9. Saarbrücker Symposium
|
|
- Daniel Fleischer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 9. Saarbrücker Symposium juristische Tretminen auf dem Feld der Reproduktionsmedizin - wer kennt sie? Andreas Giebel IVF-SAAR Saarbrücken/Kaiserslautern ortsübergreifende überregionale GMP Happel/Giebel/Russu/Otte Victor s Residenzhotel Dt.-Französischer Garten Saarbrücken 4. November 2011
2 Themen Embryonenschutzgesetz (ESchG) ( - Gendiagnostikgesetz) Embryonenschutzgesetz (ESchG) Fremdsamenspende (AID) Gesundheitsmodernisierungsgesetz ( - GMG, seit ) Richtlinie der ÄK des Saarlandes Saarbrücker Symposium 2
3 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) 27a Künstliche Befruchtung (1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn (4) Der Bundesausschuß Gemeinsame der Bundesausschuss Ärzte Krankenkassen (g-ba) bestimmt in den Richtlinien nach 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz Saarbrücker Symposium 3
4 Richtlinien nach 92 Richtlinien über künstliche Befruchtung = Richtlinien g-ba Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krakenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) in der Fassung vom 14. August 10 veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt 1990, Nr.12 zuletzt geändert am 2. Juli 2011 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2011; Nr.153: S in Kraft getreten am 12. Oktober Saarbrücker Symposium 4
5 Richtlinien nach 92 Richtlinien über künstliche Befruchtung = Richtlinien g-ba Methodendefinition vor dem GMG Ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gemäß 27a SGB V kommen im Rahmen folgender Verfahren zum Einsatz: 10.1 intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Ovulationstiming ohne Polyovulation (drei oder mehr Follikel), 10.2 intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation zur Polyovulation (drei oder mehr Follikel), 10.3 In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-lntrafallopian-Transfer), 10.4 intratubarer Gameten-Transfer (GIFT), 10.5 Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) Saarbrücker Symposium 5
6 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) 27a Künstliche Befruchtung (1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, Saarbrücker Symposium 6
7 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) 27a Künstliche Befruchtung (1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal 3 Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, Saarbrücker Symposium 7
8 Zählweise primäre Lesart: Erfolg der Maßnahme ist nicht die Geburt, sondern der Eintritt einer SS Eintritt einer SS ist der Eintritt einer klinischen SS nach Eintritt einer SS ist der Erfolg der Maßnahme gezeigt und das Zählen der erfolglosen Versuche beginnt von vorne d.h. nur nach 3 erfolglosen Behandlungen in Folge besteht keine Aussicht auf Erfolg mehr nach einer Geburt beginnt das Zählen der erfolglosen Versuche von vorne Saarbrücker Symposium 8
9 Zählweise Einwendungen GKVen an das BMG Befürchtung einer Endlosschleife solange nicht zufällig 3 Therapieversuche hintereinander erfolglos geblieben sind Saarbrücker Symposium 9
10 Zählweise g-ba 16. November 2005: erfolgreicher Versuch: klinischer Nachweis SS unabhängig von Geburt deren Anzahl ist nicht begrenzt erfolgloser Versuch: Maßnahme führt nicht zur (klin.) SS nach Höchstzahl erfolgloser Versuche grundsätzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr nach Geburt Anspruch auf Höchstzahl erfolgloser Versuche Saarbrücker Symposium 10
11 Zählweise g-ba 16. November 2005: Klarstellung: erfolglose Versuche nicht unbedingt unmittelbar hintereinander Neueinführung: Folgebehandlungsplan Saarbrücker Symposium 11
12 Der Fall verheiratetes Paar, beide GKV Mann subtotale Azoospermie, ICSI-Indikation 2003 wurden 3 ICSI-Behandlungen (erfolglos) durchgeführt der 3. Versuch fand in Österreich statt nach anfänglicher Ablehnung dann zu 50% getragen 2005 selbst finanzierter 4. ICSI-Versuch führt zu einer EUG Vorlage Behandlungsplan als Antrag weitere Behandlungen zu tragen Ablehnung GKV da die EUG nicht auf die Höchstzahl der Versuche angerechnet wird aber schon 3x erfolglos behandelt wurde 2006 selbst finanzierter 5. ICSI-Versuch führt zu regelrechter SS Klage SG und Klage LSG auf Übernahme 50% Kosten 5. Versuch zurückgewiesen Saarbrücker Symposium 12
13 Auslegung GMG URTEIL B 3 KR 9/08 R vom 25. Juni 2009 Frage: Durchführung einer Maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches des 27a SGB V (keine Genehmigung nach 121a SGB V der reproduktionsmedizinischen Einrichtung) führt zur Nichtanerkennung (Nichtzählung) der Maßnahme? Antwort: entscheidend ist einzig die Kostenbeteiligung der Krankenkasse auch in Ausübung des Wahlrechtes nach 76 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 2 SGB V Saarbrücker Symposium 13
14 Auslegung GMG URTEIL B 3 KR 9/08 R vom 25. Juni 2009 Frage: Anspruch lebt nach SS (auch EUG = klin. SS) wieder auf? D.h. Hinterfragung der Absolutheit der Erfolglosigkeit Antwort: 1. die von Verfassungs wegen nicht zu beanstandende Anspruchsbegrenzung auf drei Versuche ist gegeben 2. durch die Löschung der Regelvermutung ( in aller Regel ) wird unwiderleglich vermutet, dass die vorausgesetzte Erfolgsaussicht nicht mehr besteht Saarbrücker Symposium 14
15 Auslegung GMG URTEIL B 3 KR 9/08 R vom 25. Juni 2009 Frage: Anspruch lebt nach SS (auch EUG = klin. SS) wieder auf? D.h. Hinterfragung der Absolutheit der Erfolglosigkeit Antwort: es liegt im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers die Grenze zu bestimmen, ab der von einer hinreichenden Erfolgsaussicht von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nicht mehr ausgegangen werden kann Saarbrücker Symposium 15
