Merkblatt zum Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP)

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1 BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Merkblatt zum Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch! Stand: Januar 2015 Dieses Merkblatt enthält die wesentlichen Bestimmungen für das AFP. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der noch ausstehenden Genehmigung des Bayerischen Pro- gramms zur Ländlichen Entwicklung durch die Kommission noch Änderungen ergeben können. Alle erforderlichen Antragsformulare und Merkblätter stehen im Internet-Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernäh- rung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter (Link: Investitionsför- derung mit Diversifizierung) zur Verfügung. Steht kein Internetzugang zur Verfügung, können die Antrags- unterlagen auch beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) angefordert werden. Wichtig: Aufgrund des EU-rechtlich vorgeschriebenen Aus- wahlverfahrens (vgl. Nr. 10) muss der AFP-Antrag vollständig beim örtlich zuständigen AELF oder beim zuständigen Fach- zentrum Einzelbetriebliche Investitionsförderung bis zu den im Internet-Förderwegweiser des StMELF und in der Fachpresse veröffentlichten Antragsendterminen für die jeweilige Auswahl- runde eingereicht werden (vgl. Nr. 9.1). Deshalb sind in der Zeit vor den Antragsendterminen die erfor- derlichen Antragsunterlagen, wie z. B. fachliche Stellungnah- men des örtlich zuständigen AELF oder der Kreisverwaltungs- behörde einzuholen. Dabei ist ein entsprechender zeitlicher Vorlauf einzuplanen. Eine Nachreichung von Antragsunterlagen nach Ablauf des Antragsendtermins ist grundsätzlich nicht möglich. Unvollständig eingereichte Anträge müssen abgelehnt werden. Sofern nicht mit dem Vorhaben zwischenzeitlich begonnen wird, kann der Förderantrag jedoch zum folgenden Antragsend- termin erneut eingereicht werden. 1. Antragsteller und Rechtsform Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft mit Sitz in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform. Darüber hinaus werden Unternehmen gefördert, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Die Fördervoraussetzungen nach den Nrn. 6.2 und 6.3 dieses Merkblatts gelten für diese Unternehmen nicht. Die Unternehmen müssen im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 der Kommission Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sein. KMU sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahres- umsatz von weniger als 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jah- resbilanzsumme sich auf weniger als 43 Mio. EUR beläuft. Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, und Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht förder- berechtigt. Ein Unternehmen ist dann in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt sind. Wenn aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission eine Fördermaßnahme als nicht zulässig erklärt wurde und eine Rückforderung beim Antragsteller erfolgt ist, muss der Antragsteller diese Rückforderung bezahlt haben, bevor er einen Antrag auf Förderung nach dem AFP stellen kann. Eine Trennung von Investor und Betreiber ist nicht möglich. 2. Betriebsnummer und Bankverbindung Jeder Antragsteller benötigt eine 10-stellige Betriebsnummer. Diese wird auf Antrag vom örtlich zuständigen Amt für Ernäh- rung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) vergeben. Die Zuwendungen können nur auf das Konto überwiesen wer- den, welches beim zuständigen AELF gespeichert ist. Es ist nicht möglich, Zuwendungen und Beihilfen im Bereich Land- wirtschaft auf verschiedene Konten auszuzahlen. Änderungen bei den Adressdaten oder bei der Bankverbindung sind dem AELF unverzüglich anzuzeigen. Seit dem Jahr 2014 können nur noch Zahlungen erfolgen, wenn die Bankverbindungsdaten SEPA-konform sind. Somit müssen bei der Bankverbindung zwingend IBAN und BIC angegeben werden. 