Wie geht es weiter? Sie sind Verfahrenspfleger nach dem Werdenfelser Weg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wie geht es weiter? Sie sind Verfahrenspfleger nach dem Werdenfelser Weg"

Transkript

1 Fachtag Werdenfelser Weg Katholische Stiftungsfachhochschule Thema: Zusammenarbeit mit dem Gericht Sie sind Verfahrenspfleger nach dem Werdenfelser Weg Wie geht es weiter? Einreichung der Unterlagen zur Bewerbung bei Gericht Einreichung der Unterlagen zur Bewerbung bei der Betreuungsbehörde

2 Verfahrensgang eines Antrags auf FeM bei Gericht: Eingang Erstantrag auf FeM Prüfung: Bevollmächtigter/Betreuer vorhanden Folgeantrag/Verlängerung FeM Prüfung: lebt der Betroffene noch, ist so beweglich, dass es einer er noch Verlängerung der Genehmigung bedarf Antrag auf Genehmigung Ärztliches Attest JETZT KOMMEN SIE INS SPIEL DANN: Bestellungsbeschluss Antrag auf Genehmigung Ärztliches Attest JETZT KOMMEN SIE INS SPIEL DANN: Bestellungsbeschluss

3 D.h. z.b: Sehr geehrte Damen und Herren, in der Zeit vom bis bin ich wegen meines Jahresurlaubs nicht erreichbar und kann keine Verfahrenspflegschaften übernehmen. In der Regel erfolgt beim Erstantrag eine Bestellung per Fax. Sind die Unterlagen beigefügt? Müssen Sie Akteneinsicht bei Gericht nehmen? Bei Folgenantrag wird die Akte (idr) mitsamt Beschluss an Sie versandt. Sie haben eher mehr Zeit. Achten Sie unbedingt auf den Fristablauf des Genehmigungsbeschlusses in der Akte Denken Sie daran, dass der Richter noch eine Anhörung planen und durchführen muss. Senden Sie die Akte, sofern Sie Sie nicht mehr unbedingt benötigen an das Gericht zurück, der Rechtspfleger hat oft laufende Genehmigungen oder es müssen Kostenabrechnungen getätigt werden, die Akte ist also eigentlich nicht für längere Zeit entbehrlich.

4 Lesen Sie den Bestellungsbeschluss genau durch: zu welchen Themen sollen Sie Stellung nehmen, ist ein Zeitfenster angegeben, in dem der Bericht erwartet wird sollten hier Unklarheiten bestehen, bitte unbedingt gleich beim Gericht nachfragen. Es ist möglich, dass Sie neben der FeM auch zur Frage der Betreuung, der Person des Betreuers usw. bestellt werden. Sie sind kein Gerichtshelfer, sondern der Interessenvertreter des Betroffenen ( 317 FamFG), deswegen gibt es hier keine verpflichtenden Vorgaben vom Gericht, wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen haben. Die folgenden Punkt sind daher nur unverbindliche Empfehlungen, die sich an einem effizienten Rechtsschutz des Betroffenen orientieren und der Suche einer gemeinsam zu tragenden Lösung mit angemessenen Aufwand dienen sollen. Nehmen Sie Kontakt mit den Verfahrensbeteiligten auf: Heim, Pflegedienstleitung, Heimleitung, Angehöriger, Berufsbetreuer, Bevollmächtigter, event. Verfahrensbevollmächtigte, Arzt. Bedenken Sie: Die Reihenfolge der Kontaktaufnahme ist möglicherweise schon entscheidend für das Verfahren!

5 Teilen Sie mit einem ganz kurzen Fax dem Gericht mit, wann das Erstgespräch mit den Beteiligten erfolgt und wer daran teilnehmen wird, z.b. Sehr geehrte Frau Richterin Silberzweig, nach telefonischer Rücksprache mit der Ehefrau und Betreuerin des Betreuten und der Heimleiterin des Heims XY wurde ein Termin mit beiden und der Pflegekraft für den auf der Station des Betreuten vereinbart. Bedenken Sie: Im Zweifel wird gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt, auch der Richter muss den Verfahrensgang rechtfertigen, d. h. er muss dokumentieren, dass er diesen verfolgt und zügig durchgeführt hat.

