (BAB) beruflicher Weiterbildung (Alg-W) (Abg) (Übg) Ausbildungsgeld Übergangsgeld Artslosigkeit (Alg-A) Beitragsbemessungsgrundlage Tragung Beiträge Artgeber (-funktion)/ Beitragszahlung/ Berufsvorbereitende - Behinte Men- Freie Träger, die in nein i.d.r. a) Es besteht Träger Einrichtung Träger Einrich Bildungsmaß- Agentur für Art schen/vorbereitung Anmerkung 27) ge- nein 26) tung 32) nahmen (BVBallgemein) und trä- Aufnahme einer nannten Organisa- i.v.m. ger Berufsausbildung tionen und Betriebe Leistungen zur - Aufnahme in die o Artsaufnahme RV ( 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Abs. 1 Teilhabe am Artsleben auf Vorschlag Nr. 1 SGB V) 2 n erfolgt ( 112, 113 Abs. 1 Agentur für Art Nr. 1 i.v.m. 115 b) Bei Übg-Beziehern besteht Bemessungsentb) 80 % des Übg- Reha-Träger 1 Reha-Träger SGB III) geltes 22) 23) Betriebspraktikum i. R. berufsvorbereiten Bildungsmaßnahmen (BVBallgemein) i. V. m. Leistungen zur Teilhabe am Artsleben ( 112, 113 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 115 SGB III) Betriebspraktikum, Auszubildenden und Betrieb Vorbereitung Aufnahme einer Berufsausbildung o Artsaufnahme Betrieb ja nein Es besteht in KV ( 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), PV ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RV ( 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), Alv ( 25 Abs. 1 Satz 1 Artsentgelt Betrieb Betrieb Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BVBrehaspezifisch) ( 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX, 117 SGB III) - Agentur für Art und träger - Aufnahme in die n erfolgt auf Vorschlag Agentur für Art Behinte Menschen/Vorbereitung Aufnahme einer Berufsausbildung o Artsaufnahme Einrichtungen nein nein ja i.d.r. nein a) Es besteht RV ( 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), Alv (nach Maßgabe des 26 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) 2 Träger Einrichtung 26) Träger Einrichtung 32) 5.3 b) Bei Übg-Beziehern besteht 22) 23), Alv (nach Maßgabe des 26 Abs. 1 Nr. 1 Alv: siehe a) Reha-Träger 1 Reha-Träger 4

5 Arts- Berufsausbil- Ausbildungsgelgelgeld Übergangs- Artslosen- Träger entgelt dungs- hilfe licher Artslo- Artgeber beruf- Vertrags- Teilnahme erfolgt Abschluss/ 0.0 1),2),3) verhältnis 4) Weiterbildung sigkeit Beitragsbemessungs- Tragung (-funktion)/ 0.0 grundlage Beiträge Beitragszahlung/ (ArE) (BAB) (Alg-W) (Abg) (Übg) (Alg-A) Agentur für Art ohne Abschluss / Teilnahmebescheinigung WfbM nein nein nein ja ja nein a) Es besteht a) KV/PV: 20 % monatl. Bezugsgrö- a) WfbM 37) a) WfbM 5.4 und träger vom Träger KV ( 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V), ße PV ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) RV: 80 % monatl. RV ( 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) 33). Bezugsgröße 36) 5.4 n im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in einer Werkstätte für behinte Menschen (WfbM) ( 117 Abs. 2 SGB III, 40 SGB IX) Aufnahme in die auf Vorschlag A- gentur für Art Vorbereitung auf eine Artnehmertätigkeit/Beschäftigung in einer Werkstätte für behinte Menschen o auf dem allgemeinen Artsmarkt b) Bei Übg-Beziehern besteht ggf. KV ( 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V; vorrangig, wenn aus dem Übg höhere Beitrag zu zahlen ist - 5 Abs. 6 Satz 2 SGB V -) 34), SGB XI; vorrangig, wenn aus dem Übg höhere Beitrag zu zahlen ist), RV ( 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI; vorrangig, wenn aus dem Übg höhere Beitrag zu zahlen ist, - 3 Satz 5 SGB VI -) 23). 1 b) Reha-Träger 1 b) Reha-Träger 5.5 Blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildung, insbesone für Blinde und Gehörlose ( 117 SGB III, 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX) Vorbereitung auf die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, ggf. Vorbereitung auf Artnehmertätigkeit Einrichtungen wie 3.1 wie 3.1 wie 3.1 wie n Unterstützten Beschäftigung - individuelle betriebliche Qualifizierung ohne Abschluss ( 117 SGB III, 38a SGB IX) träger und Betrieb Vorbereitung auf eine Artnehmertätigkeit in dem Betrieb ohne Abschluss Betrieb nein nein nein ja ja nein a) Es besteht RV ( 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Abs. 1 Nr. 1 SGB V) 24) a) Reha-Träger 31) a) Reha-Träger 5.6 b) Bei Übg-Beziehern besteht 23). b) 80 % des Übg 21) b) Reha-Träger 1 b) Reha-Träger 5

