Aktuelle Verjährungsprobleme im Bankund Kapitalmarktrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktuelle Verjährungsprobleme im Bankund Kapitalmarktrecht"

Transkript

1 Aktuelle Verjährungsprobleme im Bankund Kapitalmarktrecht Bankrechtliches Praktikerseminar, 18. Juni 2015

2 Gliederung 1. Zumutbarkeit und Verjährungsbeginn Rückforderung der Bearbeitungsentgelte Abwicklung eines Darlehensvertrags im Drei-Personen-Verhältnis 2. Kenntnisabhängige Verjährung im Anlegerschutzrecht Kenntnis der Rückvergütungshöhe Unterlassene Lektüre wesentlicher Dokumente 3. Kenntnisunabhängige Verjährung nach 37a WpHG a.f. Bedeutung und Anwendungsbereich des 37 WpHG a.f. Darlegungs- und Beweislast 4. Verjährungshemmung Mehrere Prospekt- oder Beratungsfehler Hemmung durch Mahn- und Güteantrag

3 Verjährungsbeginn Bearbeitungsentgelte Frühere Rechtsprechung: Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe können in AGB vereinbart werden Neue Rechtsprechung: Entgeltklauseln sind nicht kontrollfest isd 307 III 1 BGB Sie weichen vom gesetzlichen Leitbild ab und benachteiligen deshalb den Darlehensnehmer unangemessen, 307 I, II Nr. 1 BGB Folge: Rückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus 812 I 1 Var. 1 BGB (Leistungskondiktion)

4 Verjährungsbeginn Allgemeines Verjährungsfrist: Drei Jahre nach 195 BGB Verjährungsbeginn richtet sich nach 199 I BGB: Nr. 1: Zeitpunkt der Anspruchsentstehung Nr. 2: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Umständen Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem Nr. 1 und Nr. 2 erfüllt sind

5 Bearbeitungsentgelte 199 I Nr. 1 BGB Fall 1: Bearbeitungsentgelt wird mitfinanziert (Darlehensnennbetrag) Bank zahlt eine Summe aus, die um das Entgelt verringert ist Kunde leistet das Entgelt mit Auszahlung der Darlehensvaluta Folge: Mit Auszahlung der Darlehensvaluta entsteht der Anspruch des Kunden auf Rückzahlung des Entgelts Fall 2: Bearbeitungsentgelt wird in den Gesamtbetrag eingerechnet (Bruttodarlehensbetrag) Bank zahlt die gesamte Darlehenssumme aus Kunde leistet einen Teil des Entgelts in jeder Rate Folge: Mit Zahlung der einzelnen Raten entstehen Ansprüche des Kunden auf anteilige Rückzahlung des Entgelts

6 Kenntnis der Umstände und Unzumutbarkeit Ausgangspunkt: 199 I Nr. 2 BGB setzt nur Kenntnis oder Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände voraus Was ist ein anspruchsbegründender Umstand? Es geht um den Lebenssachverhalt (verkürzt: Tatsachenkenntnis) Nicht: Kenntnis des Anspruchs selbst Ob der Gläubiger richtige rechtliche Schlüsse aus den Tatsachen gezogen hat, ist grundsätzlich unerheblich Folgen für Bearbeitungsentgelte: Verjährung beginnt früh zu laufen Ansprüche sind verjährt, bevor der Darlehensnehmer den Anspruch erkennen kann Rechtsprechungsänderung

7 Kenntnis der Umstände und Unzumutbarkeit Ausnahme: Klageerhebung ist für den Gläubiger unzumutbar Fälle für Unzumutbarkeit (BGH NJW 2014, 3713 Rn. 35 ff., 48 ff.; BGH BKR 2015, 26 Rn. 33 ff., 45 ff.): Entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung Unklare Rechtslage Probleme: Schuldner können sich auf BGH-Rechtsprechung nicht verlassen Ungleichgewicht zwischen Rechtsirrtum des Schuldners und Rechtsirrtum des Gläubigers Unsicherheit wann ist die Rechtslage unklar? Fazit: BGH dehnt das Zumutbarkeitskriterium zu stark aus

8 Verjährung in Drei-Personen-Verhältnissen Anleger 2000/01: Verstoß gegen RBerG Vollmacht Treuhänder 1991: Investition 2008: Klage Mitte 2010: Urteil Kreditvertrag Anweisung Fonds Auszahlung Dezember 2010: Nichtleistungskondiktion Bank 2004: Klage A2