6 Ihre Stellungnahme: Sie sind nicht die Betreuungsbehörde, daher berichten Sie nicht. Sie nehmen zu dem Genehmigungsantrag Stellung und verschaffen dem Betroffenen dadurch (rechtliches) Gehör, Sie ermöglichen ihm die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Gericht. Ihre Darstellung sollte enthalten: I. Wie viele Telefonate und Besuche waren erforderlich, II. Darstellung des Sachverhalts in ganz knappen Worten, Bedenken Sie: Ihre Darstellung wird Teil der Gerichtsakte, ggf. erhalten Angehörige Akteneinsicht und nehmen diese im Wortlaut zur Kenntnis. Darüber hinaus wird sie Grundlage der richterlichen Entscheidung, ggf. auch im Beschwerdeverfahren.

7 III. Gliederung nach: 1. Zustand und Gespräch mit Betroffenem Teilen Sie dem Gericht mit, in welchem Zustand Sie den Betroffenen angetroffen haben, welche Kommunikation stattfinden konnte, wie er zu den freiheitsbeschränkenden Maßnahmen steht, wenn dies erkennbar ist. ( Bitte denken Sie daran, sich kurz zu fassen) Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art. 103 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen ( BT Drucksache 15/2494 S.41) Seien Sie daher umso ausführlicher, je mehr a). die Einwilligungsfähigkeit im Raum steht, oder b). Sie den Eindruck haben, dass der Betroffene in besonderer Weise unter der Maßnahme leidet (starkes Abwehrverhalten, Verzweiflung) 2. Einschätzung des Betreuer 3. Einschätzung der Pflegekraft

8 IV. Kurze Begründung warum eine Genehmigung der beantragten Maßnahme grundsätzlich erforderlich wäre, d.h. handelt es sich bei den Bewegungen des Betroffenen um willentliche Bewegungen oder nicht. Sind es willkürliche Bewegungen, die vom Betroffenen nicht gezielt vorgenommen werden und nicht einem zumindest unterstellten Willen nach Bewegungsfreiheit entspringen, dann sind diese nicht genehmigungspflichtig. Hier bedarf es jedoch dann einer etwas umfangreicheren Begründung, wie Sie zu dieser Einschätzung kommen. Sollten Sie nicht ganz sicher sein, im Zweifel für die Genehmigung, d. h. empfehlensie die Beauftragung eines Sachverständigen zur Beurteilung dieser Frage. Nach der Beobachtung und Gesamtwürdigung des Verhaltens des Betroffenen, kann nicht eindeutig eingeschätzt werden, ob seine Bewegungen unwillkürlich oder willkürlich sind. Es wird zur Klärung dieser Frage die Einholung eines sachverständigen Attests oder Gutachtens empfohlen. V. Nennung der pflegerischen Alternativen aus Ihrer Sicht zu den FeM oder eben nicht mit entsprechender Begründung.

9 VI.Abwägung und dieses ist meines Erachtens der Hauptteil Ihrer Stellungnahme, wo Sie Ihre ganze pflegerische Erfahrung einbringen können - zwischen beantragten FeM und empfohlener Vorgehensweise. Ist die von Ihnen empfohlene Vorgehensweise von den Verfahrensbeteiligten akzeptiert, dann darf die Abwägung sehr kurz gehalten sein. Besteht eine Kontroverse, legen Sie diese bitte offen und teilen dem Gericht mit, worin sie besteht, warum die FeM dennoch Ihrer Ansicht nach entweder nicht erforderlich oder nicht verhältnismäßig ist, weil ein anderes milderes Mittel zur Verfügung steht. Oder warum Sie die Genehmigung der FeM laut Antrag befürworten. Der Werdenfelser Weg ist kein gerichtliches Beschlussvermeidungssystem Sollten Sie den Einsatz von FeM befürworten, teilen Sie bitte noch mit welche, wie lange, wann.