16 Auslegung GMG URTEIL B 3 KR 9/08 R vom 25. Juni 2009 Frage: Ist der erneute Anspruch den Richtlinien des g-ba zu entnehmen? Antwort: Anspruch kann nach 3 erfolglosen Therapieversuchen nicht neu entstehen das ist auch nicht den Richtlinien des g-ba zu 27a SGB V (Ziffer 2, Satz 3 der Version ) zu entnehmen Saarbrücker Symposium 16
17 Richtlinien nach 92 Richtlinien über künstliche Befruchtung = Richtlinien g-ba Historie zur Richtlinie "Richtlinien über künstliche Befruchtung" Richtlinien-Versionen Datum des Inkrafttretens Version vom Version vom Version vom Version vom Version vom Version vom Version vom Version vom Version vom Saarbrücker Symposium 17
18 Richtlinien nach 92 Richtlinien über künstliche Befruchtung = Richtlinien g-ba Version vom 19. Oktober 2004 Ziffer 2, Satz 3: Nach Geburt eines Kindes besteht sofern die sonstigen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien gegeben sind erneut ein Anspruch auf Herbeiführung einer SS durch künstliche Befruchtung Saarbrücker Symposium 18
19 Auslegung GMG URTEIL B 3 KR 9/08 R vom 25. Juni 2009 Frage: Ist der erneute Anspruch den Richtlinien des g-ba zu entnehmen? Antwort: Nein, da die Voraussetzung ist, dass die Zahl von 3 erfolglosen Behandlungszyklen (noch) nicht erreicht ist Fazit: 3 erfolglose Therapieversuche gelten hiermit auf Lebenszeit Saarbrücker Symposium 19
20 Zählweise G-BA Themenschwerpunkte Definition und Zählweise von Versuchen Stand Gesetzlich versicherte verheiratete Paare haben einen Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der Krankenkassen ( 27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wenn nach Auffassung des behandelnden Arztes hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese besteht laut Gesetz dann, wenn eine bestimmte Anzahl von erfolglosen Versuchen nicht überschritten wird. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der G-BA in seinen Richtlinien. Im Sinne der Richtlinie des G-BA gilt als erfolgreicher Versuch einer künstlichen Befruchtung der klinische Nachweis einer Schwangerschaft, unabhängig davon, ob es nachfolgend zur Geburt eines Kindes gekommen ist. Allein Nach das Geburt Herbeiführen eines einer Schwangerschaft Kindes besteht ist somit erneuter ein erfolgreicher Anspruch Versuch. Deren auf Anzahl die ist nicht begrenzt. Nach Geburt eines Kindes besteht erneuter Anspruch auf die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung inklusive Maßnahmen der künstlichen Befruchtung inklusive der Höchstzahl an der Höchstzahl an erfolglosen Versuchen. Eine erfolglosen hinreichende Erfolgsaussicht Versuchen. besteht für die jeweiligen Behandlungsmaßnahmen dann nicht, wenn sie bei der Insemination im Spontanzyklus bis zu achtmal, bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu dreimal, bei der In-vitro-Fertilisation bis zu dreimal, beim intratubaren Gameten-Transfer bis zu zweimal, bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion bis zu dreimal vollständig durchgeführt wurden, ohne dass eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist. Wenn diese Höchstzahl von erfolglosen Versuchen erreicht ist, und zwar unabhängig davon, ob die Versuche unmittelbar hintereinander erfolgten, besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV auf weitere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung Saarbrücker Symposium 20
21 Zählweise September Saarbrücker Symposium 21
22 Zählweise Beispiel: ICSI-Indikation - Behandlungsplan 1. Behandlung keine SS 2. Behandlung SS aber Abort 3. Behandlung keine SS Folgebehandlungsplan: Genehmigung 1 weiterer Versuch 4. Behandlung SS aber Abort Folgebehandlungsplan: Genehmigung 1 weiterer Versuch 5. Behandlung SS aber Abort Folgebehandlungsplan: Genehmigung 1 weiterer Versuch 6. Behandlung keine SS Keine weiteren Ansprüche gegenüber der GKV Saarbrücker Symposium 22
23 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) 27a Künstliche Befruchtung (1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal 3 Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, 3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, Saarbrücker Symposium 23
24 L e i t s a t z zum Urteil des Ersten Senats vom 28. Februar BvL 5/03 - Es ist mit dem Grundgesetz Ehelichkeit vereinbar, dass 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvL 5/03 - URTEIL 1 BvL vom 28. Februar 2007 Verkündet am 28. Februar 2007 Kehrwecker Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 27 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V, wonach die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt ist, die miteinander verheiratet sind, und Eiund Samenzellen nur von Ehegatten verwendet werden dürfen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2006 durch Urteil für Recht erkannt: 27 a Absatz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt ist, die miteinander verheiratet sind Saarbrücker Symposium 24
25 Ehelichkeit URTEIL 1 BvL 5/03 vom 28. Februar 2007 der Gesetzgeber durfte auch in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft die Ehe ist nach auf Lebenszeit angelegt, während nichteheliche Partnerschaften jederzeit beendet werden können die ehelichen Bindungen bieten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden die wirtschaftliche und soziale Situation eines ehelichen Kindes wird durch die für die Ehe geltenden besonderen güter-, versorgungs- und erbrechtlichen Regelungen gestärkt Saarbrücker Symposium 25
26 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) 27a Künstliche Befruchtung (1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal 3 Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, 3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, 4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und Saarbrücker Symposium 26