3. Förderfähige Investitionen Zuwendungsfähig sind Investitionen in Bayern zur Schaffung baulicher und technischer Voraussetzungen in den Bereichen Tierhaltung und pflanzliche Erzeugung, die ausschließlich der Erzeugung, Verarbeitung (nur erste Verarbeitungsstufe) oder Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte dienen. Dabei muss mindestens eines der folgenden Ziele unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes erfüllt werden: Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten, Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung. Folgende Investitionen und damit zusammenhängende Ausga- ben können grundsätzlich über das AFP gefördert werden: Errichtung oder Modernisierung von Bauten, baulichen Anlagen einschl. Erschließungs- und Anschlusskosten (oh- ne Strom), Dauerkulturanlagen einschließlich der Pflanzungen, Kauf neuer technischer Einrichtungen der Innenwirtschaft (z. B. Melkstand, Kühltechnik) einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computerhardware und -software, Baunebenkosten, wie allgemeine Aufwendungen für Archi- tekturleistungen, Beratung und Betreuung der Baumaß- nahmen bis zu einem maximalen Höchstsatz von insgesamt 12 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für bauliche Anla- gen inkl. neue technische Einrichtungen sowie Computer- software. Folgende Einschränkungen sind zu beachten: Voraussetzung für eine Förderung der Geflügelhaltung ist, dass der Antragsteller eine Beratung zur geplanten Bau- maßnahme in Fragen der Tierhygiene und der Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen durch eine der folgen- den Institutionen nachweist: TGD Bayern e.v. (Abteilung Geflügelgesundheitsdienst), 1

2 Fachtierarzt für Geflügel oder Landratsamt, Abteilung Veterinärwesen. Räume zum Zerlegen (Zerwirken), Verarbeiten, Kühlen und Vermarkten von Fleisch sowie Milcherhitzungs- und -abfüll- anlagen sind nur unter der Voraussetzung förderfähig, dass sie den entsprechenden hygienerechtlichen Vorgaben ent- sprechen (Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde). Investitionen in Bewässerungsanlagen sind nur förderfähig, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 25 % erreicht wird. Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden. 4. Nichtförderfähige Investitionen Folgende Investitionen und Aufwendungen können nicht geför- dert werden: Vorhaben, die nach Förderprogrammen der Marktordnun- gen für Obst und Gemüse, Wein, Hopfen und Tabak geför- dert werden können, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten und Gesell- schaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn sie dienen der Anlage von Dauerkulturen, Ersatzinvestitionen und gebrauchte technische Einrichtun- gen, Investitionen, die ausdrücklich die Anpassung an bestehen- de rechtsverbindliche Standards zum Gegenstand haben (z. B. Anbindeverbot für Kälber, Verbot der Einzelhaltung für Zuchtsauen im Wartebereich), Investitionen im Schlachtbereich (Räume zum Zerlegen, Verarbeiten, Kühlen und Vermarkten von Fleisch sind för- derfähig), Investitionen in die Pelztierhaltung, Kauf von Maschinen und Geräten, Landankauf sowie Erwerb von Bauten und baulichen Anla- gen, Investitionen in Anlagen für schnellwachsender Baumarten zur Energieholzgewinnung (Kurzumtriebsplantagen) und in Energiepflanzen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkei- ten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebüh- ren für eine Beratung in Rechtssachen, Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte), Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, Investitionen im Wohnbereich und Verwaltungsgebäude, Investitionen in Lagerräume für Grundfutter (z. B. Fahrsilos) und Wirtschaftsdünger (z. B. Güllegruben) sowie in Maschi- nenhallen (einschl. Schleppergaragen und Werkstätten), Mehrzweckhallen, Hackschnitzellager sowie Ernte- und La- gerhallen für Marktfrüchte, Grund- und Kraftfuttermittel (Bergehallen), einschließlich deren technischer Einrichtun- gen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst-, Gemüse und sonstige Sonderkulturen einschließlich Kartof- feln, Energiegewinnungsanlagen und die damit zusammenhän- genden baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begüns- tigt werden können, sowie Ölpressen, behördliche Gebühren und satzungsgemäße Anschlussbei- träge sowie anteilige Erschließungskosten für das Wohn- haus bei Aussiedlungen. Zur Erschließung gehören der An- schluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz sowie an das Ver- und Entsorgungsnetz. Die Erschließungskosten betreffen alle Ausgaben bis zum jeweiligen Übergabepunkt des Ver- bzw. Entsorgers (z. B. Wasserzähler), beim We- genetz bis zur Grundstücksgrenze, Stromerschließungs- und anschlusskosten, Investitionen in der Aquakultur und Binnenfischerei, Investitionen, die für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnis- sen dienen, Vorhaben, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, soweit sie nicht nach 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB privilegiert sind, Vorhaben, die bereits aus Mitteln anderer öffentlicher För- derprogramme gefördert werden. 