10 Grundsätzlich: Dauer einer vorläufigen freiheitsbeschr. Maßnahme bis 6 Wochen, längstenfalls 3 Monate,( 333 FamFG) ist vermutlich vernachlässigbar, da dies nur für die vorl. Unterbr. gilt, die ohne ärztliches Gutachten möglich ist. Zur Genehmigung der freiheitsbeschränk. Maßnahme ist ein Gutachten grundsätzlich verfahrensrechtlich nicht erforderlich. Dauer einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme bis1 Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit bis 2 Jahre ( 329FamFG)

11 Wie geht es weiter? Nach Eingang Ihrer Stellungnahme beim Gericht, erfolgt eine richterliche Anhörung ( 319 FamFG), bei der Sie grundsätzlich anwesend sein sollten, (Sie sind ja das Ohr und der Mund des Betroffenen). Sie können aber darauf verzichten anwesend zu sein, das Gericht darf jedoch nicht darauf verzichten Ihnen den Termin zur Anhörung mitzuteilen, dies wäre ein Verfahrensfehler, was der BGH mittlerweile in diversen Entscheidungen so entschieden hat und könnte von Ihnen gem. 335 Abs. 2 FamFG mittels Beschwerde gerügt werden. Auf die richterliche Anhörung hin ergeht Beschluss des Amtsgericht, der dem Verfahrenspfleger bekannt zu geben bzw. zuzusenden ist. Gegen diesen Beschluss hat auch der Verfahrenspfleger gem 335 Abs 2 FamFG ein Beschwerderecht. 62 FamFG Feststellung der Rechtsverletzung durch die aufgehobene freiheitsbeschränkende Maßnahme steht dem Verfahrenspfleger als Rechtsmittel nicht zu ( BGH FamRZ 2012, 619).

12 Vergütung: Lesen Sie nach Erhalt des Bestellungsbeschlusses diesen genau (s. o.), auch daraufhin, ob der Zusatz berufsmäßig enthalten ist. Sollte dieser im Beschluss nicht enthalten sein, wird von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen, die im 317 FamFG auch den gesetzlichen Vorrang bildet. Manchmal wird irrtümlich der Zusatz vergessen. Dies muss dann vom Gericht nachträglich korrigiert werden: OLG Brandenburg FamRZ 2004, Seite 1403 (kann sogar noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nachträglich per richterlichem Vermerk oder Notiz erfolgen / unbefristete Beschwerde des Verfahrenspflegers möglich, wenn im Beschluss die Festsetzung fehlt OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1005 ) Grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Vergütung 318 ivm 277 Abs.3 FAmFG gerichtliche Festlegung eines bestimmten festen Geldbetrages 318 ivm 277 Abs. 1 FamFG, 1835 bis 1836 BGB ivm 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VBVG, d.h. ein Stundensatz von 19,50; 25 ; oder 33,50 Euro. Abgeschlossenes Hochschulstudium gilt auch FHstudium, bei Unsicherheit im Zweifel unter dem Abschluss im Internet nachsehen. Beachte innerhalb von 15 Monaten geltend machen 2 VBVG, dabei ist zu beachten, dass mit dem letzten Tag der Tätigkeit der Fristlauf beginnt. Darüber hinaus verfristet die Tätigkeit, wenn sie über längere Dauer verlief taggenau.

13 Aufwendungen, insbesondere für Kopien werden 0,10 Cent für jede Kopie vergütet. Ob Pflegeunterlagen zu kopieren sind, wird sehr restriktiv behandelt. Beachte: die Abrechnung sollte möglichst genau erfolgen, d. h. etwa minutengenau, Nachfragen des Gerichts basieren nicht auf Misstrauen, sondern liegen oft in der eigenen Dokumentations- und Nachweispflicht des Rechtspflegers begründet, ein Rechtspfleger ist auch telefonisch erreichbar und kann zu allen Fragen oder Zweifeln abrechnungstechnischer Art befragt werden Beachte: Verfahrenspflegerkosten werden zunächst vom Gericht als Verfahrenskosten ersetzt. Sollte das Vermögen des Betroffenen aber 2600 Euro übersteigen, d. h. auch die Rolex oder die ETW, werden sie dem Betroffenen in Rechnung gestellt. Bitte! Nicht Fax und im Nachgang Original!

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Viel Erfolg bei der Zusammenarbeit mit dem Gericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juni in der Betreuungssache. BGB 1908 b Abs. 1; FamFG 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juni in der Betreuungssache. BGB 1908 b Abs. 1; FamFG 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 43/11 BESCHLUSS vom 8. Juni 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1908 b Abs. 1; FamFG 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 a) Sieht das Betreuungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni in dem Betreuungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni in dem Betreuungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 19/11 BESCHLUSS vom 29. Juni 2011 in dem Betreuungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 276, 294; BGB 1908 d a) Ein Verfahrenspfleger ist im Betreuungsverfahren

Mehr

Ihr Recht Gut vertreten!