9 Verjährung in Drei-Personen-Verhältnissen Wann begann die Verjährung zu laufen? Fonds: , nachdem A2 die Bank in Anspruch genommen hat Argument: 2004 wusste die Bank, dass die Vollmachten unwirksam sind, also hatte sie die nötige Kenntnis BGH BKR 2015, 150: Bank muss nicht wegen eines Anlegers alle ähnlichen Verträge auf ihre Wirksamkeit überprüfen Außerdem: Zumutbarkeitskriterium wirkt sich in einem Drei- Personen-Verhältnis aus Bank führt zwei Prozesse und kann nur einen gewinnen Folge: Verjährung beginnt am zu laufen

10 Kenntnis der Rückvergütungshöhe Sachverhalt: Anleger weiß von der Rückvergütung, kennt aber die Höhe nicht BGH differenziert: Hat die Bank die Höhe gar nicht angegeben und weiß der Anleger von der Rückvergütung, beginnt die Verjährung zu laufen. Hat die Bank die Höhe fehlerhaft angegeben, beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Beispiel 1 (BGHZ 196, 233 = NJW 2013, 1801 Rn. 33): Dass da ein Agio von 5 % berechnet wurde, das war mir damals bekannt gewesen. Dass die C-Bank an diesem Agio beteiligt würde, das war mir damals auch bekannt. Ich dachte damals, dass die Bank vielleicht 2 3 % von den 5 % Agio bekommt.

11 Verhandlungen über das Agio Ausgangspunkt: Verhandlungen zwischen Anleger und Berater über die Höhe des Agio Folgerung: Berater bekommt das Agio, weil er ansonsten nicht über die Höhe verhandeln dürfte Also: Anleger muss Kenntnis von der Rückvergütung haben Dafür: OLG Düsseldorf, Urt. v U 30/10, Rz. 34 Dagegen: OLG Düsseldorf, Urt. v U 227/13, Rz. 63; OLG Frankfurt, Urt. v U 112/14, Rz. 43 Zurückhaltend: BGH, Urt. v XI ZR 215/13, Rz. 36

12 Beispiel 2: BGH, Urt. v XI ZR 215/13 Anleger Berater Euro + 3% Agio 1,5% zurück Berater erhält 8,25% der Beteiligung Vermittlungs-AG erhält 8,9% der Beteiligung + Agio ihv 3% Vermittlungs-AG Fonds-KG

13 Unterlassene Prospektlektüre Ausgangspunkt: Mündliche Beratung ist fehlerhaft Hätte der Anleger den Prospekt gelesen, hätte er die wirkliche Lage erkannt Argumentation der Berater: Unterlassene Lektüre führt zur Verletzung der Obliegenheiten durch den Anleger; 199 I Nr. 2 BGB ist erfüllt Argumentation des BGH (BGHZ 186, 152 = NJW 2010, 3292 Rz. 29 ff.): Zwischen Anleger und Berater entsteht ein Vertrauensverhältnis Anleger darf sich auf die Aussagen des Beraters verlassen und muss ihn nicht kontrollieren Also: 199 I Nr. 2 BGB ist nicht erfüllt

14 Wirtschaftsprüfertestat Ausgangspunkt: Prospekt enthält Aussagen über Gewinnprognosen einer AG Geplante Ausschüttungen sind rechtlich unzulässig Wirtschaftsprüfer testiert trotzdem die Gewinnprognosen Anleger überprüfe das Testat nicht selbständig BGH NJW 2014, 2345 Rz. 25 f.: Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Unterlassene Kontrolle des Testats führt nicht zum Verjährungsbeginn Grund: Anleger vertraut dem Wirtschaftsprüfer Zumutbarkeitsgedanke

15 Beitrittserklärung und Beipackzettel Ausgangspunkt: Mündliche Beratung ist fehlerhaft Hätte der Anleger die Beitrittserklärung oder den Beipackzettel gelesen, hätte er die wirkliche Lage erkannt OLG Frankfurt BKR 2015, 169 ff. zur Beitrittserklärung: Beitrittserklärung ist wichtiger als Prospekt unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten Unterlassene Lektüre führt zu einer groben Verletzung von Prüfungsobliegenheiten Revision anhängig unter Az. XI ZR 470/14 Dasselbe sollte für Beipackzettel gelten (Lange, NZG 2011, 94, 95 f.)