6 Arts- Berufsausbil- Ausbildungsgelgelgeld Übergangs- Artslosen- Träger entgelt dungs- hilfe licher Artslo- Artgeber beruf- Vertrags- Teilnahme erfolgt Abschluss/ 0.0 1),2),3) verhältnis 4) Weiterbildung sigkeit Beitragsbemessungs- Tragung (-funktion)/ 0.0 grundlage Beiträge Beitragszahlung/ (ArE) (BAB) (Alg-W) (Abg) (Übg) (Alg-A) 5.7 Persönliches Budget ( 117 SGB III, träger und individuell gestaltete Rehabilitationsmaßnahme abhängig von ausgesuchte träger a) Es besteht a) Reha-Träger 40) a) Reha-Träger SGB IX) Budgetnehmer KV ( 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V), RV (nach Maßgabe des 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), AlV (nach Maßgabe des 26 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) 2 b) Bei einer in einer WfbM besteht KV ( 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V), PV ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 RV ( 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) 33). b) KV/PV: 20 % monatl. Bezugsgröße Abs.1 Nr. 1 SGB V), RV: 80 % monatl. Bezugsgröße 36) b) Reha-Träger 40) b) Reha-Träger c) Bei Übg-Beziehern besteht KV ( 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, vorrangig, wenn aus dem Übg höhere Beitrag zu zahlen ist) 34), SGB XI, vorrangig, wenn aus dem Übg höhere Beitrag zu zahlen ist), RV ( 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, vorrangig, wenn aus dem Übg höhere Beitrag zu zahlen ist) 23). c) 80 % des Übg 21) c) Reha-Träger 1 c) Reha-Träger 6

7 Arts- Berufsausbil- Ausbildungsgelgelgeld Übergangs- Artslosen- Träger entgelt dungs- hilfe licher Artslo- Artgeber beruf- Vertrags- Teilnahme erfolgt Abschluss/ 0.0 1),2),3) verhältnis 4) Weiterbildung sigkeit Beitragsbemessungs- Tragung (-funktion)/ 0.0 grundlage Beiträge Beitragszahlung/ (ArE) (BAB) (Alg-W) (Abg) (Übg) (Alg-A) 6.0 n des Verwaltungsverfahrens ( 112 Abs. 2 SGB III, 33 Abs. 4 SGB IX) Eignungsfeststellungsmaßnahme und Artserprobung 3 - Agentur für Art und träger - Aufnahme in die erfolgt auf Vorschlag Agentur für Art Klärung von Zweifelsfragen hinsichtlich Eignung eines Behinten, wenn Fachdienste BA nicht abschließend Stellung nehmen können ohne Abschluss - Einrichtung - Freie Träger, die in Anmerkung 27) genannten Organisationen und Betriebe nein nein nein nein i.d.r. ja 39) i.d.r. ja a) Es besteht RV ( 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Abs. 1 Nr.1 SGB V) 2 26) 32) 6.1 b) Bei Übg-Beziehern besteht 22) 23). b) Reha-Träger 1 b) Reha-Träger c) Bei Bezug von Alg besteht KV ( 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), PV ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 22) 23). c) 80 % des Alg- c) BA 17) c) BA 7

8 Anmerkungen: 1) Siehe 14 und 17 SGB IV. 2) Die Gewährung von ArE ist für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht Voraussetzung für den Eintritt (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI, 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, 25 Abs. 1 3) Bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Beitragsberechnung folgende Mindestartsentgelte bzw. -tragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt: KV/PV Die Beitragsbemessungsgrundlage KV Studenten, wenn sie ohne Artsentgelt (Ausbildungsvergütung) beschäftigt sind ( 236 Abs. 1 SGB V, 57 Abs. 1 RV/Alv 1 % Bezugsgröße ( 18 SGB IV), wenn das Artsentgelt (Ausbildungsvergütung) diesen Betrag unterschreitet ( 162 Nr. 1 SGB VI, 342 Bei außerbetrieblicher Ausbildung das Artsentgelt ( RV ggf. auch unter 1 % Bezugsgröße Nr. 3a SGB VI). 