Ihr Recht Gut vertreten! Ihr Recht Gut vertreten! Gesetzliche Betreuung und rechtliche Vorsorge bei psychischer Erkrankung im Alter Referent: Holger Koch, Dipl. Soz.arb, M.A. VERANSTALTUNGSTITEL 14.10.2013 2 Inhalte 1. Gesetzliche

Mehr

Betreuung - wer, wie, wann in welcher Form?

Betreuung - wer, wie, wann in welcher Form? Schön, dass alles geregelt ist! in welcher Form? Vortrag für den 12. Kölner Vorsorgetag durch RAG ad Harald Reske!1 zur Person: Der Referent ist heute als Rechtsanwalt zugelassen und in einer Kanzlei mit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. Februar in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. Februar in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 543/12 BESCHLUSS vom 27. Februar 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1908 i Abs. 1, 1836; VBVG 5 Abs. 5 Die Berechnung der einem Berufsbetreuer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Februar in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Februar in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 465/17 BESCHLUSS vom 14. Februar 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 276, 278; GG Art. 103 Abs. 1 a) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren,

Mehr

Rechte und Pflichten der Betreuer bei der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen

Rechte und Pflichten der Betreuer bei der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen Rechte und Pflichten der Betreuer bei der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen Axel Bauer, w. a. Richter am AG Frankfurt/Main, Tagung am 2.9.2009 in Frankfurt/M. Definition Freiheitsentziehende Maßnahmen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 296/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 26, 280 Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein Sachverständigengutachten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 270/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die

Mehr

Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom

Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: 18.01.2013 (Bundestagsbeschluss vom 17.01.2013) 1906 BGB Geltende Fassung 1906 BGB Neue Fassung 1906 Genehmigung

Mehr

Betreuung - Grundstücksverkauf / Grundstücksgeschäfte

Betreuung - Grundstücksverkauf / Grundstücksgeschäfte Betreuung - Grundstücksverkauf / Grundstücksgeschäfte Der Betreuer bedarf zur Verfügung über ein Grundstück (Verkauf) oder über ein Recht an einem Grundstück (z.b. Belastung durch Grundschulden) der Genehmigung

Mehr

Leitsatz: OLG München 33. Zivilsenat, Beschluss vom 26. März 2009, 33 Wx 6/09

Leitsatz: OLG München 33. Zivilsenat, Beschluss vom 26. März 2009, 33 Wx 6/09 BGB 1836 d, VBVG 1 Abs. 2 Satz 2 Leitsatz: 1. Muss der Betreuer erkennen, dass künftig eine Festsetzung gegen den Betroffenen wegen dessen allmählichen Vermögensverfalls nicht möglich sein wird, und stellt

Mehr

Weiterführende Literaturhinweise... 10

Weiterführende Literaturhinweise... 10 Inhaltsverzeichnis Rechtliche Grundlagen... 10 Weiterführende Literaturhinweise... 10 I. Was ist eine Betreuung und wie unterscheidet sich die Betreuungsverfügung von der Vollmacht und der Patientenverfügung?...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Mai in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Mai in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 553/17 BESCHLUSS vom 9. Mai 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1897 Abs. 4 Satz 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen nach 1897 Abs. 4 Satz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 385/16 BESCHLUSS vom 23. November 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 280 Abs. 1 Satz 2 Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte

Mehr

Anregung zur Bestellung eines Betreuers

Anregung zur Bestellung eines Betreuers Vorname Name Straße / Nr. PLZ Ort Telefonnummer Amtsgericht - Betreuungsgericht Anregung zur Bestellung eines Betreuers Sehr geehrte Damen und Herren, ich rege an, für Herrn/Frau Vorname, Name, Geburtsdatum,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 67/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 001 33 F 131/04 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss H./. Sch hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 616/10 BESCHLUSS vom 6. Juli 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 37 Abs. 2, 275, 288 Abs. 1 Soll in einem Betreuungsverfahren eine Entscheidung,

Mehr

Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden

Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden Aktuelle Themen des Betreuungsrechts: Feststellung der

Mehr

Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom (Betreuungsrecht) - E. Ewers

Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom (Betreuungsrecht) - E. Ewers 1 Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom 18.7.2012 (Betreuungsrecht) - E. Ewers Bislang gültiger Text (Artikel 1) FamFG: 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS 20 W 52/06 5 T 704/05 Landgericht Darmstadt 50 XVII 448/05 Amtsgericht Darmstadt OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem Betreuungsverfahren hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Juli in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Juli in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 88/17 BESCHLUSS vom 12. Juli 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 280 Die Sachverständige muss in einer Betreuungssache schon vor der Untersuchung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 171/11 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 217/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 F 407/05 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend die Minderjährigen J, S und Sk, hier wegen

Mehr

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Mai in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Mai in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 440/10 BESCHLUSS vom 25. Mai 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja VBVG 9 Satz 1 Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 230/18 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896 Abs. 1, 2 und 3; FamFG 68 Abs. 3 Satz 2, 69 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 Wx 11/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 (b) T 274/01 Landgericht Frankfurt (Oder) 6 XVII D 2145 Amtsgericht Eberswalde betreffend: Brandenburgisches Oberlandesgericht Herrn W... D..., geboren

Mehr

Aktuelle Reformen im Betreuungsrecht

Aktuelle Reformen im Betreuungsrecht Aktuelle Reformen im Betreuungsrecht BGT Mitte Kassel, 13. Juli 2017 Prof. Dr. Dr. h.c. Volker Lipp Verwendung und Weitergabe nur mit Genehmigung des Autors Überblick Zwangsbehandlung Ehegattenvertretung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juli in der Unterbringungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juli in der Unterbringungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 600/14 BESCHLUSS vom 8. Juli 2015 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 321 Abs. 1 Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung einer

Mehr

1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen.

1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen. Leitsatz: 1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen. 2. Ansprüche auf Betreuervergütung richten sich gegen

Mehr

Einsendeaufgabe zum Lernbrief 11: Betreuervergütung und Betreuungskosten

Einsendeaufgabe zum Lernbrief 11: Betreuervergütung und Betreuungskosten Einsendeaufgabe zum Lernbrief 11: Betreuervergütung und Betreuungskosten Name/Vorname: E-Mail: Fernlehrer: Postleitzahl und Ort: Straße: Datum: Punktzahl: Fernkurs für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung

Mehr

Betreuungsrecht. Kommentar. von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o.

Betreuungsrecht. Kommentar. von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o. Betreuungsrecht Kommentar von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o. Susanne Sonnenfeld Professorin an der Fachhochschule für Verwaltung

Mehr

Die rechtliche Betreuung

Die rechtliche Betreuung Die rechtliche Betreuung Wenn ein Volljähriger sich wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann, muss

Mehr

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10 Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung

Mehr

TEEK zur Umsetzung der VN-BRK Persönlichkeitsrechte Betreuungsrecht

TEEK zur Umsetzung der VN-BRK Persönlichkeitsrechte Betreuungsrecht TEEK zur Umsetzung der VN-BRK Persönlichkeitsrechte Betreuungsrecht Margrit Kania Betreuungsrecht, Überörtliche Betreuungsbehörde Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 25. April 2013 1

Mehr

GESCHÄFTSSTELLE DES LANDGERICHTS NURNBERG-FURTH. Aktenzeichen: 13 T 4052/ T 4052/09 Herrn Peter Horst Winkler geb Dianastr.

GESCHÄFTSSTELLE DES LANDGERICHTS NURNBERG-FURTH. Aktenzeichen: 13 T 4052/ T 4052/09 Herrn Peter Horst Winkler geb Dianastr. GESCHÄFTSSTELLE DES LANDGERICHTS NURNBERG-FURTH Aktenzeichen: 13 T 4052/09 13 T 4052/09 Herrn Peter Horst Winkler geb. 09.02.1950 Dianastr. 49 90429 Nürnberg, 26.06.2009 Fürther Straße 110 Telefon: (0911)

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 238/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 795/05 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Kind F F, hier: wegen der Festsetzung

Mehr

Der Verfahrensbeistand nach 158 FamFG

Der Verfahrensbeistand nach 158 FamFG Helen Ahlert Der Verfahrensbeistand nach 158 FamFG Eine vergleichende Studie zum Interessen Vertreter nach altem und neuem Recht unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen

Mehr

Bezirksamt Altona Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

Bezirksamt Altona Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde Bezirksamt Altona Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde Fahrplan 1. Grundlagen des Betreuungsrechts 2. Statistische Betrachtung der Entwicklung

Mehr

DE Daniel Ennever. Unterbringung und Sicherung

DE Daniel Ennever. Unterbringung und Sicherung Die geschlossene Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ist eine Freiheitsberaubung und gem. 249 StGB strafbar. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Was ist eigentlich Freiheit?

