ACHIM HlLDEBRANDT DR. KLAUS-PETER NANZ. Visumpraxis

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1 ACHIM HlLDEBRANDT DR. KLAUS-PETER NANZ Visumpraxis Voraussetzungen, Zustándigkeiten und Verfahren der Visumerteilung in den Staaten des Schengener Abkommens VERLAG R.S.SCHULZ R-S-S-

2 lnhalt Inhaltsübersicht Einführung in das Visumrecht Europaische Visumpolitik Die Entwicklung der europaischen Visumpolitik Der Schengener Prozefi Der Vertrag von Maastricht Der Vertrag von Amsterdam Das europaische Visumsystem Visumregelungen nach Artikel K.3.EUV Der Rechtsbestand des europáischen Visumregimes - Visum-Acquis - stellt sich zusammenfassend damit wie folgt dar: Reíseerleichterungen fiir Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitglíedstaat Die Ratsverordnung über die einheitlichen EU-Visa Einführung von einheitlichen EU-Aufenthaltstiteln EU-Liste der visumpflichtigen Lander Flughafentransitvisa Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen Das Visumregime der Schengener Vertragsstaaten 36 Europaische Union - Grundlagen Vertrag zur Gründung der Europáischen Gemeinschaft (EG) in der Fassung vom 1. Januar 1995 (Vertrag von Maastricht) 49 Europaische Union - Texte Vertrag über die Europaische Union (EU) vom 7. Februar 1992 in der Fassung vom 1. Januar 1995 (Vertrag von Maastricht) 53 Vertrag zur Gründung der Europáischen Gemeinschaft (EG) in der Fassung vom 2. Oktober 1997 (Vertrag von Amsterdam) 56 9

3 Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittlander, deren Staatsangehórige beim Überschreiten der Aufiengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen 62 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchfiihrung der Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittlander, deren Staatsangehórige beim Überschreiten der Aufiengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen 69 Gemeinsame Mafinahme vom 4. Marz vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europaische Union angenommen - betreffend den Transit auf Flugháfen 82 Empfehlung des Rates vom 4. Márz 1996 betreffend die Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort in Fragen der Visumerteilung (96/C 80/01) 87 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung 89 Gemeinsame Mafinahme vom 16. Dezember vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europaische Union angenommen - zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (97/11/JI) 97 Mitteilung - Einheitliche Gestaltung der Aufenthaltstitel (98/C 193/01) 104 Beschlufi des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europaische Union beschlossene gemeinsame Mafinahme über Reiseerleichterungen fíir Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (94/795/JI)

4 Schengen - Texte Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Franzósischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 einschliefílich der Erklarungen zur Nacheile gemáfí Artikel 41 Abs. 9 des Übereinkommens 115 Gemeinsame konsularische Instruktion der Schengenstaaten für die Visumerteilung I. Inhaltsverzeichnis 209 I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Begriffsbestimmung und Visumkategorien Einheitliches Visum Visum für den Flughafentransit Durchreisevisum Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder Reisevisum - Visum für die mehrfache Einreise Sammelvisum Visum für den lángerfristigen Aufenthalt Visum mit ráumlich beschránkter Gültigkeit An der Grenze ausgestelltes Ausnahmevisum 218 II. Zustándige Auslandsvertretung Bestimmung des zustandigen Staates Für die Bearbeitung des Visumantrags zustandiger Staat Bearbeitung des Visumantrags in Vertretung des zustandigen Staates Konsultation der eigenen zentralen Behórde, der zentralen Behórde eines anderen Staates oder anderer Staaten nach Mafígabe von Artikel 17 Absatz Konsultation der zentralen Behórde des eigenen Staates Konsultation der zentralen Behorde(n) eines anderen Staates oder anderer Staaten Antragstellung auserhalb des Wohnsitzstaates Ermachtigung zur Erteilung einheitlicher Visa