5. Besondere Anforderungen Vom Betrieb sind besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz zu erfüllen. Die besonderen Anforderungen des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualitäts- programms nach Art. 16 ELER-Verordnung erfolgt. Hierzu zählen die Teilnahme an GQ-Bayern, QS (Qualität und Sicherheit) oder QM (Qualitätsmanagement Milch) mit dem Betriebszweig/den Betriebszweigen, in dem/in denen eine Förderung beantragt wird sowie die Herstellung der Produkte nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus. Die besonderen Anforderungen des Umwelt- oder Klima- schutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch ei- ne Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z. B. von Wasser oder Energie) oder durch eine Verringe- rung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen. Dies ist der Fall, wenn im Rahmen des Auswahlverfahrens (siehe Nr. 10) ein Kriterium aus dem Bereich Umwelt- oder Klimaschutz erfüllt wird, bzw. bei Investitionen in Bewässe- rungsanlagen, wenn eine Wassereinsparung von mindes- tens 25 % erreicht wird. Im Falle von Stallbauinvestitionen sind im Bereich Tierschutz zusätzlich die Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung zu erfüllen (vgl. Merkblatt zu den baulichen Anforde- rungen an eine besonders tiergerechte Haltung). Das örtlich zuständige AELF erteilt Informationen, welche baulichen Anfor- derungen und Bewirtschaftungsauflagen bei den jeweiligen Tierarten und Produktionsverfahren einzuhalten sind. 6. Fördervoraussetzungen Die Fördervoraussetzungen müssen grundsätzlich zum Zeit- punkt der Bewilligung erfüllt sein. Bei den Voraussetzungen nach Nrn. 6.2, 6.5, 6.7und 6.8 ist der Zeitpunkt der Antragstel- lung maßgeblich. Änderungen, die bei allen anderen nachfolgend genannten Fördervoraussetzungen bis zur Erteilung der Bewilligung eintre- ten, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde (AELF mit Fachzentrum EIF) unverzüglich mitzuteilen. 6.1 Unternehmenssitz Der Unternehmenssitz des Antragstellers und der Standort der Investition müssen sich in Bayern befinden. 6.2 Umsatzerlöse Mindestens 25 % der Umsatzerlöse zuzüglich Prämien (Ge- schäftstätigkeit) des antragstellenden Unternehmens müssen aus mit Bodenbewirtschaftung verbundener Produktion stam- men. Soweit das antragstellende Unternehmen ein neu gegründeter Betriebszusammenschluss oder eine neu gegründete Familien- GbR ist (Gründung weniger als 2 Jahre vor Antragstellung), wird die Geschäftstätigkeit anhand der landwirtschaftlichen Betriebe der am Betriebszusammenschluss bzw. an der Fami- lien-gbr beteiligten Unternehmer geprüft. 2

3 6.3 Mindestgröße Das antragstellende Unternehmen muss die Mindestgröße nach 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreichen. 6.4 Mindestinvestition Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investition müssen mindestens EUR betragen. Dieser Betrag bezieht sich sowohl auf die beantragten, wie auf die nachgewiesenen Aus- gaben für die Investition. 6.5 Einkommensprosperität Die Summe der positiven Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Steuerbescheide darf EUR je Jahr bei Ledigen bzw EUR je Jahr bei Verheirateten nicht überschreiten. Bei Personengesellschaften muss grundsätzlich jeder Gesell- schafter diese Voraussetzung erfüllen. Bei juristischen Personen darf das ordentliche Ergebnis plus Lohnaufwand EUR je Voll-AK im Durchschnitt der letz- ten beiden vorliegenden Jahresabschlüsse nicht überschreiten. 6.6 Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Vorha- bens Anhand eines Investitionskonzepts (IVK) ist die Wirtschaftlich- keit und Finanzierbarkeit des Vorhabens nachzuweisen. Für die Erstellung des IVK ist ausschließlich das Programm Investitionskonzept Einzelbetriebliche Investitionsförderung (INZEPT) der Landesanstalt für Landwirtschaft zugelassen. Der Investitions- und Finanzierungsplan umfasst die dem För- derzweck entsprechenden Investitionen (zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Investitionsbestandteile). Der Kapitaldienst muss unter Berücksichtigung evtl. schon bestehender Verpflichtungen sowie angemessener Lebenshal- tungskosten tragbar sein. Die Finanzierbarkeit des Vorhabens muss nachweislich ge- währleistet sein. Bei Finanzierungsbestandteilen von mehr als EUR Guthaben ist ein Guthabennachweis bzw. über EUR Darlehen eine Kreditbereitschaftserklärung der Hausbank zwingend erforderlich. Deckungsmittel, die nach Erteilung der Bewilligung projektbe- zogen neu hinzukommen, sind im Sinne der Anteilfinanzierung anzurechnen. 