27 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) 27a Künstliche Befruchtung (1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn 5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach 121a erteilt worden ist Saarbrücker Symposium 27
28 Beratung nach 27a Bestätigung über Beratungsgespräch (im Rahmen der künstlichen Befruchtung nach 27a, fünfter Abschnitt des Sozialgesetzbuch V) für Frau Freifrau Jutta Von Mustermann geb. am ; wohnhaft: Paradiesstrasse 1b, Saarbrücken und Herrn Prof. Dr.med. Henri - Uwe Test Mustermann geb. am ; wohnhaft: Paradiesstrasse 1a, Saarbrücken Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse besteht bei dem obengenannten Ehepaar gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen eine Indikation zur Durchführung von Behandlungsmaßnahmen zur künstlichen Befruchtung. Weibliche Indikation: Männliche Indikation: Tubenpathologie, Endometriose eingeschränktes Spermiogramm, hochgradiges OAT-Syndrom Therapie: In-vitro-Fertilisation (IVF) oder intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) und Embryo-Transfer (ET) Da eine ausreichende Aussicht auf Erfolg besteht, habe ich das Ehepaar nach den Nummern 7 und 13 bis 15 der Richtlinien künstliche Befruchtung gemäß 27a, Abs. 5 SGB V über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten. Eventuelle gesundheitliche Risiken, körperliche und seelische Belastungen infolge der Behandlung (z.b. Entstehung von Eierstockszysten, operationsbedingten Komplikationen, Überstimulationssyndrom, Risiko-, Eileiter- und höhergradige Mehrlingsschwangerschaften) sowie die möglichen Erfolgsaussichten wurden angesprochen und Alternativen zum eigenen Kind (z.b. Adoption, Pflegschaft) erörtert. (Ort/ Datum) Dr. med. Lars Happel Andreas Giebel Dr. med. Anette Russu Dr. med. Marika Otte - Frauenärzte - Zentrum für Gynäkologische Endokrinologie & Fortpflanzungsmedizin Notwendigkeit einer Überweisung vor Beginn einer speziellen Kinderwunschbehandlung Sehr geehrtes Ehepaar, der gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat für den Bereich der gesetzlich Versicherten bindende Richtlinien für die Durchführung der so genannten Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung erlassen. Nach diesen Richtlinien dürfen diese Maßnahmen nur auf Überweisung durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Sie uns vor Beginn einer der folgenden Behandlungen einen gültigen Überweisungsschein für jeden von Ihnen, der gesetzlich versichert ist, vorlegen müssen zu den folgenden Behandlungsoptionen: Insemination ohne Stimulation Insemination nach Stimulation In-Vitro-Fertilisation Intracytoplasmatische-Spermien-Injektion Eine erneute Überweisung ist dann nur noch dann erforderlich, wenn ein Wechsel der Behandlungsmethoden stattfindet. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis für diese erforderlichen bürokratischen Dinge. (Unterschrift und Stempel des beratenden Frauenarztes) Ihre Teams IVF-SAAR in Saarbrücken und Kaiserslautern Saarbrücker Symposium 28
29 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) 27a Künstliche Befruchtung (2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden. 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme 3 Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, 5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach 121a erteilt worden ist Saarbrücker Symposium 29
30 Richtlinien nach 92 Richtlinien über künstliche Befruchtung = Richtlinien g-ba Änderung vom Saarbrücker Symposium 30
31 Richtlinien nach 92 Richtlinien über künstliche Befruchtung = Richtlinien g-ba Methodendefinition nach vor dem GMG, d.h. nach dem 17. August 2004 Ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gemäß 27a SGB V kommen im Rahmen folgender Verfahren zum Einsatz: 10.1 intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Ovulationstiming Auslösung der Ovulation ohne durch Polyovulation HCG-Gabe, gegebenenfalls (drei oder mehr nach Follikel), Stimulation mit Antiöstrogenen, 10.2 intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation zur mit Polyovulation Gonadotropinen, (drei oder Mehr Follikel), 10.3 In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-lntrafallopian-Transfer), 10.4 intratubarer Gameten-Transfer (GIFT), 10.5 Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) Saarbrücker Symposium 31
32 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) 27a Künstliche Befruchtung (2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden. (3) Anspruch Die Krankenkasse auf Sachleistungen übernimmt nach nur die Absatz Kosten 1 besteht der Maßnahmen nur für Versicherte, nach Absatz die das 1, 25. die Lebensjahr bei ihrem Versicherten vollendet haben; durchgeführt der Anspruch werden. besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden Saarbrücker Symposium 32
33 Richtlinien nach 92 Richtlinien über künstliche Befruchtung = Richtlinien g-ba Stand: 21. Juli 2011, in Kraft getreten: 12. Oktober 2011 Medizinische Indikation der ICSI-Behandlung Saarbrücker Symposium 33
34 1 0 Spermiogramm kurz Dr. med. Lars Happel Andreas Giebel Dr. med. Anette Russu Dr. med. Marika Otte - Frauenärzte - Zentrum für Gynäkologische Endokrinologie & Fortpflanzungsmedizin Richtlinien nach 92 SPERMIOGRAMM Richtlinien Patient: über künstliche geb. am Befruchtung = Pat.Nr.: Richtlinien g-ba Partnerin: geb. am Pat.Nr.: Untersuchung Datum Datum Hormonanalyse Volumen [ml] 3,9 FSH Verflüssigung [min] ph 8,3 Testosteron LH Dichte [x10 6 /ml] 0,01 Östradiol Motilität A+B [%] 1 Prolaktin Motilität A [%] 0 TSH Motilität C [%] 0 Leukocyten [x10 6 /ml] 0 Morphologie nach WHO [%] Normalformen Hintergrund [Rundzellen x10 6 /ml] 0 Diagnosen: Oligozoospermie Asthenozoospermie Teratozoospermie path. Funktionsteste Bakteriol./HIV+Hep. MAR [%] Penetrak [mm] Vitalität (HOS/Eosin) [%] 24h-Survival [%] Akrosinaktivität [µm] Spermaaufbereitung Dichtegradient Dichte [x10 6 /ml] 0 Motilität A+B [%] 1 Motilität A [%] 0 Motilität C [%] 1 IUI: absolute Anzahl Spermien (A+B) (x 10 6 ) IVF: µl für Spermien (A+B) Laborpersonal Gesehen:... Empfehlung: Kontrolle in... Woche(n) Hormonkontrolle in... Woche(n) IUI IVF/ET ICSI Saarbrücker Symposium 34