5 III. Entgegennahme des Antrags Vordruck für den Visumantrag - Anzahl der Vordrucke Dem Antrag beizuftigende Unterlagen Glaubwürdigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner Rückkehrabsicht - Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts Persónliches Gesprach mit dem Antragsteller 225 IV. Rechtsgrundlage 225 V. Bearbeitung und Entscheidung 227 Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags Bearbeitung des Visumantrags Prüfungsverfahren für den Visumantrag Überprüfung der Identitát des Antragstellers Überprüfung des Reisedokuments Prüfung der übrigen, für den Antrag erforderlichen Belege Prüfung der bona-fide-eigenschaft der Antragsteller Entscheidungsverfahren Festlegung der Visumkategorie und der Anzahl der Einreisen Verantwortung der handelnden Dienststelle Sonderverfahren im Falle der Konsultation anderer zentraler Behórden 234 a) Verfahren 234 b) Übermittlung des Ersuchens an die zentrale Behórde des eigenen Staates 235 c) Inhalt der Konsultation 235 d) Übermittlung des Ersuchens von der zentralen Behórde des eigenen Staates an andere zentrale Behórden 236 e) Beantwortungsfrist - Antrag aufverlangerung 237 f) Entscheidung aufdergrundlagedes Konsultationsergebnisses Nichtbearbeitung oder Ablehnung Visum mit raumlich beschránkter Gültigkeit 239 VI. Ausfüllen des Visumetiketts Feld für gemeinsame Angaben 1.1. Feld,,gültig fur" 1.2. Feld,,von... bis" 1.3. Feld,,Anzahl der Einreisen" 1.4. Feld JJauer des Aufenthaltes...Tage" 1.5. Feld MAusgestelIt in...am" i 243

6 1.6. Feld npafinummer" Feld»Visumkategorie" Feld für besondere Angaben der einzelnen Staaten (Anmerkungen) - Feld Feld für den Stempel der ausstellenden Behórde - Feld Maschinenlesbare Zone - Feld Weitere wichtige Hinweíse zum Ausfüllen des Visumetiketts Unterschrift Annullierung eines bereits ausgefüllten Visums Aufbringung des Visumetiketts in den Pafi Pásse und andere sichtvermerksfahige Reisedokumente 246 VIL Verwaltung und Organisation Organisation der Visastelle Dateien und Archivierung der Antragsformulare Verzeichnis der Visa Für die Ausstellung des Visums zu erhebende Gebühren 247 VIII. Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort Ziel der Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort Vermeidung gleichzeitig oder im AnschluC an eine Ablehnung gestellter Antrage Überprüfung der bona-fide-eigenschaft der Antragsteller 249 ANLAGEN AN DIE GEMEINSAME KONSULARISCHEINSTRUKTION Anlagen 1 bis 14 1 ) 1. Gemeinsame Liste der Staaten, deren Angehórige in alien Schengener Staaten visumpflichtig sind 251 Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Staatsangehórige in keinem Schengener Staat visumpflichtig sind 257 Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Angehórige nur in einigen Schengener Staaten visumpflichtig sind 258 1) Die Anlagen 5, 9 und 10 sind nicht mit abgedruckt. 13

7 2. Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpássen sowie von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen Liste der Staaten, deren Angehórige ein Visum für den Flughafentransit benótigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind Liste von Dokumenten, die die visafreie Einreise ermóglichen Liste der Falle, bei denen nach Mafígabe von Artikel 17 Abs. 2 vor der Erteilung des Visums die zentralen Behórden des eigenen Staates, eines anderen Staates oder anderer Staaten zu konsultieren sind 6. Liste der Honorarkonsuln, die in Ausnahmefállen und vorübergehend zur Erteilung von Visa ermáchtigt sind Jáhrlich von den nationalen Behórden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbetráge Muster des Visumetiketts und Informationen über die Sicherheitsmerkmale Angaben, die jeder Staat gegebenenfalls in das Feld nanmerkungen" eintragt 10. Vorschriften zum Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone 11. Visierfáhige Reisedokumente Gebühren (in ECU) für die Ausstellung von Visa in den 309 Schengener Vertragsparteien Hinweise zum Ausfüllen des Visumetiketts 14. Grundsátze und Verfahren der Unterrichtung der Vertragsparteien bei der Erteilung raumlich beschránkter Visa, bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher 319 Visa und bei der Erteilung nationaler Inlandstitel 14

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