16 Verjährungsbeginn 37a WpHG a.f. 37a WpHG a.f. gilt seit dem 5. August 2009 nicht Aber: Vorschrift ist auf Ansprüche anwendbar, die davor entstanden sind ( 43 WpHG) Regelungsgehalt: Kenntnisunabhängige Verjährung Drei Jahre ab Anspruchsentstehung (also: nicht ab dem Ende des Jahres!) Wann entsteht ein Schadensersatzanspruch? Grundsatz: Wenn sich der Schaden tatsächlich realisiert hat (Wertminderung) Ausnahme bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten: Erwerb des Finanzprodukts Aktuell: BGH, Urt. v XI ZR 278/14

17 Verjährungsbeginn 37a WpHG a.f. Einschränkung des 37a WpHG a.f.: Vorsätzliche Pflichtverletzungen fallen nicht in den Anwendungsbereich Methodischer Weg teleologische Reduktion: Ausnahme ergibt sich nicht aus dem Wortlaut Aber: Gesetzgeber wollte nicht, dass die Sonderverjährung auch bei Vorsatz gilt (RegBegr. BT-Drucks. 13/8933, S. 59, 97) Grund: Betrügerische Handlungen sollen nicht belohnt werden Problem: Darlegungs- und Beweislast keine ausdrückliche Regelung zum Vorsatz im Gesetz Ausgangspunkt: Rosenberg sche Formel für wen ist die Einschränkung günstig?

18 Verjährungsbeginn 37a WpHG a.f. Fragestellung: Wie ist 37a WpHG a.f. nach der teleologischen Reduktion zu lesen? Variante 1: Der Anspruch des Kunden ( ) verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, es sei denn, die Pflichtverletzung ist vorsätzlich erfolgt. Variante 2: Der Anspruch des Kunden ( ) wegen fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fahrlässig fehlerhafter Beratung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

19 Verjährungsbeginn 37a WpHG a.f. BGH NJW 2009, 2298 Rn. 16 ff. (XI. ZS): Wertung des 280 I 2 BGB auf Verjährungsebene Vorsatz als innere Tatsache aus der Sphäre des Beraters Bestätigt in BGH ZIP 2015, 225 Rn. 43 (III. ZS); BGH ZIP 2015, 229 Rn. 3 (III. ZS); BGH, Urt. v XI ZR 278/14 Rn. 17 OLG-Rechtsprechung: Darlegungs- und Beweislast des Beraters nur bei schweren Pflichtverletzungen Bei einfachen Pflichtverletzungen: Anleger muss Indizien für den Vorsatz des Beraters vortragen Argument 1: Fehlender Vorsatz ist eine negative Tatsache Argument 2: Man darf einer seriösen Bank keinen vorsätzlichen Vertragsbruch unterstellen

20 Verjährungsbeginn 37a WpHG a.f. OLG Düsseldorf, Urt. v U 116/12, Rn. 9 OLG Frankfurt BKR 2013, 126, 127 OLG Frankfurt NZG 2013, 1111, 1112 OLG Frankfurt BKR 2014, 515, 518 OLG Frankfurt, Urt. v U 131/13, Rn. 24 ff. OLG Frankfurt BKR 2015, 38, 40 OLG Hamm, Urt. v U 49/13, Rn. 36 OLG München BKR 2013, 262, 264 OLG München BKR 2015, 84, 85 OLG Stuttgart NJW 2013, 320 f. Wie BGH: OLG Celle, Urt. v U 75/13, Rn. 38 f. OLG Frankfurt, Beschl. v U 187/12, Rn. 27 ff. OLG Schleswig ZIP 2013, 2147, 2151

21 Verjährungsbeginn 37a WpHG a.f. Lösung: Anforderungen an den substantiierten Vortrag dürfen nicht überspannt werden Bestreiten einer Pflichtverletzung = Bestreiten des Vorsatzes (OLG München BKR 2013, 262, 264; WM 2014, 1916, 1917 und 1918) Wieso ist der Berater zu einer konkreten Rechtsauffassung gelangt? Interne Vorgänge in der Rechtsabteilung? Überlegungen zum Risikoprofil des Anlegers? Überlegungen zu den Risiken der Anlage? Überlegungen zu den Anlagezielen?

22 Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen Ausgangspunkt: 204 I Nr. 1, 3, 4 Hemmung durch Klage, Mahnbescheid und Güteantrag Verfahrensrecht: 253 II ZPO, 688 ff. ZPO, Verfahrensordnungen der Gütestellen Aktualität: Ablauf der absoluten Verjährungsfrist Ende 2011 ( 199 III BGB) Anlagen aus den 1990er Jahren betroffen Hemmungsmaßnahmen vom Dezember 2011 kommen vermehrt vor OLGs und BGH Problem: Umfang der Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen

23 Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen Sachverhalt: Berater empfiehlt 1998 eine hochspekulative Anlage und klärt nicht über die Rückvergütung auf Dezember 2011: Klage des Anlegers wegen nicht anlegergerechten Beratung ich bin konservativ 2012: Gericht lässt durchblicken, dass der Anleger doch nicht konservativ war und eine spekulative Anlage gepasst hat 2012: Anleger beruft sich auf verschwiegene Rückvergütung Frage: Reichweite der Hemmung? Nur (vermeintlicher) Anspruch wegen nicht anlegergerechten Beratung? Oder auch Anspruch wegen verschwiegener Rückvergütung?

