Satzung der Schützengesellschaft Vohwinkel 1904 e.v. nach der Änderung laut Mitgliederbeschluss vom

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1 Satzung der Schützengesellschaft Vohwinkel 1904 e.v. nach der Änderung laut Mitgliederbeschluss vom l Name und Sitz des Vereins Der Name des Vereins ist Schützengesellschaft Vohwinkel 1904 e.v., kurz SGV genannt, mit Sitz in Wuppertal. Er ist in das Vereinsregister unter der Nr beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen. 2 Zweck und Ziele des Vereins 1. Die SGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, es darf daher keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Die SGV ist politisch und konfessionell neutral. 5. Die SGV verwirklicht ihre Ziele folgendermaßen: a. Sie fördert die Jugend und den Sport durch Anleitung bei sportlichen Übungen und Leistungen. b. durch Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. c. durch Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art. d. durch Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, sowie durch Pflege der Leibesübung. e. durch die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums. 6. Die SGV ist Mitglied des Deutschen und des Rheinischen Schützenbundes sowie des Deutschen Sportbundes, deren Satzungen sie anerkennt. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Das Aufnahmegesuch muss schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Das Gesuch wird genehmigt/wenn sich mindestens 80 % der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme entscheiden. Die ersten 6 Monate gelten als bedingte Mitgliedschaft, die beiderseits ohne Angabe von Gründen fristlos aufgehoben werden kann. Einzelpersonen, die sich um die SGV hervorragende Verdienste erworben haben, können durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes Jedes Mitglied, welches seinen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, es muss jedoch die Volljährigkeit erreicht sein. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der SGV zu wahren, Satzungen und Beschlüsse zu achten und seine Beiträge pünktlich zu bezahlen. Die Beitragshöhe wird jährlich von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Beiträge sind zu überweisen oder bar an den Kassierer oder einen Bevollmächtigten (Unterkassierer) zu entrichten. Bleibt ein Mitglied länger als ein halbes Jahr im Beitragsrückstand, kann es auf Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wirtschaftliche Notlagen sollen weitgehendst Berücksichtigung finden. Die schriftliche Austrittserklärung muss mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Kalendermonats beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen, wenn die Mitgliedschaft am Ende des darauf folgenden Monats erlöschen soll. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, durch die das Mitglied gegen die Satzungen der SGV verstoßen, oder die Interessen der SGV gefährdet hat. Ebenso bei Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag hin. Vor jeder Entscheidung ist das auszuschließende Mitglied anzuhören und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen. Beiträge, freiwillige Spenden, Umlagen und Leistungen aller Art werden im Falle des Ausscheidens nicht zurückerstattet. Bei Verlust der Mitgliedschaft verliert jede Person die Anerkennung und alle Rechte, die durch die Zugehörigkeit zur SGV bestanden.

3 6 Gliederung der Organe der SGV Der Verein gliedert sich in a. Jugendliche bis zur Volljährigkeit b. ordentliche Mitglieder c. Ehrenmitglieder. Die Organe der SGV sind a. der geschäftsführende Vorstand b. der erweiterte Vorstand c. die Mitgliederversammlung 7 Geschäftsführender Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a. dem l. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden c. dem Geschäftsführer Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB) 26. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten die SGV gerichtlich und außergerichtlich. Der l. Vorsitzende beruft Versammlungen ein und leitet dieselben. Der 2. Vorsitzende ist gleichzeitig der Schriftführer. Es kann jedoch ein zusätzlicher Schriftführer gewählt werden. Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr. Über alle Versammlungen und Beschlüsse hat er eine Niederschrift anzufertigen. Der Geschäftsführer ist gleichzeitig der Hauptkassierer. Für ordnungsgemäße Buchführung hat er Sorge zu tragen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können gemeinsam frei über einen Betrag verfügen, der 25 des Barvermögens der SGV beträgt, ohne die Versammlung zu befragen, soweit es sich nicht um Bereitstellung laufender Ausgaben handelt. In jedem Fall hat der geschäftsführende Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung über die verfügten Ausgaben zu berichten. Die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes ist vom Vertrauen der Mitglieder getragen. 8 Erweiterter Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus a. dem Sportwart b. dem Jugendwart c. dem Gerätewart d. zwei Kassenprüfern e. dem geschäftsführenden Vorstand