35 20 55 Spermiogramm kurz Dr. med. Lars Happel Andreas Giebel Dr. med. Anette Russu Dr. med. Marika Otte - Frauenärzte - Zentrum für Gynäkologische Endokrinologie & Fortpflanzungsmedizin Richtlinien nach 92 SPERMIOGRAMM Richtlinien Patient: über künstliche geb. am Befruchtung = Pat.Nr.: Richtlinien g-ba Partnerin: geb. am Pat.Nr.: Untersuchung Datum Datum Hormonanalyse Volumen [ml] 2 FSH Verflüssigung [min] ph 8,2 Testosteron LH Dichte [x10 6 /ml] 65 Östradiol Motilität A+B [%] 30 Prolaktin Motilität A [%] 5 TSH Motilität C [%] 5 Leukocyten [x10 6 /ml] 0 Morphologie nach WHO [%] Normalformen Hintergrund [Rundzellen x10 6 /ml] 0 23 Diagnosen: Oligozoospermie Asthenozoospermie Teratozoospermie path. Funktionsteste Bakteriol./HIV+Hep. MAR [%] 0 Penetrak [mm] Vitalität (HOS/Eosin) [%] 53 24h-Survival [%] 44 Akrosinaktivität [µm] Spermaaufbereitung Swim-up Dichte [x10 6 /ml] 30 Motilität A+B [%] 70 Motilität A [%] 15 Motilität C [%] 0 IUI: absolute Anzahl Spermien (A+B) (x 10 6 ) IVF: µl für Spermien (A+B) Laborpersonal Gesehen:... Empfehlung: Kontrolle in... Woche(n) Hormonkontrolle in... Woche(n) IUI IVF/ET ICSI Saarbrücker Symposium 35
36 1 0 Spermiogramm kurz Dr. med. Lars Happel Andreas Giebel Dr. med. Anette Russu Dr. med. Marika Otte - Frauenärzte - Zentrum für Gynäkologische Endokrinologie & Fortpflanzungsmedizin Richtlinien nach 92 SPERMIOGRAMM Richtlinien Patient: über künstliche geb. am Befruchtung = Pat.Nr.: Richtlinien g-ba Partnerin: geb. am Pat.Nr.: Untersuchung Datum Datum Hormonanalyse Volumen [ml] 3,9 FSH Verflüssigung [min] ph 8,3 Testosteron LH Dichte [x10 6 /ml] 3,4 Östradiol Motilität A+B [%] 63 Prolaktin Motilität A [%] 30 TSH Motilität C [%] 12 Leukocyten [x10 6 /ml] 0 Morphologie nach WHO [%] Normalformen Hintergrund [Rundzellen x10 6 /ml] 0 24 Diagnosen: Oligozoospermie Asthenozoospermie Teratozoospermie path. Funktionsteste Bakteriol./HIV+Hep. MAR [%] 0 Penetrak [mm] Vitalität (HOS/Eosin) [%] 65 24h-Survival [%] 5 Akrosinaktivität [µm] Spermaaufbereitung Swim up Dichte [x10 6 /ml] 0,8 Motilität A+B [%] 65 Motilität A [%] 38 Motilität C [%] 8 IUI: absolute Anzahl Spermien (A+B) (x 10 6 ) IVF: µl für Spermien (A+B) Laborpersonal Gesehen:... Empfehlung: Kontrolle in... Woche(n) Hormonkontrolle in... Woche(n) IUI IVF/ET ICSI Saarbrücker Symposium 36
37 Der Fall 2008 Klage vom SG abgewiesen: Bedingungen RiLi g-ba nicht erfüllt, es liegt keine Indikation der ICSI vor (Muster-) Rili BÄK setzt Rili g-ba nicht außer Kraft selbst die Beklagte räumt ein, dass die Rili g-ba medizinisch nicht nachvollziehbar sei Saarbrücker Symposium 37
38 ICSI-Indikation Urteil L 5 KR 46/08 vom 20. Mai 2010 LSG Schleswig-Holstein Saarbrücker Symposium 38
39 ICSI-Indikation Urteil L 5 KR 46/08 vom 20. Mai 2010 Rili g-ba verstoßen gegen 27a SGB V 27a SGB V höherrangiges Recht allgemeine Grundsätze der Logik dürfen nicht verletzt werden Aufgabe der Rili ist es nicht, Ansprüche zu beseitigen, sondern Ansprüche gesetzeskonform zu konkretisieren Zusammenspiel verschiedener Spermaparameter muss beachtet werden, sonst Verstoß gegen die Wertungen des 27a SGB V Rili g-ba enthalten Lücke und sind daher rechtswidrig nach medizinischer Einschätzung ausschließlich ICSI erfolgversprechend, daher liegt eine ärztliche Feststellung vor und ist nicht strittig Saarbrücker Symposium 39
40 Richtlinien nach 92 Richtlinien über künstliche Befruchtung = Richtlinien g-ba Stand: 21. Juli 2011 gilt für beide Geschlechter, auch wenn neue Partnerschaft daher grundsätzlich Selbstzahlerleistung Sonderfall: Z.n. Refertilisation und ICSI-Indikation Mann Behandlungsplan kann ausgestellt werden aber mit Hinweis auf Z.n. Sterilisation & Refertilisation Saarbrücker Symposium 40
41 RiLi ass. Reproduktion LÄK SL Saarbrücker Symposium 41
42 RiLi ass. Reproduktion LÄK SL Bestandteil der Berufsordnung der LÄK Ärztin/Arzt trägt für das Wohl des mit ihrer/seiner Assistenz erzeugten Kindes eine besondere Verantwortung nur Methoden der assistierten Reproduktion sind von Rili erfasst, d.h. nicht die Insemination ohne hormonelle Stimulation paradoxe Situation, dass bei heterologen Maßnahmen zwar grundsätzlich ein Notarvertrag nötig ist, nicht jedoch bei der IUI ohne Stimulation ass. Reproduktion soll grundsätzlich nur bei Ehepaaren angewendet werden Saarbrücker Symposium 42
43 RiLi ass. Reproduktion LÄK SL Ass. Reproduktion bei unverheirateten Frauen Einschätzung in fest gefügter Partnerschaft mit Mann(!) zusammenlebt dass dieser Mann die Vaterschaft anerkennen wird Notarvertrag notwendig (Einrichtung hat sicher zu stellen) künftige Mutter und künftiger genetischer Vater dürfen nicht mit einem Dritten verheiratet sein heterologe Insemination bei Frauen ausgeschlossen, die in keiner Partnerschaft, oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben Saarbrücker Symposium 43
44 Vielen Dank für Ihre AUFMERKSAMKEIT Saarbrücker Symposium 44
Richtlinien über künstliche Befruchtung
Richtlinien über künstliche Befruchtung Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2002 beschlossen, die Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
MehrInhaltsübersicht. Künstliche Befruchtung. Normen
Künstliche Befruchtung Normen 27a SGB V Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ("Richtlinien über künstliche Befruchtung") (KünstlBefrRL)
MehrVertragsärztliche Versorgung