24 Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen OLG-Rechtsprechung: Jede Pflichtverletzung begründet einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch Verjährung beginnt für jeden materiell-rechtlichen Anspruch (also für jede Pflichtverletzung) gesondert zu laufen Also: Hemmung bezieht sich auf den materiell-rechtlichen Anspruch Folge: Einzelne Pflichtverletzungen müssen genannt werden BGH (NJW 2015, 236 Rn. 145 f.; BKR 2015, 216 Rn. 1): Hemmung bezieht sich auf den prozessualen Anspruch, also auf den gesamten Streitgegenstand Prospekt und Beratung sind einheitliche Lebenssachverhalte Folge: Hemmung umfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, auch wenn nur eine Pflichtverletzung gerügt wird

25 Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen Bewertung im Schrifttum: BGH sei zu anlegerfreundlich stimmt es wirklich? BGH ist konsequent 204 I BGB bezieht sich auf den prozessualen Anspruch Zusammenspiel mit der Rechtskraft: Wird die Klage wegen eines Fehlers rechtskräftig abgewiesen, erstreckt sich die Rechtskraft auf andere Fehler BGHZ 198, 294 = NJW 2014, 314; OLG München WM 2014, 743 Präklusionsvorschriften in 296, 296a, 530, 531 ZPO

26 Individualisierung bei 204 I Nr. 3, 4 BGB Inhalt der Anträge bei Prospekthaftung (BGH NJW 2015, 236 Rz. 146): Einzelheiten zum Investitionsobjekt (Bezeichnung des Finanzprodukts + Zeitpunkt der Investition) Bezeichnung des angeblich fehlerhaften Prospekts Inhalt der Anträge bei Beraterhaftung: Einzelheiten zum Investitionsobjekt Einzelheiten zum Beratungsgespräch, z.b.: Zeitraum des Beratungsgesprächs; konkretes Datum nicht nötig Ort des Beratungsgesprächs, z.b. bei einer Bank mit mehreren Filialen Nicht nötig: Person des Beraters Individualisierung im außergerichtlichen Schreiben möglich

27 Missbrauch des Mahnverfahrens Ausgangspunkt: In der Regel will der Anleger die Rückabwicklung der Investition ( großer Schadensersatz ) Also: Er muss das Finanzprodukt an den Gegner übertragen (Grundsatz der Vorteilsausgleichung) Problem: Nach 688 II Nr. 2 ZPO ist das Mahnverfahren unzulässig, weil der Anleger eine Gegenleistung schuldet Nach 690 I Nr. 4 ZPO muss der Anleger erklären, dass ein Fall des 688 II Nr. 2 ZPO nicht vorliegt Lösung: Auch unzulässige Mahnanträge hemmen die Verjährung Aber: Bei bewusst wahrheitswidriger Erklärung nach 690 I Nr. 4 ZPO Rechtsmissbrauch nach 242 BGB

28 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

Verjährungshemmung durch Mahnantrag ein untauglicher Versuch?

Verjährungshemmung durch Mahnantrag ein untauglicher Versuch? Verjährungshemmung durch Mahnantrag ein untauglicher Versuch? 1 Agenda Stolperstein 1: Individualisierung des Anspruchs Prospekt- und Beraterhaftung Rechtskraft Anspruchshäufung und Teilleistungen Außergerichtliches

Mehr

Publikationsverzeichnis

Publikationsverzeichnis RA Dr. Tilman Schultheiß Publikationsverzeichnis Stand Oktober 2017 I. Kommentierungen 1. 168-170 KAGB, Baur/Tappen, Kommentar Investmentgesetze, Band I (3. Aufl. Dezember 2014); 2. 510-513 BGB, Gsell/Lorenz/u.a.,

Mehr

Ein Jahr Kick-Back- Rechtsprechung bei Graumarktprodukten

Ein Jahr Kick-Back- Rechtsprechung bei Graumarktprodukten Ein Jahr Kick-Back- Rechtsprechung bei Graumarktprodukten Bund der Kapitalanleger Vortrag in Siegburg 06.02.2010 Hartmut Göddecke Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Mehr

- 1 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011 durch

- 1 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011 durch - 1 - BGH Urteil v. 24.03.2011 Az. III ZR 81/10 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011 durch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 157/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. Dezember 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug gemäß 195 BGB 30 Jahre.

Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug gemäß 195 BGB 30 Jahre. Leitfaden zu den neuen verjährungsrechtlichen Vorschriften nach der Schuldrechtsreform 1. Allgemein Als Verjährung bezeichnet man den zeitlichen Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Ist ein Anspruch

Mehr

Vortrag am 18. Juni 2010

Vortrag am 18. Juni 2010 RiBGH Prof. Dr. Markus Gehrlein Subjektive Merkmale der Insolvenzanfechtung Vortrag am 18. Juni 2010 Unterscheidung von Kenntnis und Vorsatz Kenntnis: Positives, für sicher gehaltenes Wissen; grob fahrlässige

Mehr

DOK 061:750.11:753.4:754.5

DOK 061:750.11:753.4:754.5 - 542-113 SGB VII erfordert stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist beginnend ab dem Tag, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt oder ein entsprechendes

Mehr

Haftung von Dienstleistern im Zusammenhang mit Ankaufmodellen und Prozessbetreuungsmodellen

Haftung von Dienstleistern im Zusammenhang mit Ankaufmodellen und Prozessbetreuungsmodellen Haftung von Dienstleistern im Zusammenhang mit Ankaufmodellen und Prozessbetreuungsmodellen Rechtsanwalt Christian Hindahl, Hindahl Sternemann Horn Bock Rechtsanwälte Düsseldorf www.hshb-duesseldorf.de

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Überzahlungen an Baufirmen und sonstige Vertragspartner: Aktuelle Hinweise zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen zum Jahresende 2004

Überzahlungen an Baufirmen und sonstige Vertragspartner: Aktuelle Hinweise zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen zum Jahresende 2004 Bau 5 Überzahlungen an Baufirmen und sonstige Vertragspartner: Aktuelle Hinweise zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen zum Jahresende 2004 1. Überzahlungen Bei örtlichen und überörtlichen Prüfungen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 313/16 BESCHLUSS vom 27. September 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 133 Abs. 1 af Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast

Mehr

Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse-

Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse- Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse- Dr. Stefan Brügmann L.L.M., MBA Chefsyndikus Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WpHG 37a (in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung)

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WpHG 37a (in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X I Z R 2 7 8 / 1 4 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. März 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht

Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht / Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht Verjährung, Zinsen und Restschadensersatzanspruch im Lichte aktueller Rechtsprechung und der 9. GWB-Novelle. 19.04.2017 Dr. Henner

Mehr

17 Verjährung. Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften ist die Gewährung und Sicherung des Rechtsfriedens ( einmal muss Schluss sein!).

17 Verjährung. Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften ist die Gewährung und Sicherung des Rechtsfriedens ( einmal muss Schluss sein!). 17 Verjährung I. Begriff und Wirkung 214 BGB Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften ist die Gewährung und Sicherung des Rechtsfriedens ( einmal muss Schluss sein!). Denn anspruchsbegründende Tatsachen

Mehr

7. Teil: Die Klage. A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand.

7. Teil: Die Klage. A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand. 7. Teil: Die Klage A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand Folie 59 Bedeutung der Klage Wiederholung Verfahrensgrundsätze: Klage

Mehr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr LG München II, Urteil v. 24.11.2014 11 O 1018/14 Titel: Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr Normenkette: BGB 14, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 305 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X I Z R 3 9 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ZPO 78 Abs. 1, 307, 335 Abs. 1, 555 Abs. 1 und 3 1. Nachdem die Revision begründet worden

Mehr

I. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO

I. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO 3. Mannheimer Insolvenzrechtstag Vortrag am 15. Juni 2007 Anfechtung, Aufrechnung und Verrechnung in der Insolvenz Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof I. Anwendungsbereich der 94

Mehr

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen 16. Teil: Rechtsmittel A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen Folie 121 Begriff: Rechtsbehelfe Rechtsmittel (= mit Devolutiveffekt)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 85/10 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 249/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZR 220/07 BESCHLUSS vom 19. März 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 199, 812 Die für den Verjährungsbeginn nach 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche

Mehr

Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht

Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht Vortrag aus Anlass des 11. Diskussionsforums der Forschungsstelle Versicherungsrecht Köln, 10. April 2015 Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus

Mehr

Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung

Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit Anwaltshaftung Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung I. Anspruchsgrundlagen Regelfall: 280 I BGB (ggf. in Verbindung mit weiteren