6.7 Berufliche Qualifikation Folgende berufliche Qualifikation muss nachgewiesen werden: Teilnahme an mindestens drei Seminaren aus dem Bil- dungsprogramm Landwirtschaft (Grundlagen der pflanzli- chen Produktion mit Sachkundenachweis Pflanzenschutz, Betriebswirtschaftliche Grundlagen, ein Schwerpunktsemi- nar Pflanzenproduktion oder Tierproduktion) oder bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Agrar- beruf oder erfolgreicher Abschluss einer agrar- und forstwirtschaftli- chen Fachschule oder Ausbildungsgänge, bei denen vergleichbare Kenntnisse wie bei den oben genannten Ausbildungen vermittelt wurden. Eine Entscheidung trifft im Einzelfall das zuständige EIF- Fachzentrum. 6.8 Erfolgreiche Betriebsführung in der Vergangenheit Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investi- tion über EUR ist der Nachweis einer erfolgreichen Betriebsführung in der Vergangenheit zu erbringen. Dazu müs- sen die Eigenkapitalbildung des Unternehmers bzw. des Unter- nehmerehepaars und der Gewinn des geförderten landwirt- schaftlichen Unternehmens im Durchschnitt der letzten beiden Wirtschaftsjahre vor Antragstellung positiv sein. Die erfolgreiche Betriebsführung ist grundsätzlich mit einer Vorwegbuchführung in Form des BMEL-Jahresabschlusses für die beiden der Antragstellung vorausgehenden Wirtschaftsjahre nachzuweisen. Eine Selbstbegrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investition auf ist zulässig. Im Falle einer Existenzgründung (vgl. Nr. 6.9) ist anstelle des Nachweises einer erfolgreichen Betriebsführung in der Vergan- genheit ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben nachzuweisen. 6.9 Existenzgründung Als erstmalige selbständige Existenzgründung gilt der Kauf oder die langfristige Pacht von Hof- und landwirtschaftlichen Flächen oder eines Betriebes während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung, jedoch ohne vorhe- rige Bewirtschaftung eines Betriebes. Als Existenzgründung in diesem Sinne zählt nicht, wenn das Unternehmen in Folge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet wurde Baugenehmigung Zur Antragstellung ist bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen eine Kopie des Eingabeplans und die Baugenehmi- gung vorzulegen. Im Einzelfall kann die Baugenehmigung in- nerhalb einer von der Bewilligungsbehörde festgelegten Frist vor Bewilligung nachgereicht werden. Eine Bewilligung ohne die Vorlage der Baugenehmigung ist nicht möglich. Bei nicht genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, die Be- standteil des geförderten Vorhabens sind, ist eine Stellung- nahme über die Verfahrensfreiheit vorzulegen (z. B. Stallum- bau) Auflagenbuchführung Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investi- tion über EUR ist nach Einreichung des Endverwen- dungsnachweises für 5 Jahre eine Buchführung, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, fortzuführen. Zur Antragstellung ist die Erklärung zur Auflagenbuchführung vollständig ausgefüllt vorzulegen Besonderheiten bei Personengesellschaften Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. Die Gesellschaft muss für eine Dauer von mindestens sechs Jahren, vom Zeitpunkt der An- tragstellung oder auf unbegrenzte Zeit vereinbart sein. Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil bis zu 10 % sind nicht zuwendungsfähig. Die Förderung wird entsprechend ihres Gesellschaftsanteils gekürzt. Bei Gesellschaftern mit mehr als 10 % Gesellschaftsanteilen wird für jeden Gesellschafter die Einkommensprosperität (vgl. Nr. 6.5) geprüft. Der Anteil von Gesellschaftern, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist nicht zuwendungsfähig. Die Förderung wird ent- sprechend ihres Gesellschaftsanteils gekürzt. 7. Förderhöhe 7.1 Förderfähige Investitionen Bei Investitionen in nicht tierhaltungsbezogene Vorhaben sowie bei Investitionen in die Tierhaltung, sofern die Anforderungen der Anlage 1A der Richtlinie zur Einzelbetrieblichen Förderung erfüllt werden (Basisförderung), wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Dieser Fördersatz gilt auch für ggf. erforderliche Erschlie- ßungsmaßnahmen sowie notwendige Außenanlagen. Bei Investitionen in die Tierhaltung wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, sofern zusätzlich zu den Anforderungen der Anlage 1A auch die 3