Abrechnungsseminar BRZ Ärztliche Abrechnung Reproduktionsmedizinischer Leistungen Vertragsärztliche Versorgung (Gesetzliche Krankenkassen) 1 27a - neu - Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein
MehrFortpflanzungsmedizin in Deutschland
IV. Saarbrücker Symposium Reproduktionsmedizin Fortpflanzungsmedizin in Deutschland 2004-2005 Dr. med. Michael Thaele Gemeinschaftspraxis Thaele-Happel-Giebel-List Symposium 2004 1 1. JANUAR 2004 Gesundheitssystem-Modernisierungs-Gesetz
MehrAntrag auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach 121 a SGB V. I. Antragsteller/in:
Antrag auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach 121 a SGB V Die Landesärztekammer Hessen ist nach 6b Heilberufsgesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl.
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) * in der Fassung vom 14. August 1990 veröffentlicht
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) in der Fassung vom 14. August 1990 veröffentlicht
Mehr21281 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Sachsen-Anhalt
21281 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Sachsen-Anhalt RdErl. des MS vom 16.6.2010 42.2 1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ("Richtlinien über künstliche Befruchtung") in der Fassung vom 14. August 1990 (veröffentlicht
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) in der Fassung vom 14. August 1990 veröffentlicht
Mehrin der Fassung vom 14. August 1990 (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 12 vom 30. November 1990)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) in der Fassung vom 14. August 1990 (veröffentlicht
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) in der Fassung vom 14. August 1990 veröffentlicht
MehrInhaltsübersicht. Künstliche Befruchtung. Normen
Künstliche Befruchtung Normen 27a SGB V Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ("Richtlinien über künstliche Befruchtung") (KünstlBefrRL)
MehrDokument 1: Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten. Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten Versorgung ART
Anhang 1: Dokument 1: Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten Versorgung ART Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten Versorgung ART Liebe Patientin, lieber Patient, Die Integrierte
MehrStellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.10.2015 zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Gleichstellung verheirateter, verpartnerter
MehrRichtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) *
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) * in der Fassung vom 14. August 1990 veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt
Mehr1. persönliche Angaben
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Förderprogramm Assistierte Reproduktion ZS E 23 Turmstraße 21 10559 Berlin Antrag auf Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung für die In-Vitro-Fertilisations
MehrStellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 07.02.2019 zum Änderungsantrag 1 der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz
Mehrdes Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2448 09. 10. 2012 Antrag der Abg. Jochen Haußmann u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen
MehrStellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 21.11.2018 zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Gleichstellung nichtehelicher
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvL 5/03 - Verkündet am 28. Februar 2007 Kehrwecker Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
MehrÄnderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G Mitteilungen Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung Aufnahme der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) in die Maßnahmen
MehrLandesprogramm zur Kinderwunschbehandlung
Landesprogramm zur Kinderwunschbehandlung Vorwort In unserer Gesellschaft darf aber nicht der Geldbeutel darüber entscheiden, ob man sich eine Kinderwunschbehandlung leisten kann oder nicht. Sehr geehrte
MehrFinanzierung des Kinderwunsches
Finanzierung des Kinderwunsches Gesetzlich versicherte Patienten Seit Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2004, übernehmen gesetzliche Krankenkassen nur noch einen Teil der Kosten
MehrHeterologe Insemination und Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Heterologe Insemination und Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung Absicherung durch Schaffung eines Samenspenderregisters? Dr. Eva Maria Rütz, LL.M. Düsseldorf, 24. Juni 2017 Rechts- und
MehrKinderwunsch. Künstliche Befruchtung
Kinderwunsch. Künstliche Befruchtung 2 kinderwunsch Zwischen Wunsch und Wirklichkeit... vergehen oft Jahre. Diese Erfahrung machen viele Paare, wenn sie eine Familie gründen wollen. Die KNAPPSCHAFT kann
MehrDeutscher Bundestag Wahlperiode -2- Drucksache 18/3279 Gewährung von Leistungen nach 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch näher zu bestimmen.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/3279 18. Wahlperiode 27.11.2014 Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Katja Dörner, Volker Beck (Köln), Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, Elisabeth
Mehrder Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Katja Dörner, Ulle Schauws, und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Drucksache 19/[ ] Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Katja Dörner, Ulle Schauws, und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes
MehrGrundlagen der Reproduktionsmedizin. Aida Hanjalic-Beck Universitäts-Frauenklinik Freiburg
Grundlagen der Reproduktionsmedizin Aida Hanjalic-Beck Universitäts-Frauenklinik Freiburg Epidemiologie bei fertilen Paaren und regelmäßigem Geschlechtsverkehr kommt es nach einem Jahr in 80-85% der Fälle
MehrWer kriegt was von wem?
