Tiefe Geothermie zwischen Berg- und Wasserrecht zur Konkurrenz mehrerer Anlagen

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1 Tiefe Geothermie zwischen Berg- und Wasserrecht zur Konkurrenz mehrerer Anlagen Rechtsanwalt Dr. Georg Buchholz 3. Tiefengeothermie-Forum am in Darmstadt Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 1

2 Nutzungskonkurrenzen aus der Rechtspraxis: Bergrecht: Streit um Bewilligung für Kiesabbau in den neuen Ländern Wasserrecht: Konkurrierende Mineralwassernutzung aus begrenztem Grundwasserleiter 2 Wasserkraftanlagen am gleichen Fluss Seeanlagen: Offshore-WEA-Betreiber Konzessionen: Busunternehmer Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 2

3 X Aufsuchungsfeld x (AFx) Bewilligungsfeld x (BFx) Wärmefeld x (WFx) Geothermieanlage x (GAx) Y Aufsuchungsfeld y (AFy) Erweiterungsantrag Bewilligungsfeld x (EABFx) Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 3

4 Bergrecht: Erweiterungsantrag Vorrang des Erlaubnisinhabers ( 14 BBergG) Bergamt informiert Y Y hat Anspruch auf Bewilligung, wenn innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung beantragt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, insbes. Arbeitsprogramm Nachweis der Gewinnung in angemessener Zeit Kein Ermessen: Y hat Anspruch auf Bewilligung nach Fristablauf: Bewilligung für das bessere Projekt z.b. dass Anlage X bereits besteht (kein striktes Prioritätsprinzip) Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 4

5 X Y AFx BFx EABFx AFy WFx GAx Antrag Bewilligungsfeld y (ABFy) Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 5

6 Wirtschaftlich optimale Lösung Optimal = bestmögliche Nutzung der geothermischen Energie Wirtschaftlichkeit aus objektiver Sicht häufig: erweiterte Bewilligung für X frühester Beginn der Nutzung optimale Nutzung der bestehenden Anlage X Ausweichen der noch nicht errichteten Anlage Y Ggf. Entschädigung des Y für fehlgeschlagene Aufwendungen allerdings stets Einzelfallbetrachtung! Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 6

7 Lösungen auf Basis des Bergrechts (1) X beschränkt sich auf BFx X verhandelt mit Y Y verzichtet gegen Entschädigung X wartet ab ob Y tatsächlich rechtzeitig nutzt wo Y tatsächlich nutzt Ggf. Antrag/Klage auf (Teil-)Widerruf der Bewilligung für Y Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 7

8 Lösungen auf Basis des Bergrechts (2) X beantragt Zulegung ( 35 ff. BBergG) Voraussetzungen u.a. Bereits begonnene Nutzung des X Ernsthafte Einigungsversuche bergwirtschaftlich oder bergtechnisch geboten aus Gemeinwohlgründen erforderlich (bald: BVerwG) Folge: Recht zum grenzüberschreitenden Abbau wirkt wie eine Bewilligung Entschädigung des Y (Marktwert Erdwärme abzgl. Kosten) Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 8

9 Lösungen auf Basis des Bergrechts (3) X greift Bewilligung / Betriebsplanzulassung für Y an Gefährdet sinnvolle und planmäßige Gewinnung (des X) bzw. Lagerstätte ( 11 Nr. 8, 9, 12; 55 I Nr. 4 BBergG) Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange? Ausschluss durch überwiegende öffentliche Interessen ( 11 Nr. 10, 12, 48 BBergG) Wasserrecht, dazu später Ggf. Widerspruch, Klage; Erfolgsaussicht offen (Drittschutz?) Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 9

10 Probleme des Bergrechts: Starke Rechtsposition des Feldinhabers Kann optimale Nutzung verzögern/verhindern Abhängigkeit X / starke Verhandlungsposition Y Verleitet zum Pokern statt zu objektiver Optimierung Zeitverzug passt nicht zur Sensibilität der Geothermie teure / unsichere Erschließung, geringe / langfristige Wertschöpfung Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 10

11 Wasserrecht Wasserrechtliche Erlaubnis/Bewilligung erforderlich: für Bohrung, Grundwasserentnahme und -einleitung auch bei Sole (streitig!) Ggf. UVP nach UVP-Vorprüfung Zuständigkeit: Berg- und Wasserbehörde (Einvernehmen) Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 11

12 X AFx BFx WFx = Absenktrichter X (ATx) GAx EABFx GAy Y AFy Absenktrichter Y (ATy) ABFy Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 12