4 Anforderungen nach Anlage 1B erfüllt werden (Premiumförde- rung). Für Investitionen mit zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investition bis zu von EUR, die der erstmaligen Umstel- lung der Anbindehaltung von Milchkühen auf Laufstallhaltung dienen, sowie für Investitionen in die Zuchtsauenhaltung wird ein Zuschlag zu den Fördersätzen der Basis- bzw. Premiumför- derung von 5 Prozentpunkten gewährt. Eine Selbstbegrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investition auf ist zulässig. Über die baulichen Anforderungen an eine besonders tierge- rechte Haltung informiert das örtlich zuständige AELF. Weiter- führende Hinweise enthält das Merkblatt zu den baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung. Förderfähige Investitionen werden wie folgt bezuschusst: Investition in Basisförderung Premiumförderung Tierhaltung 15 % 35 % Umstellung der Anbinde- haltung von Milchkühen auf Laufstallhaltung (Aus- gaben für die Investition bis EUR) 20 % 40 % Zuchtsauenhaltung 20 % 40 % Sonstige Vorhaben (z. B. klimatisierte Lager- 15 % hallen, Erschließung) 7.2 Kostenplausibilisierung Die maximal zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investition werden auf die im Rahmen der Kostenplausibilisierung ermittel- ten Höchstwerte begrenzt. Die Plausibilisierung der veranschlagten Kosten gem. Kosten- schätzung/angebot wird an Ihrem örtlich zuständigen AELF bzw. vom Betreuer anhand eines Referenzkostensystems durchgeführt und ist dem Antrag als Anlage beizufügen. Ist die Plausibilisierung der geplanten Investition bzw. Teile der Investition anhand des Referenzkostensystems nicht möglich, werden die maximal förderfähigen Ausgaben für die Investition wie folgt ermittelt: Vergleich der(s) dem Antrag zugrunde liegenden Kostenschätzung/Angebots mit mindestens zwei weiteren Angebo- ten. Die Werte der kostengünstigsten Angebote sind als maximal förderfähige Ausgaben für die Investition in den Förderantrag zu übernehmen. Dabei ist das offizielle Form- blatt Kostenschätzung/Übersicht Kostenangebote zu ver- wenden. Soweit keine Vergleichsangebote verfügbar sind, können die veranschlagten Kosten gemäß Kostenschätzung/Ange- bot auch durch einen Bewertungsausschuss an Ihrem ört- lich zuständigen AELF geprüft werden. 7.3 Betreuer Die Ausgaben für die Betreuung von Investitionsvorhaben können nur bei einem zuwendungsfähigen baulichen Investiti- onsvolumen von mehr als EUR gefördert werden. Bei einer Förderung von Vorhaben mit einem zuwendungsfähi- gen baulichen Investitionsvolumen von mehr als EUR ist ein fachkundiger, zugelassener Betreuer einzuschalten (Betreuerpflicht). Betreuergebühren werden bis zu einer Höhe von 2,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis EUR und 1,5 Prozent der EUR übersteigenden zuwendungs- fähigen Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Der Sockelbetrag der zuwendungsfähigen Betreuergebühren beträgt EUR, der Höchstbetrag EUR. Die Betreuung wird mit einem Zuschuss von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Betreuergebühren gefördert. Der Zuschuss für die Betreuung muss ggf. gekürzt werden, um die maximal zulässige Beihilfeintensität von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investition nicht zu überschreiten (vgl. Nr. 8). Das zuwendungsfähige bauliche Investitionsvolumen umfasst die zuwendungsfähigen Ausgaben für Gebäude, bauliche Anla- gen, technische Einrichtungen und Erschließung. Bauneben- kosten werden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. 8. Förderobergrenzen Die Zuwendung ist begrenzt auf zuwendungsfähige Ausgaben von EUR und einen Zuschuss von maximal EUR je Zuwendungsempfänger. Bei Betriebszusammenschlüssen ist die Förderung begrenzt auf zuwendungsfähige Ausgaben von 1,5 Mio. EUR und einen Zuschuss von maximal EUR. Unter einem Betriebszusammenschluss ist die Zusammenfüh- rung wesentlicher Teile vorher eigenständiger landwirtschaftli- cher Betriebe (außer zwischen Ehepartnern und/oder deren Kindern) zu verstehen. Diese Obergrenzen können in den Jahren von 2014 bis 2020 höchstens einmal im AFP ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei einer Änderung des Unternehmensinhabers und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Beihilfen, die als staatliche Beihilfen gewährt werden, dürfen in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren den Betrag von EUR nicht übersteigen. Zudem darf je Förderantrag die beihilferechtliche Förderhöchst- grenze von 40 % nicht überschritten werden. 9. Antragstellung Der Antrag ist unter Verwendung der aktuellen Formblätter beim zuständigen Fachzentrum Einzelbetriebliche Investitions- förderung an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg, Kulmbach, Weiden oder Weilheim (Bewilli- gungsstellen) oder beim örtlich zuständigen AELF bis zu den Antragsendterminen für die jeweilige Auswahlrunde einzu- reichen. Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er vollständig (mit allen erforderlichen Anlagen) und fristgerecht eingereicht wird. Unvollständige und nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden abgelehnt. Es wird angeraten, sich vorab beim örtlich zuständigen AELF zu informieren, welche Unterlagen bzw. Anlagen mit dem Förderantrag eingereicht werden müssen. Das AELF koordiniert auch die Einholung von fachlichen Stellung- nahmen, die von der Landwirtschaftsverwaltung erstellt werden. 9.1 Antragsendtermine für die jeweilige Auswahlrunde Die Förderanträge sind bis zu bestimmten Antragsendterminen einzureichen, um an der folgenden Auswahlrunde teilzuneh- men. Das Staatsministerium veröffentlicht diese Termine recht- zeitig auf seiner Internetseite und in der Fachpresse. Die Ter- mine können auch beim AELF erfragt werden. 9.2 Bestandteile des Förderantrags Der Förderantrag besteht aus dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular mit ergänzenden Unterlagen. 4

5 Die zur Antragstellung notwendigen Unterlagen bzw. Nachwei- se sind in der Anlage Anlagenverzeichnis zum AFP-Förder- antrag zu kennzeichnen. Diese sind zwingend mit dem Förder- antrag vollständig vorzulegen. 10. Auswahlverfahren Alle Anträge werden einem Auswahlverfahren mit Punktesys- tem unterzogen. Dabei erhalten die Vorhaben bei Einhaltung bestimmter Kriterien oder Erfüllung bestimmter Voraussetzun- gen Punkte (siehe Merkblatt zu den Auswahlkriterien für das Agrarinvestitionsförderprogramm). Nur Anträge, die die festgesetzte Mindestpunktzahl von 5 Punkten erreichen, nehmen am Auswahlverfahren teil. Eine Auswahl erfolgt entsprechend der erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Plafonds. Anträge, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen oder nicht ausgewählt wur- den, werden abgelehnt. Nach Ende des Termins für die Einreichung der Anträge sind keine Änderungen an den beantragten Auswahlkriterien mehr zulässig. 11. Vorzeitiger Maßnahmenbeginn Die Vorhaben dürfen nicht vor Bewilligung begonnen werden. Es kann grundsätzlich keine Zustimmung zum vorzeitigen Be- ginn der Maßnahme erteilt werden. Bereits begonnene Vorhaben werden komplett von der Förderung ausgeschlossen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertra- ges zu werten. Ausnahme: Der Vertrag enthält bereits bei Abschluss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung bei Versagen der Förderung und die Lieferung oder Leistung erfolgt nicht vor der Bewilligung. Soweit für Dauerkulturen eine Förderung beantragt wird, ist erst die Pflanzung bereits als Vorhabenbeginn zu werten. Eine Bestellung des Pflanzgutes ist jedoch zulässig. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Baugrunduntersu- chungen nicht als Beginn. Ausgaben für derartige Leistungen können auch dann gefördert werden, wenn diese vor Bewilli- gung entstanden sind. Beim Abschluss eines Leistungsvertrages mit einem Architek- ten ist darauf zu achten, dass nur ein Vertrag bis einschließlich Leistungsphase 7, d. h. Grundlagenermittlung, Vorplanung mit Kostenschätzung, Entwurfsplanung und Kostenberechnung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung und Vergabe einschließlich Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen, Mitwirkung bei der Vergabe in- klusive Kostenanschlag (jedoch darf es nicht zur Erteilung von Aufträgen kommen) förderunschädlich vor Zustimmung der Bewilligungsbehörde abgeschlossen werden darf. Förderschäd- lich sind dagegen Leistungsverträge über Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Kostenfeststellung sowie Objektbetreu- ung und Dokumentation (Leistungsphase 8 bis 10). Grunderwerb, Herrichten (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) und Erschließen des Grundstücks, vorbereitende Beschaffung von allgemein verwendbaren Baumaterialien wie z. B. Sand, Mauersteine, Dachziegel sowie Lohnschnitt von Bauholz sind jederzeit (d. h. sowohl vor Bewilligung als auch vor Antragstel- lung) förderunschädlich möglich. Die in diesem Zusammenhang vor Erteilung der Bewilligung anfallenden Rechnungen können jedoch nicht in der Förderung berücksichtigt werden. Nicht als Baubeginn gilt auch, wenn eine Bauvoranfrage gestellt wurde oder bereits ein genehmigter Bauplan vorliegt. Mit allen nicht zuwendungsfähigen Investitionen kann, wenn wirtschaftlich und funktionell abtrennbar, vor Bewilligung förder- unschädlich begonnen werden. 12. Zahlungsantrag Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrages ausgezahlt. Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr ANBest-P ist nicht zugelassen. Bei zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investition bis zu EUR kann nur ein Zahlungsantrag, bei zuwendungsfä- higen Ausgaben für die Investition über EUR können zwei Zahlungsanträge (Teilabrechnung) eingereicht werden. Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni und Rabatte). Für Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Betriebskräfte, Holz, Kies und dgl. aus eigenem Betrieb, Selbstanfertigungen u. ä.), Zahlungen an Privatpersonen, be- hördliche Gebühren, Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbei- träge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Zuwen- dungen gewährt. Der letzte Zahlungsantrag ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes einzureichen. Dieser endet mit Ablauf des auf die Bewilligung folgenden dritten Kalender- jahres (es sei denn, im Bewilligungsbescheid ist ein früherer Termin festgesetzt). Eine Ausnahme gilt dabei für die Fälle, die rechtzeitig vor Ab- lauf der Frist eine Verlängerung beantragen, soweit die Verzö- gerung aufgrund sachlicher Gründe, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, anerkannt werden kann. Dabei muss ein strenger Maßstab angelegt werden. 13. Allgemeine Kontrollanforderungen und Kon- sequenzen Angaben in Förder- und Zahlungsanträgen sind subventionser- heblich. Die Bewilligungsstellen sind verpflichtet, alle Anträge einer verwaltungsmäßigen Kontrolle zu unterziehen. Darüber hinaus ist für einen bestimmten Prozentsatz der Anträge eine Kontrolle vor Ort zur Überprüfung der Angaben und eingegangenen Verpflichtungen durchzuführen. Falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmög- lich macht, werden für das Vorhaben bereits gezahlte Beträge zurückgefordert und die Bewilligung widerrufen. Wird festgestellt, dass falsche Angaben gemacht wurden, versäumt wurde, für die Förderung relevante Informationen der Bewilligungsstelle mitzuteilen oder Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind bzw. Verpflich- tungen nicht eingehalten wurden, ist mit weitgehenden Konsequenzen zu rechnen. Diese können vom teilweisen oder ganzen Verlust bereits gezahlter Zuwen- dungen bis hin zum Ausschluss von der Beihilfegewährung für die Fördermaßnahme im betreffenden und darauffolgenden Kalenderjahr sowie zusätzlich bis zur Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs reichen. Die Landwirtschaftsverwaltung ist verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Straf- verfolgungsbehörden mitzuteilen. Wegen Subventionsbetrug wird u. a. bestraft, wer über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige, für ihn vorteilhafte Angaben macht oder den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. 14. Sonstige Hinweise 14.1 Rechtliche Grundlagen Grundlagen für die Förderung sind insbesondere 5

6 die Richtlinie Einzelbetriebliche Investitionsförderung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirt- schaft und Forsten vom 15. Januar 2015, die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Euro- päischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verord- nung (EG) Nr. 1698/2005 einschließlich der einschlägigen dazu erlassenen delegierten Verordnungen und Durchfüh- rungsrechtsakte, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Ver- ordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates einschließlich der einschlägi- gen dazu erlassenen delegierten Verordnungen und Durch- führungsrechtsakte, die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländli- chen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Ar- tikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes in der jeweils geltenden Fassung, das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern , die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften hierzu in der jeweils gültigen Fassung Hinweise zur Veröffentlichung und zum Datenschutz Die mit dem Antrag einschl. Anlagen erhobenen Daten werden zur Feststellung der Förderberechtigung und För- derhöhe benötigt und gespeichert. Sie werden für die Ab- wicklung, für entsprechende Kontrollen, und für den Ab- gleich mit entsprechenden Angaben zu anderen Förder- maßnahmen benötigt. Die Daten werden an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors- ten für die Überwachung der Mittelauszahlung sowie zur Erstellung des Agrarberichts und sonstiger vorgeschriebe- ner Berichte übermittelt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 111 der VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Finan- zierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der ge- meinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom , S. 549) sowie der hierzu erlassenen Durchführungsbestim- mung Art. 57 ff der VO (EU) Nr. 908/2014, ABl. L 255 vom , S. 59) verpflichtet, die Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER), im