Mehr

Anfechtung und Geschä/sführerha/ung Unterschiede, Gemeinsamkeiten, Schni9stellen

Anfechtung und Geschä/sführerha/ung Unterschiede, Gemeinsamkeiten, Schni9stellen Anfechtung und Geschä/sführerha/ung Unterschiede, Gemeinsamkeiten, Schni9stellen Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Köln, 9. September 2015 TEIL 1: ANFECHTUNG Gläubigerbenachteiligung Grundsatz

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die gewerblichen Schutzrechte

Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die gewerblichen Schutzrechte 1/8 Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die gewerblichen Schutzrechte Dr. Martin Freund 12. Mai 2003 I. BGB und SchuRMoG vor 1.1.1900 keine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts für das

Mehr

I. Keine persönliche Haftung

I. Keine persönliche Haftung Abendveranstaltung des ZIS am 20. Oktober 2009 in Mannheim Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht des Insolvenzverwalters Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter

Mehr

Bei Fehlern im Mahnantrag: Eine eigenhändige Unterschrift nach 690 Abs. 2 ZPO ist gemäß 702 Abs. 2 S. 4 ZPO im elektronischen Verfahren entbehrlich

Bei Fehlern im Mahnantrag: Eine eigenhändige Unterschrift nach 690 Abs. 2 ZPO ist gemäß 702 Abs. 2 S. 4 ZPO im elektronischen Verfahren entbehrlich 1 Die Grafik zeigt Neueingänge beim Amtsgericht seit 2004 In dieser Zeit hat sich die Zahl der Mahnverfahren fast halbiert, während die Zahl der Streitverfahren um gut ein Drittel zurückgegangen ist Gut

Mehr

Verjährung, 20 MarkenG

Verjährung, 20 MarkenG Verjährung, 20 MarkenG 1. Allgemeines Die Verjährung richtet sich gem. 20 S. 1 MarkenG nach den Vorschriften des BGB. Es gilt daher die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach 195 BGB. Die Verjährung

Mehr

Haftung in der Sanierungsberatung aktuelle Tendenzen

Haftung in der Sanierungsberatung aktuelle Tendenzen Haftung in der Sanierungsberatung aktuelle Tendenzen ZIS Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. 17. Oktober 2017 RA/FAfStR Stefan Bank Partner bock legal Partnerschaft von

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 116/15 BESCHLUSS vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger,

Mehr

Bösgläubigkeit des Überbauenden bei Bebauung ohne Vermessungsingenieur

Bösgläubigkeit des Überbauenden bei Bebauung ohne Vermessungsingenieur Urteile zum Baurecht Bösgläubigkeit des Überbauenden bei Bebauung ohne Vermessungsingenieur Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Beklagte hatte vor Jahrzehnten das Grundstück der Klägerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO 1. Den in 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZR 294/13 BESCHLUSS vom 27. November 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 276 Ba, Bc; WpHG af 37a a) Die Verjährungsvorschrift des 37a WpHG af ist

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 69/11 BESCHLUSS vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 262/07 Nachschlagewerk: Ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 185/07 URTEIL Verkündet am: 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 205/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 386/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. April 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

Tenor. OLG Bamberg, Urteil v U 244/13

Tenor. OLG Bamberg, Urteil v U 244/13 OLG Bamberg, Urteil v. 04.06.2014 3 U 244/13 Titel: Kapitalanlage - Schadensersatz wegen Beratungsfehlern - Verjährung - Individualisierungsanforderungen an den Antrag auf Mahnbescheid - rechtsmissbräuchliche

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 20. Juni a C 446/13 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 20. Juni a C 446/13 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2791/14 - IM NAMEN DES VOLKES der Frau P., vertreten durch den Betreuer P., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg

Mehr

8. Teil: Besondere Klageformem

8. Teil: Besondere Klageformem 8. Teil: Besondere Klageformem A. Die Widerklage B. Die objektive Klagehäufung C. Die subjektive Klagehäufung Folie 71 Beispiel Widerklage (Rn. 322) Fall (ferner zur Vertiefung Übungsfall 2 - Fall 3):

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Mai 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Mai 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 586/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Mai 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Die Abwicklung des masseunzulänglichen Insolvenzverfahrens

Die Abwicklung des masseunzulänglichen Insolvenzverfahrens Hubertus Schröder Die Abwicklung des masseunzulänglichen Insolvenzverfahrens De Gruyter A) Einführung 1 B) Fehlende gesetzliche Möglichkeit zur Überprüfung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit 5 I. Gesetzliche

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil. Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Im Namen des Volkes Urteil. Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Zur Geschäfta#ieHe gekommen am Amtsgericht Gießen Aktenzeichen: 47 C 63/13 Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktentelchen anzugeben 17. Juli 2013 ÄJcöfe, Verkündet am: 16.07.2013 Ohne

Mehr

2. Würde der Wechsel der Anspruchsgrundlage als Klageänderung angesehen, richtet sich die Hemmung der Verjährung nach 213 BGB.