Wer kriegt was von wem? Zur Übernahme der Behandlungskosten bei gesetzlich, privat und gemischt versicherten Paaren. Rechtsanwältin Esther Beckhove, MBL Düsseldorf, 13.06.2009 1. Teil Gesetzliche Krankenversicherung
MehrErstattung der Kosten für eine ICSI-Behandlung
LSG München, Urteil v. 26.07.2017 L 4 KR 586/15 Titel: Erstattung der Kosten für eine ICSI-Behandlung Normenketten: GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 6 Abs. 2 SGB V 13 Abs. 3, 27a Abs. 3 S.
MehrBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7517 18. Wahlperiode 15.02.2016 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Harald Terpe,
MehrBundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 10/06 R
Bundessozialgericht Urt. v. 24.05.2007, Az.: B 1 KR 10/06 R Krankenversicherung: Über 50 nicht mit dem Geld der Kasse künstlich zeugen Die Regelung im SGB V, wonach die männlichen Mitglieder gesetzlicher
MehrInfertilität - Diagnostik. Dr. med. M. Goeckenjan, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Universitätsklinikum, Dresden
Infertilität - Diagnostik Dr. med. M. Goeckenjan, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Universitätsklinikum, Dresden Konzeption und Kontrazeption... I Beim Mensch ständige Konzeptionsbereitschaft
MehrThema: Familienplanung
Thema: Familienplanung Information der KBV 222/2011 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Rechtsabteilung Ass. jur. Corina Glorius Tel. (030) 40 05 1710 Fax (030) 40 05 27 1710 E-Mail: CGlorius@kbv.de
MehrPlenarrede zur 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Fünften Sozialgesetzbuches (Antrag DIE LINKE)
- Rede wird zum Protokoll gegeben! Mechthild Rawert (MdB) 7.3.2008 Plenarrede zur 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Fünften Sozialgesetzbuches (Antrag DIE LINKE) Sehr geehrte Frau Präsidentin,
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2982/07-1. der Frau S..., 2. des Herrn S... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte von Langsdorff & Weidenbach, Wilmersdorfer
MehrRichtlinie. in der Fassung vom 24. August 1989 veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 10 vom 29. September 1989 in Kraft getreten am 1.
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie) in der Fassung vom 24. August 1989 veröffentlicht
MehrErstmalige Antragstellung oder Folgeantrag zum Aktenzeichen: Ass.Repro
Antrag Ass Repro 3 SL 1.15 16 04 2014 Entwurf mit erw. DatenschutzErk Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Team 3 SL 1 Domhof 1 31134 Hildesheim Erstmalige Antragstellung oder Folgeantrag
MehrFortpflanzungsmedizingesetz FMedG1992
Fortpflanzungsmedizingesetz FMedG1992 Eizellspende verboten Samenspende nur bei Insemination Ehe oder Lebensgemeinschaft Behandlung nur bei Indikation Notariatsakt bei Lebensgemeinschaft & Donor Lagerung
MehrWas ist IVF? KinderwunschPraxis
Was ist IVF? Dr. med. Inés s GöhringG KinderwunschPraxis 15. Jhd. IVF-Therapie IVF = In Vitro Fertilisation Fertilisation in-vivo in-vitro = Befruchtung = im lebendigen KörperK = im Glas IVF Künstliche
Mehr2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: )
2.57 Muster 57/E unbesetzt 2.58 Muster 58/E: unbesetzt 2.59 Muster 59/E: unbesetzt 2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: 7.2008) 2.60.1 Für
MehrAnsprüche gegen gesetzliche und private Krankenversicherungen bei künstlicher Fortpflanzung
Sylvia Aschhoff Ansprüche gegen gesetzliche und private Krankenversicherungen bei künstlicher Fortpflanzung Nomos Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Einleitung 15 A. Problemstellung 15 B. Gegenstand der
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten ( Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien ) in der Fassung vom 24. August 1989
MehrA n t r a g Ehepaare
Thüringer Stiftung HandinHand Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not Förderung Kinderwunsch Linderbacher Weg 30 99099 Erfurt A n t r a g Ehepaare Bitte beachten Sie, dass nur vollständig ausgefüllte
MehrStellungnahme zu BT-Drucksachen 19/1832 und 19/5548 Prof. Dr. med. Jan-S. Krüssel, UniKiD Seite 1 von 6
Prof. Dr. med. Jan-S. Krüssel, UniKiD Seite 1 von 6 Beide Anträge sind aus meiner Sicht grundsätzlich zu unterstützen, da das Ausmaß des Leides der Menschen mit unerfülltem Kinderwunsch weder abhängig
MehrSatzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)
Kasse (Stand: 16.03.2018) Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50) Öffnung AOKenn AOK AOK Die KVBW hat mit der AOK einen Vertrag zur Förderung ärztlicher
Mehr53. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
53. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 52. Satzungsnachtrages
MehrGrundlage für die Rückschlüsse ist die Erfahrung aus der psychosozialen Begleitung von 368 Paaren vor während und ggf. nach einer donogenen Therapie z
Psychosoziale Aspekte der Kinderwunschtherapie mittels donogener IVF Karin Werdehausen Psychotherapeutin, psychologische Beraterin, Paartherapie, Sexualtherapie Im Novum Zentrum für Reproduktionsmedizin