13 Wasserrecht: Entscheidungsprogramm ( 6 WHG) Eigenständiges wasserrechtliches Konfliktlösungsprogramm vgl. Konkurrenz von Wasserkraftanlagen einfacher als das Bergrecht ( 2 in 1 : Berechtigung/Zulassung) behördlicher Entscheidungsspielraum: Ermessen! Entscheidungsprogramm ( 6 WHG) Keine entgegenstehenden Gemeinwohlbelange Bewirtschaftungsermessen Gebot der Rücksichtnahme Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 13

14 Gemeinwohlbelange Wasserwirtschaftliche Belange z.b. Schutz durchstoßener Grundwasservorkommen als Zukunftsreserven für die Trinkwassergewinnung z.b. andere hydrothermale Nutzungen nicht: bergrechtlich abschließend geregelte Belange, z.b. Gewinnungsrecht für Erdwärme sinnvolle und planmäßige Erdwärmegewinnung sonstige Belange? z.b. Zweck der Geothermieanlage (Nutzung = Weiterverarbeitung regelt Bergrecht nicht)? z.b. CO 2 -Ersparnis / Wirkungsgrad der Anlagen? Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 14

15 Wasserrecht: Ermessensvorschriften Ermessensvorschriften im Landesrecht, z.b.: Hessen: (-) ( 24 HWG a.f.: Gemeinwohlbedeutung, wirtschaftliche Bedeutung, Priorität) Bayern: Gemeinwohlbedeutung, Priorität (Art. 19 BayWG) BW: Gemeinwohl, Bestandsschutz, Standortbindung etc. ( 18 WG BW) Vgl. Prioritätsprinzip bei Offshore-Anlagen ( 5 SeeanlVO) Zuerst genehmigungsfähiger (nicht: gestellter) Antrag Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 15

16 Zusammenspiel Berg- und Wasserrecht regelmäßig: keine wass. Erlaubnis auf fremdem Feld Vorrang bergrechtlicher Gemeinwohlentscheidungen Gebot der Rücksichtnahme Aber: kein Anspruch auf wass. Erlaubnis innerhalb des Feldes eigenständige wasserrechtliche Bewertung Bewirtschaftungsermessen Folge: Wasserrecht kann Bergrecht entwerten Ziel: Harmonisierung von Berg- und Wasserrecht daher frühzeitige Beteiligung der Wasserbehörde schließt Berücksichtigung neuer Tatsachen nicht aus Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 16

17 Wasserrecht im Beispielsfall Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich Ziel: gerechter Interessenausgleich Lösung im Beispielsfall hängt vom Einzelfall ab, entweder keine Erlaubnis für Y nahe X Grund: Beschränkung der Tiefbohrungen Wasser kann durch X genutzt werden keine Bewilligung / Betriebsplanzulassung Y muss ausweichen erweiterte Bewilligung für X wird möglich kleine Erlaubnis für X Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 17

18 Entschädigung / finanzieller Ausgleich Y? Grund (aus Sicht von Y): Vertrauensschutz durch Aufsuchungserlaubnis keine / eingeschränkte Realisierung wegen GA x Verpflichteter: X wegen Bevorzugung (Nachbarrecht?) Bergamt/Wasserbehörde wegen Erlaubnis (Amtshaftung?) regelmäßig: kein Anspruch Erlaubnis gibt Vorrang, aber keinen uneingeschränkten Rechtsanspruch (Bewilligungsvoraussetzungen!) Risiko der Nutzbarkeit trägt Erlaubnisinhaber (tats. und rechtl.) Amtshaftung nur bei Verletzung drittbezogener Amtspflicht Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 18

19 Konsequenzen und Fazit Wasserrecht als parallele Bewirtschaftungsordnung Für Y: kein zwingender wasserrechtlicher Vorrang Für X: profitiert u.u. vom Wasserrecht Für Behörden: Abmilderung des formalen Vorrangs des Erlaubnisinhabers Feinsteuerung durch Wasserrecht Bewirtschaftung = Ausgleichs- und Vorrangentscheidungen! Für alle: frühzeitige Beachtung von Berg- und Wasserrecht aktive Behördenbeteiligung auch durch Betreiber Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 19

20 Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit. Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Rechtsanwälte EnergieForum Berlin Stralauer Platz Berlin Tel: +49 (0) Fax: +49 (0) berlin@ggsc.de Web: Dr. Georg Buchholz Geothermie und Anlagenkonkurrenz 20

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