2. Würde der Wechsel der Anspruchsgrundlage als Klageänderung angesehen, richtet sich die Hemmung der Verjährung nach 213 BGB. UV-Recht Aktuell 03/2014-198 - 1. Klagt der Unfallversicherungsträger einen Anspruch nach 110 SGB VII ein, sieht das Berufungsgericht aber einen Anspruch nach 116 SGB X i. V. m. 823 BGB als gegeben an,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 269/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 405/12 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. November 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. November 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 211/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. November 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Bundesgerichtshof Urteil vom XI ZR 430/16

Bundesgerichtshof Urteil vom XI ZR 430/16 Bundesgerichtshof Urteil vom 16.05.2017 XI ZR 430/16 Leitsatz Tenor Tatbestand Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination

Mehr

Leistungskette - Prozessuale Besonderheiten. Dr. Alexander Zahn

Leistungskette - Prozessuale Besonderheiten. Dr. Alexander Zahn Leistungskette - Prozessuale Besonderheiten Dr. Alexander Zahn I. Klagearten 1.Freistellungsklage 2.Zahlungsklage / Feststellungsklage 3.Negative Feststellungsklage 4.Drittwiderklage I. Klagearten 1.Freistellungsklage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 430/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. Mai 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/01 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Februar 2003 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 91/15 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Februar 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Wichtige Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht

Wichtige Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 10 Seite 1 von 7 Wichtige Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht Das Reisevertragsrecht ist in seiner Systematik an das Werkvertragsrecht angelehnt. Das Reisevertragsrecht

Mehr

Liste für die Vorlesung Bankrecht

Liste für die Vorlesung Bankrecht Liste für die Vorlesung Bankrecht 1. Veranstaltung: Grundlagen, Begriffe und Rechtsquellen 2. Veranstaltung: Geschäftsbeziehungen und Bankvertrag - Urteil des BGH vom 24.09.2002- XI ZR 345 / 01 (Fallbeispiel

Mehr

Die Kenntnis des Geschädigten als Auslöser für den Beginn der Verjährungsfrist

Die Kenntnis des Geschädigten als Auslöser für den Beginn der Verjährungsfrist Susanne Schnaufer Die Kenntnis des Geschädigten als Auslöser für den Beginn der Verjährungsfrist PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIV Einleitung:

Mehr

Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die Prüfung: A) Anwaltshaftung

Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die Prüfung: A) Anwaltshaftung Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit Anwaltshaftung Checkliste für die Prüfung: A) Anwaltshaftung I. Anspruchsgrundlagen Regelfall: 280 I BGB (ggf. in Verbindung mit weiteren Normen,

Mehr

Verjährung von Forderungen

Verjährung von Forderungen Verjährung von Forderungen Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Vor Jahresablauf sollten Unternehmen ihre Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen. Vielen Gläubigern droht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 409/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Dezember 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 369/18 BESCHLUSS vom 6. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:061118BXIZR369.18.0 - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten Prof.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 26. Oktober 2006 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 26. Oktober 2006 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 194/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. Oktober 2006 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Verjährungsrecht 1. Allgemeines 1.1 Wirkung der Verjährung: 1.2 Regelverjährungsfrist: 1.3 Verjährungsbeginn: 1.4 Hemmung der Verjährung:

Verjährungsrecht 1. Allgemeines 1.1 Wirkung der Verjährung: 1.2 Regelverjährungsfrist: 1.3 Verjährungsbeginn: 1.4 Hemmung der Verjährung: Verjährungsrecht 1. Allgemeines 1.1 Wirkung der Verjährung: Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern ( 214 BGB). Die Verjährung ändert jedoch nichts am rechtlichen

Mehr

Abschnitt 2 Verjährung

Abschnitt 2 Verjährung 25 Abschnitt 2 Verjährung 194 Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Die Vergütung des Sachverständigen

Mehr

Schlagworte: Schadensersatz, Verjährung, Hemmung, Güteantrag, Individualisierung, Hilfsantrag, wirtschaftliche Identität

Schlagworte: Schadensersatz, Verjährung, Hemmung, Güteantrag, Individualisierung, Hilfsantrag, wirtschaftliche Identität OLG München, Hinweisbeschluss v. 15.10.2015 23 U 1774/15 Titel: Hemmung der Verjährung durch einen Güteantrag Normenketten: BGB 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, 204 Abs. 1 Nr. 4 GKG 45 Abs. 1 S. 3 ZPO 522