4 Der erweiterte Vorstand ist zuständig für a. Beratung des geschäftsführenden Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten. b. Bestellung von Sonderausschüssen und zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten. c. Erledigung der Geschäfte, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder der Mitgliederversammlung übertragen sind. d. Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes. Der Sportwart hat die Oberaufsicht über die Schießstände und das Schießen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Schießstände stets in Ordnung sind und die vom Deutschen Schützenbund erlassenen Schieß- und Standregeln genau beachtet werden. Ferner hat er die Munitions- und Scheibenbestände in erforderlicher Höhe zu halten und das Schießgeld einzukassieren. Die Schießkasse soll nach Bedarf mit der Hauptkasse abgerechnet werden. Der Sportwart erledigt noch alle schriftlichen Arbeiten, die schießtechnisch anfallen. Zu seiner Arbeit gehört noch das Festsetzen von Wettkämpfen und deren Termine. Außerdem ist er verantwortlich für ordnungs- und sachgemäße Lagerung sowie Instandhaltung der Sportgeräte. Bei Bedarf können ihm bis zu zwei Helfer zur Verfügung gestellt werden. Der Jugendwart ist gleichzeitig der Sozialwart. Er übernimmt als verantwortlicher Leiter die Aufsicht und Führung der Jugendlichen im Sinne des Deutschen Schützenbundes. Für die Einhaltung der Jugendordnung hat er Sorge zu tragen. Außerdem übernimmt er alle vom Landessportbund und vom Rhein. Schützenbund an uns auferlegten Pflichten und Arbeiten für einen Jugend- und Sozialwart. Besonders Versicherungsahngelegenheiten gehören zu seinem Ressort. Der Gerätewart führt Buch und Kontrolle über das Mobiliar und ist zuständig für ordnungs- und sachgemäße Lagerung aller Geräte des Vereins. Über notwendige Reparaturen, Änderungen und Neuanschaffungen hat er dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Hauptkasse zu überprüfen und den gesamten Wertbestand anhand des Inventarbuches zu kontrollieren. 9 Wahlen Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann nach Abstimmung geheim oder oder durch Handzeichen erfolgen. Entscheidend ist eine Stimmenmehrheit von 75 der anwesenden Mitglieder. Sind mehrere Vorschläge eingebracht worden, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

5 10 Misstrauensantrag Ein Misstrauensantrag muss schriftlich mit Begründung der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Stimmen dem 75 % der anwesenden Mitglieder zu, hat ein Rücktritt des gesamten geschäftsführenden Vorstandes zu erfolgen. Einzelpersonen können danach wieder gewählt werden. 11 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und wird vom l.vorsitznden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Einspruch gegen die Tagesordnung und deren Anordnung kann bis zum Beginn der Versammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a. Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. b. Festlegung der Monatsbeiträge c. Satzungsänderungen d. An- und Verkauf von Werten aller Art e. Neuaufnahmen f. Auflösung des Vereins 12 Auflösung des Vereins Der Verein kann seine Auflösung auf einer Mitgliederversammlung beschließen. Sinkt die Mitgliederzahl unter 5 Personen, ist der Verein automatisch aufgelöst. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 13 Abschlussbestimmungen Die Auslegung der Satzungen bleibt dem Gesamtvorstand überlassen. Über alle hier nicht erwähnten gesetzlichen Regelungen entscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch bzw. werden die Satzungen des Rheinischen Schützenbundes e.v. zugrunde gelegt. Anweisungen/Beschlüssen und sonstigen Regelungen von Dachorganisationen sind Folge zu leisten.

6 Diese Satzungen wurden der Mitgliederversammlung vom 2. Oktober 1992 vorgelegt und von der Versammlung einstimmig beschlossen, Wuppertal 11/den 3. Oktober 1992 Der Vorstand : (l. Vorsitzender) (2.Vorsitzender) (Geschäftsführer) gez. Jürgen Pohl Imke Hingkeldey Rolf Kühnhold

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