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 33/15 = 62 F 92/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, [ ] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Landgericht Leipzig. 12 T 823/05 LG Leipzig 07 VI 2824/94 AG Leipzig BESCHLUSS. vom In dem Nachlassverfahren ...

Landgericht Leipzig. 12 T 823/05 LG Leipzig 07 VI 2824/94 AG Leipzig BESCHLUSS. vom In dem Nachlassverfahren ... Landgericht Leipzig 12 T 823/05 LG Leipzig 07 VI 2824/94 AG Leipzig BESCHLUSS vom 11.8.2005 In dem Nachlassverfahren... Beteiligte: 1) Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin - ehemalige

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. September in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. September in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 225/15 BESCHLUSS vom 23. September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG 26 Eine Betreuung ist nur dann gemäß 1896 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in der Unterbringungssache. FamFG 321 Abs. 1; SächsPSychKG 10 Abs. 2, 11, 13 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in der Unterbringungssache. FamFG 321 Abs. 1; SächsPSychKG 10 Abs. 2, 11, 13 Abs. BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 306/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 321 Abs. 1; SächsPSychKG 10 Abs. 2, 11, 13 Abs. 1 Die Verpflichtung

Mehr

Gesetzestext... 39

Gesetzestext... 39 Inhaltsverzeichnis A Kurzübersicht über die Neuregelungen... 12 1 Gesetzgeberische Gründe für die Normierung... 14 2 Regelungsbereich... 15 3 Betroffene Personenkreise (Patienten, Angehörige, Ärzte, Betreuer,

Mehr

Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der wichtigsten verwendeten Abkürzungen

Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der wichtigsten verwendeten Abkürzungen Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der wichtigsten verwendeten Abkürzungen Literatur IX XVI XVII A. Einleitung der Betreuung 1 B. Änderungen im Betreuungsbedarf 38 C. Betreuerwechsel 52 D.

Mehr

DIJuF-Themengutachten

DIJuF-Themengutachten V 5.000 16.04.2012 Ergänzung zum DIJuF-Themengutachten Rechtsfragen zu Vereinsvormundschaften: Vorschlag, Bestellung und Finanzierung In Ergänzung zum og Themengutachten: Zum Beginn des Amtes bei persönlicher

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 23.12.2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Juli in der Betreuungssache. BGB 1837 Abs. 3 Satz 1, 1890 Satz 1, 1892 Abs. 1, 1908 i Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Juli in der Betreuungssache. BGB 1837 Abs. 3 Satz 1, 1890 Satz 1, 1892 Abs. 1, 1908 i Abs. BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 515/16 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1837 Abs. 3 Satz 1, 1890 Satz 1, 1892 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1922 Endet

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 104/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Dabr 2 O 307/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren betreffend Sachverständigenentschädigung

Mehr

Betreuungsrecht. 5. neu bearbeitete Auflage 2011 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING - BIELEFELD

Betreuungsrecht. 5. neu bearbeitete Auflage 2011 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING - BIELEFELD Betreuungsrecht von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o. Susanne Sonnenfeld Professorin an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

Mehr

Unterbringung und Zwangsbehandlung

Unterbringung und Zwangsbehandlung Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit

Mehr

Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v. Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 1 Betreuungsrecht - 1992 löste das Betreuungsrecht das bis dahin bestehende Vormundschaftsrecht ab - Keine Entmündigung mehr - Wenn ein Mensch sein Leben nicht mehr