Mehr

Vertragsrecht III. Darlehen, , (ohne Verbraucherdarlehen)

Vertragsrecht III. Darlehen, , (ohne Verbraucherdarlehen) Vertragsrecht III Darlehen, 488 490, 607 609 (ohne Verbraucherdarlehen) Überblick: Gesetz unterscheidet: Gelddarlehen allgemeine Vorschriften: 488 490 Verbraucherdarlehen, 491 ff. Sachdarlehen ( 607 609)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen. 1.2 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen. 1.2 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 1. Grundlagen 1.2 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick AT 1.3.5 EV Klage 1.6 1.3.1 Bedeutung 1.3.2 Klärung

Mehr

Der verspätete Insolvenzantrag Hoffnung für die Gläubiger

Der verspätete Insolvenzantrag Hoffnung für die Gläubiger Mit Urteil vom 15.03.2011 Aktenzeichen II ZR 204/09 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die entscheidenden Grundsätze seiner eigenen Rechtsprechung, auf deren Grundlage ein Insolvenzgläubiger sich bei den

Mehr

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke Zivilprozessrecht 13 A. V. Entscheidungen Richterliche Entscheidungsformen s. 160 III Nr. 6 ZPO Verfügungen Beschlüsse Urteile idr prozessleitende Anordnungen vom Vorsitzenden, dem beauftragten oder ersuchten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 123/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Beklagte und Berufungsbeklagte, 11 U 130/13 32 O 16/12 Landgericht Hannover H i n w e i s b e s c h l u s s In dem Rechtsstreit M. P.,, Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro, gegen Kläger und Berufungskläger, 1. X Finanzberatung AG,, 2.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZR 17/18 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1; ZPO 524 Abs. 4 a) Wird der Anspruch (erstmals)

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 45/08 BESCHLUSS vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X I Z R 5 3 6 / 1 4 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Juni 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing- Abmahnungen: drei oder zehn Jahre? Update: November 2016

26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing- Abmahnungen: drei oder zehn Jahre? Update: November 2016 26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing- Abmahnungen: drei oder zehn Jahre? Update: November 2016 Nach einer Abmahnung wegen Filesharing über das Internet vergeht oft viel Zeit bis die

Mehr

Der Wandel der Rechtsprechung zu Haftungs- und Verjährungsklauseln

Der Wandel der Rechtsprechung zu Haftungs- und Verjährungsklauseln Leitung: Professor Dr. Ingo Saenger Westfälische Wilhems-Universität Rechtswissenschaftliche Fakultät Der Wandel der Rechtsprechung zu Haftungs- und Verjährungsklauseln Haftungs- und Verjährungsklauseln

Mehr

Urteil Az. 31 U 118/14

Urteil Az. 31 U 118/14 Urteil Az. 31 U 118/14 OLG Hamm 16. März 2015 Tenor 1 2 3 4 5 Die Berufung der Kläger gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kläger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 168/17 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Oktober 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Diese Vorschrift ist Segen und Fluch für den Gläubiger zugleich!

Diese Vorschrift ist Segen und Fluch für den Gläubiger zugleich! Rundbrief 42 Hemmung der Verjährung Die gesetzliche Regelung in 203 BGB lautet: Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung

Mehr

1. Einleitung... 1 A. Untersuchungsgegenstand... 1 B. Gang der Untersuchung... 4

1. Einleitung... 1 A. Untersuchungsgegenstand... 1 B. Gang der Untersuchung... 4 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 1 A. Untersuchungsgegenstand... 1 B. Gang der Untersuchung... 4 2. Von der spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers zur Frageobliegenheit des Versicherers...

Mehr

Anspruch auf Rückzahlung von gesamtem Kaufpreis aus Rückabwicklung eines Vertrages

Anspruch auf Rückzahlung von gesamtem Kaufpreis aus Rückabwicklung eines Vertrages OLG München, Endurteil v. 14.09.2017 23 U 667/17 Titel: Anspruch auf Rückzahlung von gesamtem Kaufpreis aus Rückabwicklung eines Vertrages Normenketten: ZPO 142 Abs. 1, 286, 427 S. 2, 531 Abs. 2, 540 Abs.

Mehr

Übungsfall 1 - Sachverhalt

Übungsfall 1 - Sachverhalt Übungsfall 1 - Sachverhalt V verkauft an K zwei Bausätze Massiv Eiche Natur zu je 100 EUR unter Verwendung der AGB Der Verkäufer leistet abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Gewähr dafür,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 519/07 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja

Mehr