MehrKrankenversicherungsrecht
Krankenversicherungsrecht Rechtliche Voraussetzungen für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (gkv) zur Behandlung von Transsexualismus Übersicht A. Grundfragen B. Einzelfragen, Kasuistik
MehrFrauenklinik. Klinik für Reproduktionsmedizin und gyn. Endokrinologie
Frauenklinik Intrauterine Insemination Astrid Ahler Astrid Ahler Klinik für Reproduktionsmedizin und gyn. Endokrinologie Intrauterine Insemination Definition und Indikationen Injektion von aufgereinigten,
MehrIn diesem Sinne möchten wir Sie gerne um die Beachtung folgender Punkte bitten:
Liebe Patientin, lieber Patient, zunächst möchten wir uns für Ihr Vertrauen in unsere Arbeit bedanken und Sie in unserer Kinderwunschpraxis herzlich willkommen heißen. Gerne begleiten wir Sie auf ihrem
Mehr41. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
41. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 40. Satzungsnachtrages
MehrSoll ein Bericht der Behandlung an Ihre/n Gynäkologin/Gynäkologen versandt werden ja nein - 1 -
ANAMNESEBOGEN FRAU ausgefüllt am: Patientin Name,Vorname Geburtsdatum Nationalität Beruf Straße (PLZ) Wohnort Telefon privat Handy Telefon dienstl. Behandelnde Ärzte Patientin Hausärztin/-arzt Adresse
MehrKinderwunsch. Die intrauterine Insemination (IUI)
Kinderwunsch Die intrauterine Insemination (IUI) EINLEITUNG 3 Die intrauterine Insemination (IUI) ist eine der meist verbreiteten Techniken im Rahmen der Reproduktionsmedizin. Der Behandlungserfolg einer
MehrKommunaler Sozialverband Sachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts Höherer Kommunalverband Kommunaler Sozialverband Sachsen KOMMUNALER SOZIALVERBAND SACHSEN - Fachdienst 340 - Reichsstraße 3 09112 Chemnitz Erstmalige Antragstellung
MehrSatzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)
Kasse (Stand: 16.03.2018) AOKenn AOK Baden-Württemberg AOK Bayern AOK Bremen/ Bremerhaven AOK Hessen AOK NordOst Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40,
MehrÄrztekammer Niedersachsen. Körperschaft des öffentlichen Rechts. Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion
Ärztekammer Niedersachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion zuletzt geändert am 03. Dezember 2008 Anhang zur Berufsordnung i.v. mit Kap. D
MehrZur Regelung neuer Pflichten bei medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch
Zur Regelung neuer Pflichten bei medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch - Ausarbeitung - Tilman Hoppe 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000-425/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
MehrBitte beachten Sie, dass nur vollständig ausgefüllte Anträge bearbeiten werden können. Wichtig sind die Angaben zu beiden Partnern.
Stiftung FamilienSinn Thüringen c/o Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erfurt A n t r a g festgefügte Partnerschaft Bitte beachten
MehrRechtliche Grundlagen der Indikationsstellung für GKV- Leistungen
Medizinische Indikationsstellung - Was ist gute Qualität? Rechtliche Grundlagen der Indikationsstellung für GKV- Leistungen Berlin, 14. 12. 2012 RiBSG Prof. Dr. E. Hauck 1. Das Problem Indikationsstellung
Mehrgeboren am: Alter: geboren am: Alter: Dürfen wir eine Nachricht auf Ihrem Anrufbeantworter / Mailbox hinterlassen? ja nein
Frau Partner Name: Name: Vorname: Vorname: geboren am: Alter: geboren am: Alter: Telefon: Telefon: Handy: Handy: E-Mail: E-Mail: Sind Sie nach deutschem Recht miteinander verheiratet? Wenn nein: Sind Sie
MehrName des Weiterzubildenden: Geb.-Datum: Name der/des Weiterbildungsbefugten: Weiterbildungsstätte: Berichtszeitraum:
Dieser Vordruck ist nur für ein Weiterbildungsjahr gültig und sollte kontinuierlich (z.b. alle 2 Monate) geführt werden. Bei Wechsel der/des Weiterbildungsbefugten, ist ebenfalls ein neuer Vordruck anzuwenden.
MehrSitzung der 8. Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein. Berufsordnung geändert AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ÄRZTEKAMMER NORDRHEIN
ÄRZTEKAMMER NORDRHEIN Sitzung der 8. Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein Am Samstag, 28. Oktober 2000, 10.00 Uhr wird im Ärztehaus in Köln, Sedanstraße 10 16 die nächste Sitzung der Kammerversammlung
MehrBAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März
Mehr1. ob Untersuchungen zum Ausmaß der ungewollten Kinderlosigkeit bekannt sind und welche die häufigsten Ursachen für ungewollte Kinderlosigkeit sind;
14. Wahlperiode 02. 04. 2008 Antrag der Abg. Werner Raab u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Ungewollte Kinderlosigkeit Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
1 von 7 28.02.2007 13:10 Entscheidungen Zitierung: BVerfG, 1 BvL 5/03 vom 28.2.2007, Absatz-Nr. (1-42), http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20070228_1bvl000503.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch.