4) Siehe 56 Abs. 1 und 70 SGB III. Siehe 144 SGB III aufgehoben 6) Siehe 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und 122 SGB III. 7) Siehe 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und 160 bis 162 SGB III, 20 SGB VI. Siehe 136 bis 162 SGB III 9) Betriebliche Berufsausbildung wird durchgeführt in Betrieben Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb Wirtschaft, insbesone des öffentlichen Dienstes Angehörigen freier Berufe und in Haushalten. Bei überbetrieblichen Berufsausbildung bedient sich Artgeber überbetrieblicher Ausbildungsstätten, um seinen Auszubildenden die von ihm geschuldete Berufsausbildung zu vermitteln ( 1 Abs. 5 BBiG). 10) Bezug von Übg ist nur möglich, wenn die in einer besonen Einrichtung für behinte Menschen durchgeführt wird o die auf die besonen Bedürfnisse behinter Menschen ausgerichtet ist ( a) Bei n im Sinne des 26 Abs.1 Nr. 1 SGB III besteht Artslosenversicherung nach dieser Vorschrift auch wenn kein Übg- Anspruch besteht. 11) Die Versicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V besteht nur dann, wenn kein Artsentgelt gewährt wird und ist nachrangig gegenübereiner Familienversicherung nach 10 SGB V bzw. 25 SGB XI ( 5 Abs. 7 Sat z 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI). 12) Bei Bezug von Alg-W betrieblicher Ausbildung besteht in KV nach 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V; Bezug von Artsentgelt besteht daneben nach 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, PV nach 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI; Bezug von Artsentgelt besteht daneben nach 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, RV nach 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI; neben einer nach 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Alv versicherungsfrei nach 27 Abs. 5 SGB III 13) Bei Bezug von Übg besteht KV nach 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V; nachrangig gegenüber einer nach 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ( 5 Abs. 6 Satz 1 SGB V), PV nach 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB XI; nachrangig gegenüber einer nach 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI. RV nach 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI; neben einer nach 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Alv nach 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III aufgrund Beschäftigung zur Berufsausbildung 14) Siehe 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI sowie 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. 1 Siehe 345 Nr. 5 SGB III, 235 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI, 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. 16) Siehe 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV i.v.m. 249 Abs. 1 SGB V, 58 Abs. 1 SGB XI, 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und 346 Abs. 1 SGB III. 16a) 251 Abs. 4c SGB V, 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI; analog für PV und Alv (siehe Punkt 11 Nieschrift über die Besprechung Spitzenorganisationen Sozialversicherung am 10./ ) 17) Siehe 251 Abs. 4a SGB V, 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI. 1 Siehe 251 Abs. 1 SGB V, 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI. 19) Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung von verselbständigten, nicht einem Betrieb angeglieten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird. Auszubildende, die im Rahmen eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen nach 5 Abs. 4a SGB V, 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI und 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich. 20) unbesetzt 21) Siehe 235 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI, 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. 22) Besteht RV keine kraft Gesetzes nach 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, so kann nach 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beantragt werden. Beitrags- und melechtlich besteht zwischen den Formen kein Unterschied. 