Folgenden zusammenfassend als EU-Agrarfonds bezeichnet, nach- träglich im Internet zu veröffentlichen. Zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Uni- on können die Daten der Begünstigten von Rechnungsprü- fungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Ge- meinden verarbeitet werden. Mit der Veröffentlichung der Informationen über die Begünstigten von Mitteln aus den EU-Agrarfonds verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Kontrolle der Verwendung der EU-Gemeinschaftsmittel zu verstärken sowie die Transparenz der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz der Europäischen Agrarpolitik zu verbessern. Die Veröffentlichungspflicht besteht für alle ab dem EU- Haushaltsjahr 2014 (vom bis ) an die Begünstigten getätigten Zahlungen aus den EU-Agrarfonds. Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen: a) den Namen der Begünstigten, und zwar bei natürlichen Personen Vorname und Nachname; den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern der Begünstigte eine juristische Person ist; den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern der Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist; b) die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder einge- tragen ist, sowie die Postleitzahl bzw. Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht; c) für jede aus den EU-Agrarfonds finanzierte Maßnahme die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat; d) jeweils Beschreibung von Art und Ziel der aus den EU- Agrarfonds finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c) gewährt werden. Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschl. des Bei- trags der Europäischen Union und des nationalen Beitrags. Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind gemäß Artikel 112 der VO (EU) Nr. 1306/2013 Begünstigte, deren Gesamtbeihilfebetrag aus den EU-Agrarfonds gleich oder niedriger als der Schwellenwert in Höhe von ist. In diesem Fall erfolgt eine anonymisierte Veröffentli- chung des Begünstigten. Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom über die Finan- zierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie der (noch zu erlassenden) Novelle des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes (AFIG) und der (noch zu erlassenden) Novelle der Agrar- und Fischerei- Informationen-Verordnung (AFIVO). Die Informationen hinsichtlich der Mittel aus dem ELER- Fond werden auf einer besonderen vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen Internetseite der Bun- desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an 2 Jahre lang zugänglich. Die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom zum Schutz natür- licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. L 281 vom , S. 31) in der jeweils gültigen Fassung sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Auf die in diesen Rechtsvorschrif- ten geregelten Datenschutzrechte und die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte wird verwiesen. Die sich daraus ergebenden Rechte auf Widerspruch, Be- richtigung, Sperrung oder Löschung unrichtiger Daten kön- nen bei den jeweils für die Zahlung der Mittel zuständigen 6

7 Stellen der Länder und des Bundes geltend gemacht wer- den. Die Europäische Kommission hat unter ihrer zentralen In- ternetseite eine Website eingerichtet, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten al- ler Mitgliedstaaten hinweist Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Fördervoraussetzung ist, dass gegen den Antragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten in den letzten 5 Jahren keine Geldbuße von wenigstens Euro nach 404 Absatz 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozi- algesetzbuch rechtskräftig verhängt wurde oder der Antragstel- ler oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberech- tigten nicht nach den 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeits- bekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessät- zen rechtskräftig verurteilt wurde. 15. Weiterführende Merkblätter In folgenden Merkblättern und Hinweisen sind in Abhängigkeit vom beantragten Investitionsvorhaben weiterführende Informa- tionen enthalten: Merkblatt zum Auswahlverfahren für das Agrarinvestitions- förderprogramm, Merkblatt zu den baulichen Anforderungen an eine beson- ders tiergerechte Haltung, Hinweise zu Planungsunterlagen für Bauherren und Be- treuer für Bauvorhaben nach Anlage 1 der EIF-Richtlinie. 7

unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes.

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