MehrVOM KINDERWUNSCH ZUM WUNSCHKIND
VOM KINDERWUNSCH ZUM WUNSCHKIND Die intrauterine Insemination (IUI) EINLEITUNG 3 Wir geben Ihnen ein Versprechen Die Erfüllung Ihres sehnlichsten Wunsches ist unser höchstes Ziel. Unser Anspruch an uns
MehrVom 15. November 2007
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Änderungen der Richtlinien über künstliche Befruchtung: Methodenwechsel und Risikoberatung Vom 15. November 2007 1. Ausnahmeregelung
MehrACT INITIATIVE KINDERWUNSCH MODERNE KINDERWUNSCHBEHANDLUNG SCHRITT FÜR SCHRITT ERKLÄRT
ACT INITIATIVE KINDERWUNSCH MODERNE KINDERWUNSCH SCHRITT FÜR SCHRITT ERKLÄRT ACT DER ACT RATGEBER Um diese Broschüre leichter lesbar zu machen, werden Begriffe wie «Arzt», «Hausarzt», «Gynäkologe», «Kinderwunschspezialist»
MehrKostenübernahme für fertilitätsbewahrende Maßnahmen bei Krebspatienten durch Ergänzung des 27a SGB V im Rahmen des TSVG
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5015 19. Wahlperiode 15.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer, Christine Aschenberg-Dugnus,
MehrWann kann eine Heilmitteltherapie verordnet werden? Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Heilmittel, wenn diese notwendig sind, um
Heilmittel ( 32 SGB V) Heilmaßnahmen sind fester Bestandteil in der Rehabilitation von akuten und chronischen Erkrankungen. Bei zahlreichen angeborenen, erworbenen oder degenerativen Erkrankungen wird
MehrPaare, die sich für eine Familie entschieden haben, benötigen und verdienen Unterstützung.
Bundesrat Drucksache 478/11 16.08.11 Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen
MehrAuszug aus der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen und Richtlinien vom , geändert zum (siehe jeweilige Fußnoten)
Auszug aus der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen und Richtlinien vom 01.05.2005, geändert zum 01.02.2012 (siehe jeweilige Fußnoten) (Gynäkologischer Endokrinologe und Reproduktionsmediziner
MehrWas wird für das Erstgespräch benötigt?
Was wird für das Erstgespräch benötigt? Bitte füllen Sie die zugesandten Fragebögen aus und schicken Sie diese an uns zurück. 1. Aufnahmebogen 2. Anamnesebogen 3. Einverständniserklärung zur Übermittlung
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften und lesbischer Paare bei der Kostenübernahme für Maßnahmen
MehrFür die GKV verbindliche Regelungen
Workshop: Wie geht es weiter mit der Behandlung Opiatabhängiger? Kurzstatement zum Entwicklungsbedarf Dr. med. Christoph J. Tolzin FA für Psychiatrie und Psychotherapie -Sozialmedizin - Leiter des Kompetenz-Centrums
MehrAufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. Invitro-Fertilisation
BUNDESFINANZHOF Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. Invitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn
MehrLabortests für Ihre Gesundheit. Ungewollte Kinderlosigkeit 16
Labortests für Ihre Gesundheit Ungewollte Kinderlosigkeit 16 01IPF Labortests für Ihre Gesundheit Ungewollte Kinderlosigkeit Wenn das Wunschkind auf sich warten lässt Viele Paare wünschen sich sehnlichst
MehrZur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einem nicht verheirateten Paar
VG Regensburg, Urteil v. 09.09.2013 8 K 13.1125 Titel: Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einem nicht verheirateten Paar Normenketten: BBG 80 II Nr. 3 BBhV 43 SGB
MehrIntrauterine Insemination (IUI) Indikation, Technik, Erfolge
DR.W.BOLLMANN, DR.T. BRÜCKNER, DR.U.NOSS Zentrum für Reproduktionsmedizin München Intrauterine Insemination (IUI) Indikation, Technik, Erfolge U. Noss Intensivkurs Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
MehrSatzungsleistung (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)
Kasse (Stand: 1.10.2014) AOKenn AOK Baden-Württemberg AOK Bremen/Bremerhaven AOK Nordwest AOK PLUS AOK Rheinland/Hamburg AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland AOK Sachsen-Anhalt BKKen Satzungsleistung (soweit
MehrDas ist Oliver! * 16. April 1982 in Erlangen
Das ist Oliver! * 16. April 1982 in Erlangen http://www.200.uk-erlangen.de/en/geschichte/momentaufnahmen-des-universitaetsklinikums-erlangen/kuenstliche-befruchtung/index.html Künstliche Befruchtung schwieriger
MehrBundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) 02.03.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen
MehrSatzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)
Kasse (Stand: 17.01.2019) AOKenn AOK Baden-Württemberg AOK Bayern AOK Bremen/ Bremerhaven AOK Hessen AOK NordOst Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40,
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 1 B. Medizinische Grundlagen... 5 I. Einleitung... 5 II. Reproduktionsmedizin... 7 1. Ursachen ungewollter Kinderlosigkeit... 8 a) Hormonelle Defekte... 8 b) Organische
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
MehrIn diesem Sinne möchten wir Sie gerne um die Beachtung folgender Punkte bitten:
Liebe, lieber Patient, zunächst möchten wir uns für Ihr Vertrauen in unsere Arbeit bedanken und Sie in unserer Kinderwunschpraxis herzlich willkommen heißen. Gerne begleiten wir Sie auf ihrem Weg zum Wunschkind.
MehrTenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240
SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze
MehrSatzungsleistung (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)
Kasse (Stand: 8.1.2015) AOKenn AOK Baden-Württemberg AOK Bremen/Bremerhaven AOK Hessen AOK Nordwest AOK PLUS AOK Rheinland/Hamburg AOK Rheinland-Pfalz/ Satzungsleistung (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis
MehrRichtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion
1 Anlage: zu 13 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen: in der Fassung der Änderung vom 1. Oktober 2014 (HÄBl. 11/2014, S. 662) Nach Einführung der In-vitro-Fertilisation (IVF)
MehrV I N VerordnungsInfo Nordrhein
V I N VerordnungsInfo Nordrhein Off-Label Verordnung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung Für die Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse müssen die Präparate in der
Mehr