23) Trifft eine nach 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Artsleben mit einer nach 1 Satz 1 Nr. 2 o 3 SGB VI zusammen, geht die vor, nach die höheren Beiträge zu zahlen sind. Für den Günstigkeitsvergleich ist auf die Verhältnisse Beginn Versicherungskonkurrenz abzustellen (Gem. Rundschreiben vom Abschnitt B III 1.3). 24) Siehe 235 Abs. 1 Satz 5 SGB V, 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, 162 Nr Alt SGB VI. 2 Siehe 235 Abs. 1 Satz 5 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI, 162 Nr. 3 SGB VI und 345 Nr. 1 SGB III. 26) Siehe 251 Abs. 1 SGB V, 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, 168 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI und 347 Nr. 1 SGB III. 27) Außerbetrieblich organisierte Bildungsmaßnahmen werden durchgeführt - in Einrichtungen, die außerhalb betrieblicher Ausbildungseinrichtungen und außerhalb Schule bestehen und nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden sind; - in schulischen Werkstätten, soweit diese nicht durch die Schule selbst genutzt werden, o in betrieblichen Bildungsstätten, soweit diese nicht durch das Unternehmen, dem sie gehören, sonn durch Dritte genutzt werden. Träger außerbetrieblich organisierter Bildungsmaßnahmen können sein: - Organisationen o Einrichtungen Wirtschaft (z.b. Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern, Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen, Berufsverbände), - Bildungswerke Artnehmer, - Träger freien Wohlfahrtspflege, - Kommunen (Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise mit von diesen getragenen Einrichtungen z.b. öffentlichen Jugendhilfe), - Sonstige (z.b. Stiftungen, Vereine, Zweckgemeinschaften). Grundsätzlich erfolgt die außerbetriebliche Berufsbildung nach denselben Kriterien wie die betriebliche Berufsbildung. 2 Die Berufsausbildung wird durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und zum Gesamtsozialversicherungstrag gefört ( 240 ff Zu den Einrichtungen gehören alle Einrichtungen ggf. auch Betriebe -, in denen n zur Teilhabe behinter Menschen am Artsleben durchgeführt werden (GemRdSchr. vom , Abschnitt A I 1.2.1). 30) Ein Anspruch auf Übg besteht, wenn die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist. 31) Siehe 251 Abs. 1 SGB V, 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, 168 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI. 32) Abweichend von 251 Abs. 1 SGB V, 59 SGB XI werden die Beiträge durch den Träger Einrichtung gezahlt und ihm vom Träger Rehabilitation erstattet. 33) Nicht versichert sind behinte Menschen, die nicht in einer WfbM beschäftigt, sonn mangels "Werkstattfähigkeit" nur in einer WfbM angeglieten "Tagesförungsstätte" betreut werden (vgl. Urteil des BSG vom RK 42/86 -, SozR Nr. 4). 34) Siehe Punkt 8 Nieschrift über die Besprechung Spitzenorganisationen Sozialversicherung am 8./ (DOK 1990, 157; Die Beiträge 1990, 53) i.v.m. 5 Abs. 6 Satz 2 SGB V i.d.f. des G. vom (BGBI I S unbesetzt 36) Siehe 235 Abs. 3 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI und 162 Nr. 2 SGB VI. 37) 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V, 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. 3 Nicht identisch mit Trainingsmaßnahme nach 48 SGB III für nicht behinte Menschen. Eine solche Artserprobung begründet kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dagegen begründet die Probebeschäftigung nach den für ein Beschäftigungsverhältnis maßgebenden Vorschriften grundsätzlich (siehe Punkt 2 Nieschrift über die Besprechung Spitzenorganisationen Sozialversicherung am 6./ , DOK 1978, 264; Die Beiträge 1978, 71). 39) Siehe 45 Abs. 3 SGB IX 40) Die Beiträge zur Sozialversicherung werden direkt von Bundesagentur für Art als Träger Rehabilitation gezahlt (Gem. Nieschrift über die Besprechung Spitzenverbände zur Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges vom 25./ TOP. 8

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