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Januar in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Januar in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 504/15 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 25. Januar 2017 in der Familiensache ZPO 163 Abs. 1 Satz 1, 233 B, Gc, 311 a) Der Lauf der Beschwerdefrist in einer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 Wx 24/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 011 19 T 81/07 Landgericht Frankfurt (Oder) 23 XVII 6194 Amtsgericht Fürstenwalde/Spree Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Betreuungsverfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 400/10 BESCHLUSS vom 19. Januar 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Januar in der Unterbringungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Januar in der Unterbringungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 429/18 BESCHLUSS vom 16. Januar 2019 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 62 Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 313/18 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1897, 1908 b; FamFG 294 Abs. 1 Ergeben sich in einem Verfahren auf Aufhebung

Mehr

Hinweise zum Betreuungsrecht

Hinweise zum Betreuungsrecht Hinweise zum Betreuungsrecht Allgemeines Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfebedürftigen Person muss ggf. auch ihre Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann mittels einer förmlichen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 629/11 BESCHLUSS vom 28. März 2012 in dem Betreuungsverfahren - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,

Mehr

A. Einleitung. 15. B. HauptteäL.,,...,,,...,..., 19

A. Einleitung. 15. B. HauptteäL.,,...,,,...,..., 19 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung. 5 B. HauptteäL.,,...,,,...,..., 9 I.Kapitel: Die Stellung des Betreuers... 9 (. Die Auswahl des Betreuers 9. Die verschiedenen Betreuerkategorien 9 2. Die Rangfolge der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 7/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 334/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau J Z, Beschluss In der Familiensache betreffend

Mehr

Titel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens

Titel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens LG Bayreuth, Beschluss v. 29.07.2015 42 T 109/13 Titel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens Normenketten: FamFG 62 Abs. 1 BGB 1896 GG Art. 2 Abs. 1 Leitsatz: 1.

Mehr

Betreuungsrecht. Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen

Betreuungsrecht. Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen Betreuungsrecht Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen Was ist Betreuung? Betreuung wird eigentlich in einem

Mehr

Beschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde

Beschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen W R,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 23/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 111/03 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Umgangsrecht mit dem minderjährigen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 69/18 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2018 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 420 Abs. 1 Satz 1 Erfährt der Haftrichter während des Anhörungstermins,

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ 2775 15. Wahlperiode 03-06-26 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika BIrk und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie

Mehr

Die Rolle des Amtsgerichts im PsychKHG

Die Rolle des Amtsgerichts im PsychKHG Die Rolle des Amtsgerichts im PsychKHG Info über das PsychKHG Behördliche Zusammenarbeit bei der Unterbringung psychisch kranker Personen Landratsamt Ostalbkreis, 20.09.2017 Aufgaben des Amtsgerichts Anordnung

Mehr

BGH-Leitsatz-Entscheidungen

BGH-Leitsatz-Entscheidungen BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. MarkenG: Benutzung eines Zeichens durch Suchmaschinenbetreiber Beschluss vom 15.02.2018, Az: I ZR 201/16 2. ZPO: Individualisierung der Forderung im Mahnbescheid

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 417/18 BESCHLUSS vom 27. März 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 7, 303 Abs. 2 Nr. 1 a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu

Mehr

Betreuungszahlen

Betreuungszahlen Betreuungszahlen 2006 2007 Amtliche Erhebungen des Bundesministeriums der Justiz, der Sozialministerien der Bundesländer und überörtlichen Betreuungsbehörden sowie des Statistischen Bundesamtes Ausgewertet

Mehr

Betreuungszahlen

Betreuungszahlen Betreuungszahlen - Amtliche Erhebungen des Bundesamtes für Justiz, der Sozialministerien der Bundesländer, der überörtlichen Betreuungsbehörden, der Bundesnotarkammer sowie des Statistischen Bundesamtes

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 1. Auflage. Kapitel 1 Was bedeutet Betreuung? 1

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 1. Auflage. Kapitel 1 Was bedeutet Betreuung? 1 Vorwort zur 4. Auflage V Vorwort zur 1. Auflage VII XI Kapitel 1 Was bedeutet Betreuung? 1 1. Betreuung als Abschaffung der Entmündigung 2 2. Das Wesen der Betreuung 4 Kapitel 2 Notwendigkeit einer Betreuung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 502/11 BESCHLUSS vom 14. März 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896 Abs. 1 a Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht

Mehr

Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v.

Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Vortragsaufbau Grundzüge des Betreuungsrechts Vorsorgevollmacht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. März in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. März in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 535/17 BESCHLUSS vom 7. März 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 81 Abs. 1 Satz 1, 84 Hat ein Rechtsmittel zur teilweisen Aufhebung der Betreuung

Mehr

eine Betreuerin/einen Betreuer zu bestellen, weil die/der Betroffene insbesondere folgende Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann:

eine Betreuerin/einen Betreuer zu bestellen, weil die/der Betroffene insbesondere folgende Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann: (bitte nachfolgende Angaben in jedem Fall vollständig ausfüllen) Name: Vorname: Anschrift: Telefon: priv./dienstl. Anschrift des zuständigen Amtsgerichtes (siehe Infoblatt): An das Amtsgericht Straße PLZ

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 357/11 BESCHLUSS vom 19. Juni 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 134, 398, 402 Die Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung durch einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Mai in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Mai in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 454/11 BESCHLUSS vom 16. Mai 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 68, 278, 280, 293; BGB 1896 Abs. 1 a a) Gemäß 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll

Mehr

vom pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin -

vom pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin - Landgericht Leipzig 02 T 1050/07 LG Leipzig 536 XVII 1645/07 AG Leipzig BESCHLUSS vom 23.1.2008 In dem Betreuungsverfahren pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin - Beteiligter: - Verfahrensbevollmächtigter

Mehr

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 221/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. September 2012 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke,

Mehr

SACHSEN. .-/f Ap it2o1t. Thema: Entwicklung der gerichtlich bestellten Betreuungen in Sachsen

SACHSEN. .-/f Ap it2o1t. Thema: Entwicklung der gerichtlich bestellten Betreuungen in Sachsen STAATSMINISTERIUM Der Staatsminister SÀCHSISCHES STAATSMINISTERIUM Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden

Mehr

Ausblick auf die Umsetzung des Werdenfelser Weges zur Reduzierung der freiheitsentziehenden Maßnahmen im Landkreis Leer

Ausblick auf die Umsetzung des Werdenfelser Weges zur Reduzierung der freiheitsentziehenden Maßnahmen im Landkreis Leer Ausblick auf die Umsetzung des Werdenfelser Weges zur Reduzierung der freiheitsentziehenden Maßnahmen im Landkreis Leer Was ist der Werdenfelser Weg? Ein verfahrensrechtlicher Ansatz im Rahmen des geltenden

Mehr

Die wichtigsten Änderungen: 1901a BGB Patientenverfügung

Die wichtigsten Änderungen: 1901a BGB Patientenverfügung Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung DCV, SkF, SKM SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland - Bundesverband e.v. Blumenstraße 20, 50670 Köln 0221/913928-86 dannhaeuser@skmev.de MERKBLATT

Mehr

Betreuungs- und Unterbringungsrecht in der Praxis

Betreuungs- und Unterbringungsrecht in der Praxis Karl-Dieter Pardey Betreuungs- und Unterbringungsrecht in der Praxis - Ein Studienbuch - Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 1. Einführung 15 1.1 Geschichtliches

Mehr

Die gesetzliche Betreuung

Die gesetzliche Betreuung Das derzeit gültige Betreuungsgesetz (BtG) ist zum 01.01.1992 in Kraft getreten und löste damit das über 100-jährige Vormundschaftsrecht im Erwachsenenbereich ab. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl

Mehr

Betreuungsrecht in Bedrängnis

Betreuungsrecht in Bedrängnis Betreuungsrecht in Bedrängnis Diskussionsbeiträge zum Entwurf eines 2. BtÄndG Dokumentation: Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Patientenautonomie am Lebensende" Karl-Ernst Brill [Hrsg.] ULB Darmstadt

Mehr

Vorsorgende Verfügungen

Vorsorgende Verfügungen Vorsorgende Verfügungen Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung & Vorsorgevollmacht Informationsmaterial Heft Betreuungsrecht Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht

Mehr

Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand - (k)eine. substantielle Veränderung? Fachtag am 22. Mai 2008 in Kiel Dr. Manuela Stötzel, Berlin

Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand - (k)eine. substantielle Veränderung? Fachtag am 22. Mai 2008 in Kiel Dr. Manuela Stötzel, Berlin Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand - (k)eine substantielle Veränderung? Fachtag am 22. Mai 2008 in Kiel Dr. Manuela Stötzel, Berlin Gliederung Verfahrenspfleger gem. 50 FGG Problemfelder Lösungen:

Mehr